31991L0674

Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1991 S. 0007 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0093


RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1991

über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen

(91/674/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages verlangt, soweit erforderlich, eine Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (5), braucht bis zu einer späteren Koordinierung auf Versicherungsgesellschaften (nachstehend als "Versicherungsunternehmen" bezeichnet) nicht angewandt zu werden. Angesichts der grossen Bedeutung der Versicherungsunternehmen in der Gemeinschaft duldet diese Koordinierung seit der Anwendbarkeit jener Richtlinie keinen weiteren Aufschub.

Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG, sieht Abweichungen hinsichtlich der Versicherungsunternehmen nur bis zum Auslaufen der für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen vor. Deshalb muß diese Richtlinie auch besondere Bestimmungen für die Versicherungsunternehmen über den konsolidierten Abschluß enthalten.

Die Dringlichkeit der Koordinierung ergibt sich aus der Tatsache, daß sich immer mehr Versicherungsunternehmen über die Grenzen hinweg betätigen. Für Gläubiger, Schuldner, Gesellschafter, Versicherungsnehmer, ihre Berater und die Öffentlichkeit ganz allgemein ist daher eine bessere Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse dieser Unternehmen von wesentlicher Bedeutung.

In den Mitgliedstaaten stehen Versicherungsunternehmen unterschiedlicher Rechtsform miteinander im Wettbewerb; Unternehmen, die das Direktversicherungsgeschäft betreiben, können in der Regel auch Rückversicherungen übernehmen und stehen dann im Wettbewerb mit professionellen Rückversicherern. Es erscheint deshalb sinnvoll, die Koordinierung nicht auf die von der Richtlinie 78/660/EWG erfassten Rechtsformen zu beschränken, sondern den Anwendungsbereich auf den der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/618/EWG (8), und den der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/619/EWG (2), auszudehnen und darüber hinaus einige aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgeklammerte Unternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen mit einzubeziehen.

Wenn angesichts der Besonderheiten der Versicherungsunternehmen eine selbständige Richtlinie über die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse für diese Unternehmen erlassen wird, so kann dies nicht bedeuten, daß damit ein von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG unabhängiges Normenwerk geschaffen wird; dies wäre weder zweckmässig noch mit dem Grundgedanken der Koordinierung des Gesellschaftsrechts zu vereinbaren, da die Versicherungsunternehmen als bedeutender Bestandteil der Wirtschaft der Gemeinschaft nicht ausserhalb des für alle Unternehmen konzipierten Normenrahmens stehen dürfen. Aus diesem Grunde ist nur den branchenspezifisch bedingten Besonderheiten der Versicherungsunternehmen in der Weise Rechnung zu tragen, daß diese Richtlinie lediglich die Abweichungen von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG regelt.

Bedeutende Unterschiede bestehen hinsichtlich Aufbau und Inhalt der Bilanzen der Versicherungsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie hat deshalb für die Bilanzen aller Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft den gleichen Aufbau und die gleichen Postenbezeichnungen vorzusehen.

Die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse setzt voraus, daß einige grundlegende Fragen der Bilanzierung einzelner Geschäfte geregelt werden.

Im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit ist es ferner erforderlich, daß der Inhalt einzelner Bilanzposten genau bestimmt wird.

Es kann zweckmässig sein, zwischen den Verbindlichkeiten des Versicherers und den Verbindlichkeiten des Rückversicherers zu unterscheiden, indem der Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen aktiviert wird.

Ferner sind auch die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung festzulegen und deren einzelne Posten abzugrenzen.

In Anbetracht der Spezifizität des Versicherungssektors kann es zweckmässig sein, die nicht realisierten Gewinne und Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen.

Die Vergleichbarkeit von Zahlen aus den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen hängt darüber hinaus wesentlich davon ab, zu welchen Werten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in die Bilanz eingestellt werden; um eine zutreffende Vorstellung von der finanziellen Situation eines Versicherungsunternehmens zu vermitteln, muß sowohl der Zeit- als auch der Anschaffungswert der Kapitalanlagen offengelegt werden. Allerdings dient die Auflage, zumindest im Anhang zum Jahresabschluß den Zeitwert der Kapitalanlagen anzugeben, ausschließlich der Vergleichbarkeit und der Transparenz und soll nicht zu einer Änderung der steuerlichen Behandlung von Versicherungsunternehmen führen.

Die Berechnung der Rückstellungen im Lebensversicherungsgeschäft kann mit Hilfe der auf dem Markt normalerweise angewandten oder von den Versicherungsaufsichtsbehörden zugelassenen versicherungsmathematischen Methoden erfolgen. Diese Methoden können gemäß den gegebenenfalls im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Bedingungen von jedem Versicherungsmathematiker oder Sachverständigen unter Wahrung der anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätze im Rahmen der derzeitigen und künftigen Koordinierung der Grundregeln für die Versicherungsaufsicht und die finanzielle Überwachung der Aktivitäten im Bereich der Direktversicherungen (Lebensversicherungen) angewandt werden.

Hinsichtlich der Berechnung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind einerseits aus Gründen der Vorsicht und der Transparenz verdeckte Diskontabschläge zu untersagen und andererseits die Bedingungen für die Anwendung offener Diskontabschläge genau festzulegen.

Gewisse Änderungen sind mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Versicherungsunternehmen auch für den Anhang zum Jahresabschluß und zum konsolidierten Abschluß erforderlich.

Da die Richtlinie für alle unter die Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG fallenden und ausserdem noch für einige andere Versicherungsunternehmen gelten soll, sind die in der Richtlinie 78/660/EWG zugestandenen Abweichungen für kleine und mittlere Versicherungsunternehmen nicht vorgesehen; doch sollten einige kleine Unternehmen auf Gegenseitigkeit, die auch schon aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG ausgeklammert wurden, nicht erfasst werden.

Aus den gleichen Gründen wurde die in der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Mutterunternehmen von Gesamtheiten von zu konsolidierenden Unternehmen, die eine gewisse Grösse nicht überschreiten, von der Verpflichtung zur Konsolidierung auszunehmen, für Versicherungsunternehmen nicht übernommen.

Für die als "Lloyd's" bekannte Vereinigung von Einzelversicherern sind angesichts ihres besonderen Charakters spezielle Bestimmungen notwendig.

Diese Richtlinie sollte auch für den konsolidierten Abschluß eines Mutterunternehmens gelten, bei dem es sich um eine Beteiligungsgesellschaft handelt und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen sind.

Es ist erforderlich, daß die Probleme auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet, insbesondere Fragen ihrer Anwendung, von Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam in einem Kontaktausschuß behandelt werden. Um die Zahl derartiger Ausschüsse in Grenzen zu halten, sollte diese Zusammenarbeit im Rahmen des mit Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzten Ausschusses erfolgen, wobei dieser Ausschuß jedoch, sofern Probleme der Versicherungsunternehmen zu behandeln sind, entsprechend zusammengesetzt sein sollte.

Angesichts der Vielschichtigkeit der Materie ist es erforderlich, den unter diese Richtlinie fallenden Versicherungsunternehmen eine angemessene Frist für die Anwendung ihrer Vorschriften einzuräumen. Diese Frist ist zu verlängern, damit die erforderlichen Anpassungen einerseits in bezug auf die als "Lloyd's" bekannte Vereinigung von Einzelversicherern und andererseits in bezug auf die Unternehmen, die im für die Umsetzung dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zeitpunkt ihre Anlagen noch nach ihrem Anschaffungswert bewerten, vorgenommen werden können.

Es ist zweckmässig vorzusehen, daß einige Bestimmungen dieser Richtlinie nach einer Anwendungszeit von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielsetzung einer grösseren Transparenz und einer stärkeren Harmonisierung überprüft werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT 1 Einleitende Bestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Für die in Artikel 2 genannten Unternehmen gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absätze 1, 3, 4 und 5, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35 und 37 bis 42, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 und 9 bis 13, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46, die Artikel 48 bis 50, Artikel 51 Absatz 1 sowie die Artikel 54, 56 bis 59 und 61 der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 9 und 10 (Bilanz) oder 23 bis 26 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG verwiesen wird, gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 6 (Bilanz) oder 34 (Gewinn- und Verlustrechnung) der vorliegenden Richtlinie.

(3) Die Bezugnahme in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG gilt als Bezugnahme auf die letztgenannten Artikel unter Berücksichtigung der Artikel 45 bis 62 der vorliegenden Richtlinie.

(4) Wenn die in diesem Artikel genannten Bestimmungen der Richtlinie 78/660/EWG Bilanzposten betreffen, für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie kein entsprechender Bilanzposten vorgesehen ist, so sind statt dessen die Posten nach Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie maßgebend, in denen die betreffenden Bestandteile angegeben sind.

