31991L0683

Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1991 S. 0029 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0017


RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1991

zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

(91/683/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 77/93/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/27/EWG (5), hat der Rat Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten beschlossen. Der Schutz der Pflanzen gegen solche Organismen ist unbedingt notwendig, um die landwirtschaftliche Produktivität zu steigern und damit eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen.

Mit der Vollendung des Binnenmarktes bis Ende 1992 wird das gemeinschaftliche Pflanzenschutzrecht gemäß der Richtlinie 77/93/EWG in der Gemeinschaft als Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen anwendbar. Gebiete, die von bestimmten Schadorganismen frei sind, bedürfen des Schutzes, wo auch immer sie in der Gemeinschaft liegen. Folglich sollte diese Regelung künftig nicht mehr nur für den Handel der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit Drittländern gelten, sondern auch für die Vermarktung innerhalb eines Mitgliedstaats.

Grundsätzlich soll allen Teilen der Gemeinschaft der gleiche Schutz gegen Schadorganismen zuteil werden. Gleichwohl ist den unterschiedlichen ökologischen Bedingungen sowie der Verbreitung bestimmter Schadorganismen Rechnung zu tragen. Daher ist es erforderlich, pflanzengesundheitlich besonders gefährdete "Schutzgebiete" festzulegen und ihnen einen besonderen Schutz zu gewähren, der mit dem Binnenmarkt in Einklang steht.

Damit die gemeinschaftliche Pflanzenschutzregelung im Rahmen des Binnenmarkts wirksamer durchgeführt werden kann, muß es möglich sein, die Pflanzengesundheit auch von anderem vorhandenen amtlichen Personal als dem der amtlichen Pflanzenschutzdienste der einzelnen Mitgliedstaaten überwachen zu lassen; die Schulung dieses Personals sollte koordiniert und von der Gemeinschaft mitfinanziert werden.

Zur Durchführung der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung in der Gemeinschaft als einem Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen sowie zur Festlegung von Schutzgebieten müssen die Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 77/93/EWG, insbesondere anhand einer realistischen Bewertung der Pflanzengesundheitsrisiken bei Gemeinschaftserzeugnissen, neugefasst werden; dabei soll zwischen Anforderungen für Gemeinschaftserzeugnisse einerseits und für Drittlandserzeugnisse andererseits unterschieden und bestimmt werden, welche Schadorganismen für die Schutzgebiete relevant sind. Bei dieser Änderung sollen die Anhänge durch Streichung einer Reihe von Schadorganismen, die in bestimmten Teilen der Gemeinschaft endemisch sind, sowie der entsprechenden Anforderungen vereinfacht werden.

Ein Teil dieser Neuregelung soll in den Händen der Kommission selbst liegen, die dabei vom Ständigen Ausschuß für Pflanzengesundheit gemäß der Entscheidung 76/894/EWG (6) unterstützt wird.

Im Rahmen des Binnenmarkts muß es möglich sein, auf die Pflanzengesundheitsüberwachung in den Versandmitgliedstaaten zu vertrauen. Diese Überwachung ist daher genauer und einheitlich zu regeln.

Der für die Pflanzengesundheitsuntersuchung geeignetste Ort ist der Ort der Erzeugung. Die Untersuchungen sollten daher bei Gemeinschaftserzeugnissen unbedingt am Ort der Erzeugung stattfinden und sich auf alle dort angebauten, erzeugten, verwendeten oder anderweitig vorkommenden Pflanzen beziehen, ebenso auf das dabei verwendete Nährsubstrat. Alle Erzeuger sind amtlich zu erfassen, damit eine solche Untersuchung erfolgreich durchgeführt werden kann.

Fällt das Ergebnis der Untersuchungen zufriedenstellend aus, so ist das Erzeugnis mit einem gebräuchlichen und für das Erzeugnis geeigneten Vermerk ("Pflanzenpaß") zu versehen, der an die Stelle des im internationalen Handel verwendeten Pflanzengesundheitszeugnisses tritt, damit der freie Handel in der Gemeinschaft oder den Teilen, für die der Vermerk gilt, gewährleistet ist.

Ferner sind amtliche Maßnahmen für den Fall festzulegen, daß die Ergebnisse der Untersuchungen nicht zufriedenstellend ausfallen sollten.

Um zu gewährleisten, daß die gemeinschaftliche Pflanzenschutzregelung mit dem Binnenmarkt in Einklang steht, ist eine amtliche Überwachung der Vermarktung vorzusehen, wobei diese Regelung in der ganzen Gemeinschaft so verläßlich und einheitlich wie möglich sein muß, auf spezifische Untersuchungen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten jedoch verzichtet wird.

Mit Vollendung des Binnenmarkts sollten Drittlandserzeugnisse grundsätzlich nur bei der Ersteinfuhr in die Gemeinschaft Pflanzengesundheitsuntersuchungen unterzogen werden. Sofern die Ergebnisse dieser Untersuchungen zufriedenstellend ausfallen, sind Drittlandserzeugnisse mit einem Pflanzenpaß zu versehen, der einen freien Handel in gleicher Weise gewährleistet wie für Gemeinschaftserzeugnisse.

Um der mit der Vollendung des Binnenmarkts gegebenen neuen Situation im Rahmen der erforderlichen Garantien gerecht zu werden, ist eine Verstärkung der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Pflanzenschutzkontroll-Infrastruktur an den Aussengrenzen der Gemeinschaft unerläßlich, wobei jene Mitgliedstaaten besonders zu berücksichtigen sind, die aufgrund ihrer geographischen Lage als Eingangstor zur Gemeinschaft fungieren. Die Kommission schlägt hierfür die Einsetzung ausreichender Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vor.

Zur Verbesserung der Effizienz des Pflanzenschutzsystems der Gemeinschaft im Rahmen des Binnenmarkts sollten die Mitgliedstaaten die Praktiken des mit Aufgaben des Pflanzenschutzes beauftragten Personals vereinheitlichen. Die Kommission legt hierfür bis zum 1. Januar 1993 einen gemeinschaftlichen Kodex der Pflanzenschutzpraktiken vor.

Für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet sollten die Mitgliedstaaten keine besonderen Pflanzengesundheitsvorschriften mehr erlassen dürfen. Alle diese Vorschriften sollten vielmehr auf Gemeinschaftsebene erlassen werden. Daher ist der Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG zu streichen und durch ein vereinfachtes Verfahren zu ersetzen, das die Übereinstimmung der Vorschriften der Richtlinie mit anderen Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit gewährleistet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/93/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse".

2.

In Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

"(5) Ab 1. Januar 1993 betrifft diese Richtlinie auch Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen verwandten Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats.

(6) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine einzige zentrale Behörde, die unter der Kontrolle der Regierung insbesondere für die Koordination und die Kontakte in den richtlinienerheblichen Fragen der Pflanzengesundheit zuständig ist. Vorzugsweise wird hierfür der amtliche Pflanzenschutzdienst im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzuebereinkommens benannt. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission werden hiervon sowie von jeder späteren Änderung unterrichtet."

3.

In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe f) durch folgende Buchstaben ersetzt:

"f) Pflanzenpaß: amtliches Etikett zum Nachweis der Erfuellung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieser Richtlinie sowie der besonderen Anforderungen

- entsprechend dem auf Gemeinschaftsebene vereinheitlichten Muster für die verschiedenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse und

- von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats erstellt und gemäß den Durchführungsbestimmungen zu den Besonderheiten des Verfahrens für die Ausstellung der Pflanzenpässe ausgestellt.

Für besondere Arten von Erzeugnissen können andere vereinbarte amtliche Zeichen als das Etikett nach dem Verfahren des Artikels 16a festgelegt werden.

