31991R2195

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2195/91 DES RATES vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

Amtsblatt Nr. L 206 vom 29/07/1991 S. 0002 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0046


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2195/91 DES RATES vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71(4) und (EWG) Nr. 574/72(5) in der durch die Verordnung (EWG)

Nr. 2001/83(6) aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89(7), bedürfen einiger Änderungen; von diesen stehen einige in Zusammenhang mit Änderungen, welche die Mitgliedstaaten bei ihren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorgenommen haben, während andere technisch bedingt sind und die genannten Verordnungen aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung vervollkommnen sollen.

Die mit Verordnung (EWG) Nr. 2332/89(8) vorgenommenen Änderungen zu Artikel 57 der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 machen es erforderlich, den Wortlaut des Artikels 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzupassen.

Im Gefolge des am 12. Juni 1986 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder) erschien es erforderlich, in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einen neuen Buchstaben f) aufzunehmen, damit die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin anwendbar sind, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der in den vorausgehenden Buchstaben eben dieses Artikels 13 Absatz 2

genannten Vorschriften oder einer der in den Artikeln 14 bis 17 der betreffenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmen auf sie anwendbar würden; diese Änderung bedingt auch eine Anpassung des Wortlauts des Artikels 17 derselben Verordnung.

In die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist eine neue Bestimmung einzufügen, wonach Rentner von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates freigestellt werden können, wenn sie bereits nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie Familienleistungen haben.

Es erschien notwendig, Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Bestimmung der Löhne und Gehälter zu ergänzen, die im Fall von Grenzgängern bei der Anwendung von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen bei Invalidität anhand von Löhnen und Gehältern berechnet werden, zu berücksichtigen sind.

Im Gefolge des am 29. Juni 1988 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 58/87 (Rebmann) erschien es notwendig, einen neuen Absatz in Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einzufügen, wonach der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer wohnt, von diesem zurückgelegte Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, für die von diesem Staat Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 gewährt wurden, bei Renten anrechnet.

Es erschien ferner notwendig, hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften die Leistungen bei Alter anhand von Löhnen und Gehältern berechnet werden, Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Bestimmung der Löhne und Gehälter zu ergänzen, die zu berücksichtigen sind, wenn der Grenzgänger in dem Land, in dem er wohnt, keinerlei Erwerbstätigkeitszeit aufzuweisen hat.

Hinsichtlich der Fälle arbeitsloser Arbeitnehmer nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii), die im Gebiet desselben Mitgliedstaats wohnen wie ihre Familienangehörigen, ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine Lücke sichtbar geworden; diese gilt es durch Aufnahme einer Bestimmung zu schließen, wonach der Wohnmitgliedstaat, der laut Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft gewährt, der betreffenden Person auch die Familienleistungen auszahlt.

Da durch diese Verordnung ein Absatz 8 in Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgenommen wird,

erscheint es notwendig, der betreffenden Person das Recht einzuräumen, zu ihren Gunsten die Neufeststellung der nach der alten Regelung festgestellten Leistungen zu beantragen.

Wegen Übertragung von Zuständigkeiten bei den Gesundheitsdiensten Gibraltars sind einzelne Änderungen zu Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erforderlich.

Wegen Einführung eines in der Höhe nicht versicherungszeitbezogenen Schwerbeschädigtengeldes im Vereinigten Königreich sind einzelne Änderungen zu Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erforderlich.

Zur Lösung des Problems der Umrechnung in ausländischer Währung bezogener Einkommen von Selbständigen in belgische Franken sind in Anhang VI Buchstabe "A. Belgien" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einzelne Änderungen vorzunehmen.

In Anhang VI Buchstabe "C. Deutschland" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 müssen einzelne Nummern geändert werden, damit mehreren Änderungen in Form und Inhalt, die bei den deutschen Rechtsvorschriften zur Kranken- und Rentenversicherung eingetreten sind, entsprochen wird. Vor allem ist eine Besonderheit der deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, die darin besteht, daß die Anerkennung von Rentenversicherungszeiten ausschließlich an die Voraussetzung gebunden ist, daß die betreffende Person ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Zum Schutz der Wanderarbeitnehmer ist es angezeigt, genau festzulegen, in welchen Fällen diese Voraussetzung bei einem Arbeitnehmer, der sein Kind in einem anderen Mitgliedstaat großzieht, als erfuellt gelten kann.

Da durch diese Verordnung ein Buchstabe f) in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgenommen wird, sind der Buchstabe "G. Irland" und der Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich" des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Klärung der Anwendung dieser neuen Bestimmung gegenüber diesen beiden Staaten zu ändern.

