31992D0486

92/486/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum "ANIMO" und den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 291 vom 07/10/1992 S. 0020 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0107


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum "ANIMO" und den Mitgliedstaaten (92/486/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/60/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat am 19. Juli 1991 die Entscheidung 91/398/EWG über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (3) und am 2. Juli 1992 die Entscheidung 92/373/EWG (4) zur Bestimmung eines Server-Zentrums "ANIMO" erlassen.

Um das Funktionieren des informatisierten Netzes "ANIMO" sicherzustellen, ist es notwendig, die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum und den verschiedenen Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Übereinstimmung mit seinen Vorschriften bestimmt jeder Mitgliedstaat eine Behörde, die die Koordinierung zwischen den Behörden innerhalb jedes Mitgliedstaats gewährleistet.

Die für die Koordinierung zuständige Behörde handelt einen Vertrag mit dem Unternehmen Eurokom für die Benutzung des gemeinsamen Server-Zentrums aus. Der Vertrag wird gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften unterzeichnet.

Artikel 2

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten achten darauf, daß die in Artikel 1 genannten Verträge:

- bis zum 1. Juli 1995 gelten;

- eine Klausel zur jährlichen Revision enthalten;

- eine Kündigungsklausel mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist beinhalten;

- eine Verpflichtung seitens des Unternehmens Eurokom beinhalten, die gesamten im Anhang der Entscheidung 91/638/EWG (5) aufgeführten technischen Vorschriften, die sich auf der im Angebot von Eurokom vorgeschlagenen technischen Lösung gründen, auszuführen. Eventülle zusätzliche Leistungen seitens des Unternehmens Eurokom, einschließlich für jeden Mitgliedstaat die Leistungen, die die Einführung des Systems in jedem Mitgliedstaat und die Verwaltung des Projekts betreffen, werden Gegenstand einzelner Vereinbarungen;

- folgender Preisfestsetzung Rechnung tragen:

a) 300 ECU jährlich für jede in der Liste der Entscheidung 92/175/EWG (6) aufgeführte lokale Einheit;

b) die Kommunikationskosten werden unterschiedlich festgesetzt, je nachdem ob ein nationales Server-Zentrum besteht oder nicht, und stellen den besten Preis dar, der von Eurokom bei dem Kommunikationslieferanten zu erreichen ist.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die in Artikel 2 dritter Gedankenstrich vorgesehene Kündigungsklausel nur zu einem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gegebenenfalls von der Kommission nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Verfahren festzulegen ist.

Artikel 4

Die jährlichen Gesamtkosten, die in Artikel 2 fünfter Gedankenstrich Buchstabe a) genannt sind und die sich aus den Beteiligungskosten am Netz ergeben, die jedoch die für das erste Jahr vorgesehenen Gesamtkosten nicht übersteigen dürfen, sowie ihre Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten, werden vor dem 1. Juli 1993 überprüft. Jedoch wird der Hoechstpreis für jeden Mitgliedstaat für das jeweilige zweite und dritte Jahr des Vertrages den Preis des ersten Jahres nicht um mehr als zehn Prozent überschreiten.

Artikel 5

Falls sich bei der Einführung des Systems eine Situation herausstellt, insbesondere im Zusammenhang mit dem finanziellen Aspekt, die nicht mit dem in dieser Entscheidung vorgesehenen Ergebnis übereinstimmt, wird die Kommission die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 42 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (7) ergreifen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. September 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 75. (3) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30. (4) ABl. Nr. L 195 vom 14. 7. 1992, S. 31. (5) ABl. Nr. L 343 vom 13. 12. 1991, S. 48. (6) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1992, S. 1. (7) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.