Artikel 2

(1) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages, sofern es sich dabei handelt um

a) Unternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG mit Ausnahme derjenigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, aber einschließlich der in Artikel 4 Buchstaben a), b), c) und e) der genannten Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, es sei denn, deren Tätigkeit besteht nicht ausschließlich oder hauptsächlich im Versicherungsgeschäft; oder

b)

Unternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 79/267/EWG mit Ausnahme der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Einrichtungen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; oder

c)

Unternehmen, die die Rückversicherung betreiben.

Diese Unternehmen werden im folgenden "Versicherungsunternehmen" genannt.

(2) Das Vermögen eines Pensionsfonds im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Richtlinie 79/267/EWG, das das Versicherungsunternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, ist zu bilanzieren, wenn das Unternehmen Rechtsinhaber des Vermögens wird. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind - gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten - gesondert oder im Anhang anzugeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Fondsvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Versicherungsunternehmens (oder eines entsprechenden Verfahrens) aus der Masse auszusondern.

Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

Artikel 3

Auf Versicherungsunternehmen, die nur das Krankenversicherungsgeschäft, und zwar ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die für die Lebensversicherung geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf das von den Kompositunternehmen nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungsgeschäft anwenden, wenn dieses Geschäft einen grösseren Umfang erreicht.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist auf die "Lloyd's" genannte Vereinigung von Einzelversicherern anwendbar; dabei werden die im Anhang zu dieser Richtlinie enthaltenen Anpassungen vorgenommen, mit denen der Eigenart und der besonderen Struktur von Lloyd's Rechnung getragen wird.

ABSCHNITT 2 Allgemeine Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung

Artikel 5

Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Versicherungsunternehmen beschränkt hinsichtlich

- der Bilanz mit Ausnahme der die versicherungstechnischen Rückstellungen betreffenden Posten auf die Posten, denen eine arabische Zahl vorangestellt ist, und

- der Gewinn- und Verlustrechnung mit Ausnahme der Posten I 1 und I 4 sowie II 1, II 5 und II 6 auf die Posten, denen ein oder mehrere kleine Buchstaben vorangestellt sind.

Die Zusammenfassung ist nur im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen zulässig.

ABSCHNITT 3 Gliederung der Bilanz

Artikel 6

Für die Aufstellung der Bilanz sehen die Mitgliedstaaten folgende Gliederung vor:

Aktiva

A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

davon eingefordert

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals auf der Passivseite vorsehen. In diesem Fall muß derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem Posten A oder unter dem Posten E IV auf der Aktivseite ausgewiesen werden).

B.

Immaterielle Vermögensgegenstände

gemäß Aktivposten B und C I in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG, davon:

- Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, wie in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und soweit diese eine Aktivierung gestatten (sofern sie nicht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Anhang anzugeben sind);

- Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde (soweit er nicht nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Anhang anzugeben ist).

C.

Kapitalanlagen

III. Grundstücke und Bauten

davon: Grundstücke und Bauten, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt (sofern nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften vorsehen, daß sie im Anhang angegeben werden).

I II.

Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen.

2.

Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen.

3.

Beteiligungen.

4.

Schuldverschreibungen von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

III.

Sonstige Kapitalanlagen:

1. Aktien, andere nicht festverzinsliche Wertpapiere und Anteile an Anlagefonds.

2.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere.

3.

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen.

4.

Hypothekenforderungen.

5.

Sonstige Ausleihungen.

6.

Einlagen bei Kreditinstituten.

7.

Andere Kapitalanlagen.

IV.

Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.

D.

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen

E.

Forderungen

(bei den Posten I, II und III sind als getrennte Unterposten auszuweisen Forderungen an

- verbundene Unternehmen;

- Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.)

III. Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an

1. Versicherungsnehmer;

2.

Versicherungsvermittler.

III.

Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft.

III.

Sonstige Forderungen.

IV.

Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Kapitals unter dem Posten A auf der Aktivseite vorsehen).

F.

Sonstige Vermögensgegenstände

III. Sachanlagen und Vorräte gemäß den Aktivposten C II und D I in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG, mit Ausnahme der Grundstücke und Bauten, der im Bau befindlichen Bauten und der geleisteten Anzahlungen für Grundstücke und Bauten.

III.

Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Postgiroguthaben, Schecks und Kassenbestand.

III.

Eigene Anteile (unter Angabe ihres Nennwertes oder, wenn ein Nennwert nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.

IV.

Andere Vermögensgegenstände.

G.

Rechnungsabgrenzungsposten

III.

Abgegrenzte Zinsen und Mieten.

III.

Abgegrenzte Abschlussaufwendungen (getrennt für die Nicht-Lebensversicherung und die Lebensversicherung).

III.

Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.

H.

Verlust des Geschäftsjahres

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis unter dem Posten A VI auf der Passivseite vorsehen).

Passiva

A. Eigenkapital

III. Gezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen. In diesem Fall müssen das gezeichnete und das eingezahlte Kapital getrennt ausgewiesen werden).

III.

Emissionsagios.

III.

Neubewertungsrücklage.

IV.

Rücklagen.

IV.

Ergebnisvortrag.

VI.

Ergebnis des Geschäftsjahres

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis dieses Postens unter dem Posten H auf der Aktivseite oder unter dem Posten I auf der Passivseite vorschreiben).

B.

Nachrangige Verbindlichkeiten

C.

Versicherungstechnische Rückstellungen

1. Beitragsüberträge:

a) Bruttobetrag

.

b)

davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft ( )

.

.

2.

Deckungsrückstellung:

a) Bruttobetrag

.

b)

davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft ( )

.

.

3.

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle:

a) Bruttobetrag

.

b)

davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft ( )

.

.

4.

Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (soweit sie nicht zu Posten C 2 gehört):

a) Bruttobetrag

.

b)

davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft ( )

.

.

5.

Schwankungsrückstellung

6.

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen:

a) Bruttobetrag

.

b)

davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft ( )

.

.

D.

Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird

a) Bruttobetrag

.

b)

davon ab: Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft ( )

.

.E. Andere Rückstellungen

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen.

2.

Steuerrückstellungen.

3.

Sonstige Rückstellungen.

F.

Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft

G.

Andere Verbindlichkeiten

(als Unterposten sind getrennt auszuweisen Verbindlichkeiten gegenüber

- verbundenen Unternehmen;

- Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.)

III. Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft.

III.

Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft.

III.

Anleihen, davon konvertibel.

IV.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.

IV.

Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.

H.

Rechnungsabgrenzungsposten

I.

Gewinn des Geschäftsjahres

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis unter dem Posten A VI auf der Passivseite vorsehen).

Artikel 7

Artikel 14 der Richtlinie 78/660/EWG gilt nicht für diejenigen Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.

ABSCHNITT 4 Vorschriften zu den einzelnen Bilanzposten

Artikel 8

Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG gilt nur für die in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Aktivposten B, C I und C II. Die Änderungen dieser Posten sind auf der Grundlage des Bilanzwertes zu Beginn des Geschäftsjahres darzustellen.

Artikel 9

Aktiva: Posten C III 2

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

(1) Hier sind Schuldverschreibungen und andere marktgängige festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen, die von Kreditinstituten, von anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden, soweit sie nicht zu den Aktivposten C II 2 und C II 4 gehören.

(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Grösse, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.

Artikel 10

Aktiva: Posten C III 3

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen

Auszuweisen ist der auf das bilanzierende Unternehmen entfallende Teil an von mehreren Unternehmen oder Pensionsfonds gemeinsam gehaltenen Kapitalanlagen, die von einem dieser Unternehmen oder von einem dieser Pensionsfonds verwaltet werden.

Artikel 11

Aktiva: Posten C III 4 und 5

Hypothekenforderungen und sonstige Ausleihungen

Darlehen an Versicherungsnehmer, bei denen der Versicherungsvertrag die Hauptsicherheit darstellt, gehören in den Posten "Sonstige Ausleihungen"; ihre Höhe ist im Anhang anzugeben. Hypotheken sind auch dann unter "Hypothekenforderungen" auszuweisen, wenn sie zusätzlich durch einen Versicherungsvertrag gesichert sind. Wenn die nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten "Sonstigen Ausleihungen" einen grösseren Umfang haben, ist im Anhang eine genaue Aufgliederung vorzunehmen.

Artikel 12

Aktiva: Posten C III 6

Einlagen bei Kreditinstituten

Zu diesem Posten zählen Beträge, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Einlagen, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter Posten F II auszuweisen.

Artikel 13

Aktiva: Posten C III 7

Andere Kapitalanlagen

Zu diesem Posten zählen die Anlagen, die nicht unter die Posten C III 1 bis 6 fallen. Erreichen sie einen grösseren Umfang, so müssen sie im Anhang näher erläutert werden.

Artikel 14

Aktiva: Posten C IV

Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft

In der Bilanz von Rückversicherung betreibenden Unternehmen handelt es sich hierbei um Forderungen an Vorversicherer in Höhe der bei diesen oder Dritten gestellten oder vom Vorversicherer einbehaltenen Sicherheiten.

