31992R0094

Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 011 vom 17/01/1992 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 94/92 DER KOMMISSION vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 11 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen ab 23. Juli 1992 aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse nur vermarktet werden, wenn sie aus einem Drittland stammen, das in einer noch zu erstellenden Liste aufgeführt ist. In Artikel 11 Absatz 2 sind die Bedingungen genannt, die ein Drittland erfuellen muß, um in die Liste aufgenommen zu werden.

Es ist erforderlich, die vorgenannte Liste zu erstellen. Ausserdem ist das Verfahren zur Prüfung des Antrags eines Mitgliedstaats auf Aufnahme in die Liste zu regeln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Drittländer gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 befindet sich im Anhang.

Für jedes Drittland ist in dieser Liste zur Identifizierung der unter die Regelung nach Artikel 11 fallenden Erzeugnisse folgendes anzugeben:

- die Behörde oder die Stelle(n), die im betreffenden Drittland für die Erteilung der Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist bzw. sind;

- die Kontrollbehörde(n) im Drittland und/oder die privaten Kontrollstellen, die von diesem Land zur Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten zugelassen worden ist bzw. sind.

Gegebenenfalls kann in dieser Liste auch folgendes angegeben werden:

- die der Kontrollregelung unterworfenen Aufbereitungsbetriebe und Exporteure;

- die unter die Regelung fallenden Erzeugnisse.

Artikel 2

(1) Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste im Anhang auf einen entsprechenden Antrag der Vertretung des betreffenden Drittlandes hin.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft ergänzende technische Unterlagen zu übermitteln, die alle erforderlichen Angaben enthalten und es so der Kommission ermöglichen festzustellen, ob die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfuellt sind.

In den Unterlagen ist insbesondere folgendes anzugeben:

a) die Art und, soweit möglich, die geschätzte Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die gemäß der Regelung des Artikels 11 nach der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen;

b) die im Drittland geltenden Produktionsregeln, insbesondere

- die Grundregeln gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

- die Erzeugnisse, die während der Agrarproduktion als Pflanzenschutzmittel, Detergentien, Düngemittel oder Bodenverbesserer verwendet werden dürfen;

- die Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, die in den aufbereiteten Erzeugnissen verwendet werden dürfen, sowie die während der Aufbereitung zugelassenen Behandlungsverfahren und -stoffe;

c) die Einzelheiten des Kontrollsystems und die Durchführung dieser Kontrolle im Drittland:

- Name(n) der Kontrollbehörde(n) im Drittland und/oder der privaten Kontrollstellen, die zur Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten befugt sind;

- die genauen Regeln für die Kontrolle in den landwirtschaftlichen Betrieben und den Aufbereitungsbetrieben sowie die Strafmaßnahmen zur Ahndung etwaiger Verstösse;

- Name(n) und Anschrift(en) der Behörde oder Stelle(n), die im Drittland für die Erteilung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist bzw. sind;

- die erforderlichen Angaben über die Vorkehrungen zur Einhaltung der Produktionsregeln und des Kontrollsystems einschließlich der Erteilung der Bescheinigungen. Dazu gehören Name und Anschrift der mit dieser Überwachung beauftragten Behörde;

- die Liste der Verarbeitungsbetriebe und der Ausführer nach der Gemeinschaft, die Zahl der Erzeuger und die bebaute Fläche;

d) falls verfügbar, die von unabhängigen Sachverständigen vor Ort verfassten Berichte über Prüfungen der tatsächlichen Anwendung der Produktionsregeln und Kontrollmodalitäten gemäß den Buchstaben b) und c).

(3) Bei der Prüfung eines Aufnahmeantrags kann die Kommission jede zusätzliche Information anfordern, die für die Feststellung erforderlich ist, daß die in dem Drittland angewendeten Produktions- und Kontrollregeln denen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichwertig sind. Dazu gehört auch die Vorlage von Prüfungsberichten, die vor Ort von Sachverständigen erstellt wurden, deren Unabhängigkeit die Kommission anerkannt hat. Ausserdem kann die Kommission notfalls eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen.

(4) Die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste des Anhangs kann davon abhängig gemacht werden, daß regelmässig Prüfungsberichte unabhängiger Sachverständiger über die effektive Anwendung der Produktionsregeln und der Kontrollmodalitäten in dem betreffenden Drittland vorgelegt werden. Ausserdem kann die Kommission notfalls jederzeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen.

(5) Ergeben sich nach der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste im Anhang Änderungen hinsichtlich der im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihrer Anwendung, so muß das Drittland die Kommission darüber unterrichten. Aufgrund dieser Unterrichtung kann nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beschlossen werden, die Bedingungen für den Verbleib in der Liste zu ändern oder die Aufnahme rückgängig zu machen. Ein solcher Beschluß kann auch ergehen, wenn das Drittland die Unterrichtung gemäß diesem Absatz versäumt hat.

(6) Erhält die Kommission nach der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste im Anhang von Vorfällen Kenntnis, die an der tatsächlichen Durchführung der mitgeteilten Maßnahmen zweifeln lassen, so kann sie vom betreffenden Drittland alle zusätzlichen Informationen einschließlich der Vorlage von Prüfungsberichten, die vor Ort von Sachverständigen ausgearbeitet wurden, anfordern oder eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen. Aufgrund dieser Informationen und/oder Berichte kann nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beschlossen werden, diese Aufnahme rückgängig zu machen. Ein solcher Beschluß kann auch ergehen, wenn das Drittland die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung der Kommission gesetzten Frist übermittelt oder sich geweigert hat, die von der Kommission bezeichneten Sachverständigen vor Ort prüfen zu lassen, ob die Aufnahmebedingungen tatsächlich erfuellt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

ANHANG

Liste der Drittländer gemäß Artikel 1