31992L0006

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 057 vom 02/03/1992 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0072


RICHTLINIE 92/6/EWG DES RATES vom 10 . Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es, einheitliche Regeln für den grenzueberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft festzulegen und die Abwicklung des Verkehrs zu erleichtern .

Die Zunahme des Strassenverkehrs und die damit verbundenen erhöhten Gefahren und schädlichen Auswirkungen stellen alle Mitgliedstaaten vor ernste Probleme der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes .

Aufgrund ihrer starken Motorleistung, die sie zur Überwindung von Steigungen benötigen, können schwere Lastfahrzeuge und Kraftomnibusse auf ebener Strecke mit weit überhöhten Geschwindigkeiten fahren, für die andere Bauteile dieser Fahrzeuge, wie Bremsen und Reifen, nicht ausgelegt sind . Deshalb haben eine Reihe von Mitgliedstaaten für bestimmte Kraftfahrzeugklassen Geschwindigkeitsbegrenzer vorgeschrieben .

Die günstigen Auswirkungen von Geschwindigkeitsbegrenzern auf die Umwelt und den Energieverbrauch, hinsichtlich der Abnutzung von Motor und Reifen sowie der Strassenverkehrssicherheit können durch eine allgemeine Verwendung dieser Vorrichtungen verstärkt werden .

Die Verwendung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist nur dann sinnvoll, wenn die Geräte eine technische Vollkommenheit besitzen, mit der die Möglichkeit von Betrugsmanövern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird .

Entsprechende Vorschriften sollten zunächst nur für schwere Kraftfahrzeuge gelten, die meist im grenzueberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, und könnten anschließend, je nach den technischen Möglichkeiten und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten auf leichte Nutzkraftfahrzeuge ausgedehnt werden .

In einigen Mitgliedstaaten ist vorgesehen, daß ausschließlich für den Transport von gefährlichen Gütern bestimmte Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet werden, die auf Hoechstgeschwindigkeiten eingestellt sind, welche unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Hoechstgeschwindigkeiten liegen . In diesem besonderen Fall sollte den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften für die in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge beizubehalten, da dadurch im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie die Sicherheit im Strassenverkehr und der Zivilschutz der Bevölkerung erhöht werden .

Der Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in die unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge der Klassen M3 und N3, die vor dem Beginn ihrer Anwendung zugelassen wurden und ausschließlich für innerstaatliche Transporte bestimmt sind, könnte namentlich in einigen Mitgliedstaaten übermässige Kosten hervorrufen . Es ist daher erforderlich, daß diese Mitgliedstaaten die Anwendung der Artikel 2 und 3 dieser Richtlinie auf die betreffenden Fahrzeuge später vornehmen können .

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzungen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Kraftfahrzeuge" alle motorgetriebenen Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zu einer der folgenden Klassen gehören und zur Verwendung im Strassenverkehr bestimmt sind :

- Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von über 10 Tonnen;

- Fahrzeuge der Klasse N3;

die Klassen M3 und N3 sind im Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG ( 4 ) definiert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klasse M3 im Sinne des Artikels 1 nur dann im Strassenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der die Hoechstgeschwindiglkeit auf 100 km/h begrenzt .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klasse N3 nur dann im Strassenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der die Hoechstgeschwindigkeit auf 90 km/h begrenzt . Angesichts der beim gegenwärtigen Stand der Technologie zulässigen technischen Toleranz zwischen dem eingestellten Wert und der tatsächlichen Geschwindigkeit im Verkehr ist die Hoechstgeschwindigkeit des Geschwindigkeitsreglers auf 85 km/h festzulegen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, die vom Geschwindigkeitsbegrenzer vorgegebene Hoechstgeschwindigkeit bei Kraftfahrzeugen, die ausschließlich zum Transport von gefährlichen Gütern eingesetzt und in ihrem Gebiet zugelassen sind, auf einen Wert unter 85 km/h festzulegen .

Artikel 4

( 1 ) Die Artikel 2 und 3 gelten für Kraftfahrzeuge, die ab 1 . Januar 1994 zugelassen werden .

( 2 ) Die Artikel 2 und 3 gelten spätestens ab 1 . Januar 1995 auch für Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1 . Januar 1988 und dem 1 . Januar 1994 zugelassen worden sind .

Wenn diese Fahrzeuge ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, brauchen die Artikel 2 und 3 jedoch erst ab 1 . Januar 1996 angewendet zu werden .

Artikel 5

( 1 ) Bis zur Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen müssen die in den Artikeln 2 oder 3 genannten Geschwindigkeitsbegrenzer den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegten technischen Vorschriften entsprechen .

( 2 ) Die Geschwindigkeitsbegrenzer werden durch von den Mitgliedstaaten zugelassene Werkstätten oder Einrichtungen eingebaut .

Artikel 6

Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und sonstiger Notfalldienste sowie der Ordnungskräfte .

Dasselbe gilt für Kraftfahrzeuge,

- die bauartbedingt keine höheren als die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Geschwindigkeiten fahren können,

- die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Strasse eingesetzt werden,

- die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1 . Oktober 1993 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 10 . Februar 1992 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Jorge BRAGA DE MACEDO

( 1 ) ABl . Nr . C 225 vom 30 . 8. 1991, S . 11.(2 ) ABl . Nr . C 13 vom 20 . 1 . 1992.(3 ) ABl . Nr . C 40 vom 17 . 2 . 1992.(4 ) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970, S . 1 ). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG ( ABl . Nr . L 220 vom 8 . 8 . 1987, S . 44 ).