Diese Forderungen dürfen weder mit anderen Forderungen des Rückversicherers an den Vorversicherer zusammengefasst noch mit Verbindlichkeiten des Rückversicherers beim Vorversicherer aufgerechnet werden.

Die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere, die im Eigentum des Rückversicherers verbleiben, sind bei diesem unter dem jeweils in Frage kommenden Kapitalanlageposten auszuweisen.

Artikel 15

Aktiva: Posten D

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen

Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestimmen, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder eines Tontinenunternehmens gehalten werden und zur Verteilung an diese bestimmt sind.

Artikel 16

Aktiva: Posten F IV

Andere Vermögensgegenstände

Dieser Posten umfasst die Vermögensgegenstände, die nicht unter die Aktivposten F I bis F III fallen. Erreichen sie einen grösseren Umfang, so müssen sie im Anhang näher erläutert werden.

Artikel 17

Aktiva: Posten G I

Abgegrenzte Zinsen und Mieten

Unter diesem Posten sind die Zins- und Mietbeträge zu erfassen, die auf die Zeit bis zum Bilanzstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.

Artikel 18

Aktiva: Posten G II

Abgegrenzte Abschlussaufwendungen

(1) Die Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen sind nach Artikel 18 der Richtlinie 78/660/EWG abzugrenzen, sofern die Mitgliedstaaten die Abgrenzung nicht untersagen.

(2) Die Mitgliedstaaten können aber auch im Allgemeinen Versicherungsgeschäft den Abzug der Abschlussaufwendungen von den Beitragsüberträgen und im Lebensversicherungsgeschäft deren versicherungsmathematische Verrechnung mit der Deckungsrückstellung zulassen. Bei Anwendung dieses Verfahrens sind die in Abzug gebrachten Beträge im Anhang anzugeben.

Artikel 19

Passiva: Posten A I

Gezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds

In diesem Posten sind - ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall - alle Beträge auszuweisen, die je nach der Rechtsform des Versicherungsunternehmens nach den nationalen Gesetzen des betreffenden Mitgliedstaates als von den Aktionären oder anderen Personen gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.

Artikel 20

Passiva: Posten A IV

Rücklagen

Der Posten "Rücklagen" enthält alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passivposten A IV im einzelnen aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung. Die Mitgliedstaaten können weitere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfassten Rechtsformen von Versicherungsunternehmen erforderlich ist.

Die Rücklagenarten sind in den Bilanzen der Versicherungsunternehmen einzeln als Unterposten zu Passivposten A IV auszuweisen, ausser der Neubewertungsrücklage, die unter dem Passivposten A III ausgewiesen wird.

Artikel 21

Passiva: Posten B

Nachrangige Verbindlichkeiten

Verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Falle der Liquidation oder des Konkurses allen anderen Verbindlichkeiten nachgeordnet sind, sind unter diesem Posten auszuweisen.

Artikel 22

Falls ein Mitgliedstaat zulässt, daß die Bilanz eines Unternehmens Vermögenswerte umfasst, deren Aufteilung auf die Versicherungsnehmer und auf die Aktionäre zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages noch nicht festgelegt war, werden diese Beträge auf der Passivseite der Bilanz unter einem Posten B a) "Fonds für spätere Zuweisungen" gebucht.

Die Zu- und Abgänge dieses Postens erfolgen über einen Posten II 12 a) "Zuweisungen an den oder Entnahmen aus dem Fonds für spätere Zuweisungen" der Gewinn- und Verlustrechnung.

Artikel 23

Passiva: Posten C

Versicherungstechnische Rückstellungen

Artikel 20 der Richtlinie 78/660/EWG gilt vorbehaltlich der Artikel 24 bis 30 der vorliegenden Richtlinie für die versicherungstechnischen Rückstellungen.

Artikel 24

Passiva: Posten C 1 b), 2 b), 3 b), 4 b), 6 b) und D b)

Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft

(1) Die Rückversicherungsanteile umfassen die tatsächlichen oder geschätzten Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund vertraglicher Abmachungen mit Rückversicherern mindern.

(2) Die Rückversicherungsanteile an den Beitragsüberträgen werden nach den Methoden des Artikels 57 oder nach den Bestimmungen des Rückversicherungsvertrags berechnet.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben bzw. zulassen, daß Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft als Aktiva ausgewiesen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so werden die Beträge unter einem Aktivposten D a) "Anteil des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den versicherungstechnischen Rückstellungen" mit folgender Untergliederung ausgewiesen:

1. Beitragsüberträge.

2.

Deckungsrückstellung.

3.

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.

4.

Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (sofern sie nicht unter Nummer 2 auszuweisen ist).

5.

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen.

6.

Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

Abweichend von Artikel 5 können diese Posten nicht zusammengefasst werden.

Artikel 25

Passiva: Posten C 1

Beitragsüberträge

Beitragsüberträge umfassen den Teil der Bruttobeiträge, der dem folgenden Geschäftsjahr bzw. den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist. Im Falle der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Harmonisierung zulassen oder verlangen, daß die Beitragsüberträge unter dem Passivposten C 2 ausgewiesen werden.

Umfasst der Posten C 1 gemäß Artikel 26 auch den Betrag der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft, so lautet die Bezeichnung des Postens: "Beitragsüberträge und Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft". Erreicht die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft einen grösseren Umfang, so ist sie entweder in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

Artikel 26

Passiva: Posten C 6

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Dieser Posten umfasst unter anderem die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft, das heisst den Betrag, der zusätzlich zu den Beitragsüberträgen für nach dem Ende des Geschäftsjahres von dem Versicherungsunternehmen zu tragende Risiken zurückgestellt wurde, um allen über die entsprechenden Beitragsüberträge und etwaige Beitragsforderungen aus diesen Verträgen hinausgehenden Aufwendungen für Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen Rechnung zu tragen. Der Betrag der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft kann jedoch den Beitragsüberträgen im Sinne von Artikel 25 hinzugerechnet und unter dem Passivposten C 1 ausgewiesen werden, wenn dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Erreicht die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft einen grösseren Umfang, so ist sie entweder in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

Wird von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so umfasst dieser Posten auch die Alterungsrückstellung.

Artikel 27

Passiva: Posten C 2

Deckungsrückstellung

Die Deckungsrückstellung umfasst den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten Überschussanteile abzueglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Beiträge.

Artikel 28

Passiva: Posten C 3

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Unter "Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle" sind die geschätzten Gesamtaufwendungen auszuweisen, die dem Versicherungsunternehmen aus der Abwicklung der bis zum Ende des Geschäftsjahres angefallenen - gemeldeten oder nicht gemeldeten - Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzueglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge.

Artikel 29

Passiva: Posten C 4

Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

Die Rückstellung enthält diejenigen Beträge, die als erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung im Sinne von Artikel 39 für eine spätere Ausschüttung an Versicherungsnehmer oder Begünstigte bestimmt sind, sofern sie nicht schon dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben oder unter dem Passivposten B a) ("Fonds für spätere Zuweisungen") im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 oder unter dem Passivposten C 2 erfasst worden sind.

Artikel 30

Passiva: Posten C 5

Schwankungsrückstellung

(1) Die Schwankungsrückstellung umfasst alle Beträge, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zurückzustellen sind, um Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre auszugleichen oder besonderen Risiken Rechnung zu tragen.

(2) Auf infolge des Nichtbestehens solcher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit derselben Zielsetzung gebildete Rücklagen im Sinne des Artikels 20 ist im Anhang hinzuweisen.

Artikel 31

Passiva: Posten D

Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird

Unter diesem Posten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus Lebensversicherungsverträgen auszuweisen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt, oder indexgebunden ist.

Etwaige weitere versicherungstechnische Rückstellungen, die im Hinblick auf Sterblichkeit, Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken (wie im Falle von zugesicherten Mindestleistungen oder Rückkaufwerten) gebildet werden, sind unter dem Passivposten C 2 auszuweisen.

Versicherungstechnische Rückstellungen für Verpflichtungen eines Tontinenbetreibers gegenüber den Mitgliedern einer Tontine sind ebenfalls unter dem Passivposten D auszuweisen.

Artikel 32

Passiva: Posten F

Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft

Als Depotverbindlichkeiten sind Beträge auszuweisen, die im Rahmen von Rückversicherungsverträgen vom zedierenden Unternehmen als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind. Sie dürfen nicht mit anderen Verbindlichkeiten zusammengefasst oder mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.

Sind bei dem zedierenden Unternehmen Wertpapiere hinterlegt worden und in sein Eigentum übergegangen, so umfasst dieser Posten den Betrag, den das zedierende Unternehmen aufgrund seiner Rückgabeverpflichtung schuldet.

