31992D0563

92/563/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 1992 über die vom SHIFT-Projekt vorgesehene Datenbank über die gemeinschaftlichen Einfuhrbedingungen

Amtsblatt Nr. L 361 vom 10/12/1992 S. 0045 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0116
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0116


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. November 1992 über die vom SHIFT-Projekt vorgesehene Datenbank über die gemeinschaftlichen Einfuhrbedingungen (92/563/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die in Artikel 4 und in Anhang II Nummer 1 der Entscheidung 92/438/EWG genannte Datenbank zu errichten und ihre effektive Nutzung zu ermöglichen, sind die Eigenschaften, der Inhalt und die Errichtungs- und Nutzungsvorschriften dieser Datenbank zu bestimmen.

Die Entwicklung des Betriebssystems der Gemeinschaftsdatenbank obliegt der Kommission; dabei sind die Nutzungssysteme der Mitgliedstaaten zu berücksichten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieser Entscheidung gilt als Gemeinschaftsdatenbank die Datenbank mit Informationen über die Gemeinschaftsbedingungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern.

(2) Die Gemeinschaftsdatenbank muß relational sein. Der Benutzer muß einen schnellen und leichten Zugang zu den für den Kontrollvorgang nötigen Informationen haben.

Artikel 2

Die Gemeinschaftsdatenbank enthält die in Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 92/438/EWG genannten Informationen. Darüber hinaus muß sie die speziellen Einfuhrbedingungen enthalten, die insbesondere für einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats und bestimmte Betriebe gelten.

Artikel 3

(1) Die Entwicklung des Betriebssystems der Gemeinschaftsdatenbank obliegt der Kommission.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Entwicklung umfasst:

- die Ausarbeitung der Struktur der Gemeinschaftsdatenbank,

- die Bestimmung und die Erstellung der für ihre Benutzung notwendigen Anwendungsfunktionen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. November 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.