31992R0684

Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/1992 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0117


VERORDNUNG (EWG) Nr. 684/92 DES RATES vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages gehört zur Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse.

Solche gemeinsamen Regeln wurden mit den Verordnungen Nr. 117/66/EWG (4), (EWG) Nr. 516/72 (5) und (EWG) Nr. 517/72 (6) erlassen; die mit diesen Verordnungen erreichte Liberalisierung wird durch die vorliegende Verordnung nicht in Frage gestellt.

Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Grundprinzip der gemeinsamen Verkehrspolitik; danach müssen die Märkte des grenzueberschreitenden Verkehrs den Verkehrsunternehmen aller Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts offenstehen.

Es ist zweckmässig, unter bestimmten Bedingungen für den Pendelverkehr mit Unterbringung, für Sonderformen des Linienverkehrs und für bestimmte Arten des Gelegenheitsverkehrs eine flexible Regelung vorzusehen, um den Markterfordernissen gerecht zu werden.

Der Linienverkehr und der Pendelverkehr ohne Unterbringung müssen weiterhin genehmigungspflichtig bleiben, wobei jedoch bestimmte Regeln und insbesondere die Genehmigungsverfahren zu ändern sind.

Es ist sicherzustellen, daß die Wettbewerbsregeln des Vertrages eingehalten werden.

Die Verwaltungsformalitäten sollten nach Möglichkeit vereinfacht werden, ohne jedoch auf Überwachungsverfahren und die Ahndung von Verstössen zu verzichten, mit denen die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung sichergestellt wird.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die Anwendung dieser Verordnung ist auf der Grundlage eines von der Kommission zu erstellenden Berichts zu verfolgen. Ausgehend von diesem Bericht sollten gegebenenfalls weitere Maßnahmen in diesem Bereich in Betracht gezogen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ABSCHNITT I ALLGEMEINES

Artikel 1

Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Gebiet der Gemeinschaft, der von in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassenen Unternehmen gewerblich oder im Werkverkehr mit Fahrzeugen durchgeführt wird, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, sowie für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesem Verkehr.

Wird die Beförderung durch eine Wegstrecke unterbrochen, die mit einem anderen Verkehrsträger zurückgelegt wird, oder wird bei dieser Beförderung das Fahrzeug gewechselt, so berührt dies nicht die Anwendung dieser Verordnung.

(2) Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in dem Gebiet des Mitgliedstaats der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist.

(3) Bis zum Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern werden die in zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen von dieser Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch um eine Anpassung dieser Abkommen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemeinschaftlicher Beförderungsunternehmer gewahrt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

1. Linienverkehr

1.1. Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

1.2. Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im folgenden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;

b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;

c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort;

d) der Nahverkehr im Grenzgebiet.

Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

1.3. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, der Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge und die Durchführung von ausserplanmässigen Zusatzfahrten, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

2. Pendelverkehr

2.1. Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebildete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet befördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.

Gruppen können ausserhalb des Ausgangsgebiets und des Zielgebiets an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.

Das Ausgangsgebiet oder das Zielgebiet und die zusätzlichen Aufnahme- und Absetzpunkte können sich im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten befinden.

2.2. Im Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80 % der Fahrgäste erbracht.

Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.

Pendeldienste mit Unterbringung können von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind; die Fahrgäste können dabei

- entweder die Rückfahrt mit einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe als bei der Hinfahrt durchführen

- oder bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlußverbindung auf der Strecke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nehmen.

Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlußverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren übermittelt, die die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten festlegt.

2.3. Im Sinne dieser Nummer 2 ist unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Niederlassungsstaats verantwortliche Stelle bzw. Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.

3. Gelegenheitsverkehr

3.1. Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der weder der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs noch der des Pendelverkehrs entspricht.

Er umfasst

a) Rundfahrten, d. h. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das eine oder mehrere vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert und das jede Gruppe an ihren Ausgangsort zurückbringt;

b) Verkehrsdienste

- für vorab gebildete Fahrgastgruppen, bei denen die Fahrgäste im Verlauf derselben Reise nicht zum Ausgangsort zurückgebracht werden, und

- bei denen im Fall eines Aufenthalts am Zielort auch die Unterbringung oder sonstige touristische Dienstleistungen angeboten werden, die keine Nebenleistung der Beförderung oder der Unterbringung sind;

c) den Begriffsbestimmungen der Buchstaben a) und b) nicht entsprechende Verkehrsdienste bei besonderen Veranstaltungen, wie Seminaren, Konferenzen sowie Sport- und Kulturveranstaltungen;

d) die im Anhang dieser Verordnung bezeichneten Verkehrsdienste;

e) die restlichen Verkehrsdienste, d. h. Verkehrsdienste, die den Kriterien der Buchstaben a) bis d) nicht entsprechen.

