31992D0069

92/69/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1991 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom Vereinigten Königreich vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur und den Schutz von Küstengewässern (1992-1996) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 029 vom 05/02/1992 S. 0031 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1991 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vom Vereinigten Königreich vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur und den Schutz von Küstengewässern (1992-1996) (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/69/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die strukturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Aquakultursektor dienen der Verwirklichung von Entwicklungszielen, die mit der gesamten Gemeinschaftspolitik im Einklang stehen müssen und zur Schaffung des gemeinsamen Wirtschaftsraums beitragen.

Diese Ziele müssen den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt stärken, ohne das freie Spiel der Marktkräfte zu beeinträchtigen.

Dabei ist es wichtiger, günstige Entwicklungsvoraussetzungen zu schaffen, statt sich auf Einzelmaßnahmen zu beschränken.

Die Interventionen der Strukturinstrumente auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene müssen innerhalb eines übergeordneten, einheitlichen Rahmens koordiniert werden.

Die Aquakultur steht in Wechselbeziehung zur natürlichen Umwelt und kann auf diese unter Umständen vorteilhafte oder nachteilige Auswirkungen haben.

Die für Aquakulturbetriebe geltenden tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Vorschriften wurden mit den Richtlinien 91/67/EWG (3), 91/492/EWG (4) und 91/493/EWG (5) des Rates harmonisiert.

Entscheidend behindert wird die Entwicklung der Aquakultur unter anderem dadurch, daß nur ein begrenzter Raum zur Verfügung steht und vor allem ein heftiger Wettbewerbskampf um die Nutzung des Küstenraums geführt wird. Unbedingt zu fördern sind daher eine Politik der Ausweisung von Aquakulturstandorten, die für einen in die Landschaft integrierten Ausbau dieses Wirtschaftszweiges besonders geeignet sind, sowie Initiativen zur Sanierung der Küstengebiete.

Die Zukunft der Aquakultur hängt auch davon ab, inwieweit es der Branche im Rahmen von Versuchsfarmen und Pilotprojekten auf der Grundlage von Forschungsergebnissen gelingt, die Produktion zu diversifizieren.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der Kommission am 30. April 1991 ein mehrjähriges Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur und den Schutz von Küstengewässern, nachstehend "Programm" genannt, übermittelt und am 18. September 1991 die letzten ergänzenden Angaben zu diesem Programm vorgelegt.

Das Programm betrifft einerseits die Entwicklung und Diversifizierung der Aquakultur und andererseits die Verbesserung der Effizienz der Aquakulturbetriebe im Vereinigten Königreich im Interesse einer besseren Erschließung des ländlichen und des Küstenraums. Die zur Durchführung des Programms erforderlichen Investitionen werden von dem Mitgliedstaat mit zwischen 71 und 100 Millionen ECU veranschlagt. Die Zustimmung zum Programm greift einer späteren Auswahl der individuellen Investitionsanträge nicht vor.

Das Programm umfasst alle strukturpolitischen Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats im Bereich der Aquakultur.

Der Ausbau der Aquakultur vollzieht sich in einem wirtschafts- und handelspolitischen Umfeld, das durch einen wachsenden internationalen Wettbewerb gekennzeichnet ist. Die Entwicklung des Marktes für Aquakulturerzeugnisse könnte dazu führen, daß die Produktionsziele für bestimmte Arten geändert werden müssen.

Die Programmplanung sollte flexibel sein und sich auf eine ständige Beobachtung der Entwicklung der Produktionsfaktoren und Marktbedingungen stützen. Eine eingehende Programmbegleitung anhand verläßlicher statistischer Daten für das gesamte Staatsgebiet, die regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, ist daher unerläßlich.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 30. April 1991 vorgelegte und zuletzt am 18. September 1991 ergänzte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur und den Schutz von Küstengewässern (1992-1996), dessen wichtigste Aspekte im Anhang dieser Entscheidung wiedergegeben sind, wird unter den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

(1) Die geplanten Maßnahmen zur Entwicklung und Rationalisierung der Aquakultur entsprechend den im Anhang dieser Entscheidung vorgesehenen Investitionen müssen den Prioritäten Rechnung tragen, die in den einzelnen strukturpolitischen Verordnungen der Gemeinschaft festgelegt sind.

(2) Besondere Beachtung bei der Durchführung des Programms gilt zum einen den Wechselbeziehungen zwischen der Entwicklung der Aquakultur und der Umwelt und zum anderen den Hygienevorschriften für Zuchtbetriebe und ihre Erzeugnisse.

(3) Vorrang genießen Investitionsvorhaben, für die einzelstaatliche, rechtliche Rahmenbedingungen existieren, die den Ausbau der Aquakultur und der geschützten Meereszonen begünstigen.