Mit Rücksicht auf die Änderungen in den luxemburgischen Rechtsvorschriften zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrentenversicherung ist Anhang VI Buchstabe "I. Luxemburg" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.

In Anhang VI Buchstabe "J. Niederlande" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind einzelne Änderungen erforderlich, und zwar wegen der Änderungen bei der Beitragserhebung und wegen des Wegfalls der Altersgrenze für die Beitragspflicht aufgrund der Sozialversicherung; auch die Nummer 1 Buchstabe b) desselben Abschnitts ist zwecks Klarstellung zu ändern.

Änderungen in Anhang VI Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind erforderlich wegen des Wegfalls britischer Leistungen bei

Mutterschaft, der Einführung einer neuen Witwenpauschale, der Änderung bei der Berechnung der zur Bemessung der Beiträge der Klasse 1 zur Sozialversicherung herangezogenen Entgelte und der Einführung des Schwerbeschädigtengeldes.

Artikel 4 Absatz 10 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist sowohl mit Rücksicht darauf, daß der frühere Absatz 2 des Artikels 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 laut Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86(9) zu Absatz 3 geworden ist, als auch zwecks Aufnahme einer Verweisung auf Artikel 8 und den durch die vorliegende Verordnung eingebrachten neuen Artikel 10b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern.

Da durch diese Verordnung in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ein Buchstabe f) aufgenommen wird, wonach Personen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegen, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf sie anwendbar würden, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen, in dessen Gebiet sie wohnen, ist eine Regelung vorzusehen, in der festgelegt wird, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen diese Rechtsvorschriften nicht weiter gelten.

In Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 muß eine Verweisung auf Artikel 14d Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingefügt und hierdurch der für den Einzug der Beiträge aufgrund dieser Bestimmung heranzuziehende Umrechnungskurs vorgesehen werden, wenn das von einem Arbeitnehmer oder Selbständigen in der Währung eines anderen Mitgliedstaats bezogene Einkommen in die Landeswährung umzurechnen ist.

Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist unter Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich" wegen der Teilung des britischen Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale Sicherheit in zwei getrennte Ministerien zu ändern.

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ändern, um einmal den in Dänemark eingetretenen verwaltungsmässigen Umstrukturierungen mit Aufteilung der dänischen Landesanstalt für soziale Sicherheit und zum anderen den Übertragungen von Zuständigkeiten bei den Gesundheitsdiensten Gibraltars sowie der Teilung des britischen Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale Sicherheit in zwei getrennte Ministerien zu entsprechen.

Anhang 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ändern, um sowohl der Aufteilung der dänischen Landesanstalt für soziale Sicherheit als auch der Tatsache, daß ab 1. Januar 1991 die Leistungen wegen Arbeitsunfalls oder

Berufskrankheit in Deutschland in die alleinige Zuständigkeit der deutschen Unfallversicherungsträger fallen werden, sowie den Übertragungen von Zuständigkeiten bei den Gesundheitsdiensten Gibraltars und der Teilung des britischen Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale Sicherheit in zwei getrennte Ministerien Rechnung zu tragen.

Änderungen bei Anhang 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind erforderlich, um sowohl der neuen Aufgabe der belgischen Kasse für Arbeitsunfälle als Verbindungsstelle im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen als auch der Aufteilung der dänischen Landesanstalt für soziale Sicherheit, der Änderung in der Bezeichnung der deutschen Verbindungsstelle bei Krankenversicherung und der Teilung des britischen Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale Sicherheit in zwei getrennte Ministerien zu entsprechen.

Wegen der eingetretenen Änderung in der Vereinbarung vom 7. Februar 1964 zwischen den Niederlanden und Belgien über Familien- und Geburtsbeihilfen und mit Rücksicht auf die Änderungen zur Vereinbarung vom 20. Juli 1978 zwischen Deutschland und Luxemburg, die sich nicht mehr auf Sachleistungen der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung erstreckt, ist die Änderung des Anhangs 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erforderlich.

Zur Angabe der von den zuständigen Behörden bezeichneten Träger bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 12a Nummern 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland und das Vereinigte Königreich ist Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in den diese Staaten betreffenden Abschnitten zu ändern.

Aufgrund der Aufteilung der dänischen Landesanstalt für soziale Sicherheit und wegen der notwendig gewordenen Streichung der Verweisung auf Artikel 14c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Anhang 10 Buchstabe "C. Deutschland" Nummer 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 infolge der durch Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 herbeigeführten Änderungen sind in Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 unter den Buchstaben "B. Dänemark" und "C. Deutschland" die nötigen Änderungen vorzunehmen.