Für die Vereinheitlichung ist das gleiche Verfahren maßgebend. Im Rahmen dieser Vereinheitlichung werden verschiedene Zeichen für die Pflanzenpässe festgelegt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für alle Teile der Gemeinschaft gelten.

g)

Bei den zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats handelt es sich um

a) den bzw. die amtlichen Pflanzenschutzdienste eines Mitgliedstaats nach Artikel 1 Absatz 6 oder

b)

eine staatliche Behörde

- auf nationaler Ebene

- oder - im Rahmen der von der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden - auf regionaler Ebene.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfuellen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, Befugnisse übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Buchstabe b) und den unter Buchstabe a) genannten Stellen.

Darüber hinaus können gemäß dem Verfahren des Artikels 16a andere juristische Personen, die von der bzw. den unter Buchstabe a) genannten Stellen eingesetzt und unter der Oberaufsicht und Kontrolle dieser Stellen tätig werden, zugelassen werden, sofern diese Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die in Artikel 1 Absatz 6 genannte einzige zentrale Behörde teilt der Kommission die zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten."

4.

In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

"h) Schutzgebiet: ein in der Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem

- ein oder mehrere in dieser Richtlinie aufgeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder

- aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,

und das nach dem Verfahren des Artikels 16a sowie - im Fall des ersten Gedankenstrichs - auf Antrag des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten mangels gegenteiliger Beweise aus geeigneten Untersuchungen, die von den in Artikel 19a genannten Sachverständigen nach dem Verfahren desselben Artikels überwacht wurden, als Gebiet im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs anerkannt wurde. Die Untersuchungen bezueglich des im zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Falls sind fakultativ.

Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermassen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.

Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten führen in einem Schutzgebiet hinsichtlich des ersten Gedankenstrichs regelmässig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Organismen durch, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist. Das Auftreten solcher Organismen wird der Kommission unverzueglich gemeldet. Die hiervon ausgehende Gefahr wird vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz beurteilt, und die geeigneten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 16a festgelegt.

Die Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Untersuchungen können nach dem Verfahren des Artikels 16a unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher und statistischer Grundsätze festgelegt werden.

Die Ergebnisse der Untersuchungen werden der Kommission mitgeteilt. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Januar 1998 einen Bericht über das Funktionieren der Schutzgebietregelung und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

"i)

Eine Feststellung oder Maßnahme gilt als amtlich, wenn sie unbeschadet des Artikels 19a getroffen wurde

- von Vertretern des amtlichen Pflanzenschutzdienstes eines Mitgliedstaats oder unter deren Aufsicht von anderen öffentlichen Bediensteten im Fall von Feststellungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Zeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2,

- von solchen Vertretern oder öffentlichen Bediensteten oder von "befähigten Bediensteten", die von einer der zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats nach Buchstabe f) eingesetzt werden, in allen übrigen Fällen, sofern diese Bediensteten am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben und Mindestanforderungen an die Qualifikation erfuellen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihre öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten die Qualifikationen besitzen, die für eine ordnungsgemässe Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind. Für diese Qualifikationen können nach dem Verfahren des Artikels 16a Leitlinien aufgestellt werden.

Die Kommission stellt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz Gemeinschaftsprogramme für die ergänzende Schulung der betreffenden öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten mit dem Ziel auf, den auf einzelstaatlicher Ebene erworbenen Kenntnis- und Erfahrungsstand auf das Niveau der vorgenannten Qualifikationen anzuheben; sie überwacht die Durchführung dieses Programms. Sie trägt zur Finanzierung dieser ergänzenden Schulung bei und schlägt die Einsetzung der hierfür erforderlichen Mittel in den Gemeinschaftshaushaltsplan vor."

5.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 4, 5, 6 und 7 folgende Fassung:

"(4) Die Mitgliedstaaten schreiben ab dem 1. Januar 1993 vor, daß die Absätze 1 und 2 auch für die Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten.

(5) Die Mitgliedstaaten untersagen ab demselben Zeitpunkt die Einschleppung und Verbreitung

a) der Schadorganismen gemäß Anhang I Teil B,

b)

der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang II Teil B, wenn sie einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen,

in die bzw. in den betreffenden Schutzgebiete(n).