ABSCHNITT 5 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Artikel 33

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben für die Gewinn- und Verlustrechnung die in Artikel 34 vorgesehene Gliederung vor.

(2) Die versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft ist für die unter die Richtlinie 72/239/EWG fallenden Zweige der Direktversicherung und die entsprechenden Zweige der Rückversicherung zu verwenden.

(3) Die versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft ist für die unter die Richtlinie 79/267/EWG fallenden Zweige der Direktversicherung und die entsprechenden Zweige der Rückversicherung zu verwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß die Unternehmen, welche ausschließlich die Rückversicherung betreiben, für die Gesamtheit der betriebenen Zweige die versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Geschäft verwenden. Das gilt auch für Unternehmen, die das Direktversicherungsgeschäft beschränkt auf das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreiben und daneben das Rückversicherungsgeschäft.

Artikel 34

Gewinn- und Verlustrechnung

III. Versicherungstechnische Rechnung - Allgemeines Versicherungsgeschäft

1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung

a) Gebuchte Bruttobeiträge

.

b)

Abgegebene Rückversicherungsbeiträge ( )

.

.

c)

Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ihren Ausweis unter dem Passivposten C 1 gestatten, der Rückstellung für drohende Verluste (+ oder )

.

d)

Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Brutto-Beitragsüberträgen (+ oder )

.

.

.

2.

Technischer Zinsertrag (von III 6)

.

3.

Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

.

4.

Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung

a)

Zahlungen für Versicherungsfälle

aa) Bruttobetrag

.

bb)

Anteil der Rückversicherer ( )

.

.

b)

Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

aa)

Bruttobetrag

.

bb)

Anteil der Rückversicherer ( )

.

.

.

5.

Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, sofern sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen ist (+ oder )

.

6.

Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung

.

7.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung

a)

Abschlussaufwendungen

.

b)

Veränderung der abgegrenzten Abschlussaufwendungen (+ oder )

.

c)

Verwaltungsaufwendungen

.

d)

Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen ( )

.

.

8.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

.

9.

Veränderung der Schwankungsrückstellung (+ oder )

.

10.

Zwischensumme (Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung "Allgemeines Versicherungsgeschäft" (nach III 1))

.

III.

Versicherungstechnische Rechnung - Lebensversicherungsgeschäft

1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung

a) Gebuchte Bruttobeiträge

.

b)

Abgegebene Rückversicherungsbeiträge ( )

.

c)

Veränderung der Netto-Beitragsüberträge (+ oder )

.

.

2.

Erträge aus Kapitalanlagen

a)

Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen .................

.

b)

Erträge aus anderen Kapitalanlagen,

davon aus verbundenen Unternehmen .................

aa) Erträge aus Grundstücken und Bauten

.

bb)

Erträge aus anderen Kapitalanlagen

.

.

c)

Erträge aus Zuschreibungen

.

d)

Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen

.

.

3.

Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen

.

4.

Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

.

5.

Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung

a)

Zahlungen für Versicherungsfälle

aa)

Bruttobetrag

.

bb)

Anteil der Rückversicherer ( )

.

.

b)

Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

aa)

Bruttobetrag

.

bb)

Anteil der Rückversicherer ( )

.

.

.

6.

Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Nettorückstellungen, sofern sie nicht unter einem anderen Posten auszuweisen ist (+ oder )

a)

Deckungsrückstellung

aa)

Bruttobetrag

.

bb)

Anteil der Rückversicherer ( )

.

.

b)

Übrige versicherungstechnische Rückstellungen

.

.

7.

Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung

.

8.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung

a)

Abschlussaufwendungen

.

b)

Veränderung der abgegrenzten Abschlussaufwendungen (+ oder )

.

c)

Verwaltungsaufwendungen

.

d)

Erhaltene Provisionen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft und Gewinnbeteiligungen ( )

.

.

9.

Aufwendungen für Kapitalanlagen

a)

Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen einschließlich Zinsen

.

b)

Abschreibungen auf Kapitalanlagen

.

c)

Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen

.

.

10.

Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen

.

11.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

.

12.

Der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeordneter Zins ( ) (nach III 4)

.

13.

Zwischensumme (Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung "Lebensversicherungsgeschäft" (nach III 2))

.

III.

Nichtversicherungstechnische Rechnung 1. Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung "Allgemeines Versicherungsgeschäft" (von I 10)

.

2.

Ergebnis der versicherungstechnischen Rechnung "Lebensversicherungsgeschäft" (von II 13)

.

3.

Erträge aus Kapitalanlagen

a) Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen .................

.

b)

Erträge aus anderen Kapitalanlagen,

davon aus verbundenen Unternehmen .................

aa) Erträge aus Grundstücken und Bauten

.

bb)

Erträge aus anderen Kapitalanlagen

.

.

c)

Erträge aus Zuschreibungen

.

d)

Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen

.

.

4.

Zugeordneter Zins aus der versicherungstechnischen Rechnung "Lebensversicherungsgeschäft" (von II 12)

.

5.

Aufwendungen für Kapitalanlagen

a)

Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen einschließlich Zinsen

.

b)

Abschreibungen auf Kapitalanlagen

.

c)

Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen

.

.

6.

Technischer Zinsertrag (nach I 2)

.

7.

Sonstige Erträge

.

8.

Sonstige Aufwendungen einschließlich Abschreibungen

.

9.

Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit

.

10.

Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Abzug der Steuern

.

11.

Ausserordentliche Erträge

.

12.

Ausserordentliche Aufwendungen

.

13.

Ausserordentliches Ergebnis

.

14.

Steuern auf das ausserordentliche Ergebnis

.

15.

Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten

.

16.

Ergebnis des Geschäftsjahres

.

ABSCHNITT 6 Vorschriften zu den einzelnen Posten der Gewinnund Verlustrechnung

Artikel 35

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 a)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 a)

Gebuchte Bruttobeiträge

Die gebuchten Bruttobeiträge umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen; dazu gehören insbesondere auch:

iii) die noch zu buchenden Beiträge, wenn die Berechnung des Beitrags erst am Jahresende erfolgen kann,

iii)

- Einmalbeiträge und Zahlungen für Jahresrenten,

- in der Lebensversicherung auch die Einmalbeiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit diese nach den versicherungsvertraglichen Grundlagen wie vom Versicherungsnehmer geleistete Beiträge zu behandeln sind und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats den Ausweis unter den Beiträgen vorschreiben oder zulassen,

iii)

Beitragszuschläge bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Beitragszahlung und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer für Aufwendungen des Unternehmens,

iv)

bei Mitversicherung der Anteil des Versicherungsunternehmens am Gesamtbetrag der Beiträge,

iv)

fällige Rückversicherungsbeiträge von zedierenden und retrozedierenden Versicherungsunternehmen, einschließlich der Portefeuille-Eintrittsbeiträge,

nach Abzug von

- Portefeuille-Austrittsbeiträgen zugunsten von zedierenden und retrozedierenden Versicherungsunternehmen sowie

- Stornierungen.

Diese Beträge verstehen sich ohne Steuern und steuerähnliche Abgaben, die mit den einzelnen Beiträgen bzw. auf die Gesamtbeiträge erhoben werden.

Artikel 36

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgmeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 b)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 b)

Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

Unter "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" fallen alle verrechneten Beiträge aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft. Portefeuille-Eintrittsbeiträge, die bei Abschluß oder Änderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts gezahlt werden, sind hinzuzurechnen; Portefeuille-Austrittsbeiträge sind abzuziehen.

Artikel 37

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 1 c) und d)

Versicherungtechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 1 c)

Veränderung der Netto-Beitragsüberträge

In der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung verlangen oder zulassen, daß die Veränderung der Beitragsüberträge unter der "Veränderung der Deckungsrückstellung" ausgewiesen wird.

Artikel 38

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 4

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 5

Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung

(1) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle umfassen die im Geschäftsjahr für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen zuzueglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres abzueglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des Geschäftsjahres.

Diese Beträge umfassen auch Rentenzahlungen, Rückkäufe, Schadensreserveeintritte und -austritte von zedierenden Versicherungsunternehmen und von Rückversicherern, externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen sowie die unter Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Spätschäden.

Erstattungsleistungen aufgrund von Regressen und Provenüs im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d) sind abzuziehen.

(2) Ist die Differenz aus

- dem Betrag der zu Beginn des Geschäftsjahres bestehenden Rückstellung für in früheren Geschäftsjahren eingetretene und noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und

- den Beträgen, die während des Geschäftsjahres für in früheren Geschäftsjahren eingetretene Versicherungsfälle bezahlt werden, sowie dem Betrag der am Ende des Geschäftsjahres für solche noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle bestehenden Rückstellung

erheblich, so ist sie nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.