Es erscheint erforderlich, Anhang 10 Buchstabe "C. Deutschland" der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern, weil die Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit in Deutschland ab 1. Januar 1991 in die alleinige Zuständigkeit der deutschen Unfallversicherungsträger fallen, weil der frühere Absatz 2 des Artikels 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu Absatz 3 geworden ist und weil der Änderung in der Bezeichnung der deutschen Verbindungsstelle bei Krankenversicherung Rechnung zu tragen ist.

Der frühere Absatz 2 des Artikels 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist zu dem neuen Absatz 3 geworden, so daß die Verweisungen auf diese Bestimmung in Anhang

10 Buchstaben "F. Griechenland" und "I. Luxemburg" der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu berichtigen sind.

Anhang 10 Buchstabe "F. Griechenland" der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 muß mit Rücksicht auf die Zuständigkeitsübertragung bei den griechischen Trägern der sozialen Sicherheit für Seeleute angepasst werden.

Infolge der eingetretenen Änderungen bei den Zuständigkeiten des Sozialversicherungsrats in den Niederlanden und infolge der Teilung des britischen Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale Sicherheit in zwei getrennte Ministerien erscheint die jeweils entsprechende Anpassung in Anhang 10 Buchstabe "J. Niederlande" und Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich" der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erforderlich. -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 12 Absatz 4 Zeilen 3 und 4 werden mit Wirkung vom 2. August 1989 die Worte "gemäß Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c)" ersetzt durch "gemäß Artikel 57 Absatz 5".

2.In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"f)eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften."

3.Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren."

4.Dem Titel II wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 17a

Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden

Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Renten nach den Rechtsvorschriften von mehreren Mitgliedstaaten geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt."

5.In Artikel 39 wird dem Absatz 5 folgender Unterabsatz angefügt:

"Werden nach den von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften die Leistungen anhand von Löhnen und Gehältern berechnet, so berücksichtigt dieser Träger gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die im Land der letzten Beschäftigung und im Wohnland bezogenen Löhne und Gehälter. Wurden im Wohnland keine Löhne oder Gehälter bezogen, so zieht der zuständige Träger entsprechend den Modalitäten, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, die im Land der letzten Beschäftigung bezogenen Löhne und Gehälter heran."

6.Dem Artikel 45 wird folgender Absatz angefügt:

"(8) Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der Arbeitnehmer Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz bezieht, werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, gemäß den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften berücksichtigt, als ob er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterlegen hätte.

Können im Aufenthaltsland des Betreffenden zurückgelegte Zeiten der Vollarbeitslosigkeit nur berücksichtigt werden, wenn dort selbst Beitragszeiten zurückgelegt worden sind, gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden."

7.Dem Artikel 47 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Müssen nach den vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaates angewandten Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Dienstleistungen Löhne und Gehälter berücksichtigt werden, so stellt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaates, wenn Artikel 45 Absatz 8 Unterabsätze 1 und 2 zur Anwendung gelangt ist und in einem Mitgliedstaat bei der Feststellung der Rente lediglich Zeiten der Vollarbeitslosigkeit berücksichtigt werden können, für die Leistungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) bzw. Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz in Anspruch genommen wurden, gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die Rente unter Zugrundelegung des Ecklohns fest, den er zur Berechnung dieser Leistungen herangezogen hat."

8.Dem Kapitel 7 Abschnitt 1 wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 72a

Vollarbeitslose Arbeitnehmer

Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, für den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz gilt, bezieht für seine in demselben Mitgliedstaat wie er wohnenden Familienangehörigen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten; dabei ist gegebenenfalls Artikel 72 zu berücksichtigen. Diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten."

9.Dem Artikel 94 wird folgender Absatz angefügt:

"(10) Die Ansprüche der Betreffenden, deren Rente vor Inkrafttreten des Artikels 45 Absatz 8 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 8 neu festgestellt werden." 10.In Anhang I Teil II Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich" werden unter Buchstabe b) die Worte "Verordnung über das ärztliche System der Gruppenpraxis 1973 (Group Practice Medical Scheme Ordinance 1973)" mit Wirkung vom 1. April 1988 durch die Worte "Verordnung über die Gesundheitsfürsorge (Gesundheitsbehörde Gibraltar) 1987 [Medical (Gibraltar Health Authority) Ordinance 1987]" ersetzt.