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 16a

a)

werden die Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II wie folgt unterteilt:

- Schadorganismen, deren Auftreten nirgendwo in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind, werden in Anhang I Teil A Abschnitt I bzw. in Anhang II Teil A Abschnitt I aufgeführt;

- Schadorganismen, deren Auftreten festgestellt wurde, die jedoch in der gesamten Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind und die für das gesamte Gemeinschaftsgebiet von Belang sind, werden in Anhang I Teil A Abschnitt II bzw. in Anhang II Teil A Abschnitt II aufgeführt;

- die anderen Schadorganismen werden in Anhang I Teil B bzw. in Anhang II Teil B aufgeführt, je nachdem, für welches Schutzgebiet sie von Belang sind;

b)

werden Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft endemisch oder angesiedelt sind, gestrichen, ausgenommen jene, die unter Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführt sind;

c)

werden die Titel der Anhänge I und II sowie die einzelnen Teile und Abschnitte entsprechend den vorgenannten Bestimmungen angepasst.

(7) Nach dem Verfahren des Artikels 16a kann entschieden werden, daß die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Einschleppung und Verbreitung bestimmter Organismen, die als Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten, obwohl sie nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, in ihrem Hoheitsgebiet verboten sind oder einer besonderen Genehmigung nach eben diesem Verfahren bedürfen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Einzelorganismen handelt oder nicht.

Diese Bestimmung gilt auch für solche Organismen, wenn sie genetisch verändert sind, sofern sie nicht unter die Richtlinie 90/220/EWG (*) oder andere spezifischere Gemeinschaftsvorschriften für genetisch veränderte Organismen fallen.

(*) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15."

6.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Die Mitgliedstaaten schreiben ab dem 1. Januar 1993 vor, daß die in Anhang III Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht in die betreffenden, in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Schutzgebiete verbracht werden dürfen."

7. In Artikel 4 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Anhang III wird nach dem Verfahren des Artikels 16a so überarbeitet, daß Teil A die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko für das gesamte Gemeinschaftsgebiet darstellen, und Teil B die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko nur für die Schutzgebiete bilden. Die Schutzgebiete sind entsprechend zu spezifizieren.

(4) Ab 1. Januar 1993 gilt Absatz 1 nicht mehr für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft; Absatz 2 Buchstabe b) wird gestrichen."

8.

In Artikel 5 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.

9.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten schreiben ab dem 1. Januar 1993 vor, daß die in Anhang IV Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände weder in die Schutzgebiete noch innerhalb derselben verbracht werden dürfen, sofern nicht die besonderen Anforderungen gemäß Teil B des Anhangs erfuellt sind."

10.

In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Anhang IV wird nach dem Verfahren des Artikels 16a und entsprechend den Kriterien des Artikels 3 Absatz 6 geändert.

(4) Ab dem 1. Januar 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Absatz 1 unbeschadet des Artikels 6 Absatz 6 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt."

11.

In Artikel 6 Absatz 1 wird nach "Anhang V" "Teil A" eingefügt.

12.

In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Sobald die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) und Artikel 5 Absatz 3 erlassen sind, gilt Absatz 1 nur im Hinblick auf Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang II Teil A Abschnitt II und Anhang IV Teil A Abschnitt II. Werden bei der Prüfung gemäß dieser Bestimmung Schadorganismen des Anhangs I Teil A Abschnitt I oder des Anhangs II Teil A Abschnitt I nachgewiesen, so gelten die Bedingungen des Artikels 10 als nicht erfuellt."

13.

In Artikel 6 Absatz 2 wird "Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7" durch "Artikel 3 Absätze 4, 5 und 7" ersetzt.

14.

In Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Ab 1. Januar 1993 gelten die Absätze 1, 2 und 3 unbeschadet des Absatzes 6 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats. In bezug auf die Schadorganismen des Anhangs I Teil B oder des Anhangs II Teil B sowie die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil B gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein Schutzgebiet bzw. ausserhalb dieses Gebiets.