Artikel 39

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 6

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 7

Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung

Die erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen umfassen die zu Lasten des Geschäftsjahres an Versicherungsnehmer und andere Begünstigte erfolgten Zahlungen oder Beträge, die diesen zustehen oder zu ihren Gunsten zurückgestellt wurden, einschließlich der Beträge, die zur Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen dienen, sofern sie aus den Überschüssen oder Gewinnen des Gesamtgeschäfts oder eines Geschäftsbereichs stammen, abzueglich der in früheren Jahren zurückgestellten und nicht mehr erforderlichen Beträge.

Die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen umfassen derartige Beträge insoweit, als sie eine Teilrückerstattung von Beiträgen aufgrund des Verlaufs einzelner Verträge darstellen.

Erreichen die erfolgsabhängigen oder die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen grösseren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.

Artikel 40

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 7 a)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 8 a)

Abschlussaufwendungen

Unter "Abschlussaufwendungen" sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrags anfallenden Aufwendungen zu erfassen. Sie umfassen sowohl unmittelbar zurechenbare Aufwendungen wie Abschlussprovision, Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte oder die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand als auch mittelbare wie die allgemeinen Werbeaufwendungen oder die Büroaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung entstehen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verlängerungsprovisionen unter Posten I 7 c) oder II 8 c) ausgewiesen werden.

Artikel 41

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 7 c)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 8 c)

Verwaltungsaufwendungen

Die "Verwaltungsaufwendungen" umfassen insbesondere die Aufwendungen für den Beitragseinzug, die Bestandsverwaltung, die Bearbeitung der Beitragsrückerstattungen und die der aktiven und passiven Rückversicherung. Sie umfassen insbesondere die Personalaufwendungen und die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, soweit diese nicht unter den Abschlussaufwendungen, den Aufwendungen für Versicherungsfälle oder denen für Kapitalanlagen auszuweisen sind.

Artikel 42

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 2 und 9

Nichtversicherungstechnische Rechnung:Posten III 3 und 5

Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen

(1) Sämtliche Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sind, soweit sie das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreffen, in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auszuweisen.

(2) Bei Unternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.

(3) Bei Unternehmen, die sowohl die Lebensversicherung als auch das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Angabe von Anlageerträgen und -aufwendungen nach ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung vorschreiben oder zulassen und zu diesem Zweck gegebenenfalls neue Posten in der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft analog zu den entsprechenden Posten der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft vorsehen.

Artikel 43

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 2

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 12

Nichtversicherungstechnische Rechnung:Posten III 4 und 6

Technischer Zinsertrag, Zugeordneter Zins

(1) Wird ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft zugeführt, so ist die Entnahme aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten III 6 und die Zuführung zur versicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten I 2 auszuweisen.

(2) Wird ein in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft ausgewiesener Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeführt, so ist der entsprechende Betrag aus dem Posten II 12 zu entnehmen und dem Posten III 4 zuzuschreiben.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Art und die Höhe der Übertragung von technischen Zinsen von einem Teil der Gewinn- und Verlustrechnung in den anderen vorschreiben. Auf jeden Fall sind der Grund für die Übertragung und die Berechnungsgrundlage im Anhang zu erläutern; gegebenenfalls reicht ein Hinweis auf den Wortlaut der betreffenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift aus.

Artikel 44

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 3 und 10

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß bei der Lebensversicherung die Veränderungen des Unterschieds zwischen

- der Bewertung von Kapitalanlagen nach dem Zeitwert oder nach einer der Methoden gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG und

- ihrer Bewertung nach dem Anschaffungswert

unter den Posten II 3 und 10 der Gewinn- und Verlustrechnung ganz oder teilweise ausgewiesen werden.

Die Mitgliedstaaten verlangen auf jeden Fall, daß die Beträge nach Absatz 1 unter den vorgenannten Posten ausgewiesen werden, wenn sie sich auf die unter dem Aktivposten D genannten Anlagen beziehen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die eine Bewertung der unter dem Aktivposten C genannten Anlagen nach dem Zeitwert verlangen oder zulassen, können im Allgemeinen Versicherungsgeschäft gestatten, daß die Veränderungen des Unterschieds zwischen der Bewertung der Anlagen nach dem Zeitwert und ihrer Bewertung nach ihrem Anschaffungswert ganz oder teilweise unter einem Posten III 3 a) bzw. 5 a) der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.

ABSCHNITT 7 Bewertungsregeln

Artikel 45

Für die Bewertung von Kapitalanlagen gilt vorbehaltlich der Artikel 46 bis 49 dieser Richtlinie das in Artikel 32 der Richtlinie 78/660/EWG vorgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungswertprinzip.

Artikel 46

(1) Hinsichtlich der unter dem Aktivposten C aufgeführten Kapitalanlagen können die Mitgliedstaaten eine Bewertung nach dem gemäß Artikel 48 und 49 zu berechnenden Zeitwert verlangen oder zulassen.

(2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum Zeitwert auszuweisen.

(3) Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der Zeitwert anzugeben.

Jedoch können Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Notifizierung dieser Richtlinie Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen werden, den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, im Anhang den Zeitwert der unter dem Aktivposten C I aufgeführten Kapitalanlagen erstmals spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und den Zeitwert der sonstigen Kapitalanlagen erstmals spätestens drei Jahre nach demselben Zeitpunkt anzugeben.

(4) Werden die Kapitalanlagen zum Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben.

(5) Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten.

(6) Die bei den einzelnen Posten angewandte Methode ist im Anhang anzugeben.

Artikel 47

Werden Kapitalanlagen nach dem Zeitwert bewertet, so findet Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 78/660/EWG vorbehaltlich der Artikel 31 und 44 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

Artikel 48

(1) Bei den Kapitalanlagen mit Ausnahme der Grundstücke und Bauten bedeutet "Zeitwert" vorbehaltlich Absatz 5 "Freiverkehrswert".

(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapitalanlagen ist unter "Freiverkehrswert" der Wert am Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Börsentag ist, der Wert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag zu verstehen.

(3) Ist für andere als die in Absatz 2 genannten Kapitalanlagen ein Markt vorhanden, dann gilt als "Freiverkehrswert" der Durchschnittswert, zu dem derartige Kapitalanlagen zum Bilanzstichtag oder, wenn der Bilanzstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung in den Absätzen 2 oder 3 genannte Kapitalanlagen veräussert worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu veräussern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

(5) Mit Ausnahme der Fälle, in denen gemäß Artikel 59 der Richtlinie 78/660/EWG die Equity-Methode Anwendung findet, sind die Kapitalanlagen auf einer Basis zu bewerten, die dem voraussichtlich realisierbaren Wert und dem Grundsatz der Vorsicht Rechnung trägt.

(6) Im Anhang sind jeweils die angewandte Bewertungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung anzugeben.

Artikel 49

(1) Bei Bauten und Grundstücken ist der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Bewertung geltende und gegebenenfalls nach den Absätzen 4 oder 5 verminderte Marktwert.

(2) Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemässen Veräusserung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.

(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Gebäude oder Grundstück, nach einer allgemein anerkannten oder einer von den Versicherungsaufsichtsbehörden zugelassenen Methode vorzunehmen ist. Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 78/660/EWG findet keine Anwendung.

(4) Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3 der Wert eines Gebäudes oder Grundstückes vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen. Der berichtigte Wert ist bis zur nächsten, nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmenden Marktwertfeststellung beizubehalten.

(5) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Gebäude oder Grundstücke verkauft worden oder sollen sie in nächster Zeit verkauft werden, dann ist der nach den Absätzen 2 und 4 festgesetzte Wert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen herabzusetzen.

(6) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Gebäudes oder Grundstücks nicht möglich, so ist von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auszugehen.

(7) Im Anhang sind die Bewertungsmethode sowie die entsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten nach dem Jahr, in dem ihre Bewertung erfolgte, anzugeben.

Artikel 50

Findet Artikel 33 der Richtlinie 78/660/EWG auf Versicherungsunternehmen Anwendung, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Absatz 1 Buchstabe a) findet Anwendung auf die unter dem Aktivposten F I in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände;

b)

Absatz 1 Buchstabe c) findet Anwendung auf die unter den Aktivposten C I bis IV, F I (mit Ausnahme der Vorräte) und F III in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

Artikel 51

Artikel 35 der Richtlinie 78/660/EWG findet auf Versicherungsunternehmen mit folgender Maßgabe Anwendung:

a)

Er findet Anwendung auf die unter den Aktivposten B und C aufgeführten Vermögensgegenstände und auf die unter dem Aktivposten F I in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie genannten Vermögensgegenstände;

b)

Absatz 1 Buchstabe c) aa) findet Anwendung auf die unter den Aktivposten C II, III, IV und F III in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die unter den Kapitalanlagen aufgeführten Wertpapiere am Bilanzstichtag auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden müssen.

