31992L0007

RICHTLINIE 92/7/EWG DES RATES vom 10. Februar 1992 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge -

Amtsblatt Nr. L 057 vom 02/03/1992 S. 0029 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0074
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0074


RICHTLINIE 92/7/EWG DES RATES vom 10 . Februar 1992 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Strassenfahrzeuge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aufgrund der Beschlüsse beim Erlaß der Richtlinie 89/338/EWG des Rates vom 27 . April 1989 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG ( 4 ) muß die Gleichwertigkeit zwischen Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Achslast der Antriebsachse auf den Strassenoberbau mittels objektiver technischer Kriterien definiert werden .

Die Prüfung des Kommissionsvorschlags betreffend den Zusammenhang zwischen strassenschonenden Federungen und der höchstzulässigen Antriebsachslast der von diesem Vorschlag erfassten Kraftfahrzeuge muß fortgesetzt werden, um innerhalb vertretbarer Fristen Schlußfolgerungen zu erarbeiten .

Zu einem späteren Zeitpunkt sind gemeinsame Vorschriften für Einfachachsen und Achsgruppen vorzusehen, um Strassenschädigungen so weit wie möglich zu verringern .

Es sind geeignete Prüfverfahren festzulegen, mit denen die Gleichwertigkeit zwischen Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen ermittelt werden kann .

Die Richtlinie 85/3/EWG ( 5 ) ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Anhang I der Richtlinie 85/3/EWG wird wie folgt geändert :

a )

Nummer 2.2.4.2 . erhält folgende Fassung :

"2.2.4.2 .

von mehr als 1,8 m

36 t

+ 2 t Gewichtstoleranz, wenn das höchstzulässige Gewicht des Kraftfahrzeugs ( 18 t ) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers ( 20 t ) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang III ausgerüstet ist ."

b )

Nummer 2.3.2 erhält folgende Fassung :

"2.3.2 .

dreiachsige Kraftfahrzeuge

- 25 t,

- 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang III ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird ."

c )

Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung :

"2.3.3 .

vierachsige Kraftfahrzeuge

mit zwei Lenkachsen

32 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang III ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird ."

d )

Nummer 3.5.3 erhält folgende Fassung :

"3.5.3 .

1,3 m bis weniger als 1,8 m

( 1,3 9 d < 1,8 )

- 18 t,

- 19 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang III ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird ."

( 2 ) Der Anhang dieser Richtlinie wird als Anhang III angefügt .

Artikel 2

( 1 ) Nach Anhörung der Kommission erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1993 nachzukommen .

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 10 . Februar 1992 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Jorge BRAGA DE MACEDO

( 1 ) ABl . Nr . C 292 vom 22 . 11 . 1990, S . 12, und ABl . Nr . C 313 vom 4 . 12 . 1991, S . 14.(2 ) ABl . Nr . C 183 vom 15 . 7 . 1991, S . 65.(3 ) ABl . Nr . C 159 vom 17 . 6 . 1991, S . 61.(4 ) ABl . Nr . L 142 vom 25 . 5 . 1989, S . 3.(5 ) ABl . Nr . L 2 vom 3 . 1 . 1985, S . 14 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/60/EWG ( ABl . Nr . L 37 vom 9. 2 . 1991, S . 37 ).

ANHANG

ANHANG III BEDINGUNGEN FÜR DIE GLEICHWERTIGKEIT VON LUFTFEDERUNGEN UND BESTIMMTEN ANDEREN FEDERUNGSSYSTEMEN AN DER ( DEN ) ANTRIEBSACHSE(N ) DES FAHRZEUGS 1 .

DEFINITION DER LUFTFEDERUNG

Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird .

2 .

GLEICHWERTIGKEIT MIT DER LUFTFEDERUNG

Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfuellt :

2.1 .

Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Hoechstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten .

2.2 .

Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein . Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird .

2.3 .

Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20 % der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, d . h . mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen .

2.4 .

Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder ausser Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50 % des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen .

2.5 .

Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten .

2.6 .

Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert . Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz - und der Dämpfungswerte beschrieben .

3 .

DEFINITION VON FREQUENZ UND DÄMPFUNG

In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M ( kg ) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen . Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Strassenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter ( N /m ) und einen Gesamtdämpfungsköffizienten von C Newton pro Meter und Sekunde ( N/ms ). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung . Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet :

M

d² Z

dt²

+ C

d Z

dt

+ KZ = 0

Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist :

F =

w

K

M

-

4M²

Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei

Co = 2

w

KM

ist .

Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co .

Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz lässt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln . Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt . Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D

D =

C

Co

=

1

2p

ln

A1

A2

Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses .

4 .

PRÜFVERFAHREN

Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder

a ) mit geringer Geschwindigkeit ( 5 ± 1 km/h ) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben; oder

b ) am Fahrgestell heruntergezogen werden, so daß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt . Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder

c ) am Fahrgestell hochgezogen werden, so daß die gefederte Messe um 80 mm über die Antriebsachse angehoben wird . Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder

d ) anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde .

Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden . Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung ermitteln . Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden .