31991R3831

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe

Amtsblatt Nr. L 361 vom 31/12/1991 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0155
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0155


VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3831/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

nach Kenntnisnahme des Berichts des durch Beschluß des Rates vom 23. Juni 1981 eingesetzten Konzertierungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus den Arbeiten des Konzertierungsausschusses ergibt sich, daß eine von den Gemeinschaften vorübergehend getroffene Maßnahme in Form einer befristeten Abgabe, die auf die Dienstbezuege erhoben wird, zusammen mit der Annahme einer Methode zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Artikel 64 und 65 des Statuts eingeführt werden sollte, da beide Maßnahmen voneinander abhängende Bestandteile einer Gesamtlösung sind.

Die Höhe, die Anwendungsmodalitäten, der Beginn und das Ende der Erhebung dieser Abgabe wurden in diesem Rahmen ausgehandelt.

Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 1

Im Statut der Beamten wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 66 a

(1) Für einen am 1. Januar 1992 beginnenden und am 1. Juli 2001 ablaufenden Zeitraum wird vorübergehend eine als "befristete Abgabe" bezeichnete Maßnahme eingeführt, die abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (*) auf die von den Gemeinschaften an die Beamten im aktiven Dienst gezahlten Dienstbezuege angewandt wird.

(2) a) Der Satz der befristeten Abgabe, der auf die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 3 Anwendung findet, wird auf 5,83 % festgesetzt.

b) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 1 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Anhörung der anderen beteiligten Organe gegebenenfalls anläßlich der in Artikel 15 Absatz 2 des Anhangs XI zum Statut vorgesehenen Bewertung anhand eines Berichts und eines etwaigen Vorschlags der Kommission den Satz der befristeten Abgabe im Sinne von Buchstabe a) anpassen.

(3) a) Die Bemessungsgrundlage für die befristete Abgabe entspricht dem Grundgehalt in der bei der Berechnung der Dienstbezuege zugrunde gelegten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, abzueglich

- der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsregelung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII vor Abzug der befristeten Abgabe zu zahlen hätte,

und

- eines Betrages in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe D 4, Dienstaltersstufe 1.

b) Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage der befristeten Abgabe bilden, werden in belgischen Franken ausgedrückt; auf sie wird der Berichtigungsköffizient 100 angewandt.

(4) Die Erhebung der befristeten Abgabe darf nicht zur Folge haben, daß die Nettobeträge der Dienstbezuege niedriger sind als vor Erhebung der Abgabe (1).

Der Teil der Abgabe, der im Laufe eines Jahres infolge der Bestimmung in Unterabsatz 1 nicht erhoben worden ist, kommt in entsprechender Höhe zu der für das darauffolgende Jahr geltenden Abgabe hinzu.

(5) Die befristete Abgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften ausgewiesen.

(*) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3736/90 (ABl. Nr. L 360 vom 22. 12. 1990, S. 1).

(1) Nettobeträge der Dienstbezuege vor Erhebung der Abgabe bedeutet hier: Dienstbezuege vor Anwendung der jährlichen Anpassung für 1991." KAPITEL II Änderungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 2

Artikel 20 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhält folgende Fassung:

"Die Bestimmungen von Artikel 66a des Statuts betreffend die befristete Abgabe gelten für die Bediensteten auf Zeit entsprechend." KAPITEL III Schlußbestimmungen

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) Stellungnahme vom 12. Dezember 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).