Artikel 52

Artikel 38 der Richtlinie 78/660/EWG findet Anwendung auf die unter dem Aktivposten F I in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

Artikel 53

Artikel 39 der Richtlinie 78/660/EWG findet Anwendung auf die unter den Aktivposten E I, II und III sowie F II in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.

Artikel 54

Im Allgemeinen Versicherungsgeschäft sind die abgegrenzten Abschlussaufwendungen auf einer Bemessungsgrundlage zu ermitteln, die mit der für die Beitragsüberträge vorgesehenen Bemessung vereinbar ist.

In der Lebensversicherung hingegen kann die Berechnung der abzugrenzenden Abschlussaufwendungen in die nach Artikel 59 vorzunehmende "versicherungsmathematische Berechnung" eingehen.

Artikel 55

(1) a) Werden die unter den Aktivposten C II und III aufgeführten Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere nicht zum Marktwert ausgewiesen, so werden sie zu den Anschaffungskosten bilanziert. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder verlangen, daß diese Wertpapiere mit ihrem Rückzahlungsbetrag bilanziert werden.

b)

Sind die Anschaffungskosten der unter Buchstabe a) genannten Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so muß der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Wertpapiere abgeschrieben wird. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

c)

Sind die Anschaffungskosten der unter Buchstabe a) genannten Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, daß der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag gebucht wird. Er ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(2) Werden nicht zum Marktwert ausgewiesene Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere vor dem Ende der Laufzeit veräussert und werden mit dem Erlös andere Schuldverschreibungen oder festverzinsliche Wertpapiere erworben, so können die Mitgliedstaaten zulassen, daß der Unterschiedsbetrag gegenüber dem Buchwert gleichmässig über die restliche Laufzeit der ursprünglichen Kapitalanlage verteilt wird.

Artikel 56

Versicherungstechnische Rückstellungen

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jederzeit gewährleisten, daß das Versicherungsunternehmen alle seine aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfuellen kann.

Artikel 57

Beitragsüberträge

(1) Die Beitragsüberträge sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen Methoden, insbesondere Bruchteils- und Pauschalmethoden, zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.

(2) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Beitrag nicht zutrifft, sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.

Artikel 58

Rückstellung für drohende Verluste

Grundlage für die Berechnung der Rückstellung für drohende Verluste gemäß Artikel 26 sind die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen, die nach dem Bilanzstichtag aus vor dem Bilanzstichtag geschlossenen Verträgen entstehen können, soweit die dafür angesetzten Beträge die Beitragsüberträge und etwaige Beitragsforderungen übersteigen.

Artikel 59

Deckungsrückstellung

(1) Die Deckungsrückstellung für das Lebensversicherungsgeschäft ist grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung von statistischen oder mathematischen Methoden zulassen, wenn anzunehmen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Berechnungsgrundlagen ist im Anhang wiederzugeben.

(2) Die Berechnung ist jährlich von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen Sachverständigen auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden vorzunehmen.

Artikel 60

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

(1) Im Allgemeinen Versicherungsgeschäft:

a) Die Rückstellung ist grundsätzlich für jeden Versicherungsfall einzeln in Höhe der voraussichtlich noch entstehenden Aufwendungen zu bilden. Statistische Methoden sind zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Art der Risiken eine ausreichende Rückstellung ergeben; die Mitgliedstaaten können allerdings vorschreiben, daß die Anwendung solcher Methoden der vorherigen Genehmigung bedarf.

b)

Bei dieser Rückstellung ist auch den bis zum Bilanzstichtag eingetretenen, aber noch nicht gemeldeten Versicherungsfällen Rechnung zu tragen; bei der Berechnung dieser Rückstellung sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Bilanzstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen.

c)

In die Berechnung der Rückstellung sind die Schadenregulierungsaufwendungen, gleich welchen Ursprungs, einzubeziehen.

d) Wenn das Versicherungsunternehmen aufgrund von geleisteten Entschädigungen Rückgriff nehmen kann (Regreß) oder wenn ihm Ansprüche auf ein versichertes Objekt, für das Ersatz geleistet worden ist, erwachsen (Provenüs), wird der Gesamtbetrag der beitreibbaren Forderungen, die bei der Berechnung der Rückstellung Berücksichtigung finden, nach dem Grundsatz der Vorsicht festgesetzt. Erreichen sie einen grösseren Umfang, so sind sie im Anhang anzugeben.

e)

Abweichend von Buchstabe d) können die Mitgliedstaaten vorschreiben oder zulassen, daß die beitreibbaren Forderungen als Aktivposten ausgewiesen werden.

f)

Sind die Versicherungsleistungen in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.

g)

Verdeckte Diskontabschläge etwa dergestalt, daß Versicherungsleistungen zu einem geringeren Wert angesetzt werden als für die endgültige Schadenabwicklung zu erwarten ist, sind unzulässig.

Die Mitgliedstaaten können einen offenen Diskontabschlag zur Einbeziehung der Anlagenerträge zulassen. Dieser Diskontabschlag kann nur unter folgenden Bedingungen vorgenommen werden:

iii) Der für die Abwicklung der Versicherungsfälle vorgesehene Zeitpunkt liegt durchschnittlich mindestens vier Jahre nach der Erstellung des Jahresabschlusses;

iii)

der Abschlag erfolgt nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Verfahren, wobei diese über jede Änderung des Verfahrens vorher unterrichtet werden muß;

iii)

das Unternehmen berücksichtigt bei der Berechnung der gesamten Aufwendungen für die Abwicklung von Schadenfällen alle Faktoren, die möglicherweise zu einer Erhöhung dieses Betrags führen können;

iv)

das Unternehmen verfügt über ausreichende Angaben, um ein verläßliches Modell der Häufigkeit von Schadenregulierungen erstellen zu können;

v)

der angesetzte Abzinsungssatz ist nicht höher als der vorsichtig geschätzte Satz der Rendite auf Anlagen, die den Gegenwert für Rückstellungen für die Abwicklung von Schadenfällen während des für sie erforderlichen Regulierungszeitraums darstellen. Ausserdem übersteigt er nicht den niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

- den der Rendite auf die genannten Anlagen in den letzten fünf Jahren;

- den der Rendite auf die genannten Anlagen im Jahr vor der Erstellung der Bilanz.

Nimmt das Unternehmen einen Diskontabschlag vor, müssen im Anhang der gesamte Rückstellungsbetrag vor dem Abschlag, die Arten von Schadenfällen, für die ein Abschlag erfolgt, sowie für jede dieser Arten die jeweils angewandten Verfahren und insbesondere die für die Schätzungen nach dem vorstehenden Unterabsatz Ziffern iii) und v) gewählten Sätze und die Kriterien, die für die Schätzung des Zeitraums bis zur Abwicklung der Schadenfälle verwendet wurden, angegeben werden.

(2) Im Lebensversicherungsgeschäft:

a) Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist die den Begünstigten geschuldete Summe zuzueglich der Regulierungsaufwendungen maßgebend. Sie umfasst auch die Rückstellung für eingetretene, jedoch noch nicht gemeldete Versicherungsfälle.

b)

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Rückstellungsbetrag nach Buchstabe a) unter dem Passivposten C 2 auszuweisen ist.

Artikel 61

(1) Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten verlangen oder zulassen, daß in den Fällen, in denen aufgrund der Besonderheiten eines Versicherungszweiges oder einer Versicherungsart die das Geschäftsjahr betreffenden Informationen über die fälligen Beiträge und/oder die eingetretenen Versicherungsfälle zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu einer genauen Schätzung nicht ausreichen, die folgenden Methoden Anwendung finden:

Methode 1

Aus dem Überschuß der gebuchten Beiträge gegenüber den Aufwendungen für Versicherungsfälle und für den Versicherungsbetrieb für im Zeichnungsjahr beginnende Verträge ist eine versicherungstechnische Rückstellung zu bilden, die in der Bilanz unter dem Passivposten C 3 unter der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ausgewiesen wird. Diese Rückstellung kann auch auf der Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes der gebuchten Beiträge ermittelt werden, wenn nach der Eigenart des versicherten Risikos eine solche Methode zweckmässig ist. Sobald dies erforderlich erscheint, wird der Betrag dieser versicherungstechnischen Rückstellung so weit aufgestockt, daß er zur Erfuellung derzeitiger und künftiger Verpflichtungen ausreicht. Sobald ausreichende Informationen vorliegen, jedoch spätestens am Ende des dritten auf das Zeichnungsjahr folgenden Jahres ist die so gebildete versicherungstechnische Rückstellung durch eine im Wege der üblichen Schätzung ermittelte Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu ersetzen.

Methode 2

In der versicherungstechnischen Rechnung oder in einigen ihrer Posten werden die Zahlen des Jahres eingesetzt, das dem Geschäftsjahr ganz oder teilweise vorausgeht. Dieses Jahr darf dem Geschäftsjahr um nicht mehr als zwölf Monate vorausgehen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen des Jahresabschlusses wird erforderlichenfalls soweit aufgestockt, daß er zur Erfuellung derzeitiger und künftiger Verpflichtungen ausreicht.