3.2. Im Sinne dieser Nummer 3 ist unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe eine Gruppe zu verstehen,

a) für die eine nach den Vorschriften des Niederlassungsstaats verantwortliche Stelle bzw. Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat;

b) wobei die Grösse dieser Gruppe

- entweder mindestens 12 Personen

- oder mindestens 40 % der Kapazität des Fahrzeugs ohne den Fahrer

beträgt.

3.3. Die in dieser Nummer 3 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.

3.4. Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind; die Fahrgäste können bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlußverbindung auf der Strecke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nehmen.

Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlußverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren übermittelt, die die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten festlegt.

4. Werkverkehr

Werkverkehr ist der Verkehrsdienst, den ein Unternehmen für seine eigenen Arbeitnehmer oder eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zur Beförderung ihrer Mitglieder im Rahmen des Zwecks der Vereinigung unter folgenden Bedingungen durchführt:

- Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit des Unternehmens bzw. der Vereinigung;

- die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum dieses Unternehmens bzw. dieser Vereinigung oder wurden von dem Unternehmen bzw. der Vereinigung im Rahmen eines Abzahlungsgeschäftes gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Belegschaftsmitglied des Unternehmens bzw. einem Mitglied der Vereinigung gesteuert.

Artikel 3

Freier Dienstleistungsverkehr (1) Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens zu Verkehrsdiensten im Sinne des Artikels 2 zugelassen, wenn er

- im Niederlassungsstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen im Linien-, Pendel- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen erhalten hat;

- die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr erfuellt;

- die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfuellt.

(2) Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens zu Verkehrsdiensten im Sinne des Artikels 13 zugelassen, wenn er

- im Niederlassungsstaat nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für die Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat;

- die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfuellt. Artikel 4 Zugang zum Markt (1) Pendelverkehr mit Unterbringung gemäß Artikel 2 Nummer 2.2 und Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 Unterabsatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) sind nicht genehmigungspflichtig.

(2) Die Sonderformen des Linienverkehrs im Sinne des Artikels 2 Nummer 1.2 Unterabsatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

(3) Leerfahrten im Zusammenhang mit dem Verkehr gemäß den Absätzen 1 und 2 sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

(4) Linienverkehr und Pendelverkehr ohne Unterbringung sind gemäß Artikeln 5 bis 10 genehmigungspflichtig. Die übrigen Verkehrsdienste im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 3.1 Buchstabe e) sowie die nicht unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels fallenden Sonderformen des Linienverkehrs sind ebenfalls gemäß den Artikeln 5 bis 10 genehmigungspflichtig.

(5) Die Regelung für die Beförderung im Werkverkehr ist in Artikel 13 festgelegt. ABSCHNITT II LINIENVERKEHR, PENDELVERKEHR OHNE UNTERBRINGUNG UND ANDERE GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VERKEHRSDIENSTE

Artikel 5

Art der Genehmigung (1) Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muß den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 genügen.

Bei für den Betrieb von Linienverkehr oder von Pendelverkehr ohne Unterbringung gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

(2) Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre für den Linienverkehr und zwei Jahre für den Pendelverkehr ohne Unterbringung. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.

(3) In der Genehmigung ist folgendes festzulegen:

a) die Art des Verkehrsdienstes;

b) die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort;

c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;

d) für den Linienverkehr die Haltestellen und die Fahrpläne.

(4) Die Genehmigung muß einem Muster entsprechen, das von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten festgelegt wird.

(5) Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs und des Pendelverkehrs ohne Unterbringung im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, das durch die Streckenführung des Verkehrs berührt wird.

Artikel 6

Genehmigungsanträge (1) Die Genehmigungsanträge sind bei der zuständigen Behörde (nachstehend "Genehmigungsbehörde" genannt) des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangsort befindet, zu stellen.

Bei Linienverkehr gilt eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes als Ausgangsort.

(2) Die Anträge müssen einem Muster entsprechen, das von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten festgelegt wird.

(3) Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält bzw. um die die Genehmigungsbehörde ersucht.

Artikel 7

Genehmigungsverfahren (1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, erteilt. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne daß Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Durchschrift des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne daß Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist ihre Bemerkungen mitteilen.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags.

(4) a) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn

- der Antragsteller den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen kann;

- der Antragsteller früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzueberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten hat oder er schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstossen hat;

- im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfuellt wurden.

b) Der Antrag kann ferner abgelehnt werden,

i) wenn nachgewiesen wird, daß der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde, es sei denn, die betreffenden Liniendienste werden nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen bzw. einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht, oder

ii) wenn nachgewiesen wird, daß dieser Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen würde;

iii) wenn sich herausstellt, daß der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt.

Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrs- oder Eisenbahnunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrs- oder Eisenbahnunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

(5) Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit dieser Verordnung vereinbar sind.

(6) Kommt das Einvernehmen gemäß Absatz 1 nicht zustande, so kann die Kommission innerhalb der Frist des Absatzes 3 damit befasst werden.

(7) Die Kommission entscheidet nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten binnen sechs Wochen; diese Entscheidung tritt binnen dreissig Tagen nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft.

(8) Die Entscheidung der Kommission bleibt so lange wirksam, bis ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten hergestellt ist.

(9) Ist das Verfahren nach diesem Artikel abgeschlossen, so teilt die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Durchschrift der Genehmigung; die zuständigen Behörden der Transitmitgliedstaaten können auf diese Unterrichtung verzichten.

Artikel 8

Erteilung und Erneuerung der Genehmigung (1) Nach Abschluß des Verfahrens nach Artikel 7 erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab.

(2) Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

(3) Artikel 7 gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.

Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten durch die Genehmigungsbehörde.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können ferner übereinkommen, daß die Genehmigungsbehörde allein über Änderungen der Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes entscheidet.

Artikel 9

Erlöschen einer Genehmigung (1) Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (7) erlischt die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(2) Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die in Absatz 1 genannte Frist einen Monat.

(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Erlöschen der Genehmigung.

(4) Eine Genehmigung für Pendelverkehr ohne Unterbringung erlischt zu dem Zeitpunkt, den ihr Inhaber in der entsprechenden Mitteilung an die Genehmigungsbehörde angegeben hat.

(5) Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.

Artikel 10

Pflichten des Beförderungsunternehmens (1) Der Betreiber eines Linienverkehrs muß - ausser im Fall höherer Gewalt - während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Anforderungen entspricht.

(2) Der Verkehrsunternehmer muß die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

(3) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 haben die betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrs zu ändern. ABSCHNITT III GELEGENHEITSVERKEHR, PENDELVERKEHR MIT UNTERBRINGUNG UND ANDERE NICHT GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VERKEHRSDIENSTE

Artikel 11

Kontrollpapier (1) Bei den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verkehrsdiensten ist ein Kontrollpapier mitzuführen.

(2) Das Kontrollpapier besteht aus einem Fahrtenblatt und einer Sammlung der Übersetzungen des Fahrtenblatts.

(3) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr und Pendelverkehr mit Unterbringung durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfuellen.

(4) Das Fahrtenblatt enthält mindestens folgende Angaben:

a) Art des Verkehrsdienstes;

b) Hauptstreckenführung;

c) bei Pendelverkehr mit Unterbringung die Dauer, die Termine oder Tage der Abfahrt und der Rückkehr, die Ausgangs- und Zielgebiete sowie die Aufnahme- und Absetzpunkte;

d) den oder die beteiligten Verkehrsunternehmer.

(5) Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

(6) Die Kommission legt nach Anhörung der Mitgliedstaaten das Muster des Kontrollpapiers fest und regelt seine Anwendung.

Artikel 12

Örtliche Ausfluege Im Rahmen des grenzueberschreitenden Pendelverkehrs mit Unterbringung sowie des grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehrs ist ein Verkehrsunternehmer zum Gelegenheitsverkehr (örtliche Ausfluege) in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, zugelassen.

Bei solchen Verkehrsdiensten, die für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt sind, die zuvor von denselben Verkehrsunternehmen mittels eines grenzueberschreitenden Verkehrsdienstes gemäß Absatz 1 befördert wurden, muß dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt werden. ABSCHNITT IV BEFÖRDERUNGEN IM WERKVERKEHR

Artikel 13

(1) Beförderungen auf der Strasse im Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 4 fallen unter keine Genehmigungsregelung: für sie gilt eine Bescheinigungsregelung.

(2) Andere Werkverkehrsbeförderungen auf der Strasse als die Verkehrsdienste gemäß Artikel 2 Nummer 4 sind gemäß den Artikeln 5 bis 10 genehmigungspflichtig.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und gelten für die gesamte Fahrtstrecke einschließlich des Transits.

Sie entsprechen einem von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten festgelegten Muster. ABSCHNITT V ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND AHNDUNG VON VERSTÖSSEN

Artikel 14

Fahrausweise (1) Fahrgäste, die einen Linienverkehr - mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs - oder einen Pendelverkehr benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält:

- den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;

- die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;

- den Beförderungspreis; bei Fahrgästen, die den Preis für die Unterbringung entrichtet haben, den Gesamtpreis für Beförderung und Unterbringung sowie die Unterkunft.