Die amtlichen Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

a) Sie betreffen die relevanten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von dem Erzeuger angebaut, erzeugt bzw. verwendet werden oder anderweitig auf seinem Betrieb vorkommen, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat.

b) Sie werden auf dem Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchgeführt.

c) Sie werden regelmässig zu geeigneter Zeit, zumindest aber einmal im Jahr und mindestens durch Beschau unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV durchgeführt; weitere Maßnahmen können durchgeführt werden, wenn dies nach Absatz 7 vorgesehen ist.

Jeder Erzeuger, für den eine amtliche Untersuchung nach Unterabsatz 2 vorgeschrieben ist, wird in einem amtlichen Verzeichnis unter einer Registernummer geführt, mit deren Hilfe er identifiziert werden kann. Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.

Der Erzeuger hat bestimmte Pflichten nach Absatz 7 zu erfuellen. Insbesondere meldet er der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats sofort jedes aussergewöhnliche Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen.

(5) Ab dem 1. Januar 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Erzeuger von bestimmten, nicht in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Absatz 7 spezifiziert werden oder die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren ebenfalls in einem amtlichen Verzeichnis auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene nach Absatz 4 letzter Unterabsatz geführt werden. Sie können jederzeit den Untersuchungen nach Absatz 4 Unterabsatz 2 unterzogen werden.

Gemäß Absatz 7 kann für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände eine Regelung eingeführt werden, die es erforderlichenfalls erlaubt, im Rahmen des möglichen - unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktions- oder Vermarktungsbedingungen - deren Ursprung zurückzuverfolgen.

(6) Die Mitgliedstaaten können, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist,

- Kleinerzeuger oder Verarbeitungsunternehmen, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich für eine Endnutzung durch Personen, die die Erzeugung von Pflanzen nicht gewerblich betreiben, auf dem lokalen Markt erzeugen oder vertreiben ("lokales Verbringen"), von der in den Absätzen 4 und 5 genannten Registrierung befreien oder

- das lokale Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von in diesem Sinne freigestellten Personen erzeugt werden, von der amtlichen Untersuchung nach den Absätzen 4 und 5 ausnehmen.

Die Bestimmungen über das lokale Verbringen werden vor dem 1. Januar 1998 vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Lichte der gewonnenen Erfahrungen überprüft.

(7) Nach dem Verfahren des Artikels 16a werden Durchführungsbestimmungen erlassen in bezug auf

- weniger strenge Bedingungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb eines für die genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebiets,

- Garantien hinsichtlich des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein für die genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichtetes Schutzgebiet,

- die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untesuchung einschießlich der weiteren Maßnahmen (Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c)),

- die Pflichten der registrierten Erzeuger (Absatz 4 letzter Unterabsatz),

- die Spezifizierung der Erzeugnisse nach Absatz 5 sowie in bezug auf die Erzeugnisse, für die die Regelung gemäß Absatz 5 in Aussicht genommen wird,

- weitere Anforderungen für die Befreiung nach Absatz 6, insbesondere hinsichtlich der Begriffe ,Kleinerzeuger' und ,lokaler Markt' sowie der diesbezueglichen Verfahren.

14.

(8) Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich des Registrierverfahrens und der Registriernummer (Absatz 4 Unterabsatz 3) können nach dem Verfahren des Artikels 16a erlassen werden.

(9) Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Absätze 4, 5 und 6 entweder in vollem Umfang oder im Hinblick auf bestimmte Gebiete oder bestimmte Gruppen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bereits vor dem 1. Januar 1993 anzuwenden.

In diesen Fällen teilt der betreffende Mitgliedstaat die dazu erlassenen Vorschriften der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzueglich mit."

15.

In Artikel 7 Absatz 2 und in Artikel 8 Absatz 1 wird nach "Anhang V" jeweils "Teil A" eingefügt.

16.

Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 10

(1) Erweist sich bei der gemäß Artikel 6 Absatz 4 durchgeführten Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt sind, so wird am 1. Januar 1993 anstelle des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Artikel 7 oder 8 ein Pflanzenpaß gemäß den Bestimmungen, die nach Absatz 4 erlassen werden können, ausgestellt.

Erstreckt sich die Untersuchung nicht auf die Vorschriften für die Schutzgebiete oder zeigt sich dabei, daß diese Vorschriften nicht erfuellt sind, so gilt der ausgestellte Pflanzenpaß nicht für diese Gebiete und muß das nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) hierfür vorgesehene Zeichen tragen.

(2) a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Abschnitt I dürfen innerhalb der Gemeinschaft ausser in lokalem Rahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 ab 1. Januar 1993 nicht mehr verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist.

b) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Abschnitt II dürfen ab 1. Januar 1993 nicht in ein bestimmtes Schutzgebiet oder innerhalb dieses Schutzgebiets verbracht werden, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel nicht ein für dieses Gebiet gültiger Pflanzenpaß befestigt ist, der gemäß Absatz 1 ausgestellt worden ist. Sind die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 7 hinsichtlich des Transports durch Schutzgebiete erfuellt, so ist Buchstabe b) nicht anwendbar.

(3) Ein Pflanzenpaß kann in der Folge überall in der Gemeinschaft durch einen anderen Pflanzenpaß nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden:

- Ein Pflanzenpaß kann nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder in anderen nach Absatz 4 festgelegten spezifischen Fällen ersetzt werden;

- ein Pflanzenpaß kann nur ersetzt werden, wenn eine natürliche oder juristische Person - ob Erzeuger oder nicht -, die nach entsprechender Anwendung des Artikels 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 in einem amtlichen Verzeichnis geführt wird, einen etsprechenden Antrag stellt;

- der Austauschpaß kann nur von der zuständigen amtlichen Stelle des Gebiets, in dem der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, ausgestellt werden, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, daß vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand;

- das Austauschverfahren muß im Einklang mit den Bestimmungen stehen, die nach Absatz 4 erlassen werden können;

- der Austauschpaß muß ein besonderes, nach Absatz 4 festgelegtes Kennzeichen sowie die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers oder - im Fall einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status - die Registriernummer des für diese Änderung Verantwortlichen aufweisen.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 16a können Durchführungsvorschriften erlassen werden in bezug auf

- die Einzelheiten des Verfahrens für die Ausstellung von Pflanzenpässen (Absatz 1),

- die Bedingungen, unter denen ein Pflanzenpaß ausgetauscht werden kann (Absatz 3 erster Gedankenstrich),

- die Einzelheiten des Verfahrens betreffend den Austauschpaß (Artikel 3 dritter Gedankenstrich),

- das besondere Kennzeichen für den Austauschpaß (Artikel 3 fünfter Gedankenstrich).

(5) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 6 Absatz 9 in Anspruch nehmen, können unbeschadet der Bestimmungen über die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen bereits vor dem 1. Januar 1993 Pflanzenpässe nach Maßgabe des Absatzes 1 ausstellen.

Artikel 10a

(1) Erbringt die gemäß Artikel 6 Absatz 4 durchgeführte Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 nicht, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt sind, so wird vorbehaltlich des Absatzes 2 kein Pflanzenpaß ausgestellt.

(2) Steht aufgrund der betreffenden Untersuchungsergebnisse fest, daß ein Teil der vom Erzeuger angezogenen, erzeugten, verwendeten oder anderweitig auf seinem Betrieb vorkommenden Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse oder ein Teil des verwendeten Nährsubstrats keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen birgt, so gilt Absatz 1 für diesen Teil nicht.

(3) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse bzw. das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden amtlichen Maßnahmen zu unterziehen:

- geeignete Behandlung mit anschließender Ausstellung des entsprechenden Pflanzenpasses gemäß Artikel 10, wenn als Folge dieser Behandlung die entsprechenden Bedingungen als erfuellt angesehen werden.