(2) Wird eine der in Absatz 1 genannten Methoden angewandt, dann hat dies über Jahre hinweg systematisch zu geschehen, es sei denn, die Situation rechtfertigt eine Änderung. Die Anwendung einer solchen Methode ist im Anhang anzugeben und zu begründen: bei Änderung der angewandten Methode ist ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Anhang darzulegen. Bei der Anwendung der Methode 1 ist im Anhang der Zeitraum bis zur Bildung einer herkömmlichen Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle anzugeben. Bei der Anwendung von Methode 2 ist im Anhang anzugeben, um welchen Zeitraum das Jahr, dessen Zahlen ausgewiesen werden, dem Geschäftsjahr vorausgeht und welchen Umfang die betreffenden Geschäfte haben.

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Zeichnungsjahr" das Geschäftsjahr, in dem die Versicherungsverträge in dem betreffenden Versicherungszweig oder der betreffenden Versicherungsart begonnen haben.

Artikel 62

Bis zu einer späteren Koordinierung gelten in den Mitgliedstaaten, die die Bildung einer Schwankungsrückstellung verlangen, die einzelstaatlichen Bestimmungen für deren Berechnung.

ABSCHNITT 8 Inhalt des Anhangs

Artikel 63

Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Angaben haben Versicherungsunternehmen im Anhang anzugeben:

VI. im Allgemeinen Versicherungsgeschäft:

1. die gebuchten Bruttobeiträge,

2.

die verdienten Bruttobeiträge,

3.

die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle,

4.

die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb,

5.

den Rückversicherungssaldo.

Diese Beträge sind getrennt nach dem selbst abgeschlossenen Geschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft darzustellen, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind in folgende Versicherungszweige und Versicherungszweiggruppen zu untergliedern:

- Unfall- und Krankenversicherung,

- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

- sonstige Arten der Kraftfahrtversicherung,

- See-, Luftfahrt- und Transportversicherung,

- Feuer- und Sachversicherung,

- Haftpflichtversicherung,

- Kredit- und Kautionsversicherung,

- Rechtsschutzversicherung,

- Verkehrs-Service-Versicherung,

- sonstige Versicherungszweige.

Die Aufgliederung nach Versicherungszweigen und Versicherungszweiggruppen innerhalb des selbst abgeschlossenen Geschäfts ist nicht erforderlich, wenn der Betrag der im selbst abgeschlossenen Geschäft gebuchten Bruttobeiträge für den Versicherungszweig bzw. die Versicherungszweiggruppe jeweils 10 Millionen ECU nicht überschreitet. Die Unternehmen sind jedoch auf jeden Fall gehalten, die Beträge für ihre drei wichtigsten Versicherungszweige bzw. Versicherungszweiggruppen anzugeben;

III.

im Lebensversicherungsgeschäft:

1. die gebuchten Bruttobeiträge sind getrennt nach dem selbst abgeschlossenen Geschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft darzustellen, wenn das in Rückdeckung übernommene Geschäft mindestens 10 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge ausmacht; die Angaben für das selbst abgeschlossene Geschäft sind zu untergliedern nach:

a) iii) Einzelbeiträgen,

iii)

Beiträgen im Rahmen von Gruppenverträgen,

b)

iii)

laufenden Beiträgen,

iii)

Einmalbeiträgen,

c)

iii)

Beiträgen im Rahmen von Verträgen ohne Gewinnbeteiligung,

iii)

Beiträgen im Rahmen von Verträgen mit Gewinnbeteiligung,

iii)

Beiträgen im Rahmen von Verträgen, bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

Angaben zu den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Posten können unterbleiben, wenn deren Anteil 10 % des Gesamtbetrags der im selbst abgeschlossenen Geschäft gebuchten Bruttobeiträge nicht übersteigt;

2.

der Rückversicherungssaldo;

III.

in den Fällen des Artikels 33 Absatz 4: die gebuchten Bruttobeiträge, getrennt nach dem Lebensversicherungs- und dem Allgemeinen Versicherungsgeschäft;

IV.

in allen Fällen: die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Gesamtgeschäft, untergliedert nach

- dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat;

- den übrigen Mitgliedstaaten;

- Drittländern,

es sei denn, daß die jeweiligen gebuchten Bruttobeiträge 5 % des Gesamtbetrags der gebuchten Bruttobeiträge nicht übersteigen.

Artikel 64

Versicherungsunternehmen haben die Provisionen für das selbst abgeschlossene und während des Geschäftsjahres gebuchte Versicherungsgeschäft anzugeben. Die Ausweispflicht betrifft Provisionen jeder Art, insbesondere Abschluß-, Verlängerungs-, Inkasso- und Bestandspflegeprovisionen.

ABSCHNITT 9 Bestimmungen für den konsolidierten Abschluß

Artikel 65

(1) Versicherungsunternehmen haben einen konsolidierten Abschluß und einen konsolidierten Lagebericht nach der Richtlinie 83/349/EWG zu erstellen, sofern dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

(2) Soweit ein Mitgliedstaat nicht von Artikel 5 der Richtlinie 83/349/EWG Gebrauch macht, gilt Absatz 1 auch für Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern es sich bei diesen Tochterunternehmen entweder ausschließlich oder hauptsächlich um Versicherungsunternehmen handelt.

Artikel 66

Die Richtlinie 83/349/EWG gilt mit folgender Maßgabe:

1. Die Artikel 4, 6 und 40 finden keine Anwendung.

2. Die in den ersten beiden Gedankenstrichen in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben, nämlich:

- Höhe des Anlagevermögens und

- Netto-Umsatzerlöse,

sind zu ersetzen durch "Gebuchte Bruttobeiträge" gemäß Artikel 35 dieser Richtlinie.

3.

Ein Mitgliedstaat kann Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG auch auf zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen anwenden, die zueinander nicht in der in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 bezeichneten Beziehung stehen, die jedoch einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daß diese durch einen Vertrag oder durch Satzungsbestimmungen nachgewiesen werden muß. Eine einheitliche Leitung kann auch aufgrund dauerhafter und ins Gewicht fallender Geschäftsbeziehungen im Rückversicherungsbereich gegeben sein.

4.

Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 83/349/EWG zulassen, wenn das Geschäft zu normalen Marktbedingungen geschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet wurden. Abweichungen sind anzugeben und, wenn ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bedeutend ist, im Anhang zum konsolidierten Abschluß zu erläutern.

5.

Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 83/349/EWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des Jahresabschlusses eines in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag des konsolidierten Abschlusses liegen darf.

6.

Artikel 29 der Richtlinie 83/349/EWG findet keine Anwendung auf die Gegenstände des Passivvermögens, deren Bewertung durch die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung von versicherungsspezifischen Vorschriften beruht und solche Gegenstände des Aktivvermögens, deren Wertänderungen darüber hinaus Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen. Auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Anhang zum konsolidierten Abschluß hinzuweisen.

Artikel 67

Die Mitgliedstaaten können ausschließlich bei konsolidierten Abschlüssen vorschreiben oder zulassen, daß alle Erträge aus und alle Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, auch wenn diese Erträge und Aufwendungen mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in solchen Fällen vorschreiben oder zulassen, daß ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft zugeführt wird.

ABSCHNITT 10 Offenlegung

Artikel 68

(1) Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß der Versicherungsunternehmen und der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG (¹) vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

(¹) ABl. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 8.

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch zulassen, daß der Lagebericht nicht wie in Unterabsatz 1 vorgesehen offenzulegen ist. In diesem Fall muß das Versicherungsunternehmen seinen Lagebericht an seinem Sitz im betroffenen Mitgliedstaat zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts muß auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgeld darf die Verwaltungsaufwendungen nicht übersteigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den ordnungsgemäß gebilligten konsolidierten Abschluß und den konsolidierten Lagebericht sowie den Bestätigungsvermerk der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person.

(3) Sofern jedoch das Versicherungsunternehmen, das den Jahresabschluß oder den konsolidierten Abschluß aufstellt, nicht in einer der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG genannten Rechtsformen organisiert ist und auch nicht für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nach einzelstaatlichem Recht der Offenlegungspflicht unterliegt, die der des Artikels 3 der Richtlinie 68/151/EWG entspricht, muß es zumindest diese Unterlagen an seinem Sitz zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten. Ausfertigungen dieser Unterlagen müssen auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungsaufwendungen nicht übersteigen.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen für den Fall vor, daß die in diesem Artikel vorgesehene Offenlegung nicht erfolgt.

ABSCHNITT 11 Schlußbestimmungen

Artikel 69

Der aufgrund von Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzte Kontaktausschuß hat in entsprechender Zusammensetzung auch zur Aufgabe,

a) unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages eine gleichmässige Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmässige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;

b)

die Kommission, falls dies erforderlich sein sollte, bezueglich Ergänzungen oder Änderungen dieser Richtlinie zu beraten.