(4) Vorrang genießen innovative, durch Forschungsergebnisse hinreichend abgesicherte Projekte, die eine Diversifizierung der Produktion ermöglichen.

(5) Die Produktionsziele des Programms sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls an die Entwicklung des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur anzupassen.

(6) Besondere Beachtung bei der Programmdurchführung gilt der Begrenzung der Produktionskosten.

Artikel 3

Wird anhand der regelmässig zu übermittelnden zusammenfassenden Dokumente gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 oder bei Fehlen dieser Dokumente festgestellt, daß die Bedingungen, unter denen das Programm genehmigt worden ist, nicht erfuellt wurden, so teilt die Kommission dies dem Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach dem 1. April jeden Jahres mit.

Artikel 4

Die Kommission erinnert daran, daß die in dieser Entscheidung vorgesehenen Investitionen einer etwaigen finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nicht vorgreifen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7. (2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. (4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

ANHANG

MEHRJÄHRIGES AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE AQUAKULTUR - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Arten

Hauptsächlich Lachs, Forelle, Weichtiere.

Regionen, Standorte

Das Programm erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs.

Was die wichtigsten Arten betrifft:

Lachs: in erster Linie Schottland und Nordirland.

Forelle: besonders der Süden und Osten Englands, Mittel- und Südschottland sowie Nordirland.

Die Weichtierzucht erstreckt sich auf den gesamten Küstenbereich.

Umwelt

Durch die Vergabe von Genehmigungen oder Lizenzen (die die zuständigen Behörden erteilen), Überwachung folgender Aspekte bei der Entwicklung der Aquakultur: Landschaftsschutz und Erhaltung der natürlichen Umwelt, Abwässerbeseitigung, Wasserentnahme, Überwachung geschützter Räuber, Auftreten von Krankheiten, Einsatz von Medikamenten und die Einführung nicht natürlich vorkommender Arten.

Forschung

Untersuchung der Umweltbelastungen durch die Aquakultur.

Verbesserung der Aufzuchttechniken für bestimmte Arten (Muscheln, Heilbutt, Pilger-Muscheln, Hummer).

Untersuchungen über künstliche Riffe (hauptsächlich zum Wiederauffuellen der Hummerbestände).

Untersuchungen des Verhaltens der Fische gegenüber verschiedenen Arten alternativer Futtermittel.

Umweltfolgen bei der Einführung neuer Arten (einschließlich exotische Arten).

Pathologie

Kontinuität bei der Vorbeugung von Krankheiten (insbesondere der Seuchen, die Lachs und Forelle befallen).

Entwicklung von Impfstoffen.

Verbesserung der Aufzuchtmethoden (Standortwechsel, Verringerung der Besatzdichte), um die Ansteckungsgefahr auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Gesetzliche Regelungen und Investitionen

Vorschriften über Investitionen in geschützten Meeresgebieten.

Die Gesamtinvestitionen für das kommende Programm belaufen sich auf 71 bis 100 Millionen ECU.

Markt

Belieferung im wesentlichen des eigenen und des Gemeinschaftsmarktes plus Ausfuhren in Drittländer (USA, Japan).

Vermehrte Investitionen im Bereich der Absatzförderung und des Marketing von Aquakulturerzeugnissen.

Erschließung neuer Marktbereiche und Entwicklung neuer Erzeugnisse.

Prioritäten, Ziele

Diversifizierung der Produktion durch Einführung neuer Arten (Steinbutt, Heilbutt, Tilapien, Flußkrebse, Lippfische) und Diversifizierung des Angebots an Aquakulturerzeugnissen.

Infrastrukturverbesserungen.

Förderung des Umweltschutzes.

Verstärktes Marketing.

Förderung technischer Innovationen.

Unterstützung der sozio-ökonomischen Entwicklung von Randgebieten in Verbindung mit verschiedenen staatlichen oder gemeinschaftlichen Programmen.

Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit und der Qualität der Erzeugnisse.

Steigerung der Effizienz, um eine bessere Anpassung an die Marktbedingungen zu gewährleisten (auf der Ebene der Beschäftigung, der Futtermittelkosten, der Überlebensrate der Tiere).

Sicherung der Lebensfähigkeit der Unternehmen.

Bei der derzeitigen Lage des Salmonidenmarktes gebührt der Modernisierung und dem Ausbau bestehender Anlagen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 Vorrang.

Geschützte Meereszonen

Wachsendes Interesse seitens der Industrie, die Durchführbarkeitsstudien in Auftrag gibt (betrifft im wesentlichen die Hummerzucht).