11.In Anhang IV Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich"

i)erhält Buchstabe a) mit Wirkung vom 29. November 1984 folgende Fassung:

"a)Großbritannien

Abschnitt 15 und Abschnitt 36 des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 (Social Security Act 1975)

Abschnitte 14, 15 und 16 des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 (Social Security Pensions Act 1975)";

ii)erhält Buchstabe b) mit Wirkung vom 29. November 1984 folgende Fassung:

"b)Nordirland

Abschnitt 15 und Abschnitt 36 des Gesetzes über die soziale Sicherheit in Nordirland 1975 [Social Security (Northern Ireland) Act 1975]

Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit in Nordirland 1975 [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975]."

12.Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)Dem Buchstaben "A. Belgien" wird folgende Nummer angefügt:

"8.Bei der Anwendung des Artikels 14a Absätze 2, 3 und 4, des Artikels 14c Buchstabe a) und des Artikels 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird für die Berechnung des im Bezugsjahr erzielten Arbeitseinkommens, das der Festsetzung der Beiträge gemäß dem Sozialstatut der Selbständigen zugrunde gelegt wird, der jahresdurchschnittliche Umrechnungskurs des Jahres, in dem dieses Einkommen erzielt wurde, herangezogen.

Der Umrechnungskurs ist das jährliche Mittel der gemäß Artikel 107 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskurse."

b)Unter Buchstabe "C. Deutschland"

i)wird Nummer 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 gestrichen;

ii)erhält die Nummer 13 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 folgende Fassung:

"13.Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Artikel 56 Gesundheits-Reformgesetz sind die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, während deren die betreffende Person Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall hatte, im erforderlichen Umfang wie nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie sich mit nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten überschneiden.";

iii)erhält die Nummer 14 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 folgende Fassung:

"14.Für die Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 200 Absatz 2 und § 561 Absatz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, berechnen die deutschen Versicherungsträger das für die Bemessung der Leistungen maßgebliche Nettoarbeitsentgelt so, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten."; iv)werden folgende Nummern mit Wirkung vom 1. Januar 1989 angefügt:

"17.Für die Gewährung von Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit gemäß §§ 53 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen der Sachleistungsaushilfe berücksichtigt der Träger des Wohnorts Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

18.Wer eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 der Verordnung als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, wenn er nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit ist.";

v)wird folgende Nummer mit Wirkung vom 1. Januar 1986 angefügt:

"19.Als Versicherungszeit wegen Kindererziehung nach den deutschen Rechtsvorschriften gilt auch die Zeit, in der die Erziehung eines Kindes durch den betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt,

soweit dieser Arbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf oder Erziehungsurlaub gemäß § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz nimmt und er nicht eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeuebt hat."

c)Dem Buchstaben "G. Irland" wird folgende Nummer angefügt:

"10.Nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung können

i)im Zusammenhang mit Titel III der Verordnung nicht als nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß diesem Buchstaben berücksichtigt werden;

ii)Irland nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 18, Artikel 38 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung machen." d)Unter Buchstabe "I. Luxemburg"

i)erhält Nummer 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 folgende Fassung:

"1.Abweichend von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die ein Arbeitnehmer oder Selbständiger vor dem 1. Januar 1946 oder vor einem in einem zweiseitigen Abkommen festgelegten früheren Zeitpunkt nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zurückgelegt hat, nur insoweit berücksichtigt, als der Betreffende nach dem entsprechenden Zeitpunkt sechs Versicherungsmonate im luxemburgischen System nachweisen kann. Soweit mehrere zweiseitige Abkommen in Betracht kommen, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.";

ii)wird folgende Nummer mit Wirkung vom 1. Januar 1988 angefügt:

"4.Bei der Anrechnung der Versicherungszeit nach Artikel 171,7 Sozialversicherungsordnung berücksichtigt der luxemburgische Träger die von der betreffenden Person nach Maßgabe der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, als ob es sich um nach Maßgabe der von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten handelte. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß der Betreffende zuletzt Versicherungszeiten nach luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat." e)Unter Buchstabe "J. Niederlande"

i)wird unter Nummer 1 Buchstabe b) der Satzteil "zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Artikel auf ihn Anwendung findet" mit Wirkung vom 1. November 1989 gestrichen;

ii)wird der Nummer 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 folgender Buchstabe angefügt:

"i)Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Altersversicherung (AOW) zurückgelegt wurden.";

iii)erhält Nummer 3 Buchstabe a) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 folgende Fassung:

"a)i)Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem niederländischen Gesetz über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (AWW) zurückgelegt wurden.

ii)Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung zurückgelegt worden sind, auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeuebt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte."

f)Unter Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich"

i)werden unter Nummer 3 Buchstabe b) nach den Worten "Gelten nach Titel II der Verordnung" folgende Worte eingefügt: "unter Ausschluß des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f)";

ii)erhält Nummer 4 mit Wirkung vom 1. April 1988 folgende Fassung:

"4.Die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewährte Witwenpauschale (widow's payment) gilt im Zusammenhang mit Kapitel 3 der Verordnung als Hinterbliebenenrente.";

iii)werden unter Nummer 5 nach den Worten "Sind nach Titel II der Verordnung" folgende Worte eingefügt: "unter Ausschluß des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f)";

iv)erhält Nummer 13. 1 folgende Fassung:

"13. 1.Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird vorbehaltlich der Nummer 15 jede Woche, während deren für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten und die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, wie folgt gezählt:

a)für Zeiten vom 6. April 1975 bis 5. April 1987:

i)für jede Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Arbeitnehmer (employed earner) den Beitrag für ein Entgelt in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für diese Woche entrichtet;

ii)für jede Versicherungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnwoche als Selbständiger wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Selbständiger einen Beitrag in Klasse 2 entrichtet;

b)für Zeiten ab dem 6. April 1987:

i)für jede Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie ein wöchentliches Entgelt bezogen, auf das Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von zwei Dritteln der für diese Woche gültigen Entgeltobergrenze entrichtet worden sind;

ii)für jede Versicherungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnwoche als Selbständiger wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Selbständiger einen Beitrag in Klasse 2 entrichtet;

c)für jede volle Woche, für die die betreffende Person eine einer Versicherungszeit, Beschäftigungszeit bzw. Zeit einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeit gleichgestellte Zeit geltend machen kann, wird sie so angesehen, als seien ihr Beiträge bzw. Entgelte in dem Umfang gutgeschrieben worden, der erforderlich ist, um ihren Gesamtentgeltfaktor für dieses Steuerjahr auf die Höhe zu bringen, die gefordert ist, damit dieses Steuerjahr zu einem anrechnungsfähigen Jahr (reckonable year) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Beitrags- bzw. Entgeltgutschrift wird.";

v)erhält Nummer 13.2 Buchstabe a) folgende Fassung:

"a)Hat ein Arbeitnehmer in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder des Absatzes 1 Buchstabe b) Ziffer i) dazu, daß dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, daß er in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist.";

vi)werden folgende Nummern angefügt:

"17.Für die Begründung des Anspruchs auf Schwerbeschädigtengeld gilt für Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach Titel II der Verordnung unter Ausschluß des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen oder unterlagen, folgendes:

a)Es wird davon ausgegangen, daß sie während des gesamten Zeitraums, während dessen sie eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige ausgeuebt haben und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, im Vereinigten Königreich anwesend oder wohnhaft waren, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnten oder sich dort aufhielten;

b)sie haben Anspruch darauf, daß Versicherungszeiten, die sie als Arbeitnehmer oder Selbständige im Hoheitsgebiet oder nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben, Zeiten der Anwesenheit oder des Wohnens im Vereinigten Königreich gleichgestellt werden.

18.Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung können

i)im Zusammenhang mit Titel III der Verordnung nicht aufgrund dieser Bestimmung als nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden;

ii)das Vereinigte Königreich nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 18, Artikel 38 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung machen.

19.Für eine Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger früher den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, gelten vorbehaltlich mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossener Vereinbarungen für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung und des Artikel 10b der Durchführungsverordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nach Ablauf des letzten der drei folgenden Tage nicht weiter:

a)der Tag, an dem der Wohnsitz in den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) genannten anderen Mitgliedstaat verlegt wird;

b)der Tag, an dem die dauernde oder vorübergehende Arbeitnehmer- oder Selbständigentätigkeit, während deren diese Person den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, eingestellt wird; c)der letzte Tag eines Zeitraums, in dem britische Leistungen wegen Krankheit, Mutterschaft (einschließlich Sachleistungen, für deren Gewährung das Vereinigte Königreich der zuständige Staat ist) oder Arbeitslosigkeit bezogen wurden und der:

i)vor dem Tag des Wohnsitzwechsels in einen anderen Mitgliedstaat begann oder - bei späterem Beginn -

ii)unmittelbar auf die Aufnahme einer Beschäftigung oder Selbständigentätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat folgte, während diese Person noch Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag. 20.Die Tatsache, daß eine Person nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung, Artikel 10b der Durchführungsverordnung und Nummer 19 oben den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterstellt wird, steht folgender Regelung nicht entgegen:

a)Die Bestimmungen für Arbeitnehmer oder Selbständige in Titel III Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 sowie in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung werden vom Vereinigten Königreich als dem zuständigen Staat auf sie angewandt, wenn sie im Sinne dieser Bestimmungen Arbeitnehmer oder Selbständiger bleibt und zuletzt nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als solcher versichert war;