- Genehmigung der Verbringung in Gebiete, in denen sie keine zusätzliche Gefahr bergen, unter amtlicher Überwachung,

- Genehmigung der Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung,

- Vernichtung.

Nach dem Verfahren des Artikels 16a können Durchführungsbestimmungen erlassen werden in bezug auf

- die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der vorerwähnten Maßnahmen ergriffen oder nicht ergriffen werden müssen,

- die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen.

(4) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, werden die Tätigkeiten des Erzeugers ganz oder teilweise so lange ausgesetzt, bis feststeht, daß für die Ausbreitung von Schadorganismen keine Gefahr mehr besteht. Solange diese Aussetzung gilt, findet Artikel 10 keine Anwendung.

(5) Gelten die in Artikel 6 Absatz 5 genannten Erzeugnisse aufgrund einer nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten amtlichen Untersuchung als nicht frei von Schadorganismen der Anhänge I und II, so finden die Absätze 2, 3 und 4 sinngemäß Anwendung."

17.

In Artikel 11 werden folgende Absätze angefügt:

"(7) Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 3a gelten ab 1. Januar 1993 nicht mehr; stattdessen führen die Mitgliedstaaten amtliche Untersuchungen zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 2 durch; diese sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände sowie nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:

- gelegentliche Stichkontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;

- gelegentliche Stichkontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer;

- gelegentliche Stichkontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

Diese Kontrollen müssen in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 geführt werden, regelmässig erfolgen; in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 5 geführt werden, können sie regelmässig erfolgen.

Diese Kontrollen können regelmässig und gezielt erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine oder mehrere Vorschriften dieser Richtlinie nicht beachtet werden.

(8) Gewerbliche Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Pflanzenerzeugung beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.

Die Inspektoren haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die amtliche Untersuchung relevanten Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf die Pflanzenpässe und die Buchführung.

(9) Die Mitgliedstaaten können bei den amtlichen Untersuchungen von den Sachverständigen nach Artikel 19a unterstützt werden.

(10) Stellt sich bei den amtlichen Untersuchungen gemäß den Absätzen 7 und 8 heraus, daß Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen bergen, so sind sie amtlichen Maßnahmen nach Artikel 10a Absatz 3 zu unterziehen."

18.

In Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 3a wird nach "Anhang V" "Teil B" angefügt.

19.

In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Verweise auf die Artikel 4, 5 und 9 gestrichen.

20. In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

"(6) Ab 1. Januar 1993 gelten bei Sendungen nach einem Schutzgebiet die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a) für Schadorganismen und die besonderen Anforderungen nach Teil B der Anhänge I, II und IV. Mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt an werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. Unbeschadet spezifischer Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern gilt ab diesem Tag Absatz 1 für die Ersteinfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Gemeinschaft.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Einführer, ob Erzeuger oder nicht, in einem amtlichen Verzeichnis gemäß den sinngemäß anzuwendenden Betimmungen des Artikels 6 Absatz 4 geführt werden.

Soweit es sich um Dokumentenkontrollen und Nämlichkeitsprüfungen sowie um Kontrollen der Einhaltung des Artikels 4 handelt, müssen die Kontrollen am gleichen Ort und zum gleichen Zeitpunkt wie die anderen Verwaltungsförmlichkeiten betreffend die Einfuhr, einschließlich der Zollförmlichkeiten, durchgeführt werden.

Soweit es sich um pflanzengesundheitliche Untersuchungen handelt, finden diese Kontrollen an den in Unterabsatz 3 genannten Orten oder in iher Nähe statt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Liste der Eingangsorte. Jedoch können in besonderen Fällen die pflanzengesundheitlichen Untersuchungen am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn spezifische Garantien hinsichtlich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gegeben werden. Durchführungsvorschriften, die Mindestanforderungen vorsehen können, denen die Ausrüstung der Kontrollstellen zu genügen hat, werden nach dem Verfahren des Artikels 16a erlassen. Die pflanzengesundheitlichen Untersuchungen sind Bestandteil der in Unterabsatz 3 genannten Formalitäten.