(2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 15

Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen (1) Die Genehmigung oder das Kontrollpapier sind im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

In den Fällen der Verkehrsdienste nach Artikel 4 Absatz 2 tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages an die Stelle des Kontrollpapiers.

(2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu. Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung sind die Kontrollberechtigten befugt,

a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu prüfen;

b) an Ort und Stelle Kopien oder Auszuege der Bücher und Unterlagen anzufertigen;

c) sich Zugang zu allen Gebäuden, Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu verschaffen;

d) sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich machen zu lassen.

Artikel 16

Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen beteiligten Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen über

- Verstösse gegen diese Verordnung und alle anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstösse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstösse;

- die Ahndung von Verstössen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen haben.

(2) Die Genehmigungsbehörde widerruft insbesondere auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die aufgrund dieser Verordnung erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfuellt. Sie unterrichtet davon unverzueglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen einen Verkehrsunternehmer zum grenzueberschreitenden Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung nicht zu, wenn dieser wiederholt schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstossen hat. ABSCHNITT VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Übergangsbestimmung Die Genehmigungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verkehrsdienste bleiben, sofern diese Verkehrsdienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zum Auslaufen dieser Genehmigungen gültig.

Artikel 18

Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten (1) Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine weitergehende Liberalisierung der unter diese Verordnung fallenden Verkehrsdienste treffen, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsregelung sowie der Vereinfachung der Kontrollpapiere oder der Befreiung davon.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.

Artikel 19

Durchführung Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Juni 1992 und nach Anhörung der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und teilen diese der Kommission mit.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die insbesondere die Mittel der Überwachung sowie die Ahndung von Verstössen betreffen. Sie gewährleisten, daß keine dieser Maßnahmen zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens führt.

Artikel 20

Bericht und Vorschlag der Kommission (1) Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 1. Juli 1995 Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Rat vor dem 1. Januar 1996 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Vereinfachung der Verfahren und - entsprechend den Ergebnissen des Berichts - gegebenenfalls zum Wegfall der Genehmigungen vor.

(2) Der Rat befindet vor dem 1. Januar 1997 mit qualifizierter Mehrheit über den gemäß Absatz 1 vorgelegten Vorschlag der Kommission.

Artikel 21

Aufhebungen (1) Die Verordnungen Nr. 117/66/EWG, (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 werden aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 22

Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Jorge BRAGA DE MACEDO

(1) ABl. Nr. C 120 vom 6. 5. 1987, S. 9, ABl. Nr. C 301 vom 26. 11. 1988, S. 5, und ABl. Nr. C 31 vom 7. 2. 1989, S. 9. (2) ABl. Nr. C 94 vom 11. 4. 1988, S. 126. (3) ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1987, S. 62. (4) ABl. Nr. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66. (5) ABl. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2778/78 (ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 4). (6) ABl. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1301/78 (ABl. Nr. L 158 vom 16. 6. 1978, S. 1). (7) Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des staatlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffverkehrs (ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 (ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1991, S. 1).

ANHANG

Verkehrsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 3.1 Buchstabe d)

Zu diesen Verkehrsdiensten gehören:

1. Rundfahrten ohne Aus- und Zusteigemöglichkeit, d. h. Verkehrsdienste mit ein und demselben Fahrzeug, mit dem ein und dieselbe Fahrgastgruppe über die gesamte Fahrstrecke befördert und an den Ausgangspunkt zurückgebracht wird;

2. Verkehrsdienste, die eine Fahrt mit Fahrgästen von einem bestimmten Ausgangsort zu einem bestimmten Zielort und anschließend eine Leerfahrt zum Ausgangspunkt des Fahrzeugs umfassen;

3. Verkehrsdienste, denen eine Leerfahrt von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat vorausgeht, in dessen Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen werden, sofern diese Fahrgäste

- durch Beförderungsverträge, die vor ihrer Ankunft in dem Land, in dem sie zur Beförderung aufgenommen werden, abgeschlossen wurden, zu einer Gruppe zusammengefasst sind oder

- zuvor durch dasselbe Beförderungsunternehmen nach den vorstehend unter Nummer 2 genannten Bedingungen in das Land befördert wurden, wo sie aufgenommen werden und aus diesem Land hinausverbracht werden, oder

- zu einer Reise in einen anderen Mitgliedstaat eingeladen wurden, wobei die Beförderungskosten von der einladenden Person übernommen werden. Die Fahrgäste müssen eine homogene Gruppe bilden, die nicht ausschließlich mit Blick auf diese Reise gebildet worden sein darf.