b)für die Anwendung des Titels III Kapitel 7 und 8 der Verordnung oder des Artikels 10 oder 10a der Durchführungsverordnung wird sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger behandelt, sofern nach Buchstabe a) Leistungen des Vereinigten Königreichs gemäß Titel III Kapitel 1 zu zahlen sind."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 4 Absatz 10

i)werden unter Buchstabe a) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 nach dem Wort "Verordnung" die Worte "Artikel 14c" eingefügt und die Worte "Artikel 14d Absatz 2" durch "Artikel 14d Absatz 3" ersetzt; ii)werden unter Buchstabe b) nach "Artikel 6 Absatz 1" die Worte "Artikel 8, Artikel 10b" eingefügt.

2.Dem Titel III wird folgender Artikel angefügt:

"Artikel 10b

Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung

Der Zeitpunkt und die Voraussetzungen, zu denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung genannte Person gelten, werden nach diesen Rechtsvorschriften bestimmt. Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften auf diese Person anwendbar werden, erkundigt sich bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten Träger nach diesem Zeitpunkt."

3.In Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a) werden nach den Worten "Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4" die Worte "Artikel 14d Absatz 1" eingefügt.

4.In Anhang 1 Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich"

i)erhält Nummer 1 mit Wirkung vom 25. Juli 1988 folgende Fassung:

"1.Secretary of State for Social Security (Minister für soziale Sicherheit), London";

ii)wird folgende Nummer mit Wirkung vom 25. Juli 1988 eingefügt:

"1a. Secretary of State for Health (Minister für Gesundheitswesen), London";

iii)erhält Nummer 6 mit Wirkung vom 1. April 1988 folgende Fassung:

"6.Director of the Gibraltar Health Authority (Direktor der Gesundheitsbehörde Gibraltar)".

5.Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)Unter Buchstabe "B. Dänemark" werden folgende Änderungen mit Wirkung vom

1. Juli 1989 vorgenommen:

i)Unter Nummer 2 Buchstabe a) wird "Sikringsstyrelsen (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit)" zu "Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen)";

ii)unter Nummer 3 Buchstabe a) wird "Sikringsstyrelsen (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit)" zu "Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen)";

iii)unter Nummer 4 Buchstabe a) wird "Sikringsstyrelsen (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit)" zu "Arbejdßkadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung)".

b)Unter Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich"

i)wird unter Nummer 1 der Absatz betreffend Gibraltar mit Wirkung vom

1. April 1988 wie folgt gefasst: "Gibraltar Health Authority (Gesundheitsbehörde Gibraltar)";

ii)werden unter Nummer 2 in dem Absatz betreffend Großbritannien die Worte "Health and ... (Gesundheitswesen und ...)" mit Wirkung vom 25. Juli 1988 gestrichen.

6.Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)Unter Buchstabe "B. Dänemark" werden folgende Änderungen mit Wirkung vom

1. Juli 1989 vorgenommen:

-Unter Nummer "I. TRAEGER DES WOHNORTS"

i)wird unter Buchstabe b) und unter Buchstabe c) Ziffer i) "Sikringsstyrelsen (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit)" zu "Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen)";

ii)wird unter Buchstabe d) Ziffer i) "Sikringsstyrelsen (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit)" zu "Arbejdßkadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung)";

iii)wird unter Buchstabe e) "Sikringsstyrelsen (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit)" zu "Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen)".

-Unter Nummer "II. TRAEGER DES AUFENTHALTSORTS" wird unter Buchstabe b) Ziffer i) "Sikringsstyrelsen (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit)" zu "Arbejdßkadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung)".

b)Unter Buchstabe "C. Deutschland" erhält Nummer 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 folgende Fassung:

"2.Unfallversicherung:

in allen Fällen Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin".

c)Unter Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich"

i)wird unter Nummer 1 der Absatz betreffend Gibraltar mit Wirkung vom

1. April 1988 wie folgt gefasst: "Gibraltar: Gibraltar Health Authority (Gesundheitsbehörde Gibraltar)";

ii)werden unter Nummer 2 in dem Absatz betreffend Großbritannien die Worte "Health and... (Gesundheitswesen und ...)" mit Wirkung vom 25. Juli 1988 gestrichen;

iii)werden unter Nummer 3 in dem Absatz betreffend Großbritannien die Worte "Health and... (Gesundheitswesen und ...)" mit Wirkung vom 25. Juli 1988 gestrichen;

7.Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)Unter Buchstabe "A. Belgien" erhält Nummer 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 folgende Fassung:

"4.Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

a)Arbeitsunfälle:

Fonds des accidents du travail, Bruxelles - Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel (Kasse für Arbeitsunfälle);

b)Berufskrankheiten:

Ministère de la Prévoyance sociale, Bruxelles - Ministerie voor Sociale Voorzorg, Brussel (Ministerium für Sozialordnung)".

b)Unter Buchstabe "B. Dänemark" werden folgende Änderungen mit Wirkung vom

1. Juli 1989 vorgenommen:

i)Unter den Nummern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 wird "Sikringsstyrelsen (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit) " zu "Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen)";

ii)unter Nummer 4 wird "Sikringsstyrelsen (Staatliche Verwaltung für soziale Sicherheit)" zu "Arbejdßkadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung)".

c)Unter Buchstabe "C. Deutschland" wird "Bundesverband der Ortskrankenkassen" mit Wirkung vom 1. Januar 1991 zu "AOK-Bundesverband".

d)Unter Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich" werden in dem Absatz betreffend Großbritannien die Worte "Health and ... (Gesundheitswesen und ...)" mit Wirkung vom 25. Juli 1988 gestrichen.

8.Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a)Unter Nummer "9. Belgien - Niederlande" wird unter Buchstabe a) die Verweisung auf Artikel 6 mit Wirkung vom 1. April 1985 gestrichen.

b)Unter Nummer "27. Deutschland - Luxemburg" wird der Buchstabe e) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 gestrichen.

9.Anhang 6 Buchstabe "F. Griechenland" erhält folgende Fassung:

"F.Griechenland

Rentenversicherung der Arbeitnehmer und Selbständigen (Invalidität, Alter, Tod):

unmittelbare Zahlung".

10.Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a)Unter Buchstabe "A. Belgien" wird folgende Nummer eingefügt:

"3a.Bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

Arbeitnehmertätigkeit:

Office national de sécurité sociale, Bruxelles - Rijksdienst voor maatschappelijke zekerheid, Brussel (Landesanstalt für soziale Sicherheit); Selbständigentätigkeit:

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants, Bruxelles - Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen, Brussel (Landessozialversicherungsanstalt für Selbständige)".

b)Unter Buchstabe "B. Dänemark" werden folgende Änderungen mit Wirkung vom

1. Juli 1989 vorgenommen:

i)Unter den Nummern 1, 2, 3, 6 und 7 wird "Sikringsstyrelsen (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit)" zu "Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen)";

ii)Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7.Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

a)Leistungen gemäß Titel III Kapitel 1 bis 3 sowie Kapitel 5, 7 und 8 der Verordnung:

Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen), Köbenhavn,

b)Leistungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung:

Arbejdßkadestyrelsen (Landesarbeitsunfallverwaltung), Köbenhavn,

c)Leistungen gemäß Titel III Kapitel 6 der Verordnung:

Direktoratet for Arbejdslöshedsforsikringen (Landesamt für Arbeitslosenversicherung), Köbenhavn".

c)Unter Buchstabe "C. Deutschland"

i)wird unter Nummer 2 Buchstabe c) Satz 1 nach "des Artikels 14c" die Angabe "Absatz 1" mit Wirkung vom 1. Januar 1987 gestrichen; ii)erhält Nummer 2 Buchstabe c) Ziffer ii) mit Wirkung vom 1. Januar 1989 folgende Fassung:

"Nicht krankenversicherte Personen:

bei Angestellten: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin;

bei Arbeitern: der jeweils zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter";

iii)wird unter Nummer 3 "Bundesverband der Ortskrankenkassen" mit Wirkung vom 1. Januar 1991 zu "AOK-Bundesverband";

iv)erhält Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 folgende Fassung:

"8.Bei Anwendung

a)des Artikels 36 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

AOK-Bundesverband, Bonn 2,

b)des Artikels 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin,

c)des Artikels 75 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg";

v)wird unter Nummer 9 Buchstabe a) "Bundesverband der Ortskrankenkassen" mit Wirkung vom 1. Januar 1991 zu "AOK-Bundesverband";

vi)erhält Nummer 9 Buchstabe b) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 folgende Fassung:

"b)Erstattungen von Sachleistungen, die nichtleistungsberechtigten Arbeitnehmern bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 62 Absatz 2 der Durchführungsverordnung gewährt wurden:

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin";

vii)wird unter Nummer 10 "Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 2 der Verordnung" mit Wirkung vom 1. Januar 1987 zu "Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 3 der Verordnung".

d)Unter Buchstabe "E. Frankreich" wird folgende Nummer eingefügt:

"4a.Bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung und des Artikels 12a Absätze 7 und 8 der Durchführungsverordnung:

a)Artikel 12a Absatz 7 der Durchführungsverordnung:

i)Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich und nichtlandwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat:

Caisse mutülle régionale (Regionale Krankenkasse auf Gegenseitigkeit);

ii)Arbeitnehmertätigkeit in Frankreich und landwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat:

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft);

b)Artikel 12a Absatz 8 der Durchführungsverordnung:

i)Nichtlandwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in Frankreich:

Caisse mutülle régionale (Regionale Krankenkasse auf Gegenseitigkeit);

ii)Landwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in Frankreich:

Caisse de mutualité sociale agricole (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung in der Landwirtschaft);

c)bei nichtlandwirtschaftlicher selbständiger Tätigkeit in Frankreich und Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg ist dem Betreffenden der Vordruck E 101 auszustellen, der ihn der Caisse mutülle régionale (Regionale Krankenkasse auf Gegenseitigkeit) vorlegt".

e)Unter Buchstabe "F. Griechenland"

i)wird folgende Nummer eingefügt:

"4a.Bei Anwendung des Artikels 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 12a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72:

a)im allgemeinen:

Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA), Athina (Sozialversicherungsanstalt, Athen)

b)für Seeleute:

Naftiko Apomachiko Tameio (NAT), (Rentenkasse für Seeleute, Piräus)";

ii)wird unter Nummer 5 "Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 2" mit Wirkung vom 1. Januar 1987 zu "Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 3";

iii)wird Nummer 9 wie folgt geändert:

-Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

"Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung";

-Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b)Leistungen für Seeleute:

Oikos Naftoy, Peiraias (Haus der Seeleute, Piräus)";

iv)wird folgende Nummer angefügt:

"9a.Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

a)Familienbeihilfen, Arbeitslosigkeit:

Organismos Apascholiseos Ergatikoy Dynamikoy (OÄD), Athina (Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte, Athen).

b)Leistungen für Seeleute;

Naftiko Apomachiko Tameio (NAT), Peiraias (Pensionskasse der Seeleute, Piräus);

c)sonstige Leistungen:

Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA), Athina (Sozialversicherungsanstalt, Athen)".

f)Unter Buchstabe "G. Irland" werden unter Nummer 1 nach den Worten "Bei Anwendung" die Worte "des Artikels 14c der Verordnung und" eingefügt.

g)Unter Buchstabe "I. Luxemburg" wird unter Nummer 1 "Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 2" mit Wirkung vom 1. Januar 1987 zu "Bei Anwendung des Artikels 14d Absatz 3".

h)Unter Buchstabe "J. Niederlande" werden unter Nummer 1 nach den Worten "Bei Anwendung" die Worte "des Artikels 17 der Verordnung und" mit Wirkung vom

1. April 1990 eingefügt.

i)Unter Buchstabe "L. Vereinigtes Königreich"

i)erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1.Bei Anwendung des Artikels 14c, des Artikels 14d Absatz 3, des Artikels 17, des Artikels 36 und des Artikels 63 der Verordnung sowie des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 8, des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a Absatz 1, des Artikels 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 91 Absatz 2, des Artikels 102 Absatz 2, des Artikels 109, des Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Großbritannien:

Department of Social Security (Overseas Branch) (Ministerium für soziale Sicherheit - Internationaler Dienst), Newcastle-upon-Tyne NE98 1YX

Nordirland (mit Ausnahme des Artikels 36 und des Artikels 63 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung - siehe dafür Großbritannien):

Department of Health and Social Services (Overseas Branch) (Ministerium für Gesundheitswesen und Sozialdienste - Internationaler Dienst), Belfast BT1 5DP";

ii)erhält Nummer 2 folgende Fassung:

"2.Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 86 Absatz 2 und des Artikels 89 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Großbritannien:

Department of Social Security, Child Benefit Centre (Ministerium für soziale Sicherheit - Kindergeldstelle), Newcastle-upon-Tyne NE88 1AA

Nordirland:

Department of Health and Social Services (Overseas Branch) (Ministerium für Gesundheitswesen und Sozialdienste - Internationaler Dienst), Belfast BT1 5DP".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1991.

Im Namen des Rates Der Präsident J. C. JUNCKER

(1)ABl. Nr. C 221 vom 5. 9. 1990, S. 3.

(2)ABl. Nr. C 19 vom 28. 1. 1991, S. 579.

(3)ABl. Nr. C 41 vom 18. 2. 1991, S. 34.

(4)ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

(5)ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.

(6)ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6.

(7)ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1.

(8)ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1.

(9)ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5.