Die Mitgliedstaaten können von diesen Bestimmungen nur nach Maßgabe der Vorschriften der technischen Übereinkünfte nach Absatz 5 abweichen.

(7) Vom 1. Januar 1993 an gilt Artikel 10 Absätze 1 und 3 entsprechend für die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, sofern sie in Anhang V Teil A aufgeführt sind und die Untersuchung nach Absatz 6 ergeben hat, daß die Bedingungen nach Absatz 1 erfuellt sind.

(8) Vom 1. Januar 1993 an werden, wenn die Kontrollen nach Absatz 6 nicht ergeben haben, daß die Bedingungen nach Absatz 1 erfuellt sind, unverzueglich eine oder mehrere der folgenden amtlichen Maßnahmen getroffen:

- geeignete Behandlung, wenn davon ausgegangen wird, daß die Bedingungen infolge der Behandlung eingehalten werden,

- Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung,

- Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der Prüfungen oder der amtlichen Untersuchungen vorliegen,

- Zurückweisung oder Genehmigung für den Versand nach Gebieten ausserhalb der Gemeinschaft,

- Vernichtung.

Artikel 10a Absatz 3 Unterabsatz 2 findet sinngemäß Anwendung."

21.

"Jede Genehmigung gilt gesondert für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft oder einen Teil davon unter Bedingungen, die der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen durch das betreffende Erzeugnis in den Schutzgebieten oder in bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirtschafts- und Umweltbedingungen Rechnung tragen. In diesem Fall werden die betreffenden Mitgliedstaaten in der Entscheidung über die Genehmigung ausdrücklich von bestimmten Verpflichtungen entbunden.

Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse beurteilt. Sind diese Erkenntnisse unzureichend, so werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände durch die Kommission im Ursprungsland ergänzt."

22.

In Artikel 15 werden die Absätze 1, 2 und 3 zu den Absätzen 2, 3 und 4, und folgender Absatz wird eingefügt:

"(1) Kommen Schadorganismen des Anhangs I Teil A Abschnitt I oder des Anhangs II Teil A Abschnitt I im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor oder treten Schadorganismen des Anhangs I Teil A Abschnitt II oder des Anhangs I Teil B bzw. des Anhangs II Teil A Abschnitt II oder des Anhangs II Teil B in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzueglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen. Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die getroffenen Maßnahmen."

23. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch in Anhang II aufgeführt sind und deren Vorkommen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bislang nicht bekannt war, dort tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzueglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten."

24.

In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) wird statt auf "Buchstabe a" auf "Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a)" verwiesen.

25.

In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) wird statt auf "Absatz 2" auf "Absatz 3" verwiesen.

26.

In Artikel 15 Absätze 3 und 4 werden die Worte

"Absatz 1" jeweils durch die Worte "Absätze 1 und 2" ersetzt.

27.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Änderungen dieser Richtlinie zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 16a erlassen."

28.

Anhang V erhält folgende Fassung:

"ANHANG V

B. II.

A.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft.

A. I.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind.

A. II.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind. Unbeschadet der Bestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Teil A Abschnitt I.

B.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus anderen Gebieten als denjenigen nach Teil A.

B. I.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für die gesamte Gemeinschaft von Belang sind.

B. II.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die potentielle Träger von Schadorganismen sind, die für bestimmte Schutzgebiete von Belang sind. Unbeschadet der Bestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Teil B Abschnitt I."

Artikel 2

Der Rat beschließt vor dem 1. Juli 1992 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Revision des Anhangs V der Richtlinie 77/93/EWG.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach der Revision der Anhänge I bis V der Richtlinie 77/93/EWG nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. C 29 vom 8. 2. 1990, S. 10 (2) ABl. Nr. C 106 vom 22. 4. 1991, S. 32.

(3) ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1991, S. 29.

(6) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 25.