31992H0295

92/295/EWG: Empfehlung der Kommission vom 7. April 1992 über die Verhaltenscodices zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

Amtsblatt Nr. L 156 vom 10/06/1992 S. 0021 - 0022


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1992 über die Verhaltenscodices zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (92/295/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts zu ergreifen. Der grenzuebergreifende Fernabsatz ist eine der Verkaufsmethoden, die geeignet sind, dem Verbraucher die Vollendung des Binnenmarkts konkret vor Augen zu führen.

Es ist beschlossen worden, im Richtlinienweg einen Grundbestand an Mindestvorschriften zum Verbraucherschutz vorzulegen, die für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Marktes unerläßlich sind. Dabei war unter anderem der Wunsch ausschlaggebend, einer Zersplitterung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenzuwirken.

Es erscheint wünschenswert, diese zwingenden Basisvorschriften durch freiwillige Bestimmungen der betroffenen Berufskreise in Form von Verhaltenscodices zu ergänzen.

Die Unternehmen, die über im Fernabsatz geschlossene Verträge geschäftlich tätig sind, wenden bestimmte besondere Verkaufsförderungstechniken an, die aufgrund der dabei benutzten Kommunikationstechniken besondere Merkmale aufweisen können. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dafür Sorge zu tragen, daß der Verbraucher über diese Techniken hinreichend informiert wird.

Die Leistung von Vorauszahlungen kann hinsichtlich der finanziellen Absicherung des Verbrauchers ein Problem darstellen. Das Risiko ist dabei besonders hoch, wenn das fragliche Unternehmen nur schwer identifiziert und lokalisiert werden kann. Es ist daher wichtig, daß der Verbraucher sicher sein kann, daß er im Fall der Nichtausführung des Vertrages seinen Vorschuß zurückerhält.

Richtet sich ein Unternehmen nach den Verhaltensregeln eines Codex, so setzt es seine Kunden davon in Kenntnis. Infolgedessen muß der Verbraucher den Inhalt eines solchen Codex zur Kenntnis nehmen und erfahren können, welche Schritte er unternehmen muß, wenn nach seiner Auffassung gegen diese Regeln verstossen wird.

Die Kommission wird in angemessener Frist die Umsetzung dieser Empfehlungen bewerten; sie wird bei dieser Gelegenheit feststellen, ob andere Maßnahmen zu ergreifen sind -

EMPFIEHLT den Berufsvereinigungen von Lieferern,

1. sich Verhaltenscodices zu geben, insbesonderen mit dem Ziel, die in der Richtlinie über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz festgelegten Mindestvorschriften je nach den betroffenen Sektoren bzw. benutzten Techniken anzupassen und zu ergänzen;

2. in diese Verhaltensregeln Bestimmungen zu den im Anhang aufgeführten Punkten aufzunehmen;

3. darüber zu wachen, daß ihre Mitglieder diesen Verhaltensregeln Folge leisten;

4. der Kommission ein Jahr nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut dieser Codices zu übermitteln und sie darüber zu informieren, inwieweit ihre Mitglieder diese Codices befolgen. Brüssel, den 7. April 1992 Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

ANHANG

Elemente, die Gegenstand von Verhaltenscodices betreffend Vertragsabschlüsse im Fernverkauf sein könnten:

- Verbreitung der Aufforderung zum Vertragsabschluß: Möglichkeiten für den Verbraucher, den Erhalt solcher Aufforderungen zu beenden, wenn er einen diesbezueglichen Willen bekundet;

- Darbietung: ethische Grundsätze, der eine Aufforderung insbesondere hinsichtlich Wahrung der Menschenwürde und Achtung religiöser oder politischer Überzeugungen entsprechen muß;

- Verkaufsförderung: Bestimmungen über Absatzförderungstechniken (Preissenkungen, Prämien, Geschenke, Verlosungen und Wettbewerbe) zwecks Wahrung der Grundsätze eines offenen, lauteren Wettbewerbs und insbesondere einer unmißverständlichen Information des Verbrauchers;

- finanzielle Absicherung: Vorkehrungen zur Sicherung der Rückerstattung der vom Verbraucher bei der Bestellung geleisteten Zahlungen;

- Rücktrittsrecht: bei Inanspruchnahme des Rücktrittrechts von seiten des Verbrauchers die Frist des Rückzahlungsanspruchs für schon geleistete Zahlungen;

- Information betreffend den Codex: Unterrichtung des Verbrauchers über das Bestehen eines Codex, dessen Inhalt und den Stand seiner Einhaltung.