Artikel 70

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse der am 1. Januar 1995 oder im Laufe des Jahres 1995 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 71

Der Rat prüft auf Vorschlag der Kommission fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen und insbesondere der Ziele einer grösseren Transparenz und Harmonisierung alle Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Mitgliedstaaten eine Wahlfreiheit einräumen, und ändert sie erforderlichenfalls.

Artikel 72

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. C 131 vom 18. 4. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 93, und ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991.

(3) ABl. Nr. C 319 vom 30. 11. 1987, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60.

(6) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3.

(8) ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 44.

(1) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50.

ANHANG

BESTIMMUNGEN ÜBER "LLOYD'S"

A. Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten sowohl Lloyd's als auch die Syndikate von Lloyd's als Versicherungsunternehmen.

Vorbehaltlich der unter Buchstabe B dargelegten erforderlichen Anpassungen

- sind die Syndikate von Lloyd's gehalten, einen Jahresabschluß zu erstellen ("Abschlüsse der Syndikate") und

- ist Lloyd's gehalten, anstelle des gemäß der Richtlinie 83/349/EWG erforderlichen konsolidierten Abschlusses einen Gesamtrechnungsabschluß ("Gesamtrechnungsabschluß") zu erstellen.

In diesem Anhang erfasst der Begriff "Abschlüsse von Lloyd's" die beiden vorgenannten Arten von Abschlüssen.

B.

Besondere Bestimmungen

1. Inhalt der Abschlüsse der Syndikate

Vorbehaltlich der Nummer 9 werden die Abschlüsse der Syndikate auf kumulativer Basis für drei Zeichnungsjahre erstellt und enthalten eine Betriebsrechnung ("underwriting account") für jedes einzelne dieser Zeichnungsjahre sowie eine Gesamtbilanz für diese drei Zeichnungsjahre. Die nach zwölf bzw. vierundzwanzig Monaten erstellten Abschlüsse werden als Abschlüsse der offenen Jahre ("open years") bezeichnet. Die Betriebsrechnung wird entsprechend den Bestimmungen über die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung erstellt; sie enthält ferner Angaben über

a) Veränderungen jedes einzelnen Postens seit dem Bilanzstichtag des vorhergehenden Geschäftsjahres;

b)

die Prämienhöchstgrenze des Syndikats für das betreffende Geschäftsjahr.

2.

Inhalt der Gesamtrechnungsabschlüsse

In den Gesamtrechnungsabschlüssen werden die Abschlüsse aller Syndikate von Lloyd's zusammengefasst. Im Rahmen dieser Abschlüsse sind Angaben zu machen über

a) die von den Syndikaten untereinander getätigten Geschäfte, einschließlich der gebuchten Beiträge und der Schadenaufwendungen;

b)

die Methode zur Berücksichtigung der nach Ablauf von drei Jahren noch nicht abgeschlossenen Rechnungsjahre ("run-off years of account") gemäß Nummer 9;

c)

die Methode zur Berechnung der Prämiengrenze für die einzelnen Mitglieder der Syndikate von Lloyd's.

3.

Eigenkapital

Lloyd's und die Syndikate von Lloyd's sind von der Verpflichtung freigestellt, in ihrem Gesamtrechnungsabschluß und den Abschlüssen der Syndikate die Angaben zu Passivposten A I ("Gezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds"), A II ("Agio") und A IV ("Rücklagen") zu machen. Anstelle dieser Angaben hat Lloyd's in seinem Gesamtrechnungsabschluß Angaben zu machen über

a) die persönlichen Mittel der Mitglieder von Lloyd's, die gehalten werden

1. als "Lloyd's deposits",

2.

im "Personal Reserve Fund",

3.

im "Special Reserve Fund" und

4.

als sonstige deklarierte Mittel;

b)

die von Lloyd's selbst gehaltenen Mittel, und zwar

1.

das Reinvermögen des "Central Fund" und

2.

das Reinvermögen der "Corporation of Lloyd's".

4.

Besteuerung

a) Lloyd's und die Syndikate von Lloyd's sind von der Verpflichtung freigestellt, in ihrem Gesamtrechnungsabschluß bzw. den Abschlüssen der Syndikate die Angaben zu Passivposten E 2 ("Steuerrückstellungen") und G V ("Sonstige Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit") nur hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Steuern sowie zu Posten III 9 ("Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit") und III 14 ("Steuern auf das ausserordentliche Ergebnis") der Gewinn- und Verlustrechnung zu liefern; dies gilt jedoch nicht für die Beträge, die als Quellensteuer abgezogen werden.

b)

Bei allen Abschlüssen von Lloyd's ist jedoch anzugeben, aus welchem Grund keine Angaben zur Steuerbelastung gemacht werden und welcher Basissteuersatz auf die als Quellensteuer abgezogenen Beträge anwendbar ist.

5.

Grundsätze der Rechnungslegung

a) Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 78/660/EWG, wonach eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unterstellt wird, findet auf die Abschlüsse von Lloyd's keine Anwendung.

b)

Aufwands- und Ertragsabgrenzung

Der Grundsatz der Aufwands- und Ertragsabgrenzung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 78/660/EWG findet auf die Abschlüsse von Lloyd's keine Anwendung.

c)

Ertragszuweisung

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind Lloyd's und die Syndikate von Lloyd's gehalten, die Erträge aus den Versicherungsverträgen in den Geschäftsjahren der Syndikate entsprechend dem Zeitpunkt des Beginns der Versicherungsverträge auszuweisen.

d)

Sonstige Grundsätze der Rechnungslegung

Es ist zu gewährleisten, daß in allen Abschlüssen von Lloyd's

- gleiche Tatbestände gleich behandelt werden,

- die Syndikate während der offenen Jahre Rückversicherungsansprüche ausweisen, wenn der Schaden bezahlt worden ist und

- die Betriebskosten in dem Geschäftsjahr ausgewiesen werden, in dem sie angefallen sind.

6.

Versicherungstechnische Rückstellungen

Vorbehaltlich der Nummer 9 und abweichend von den Artikeln 56 und 60 werden die versicherungstechnischen Rückstellungen in den Abschlüssen von Lloyd's nicht ausgewiesen.

Jedoch gilt folgendes:

a) In der Betriebsrechnung für die offenen Jahre ist entsprechend Artikel 61 der Überschuß der gebuchten Beiträge gegenüber den Schadenszahlungen und Aufwendungen auszuweisen.

b)

Bei Abschluß des Geschäftsjahres ist eine Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu berechnen und gemäß Nummer 8 anzugeben.

7.

Offene Jahre ("Open years")

Die Syndikate sind gehalten, die Abschlüsse der offenen Jahre unter Zugrundelegung der abgewickelten Zahlungsvorgänge zu erstellen.

8.

Rückversicherungsprämie zum Abschluß einer Dreijahresperiode ("Reinsurance to close")

Vorbehaltlich der Nummer 9 werden die Konten der Syndikate nach drei Jahren mit der Zahlung einer Prämie abgeschlossen ("reinsurance to close"), wobei die Syndikate zumindest folgende Angaben zu machen haben:

- Bruttorückstellung für gemeldete Schäden

.

- Rückversicherungsanteil ( )

.

- Nettorückstellung für gemeldete Schäden

.

- Bruttorückstellung für Spätschäden

.

- Rückversicherungsanteil ( )

.

- Nettorückstellung für Spätschäden

.

- Netto-Rückversicherungsprämie zum Abschluß einer Dreijahresperiode ("Reinsurance to close") am Ende des Geschäftsjahres (Nettobetrag)

.

9.

Nach Ablauf von drei Jahren noch nicht abgeschlossene Geschäftsjahre ("Run-off years of account")

a) Im Sinne dieser Nummer ist ein nach Ablauf von drei Jahren noch nicht abgeschlossenes Geschäftsjahr ("run-off year of account") ein Geschäftsjahr, bei dem zu dem Zeitpunkt, zu dem es gemäß Nummer 8 normalerweise abgeschlossen würde, Ungewißheit über das Ergebnis besteht, so daß die Netto-Rückversicherungsprämie zum Abschluß einer Dreijahresperiode ("reinsurance to close") nicht berechnet werden kann; das Geschäftsjahr bleibt daher offen, bis diese Ungewißheit beseitigt ist.

b)

Für jedes nach Ablauf von drei Jahren noch nicht abgeschlossene Geschäftsjahr ist in den Konten der Syndikate eine Betriebsrechnung vorzusehen, in der der für die bekannte und unbekannte bestehende Verbindlichkeiten zurückgestellte Betrag ausgewiesen ist; dieser Betrag entspricht einer nach dem üblichen Verfahren veranschlagten Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.

10.

Ausweis von Depotforderungen

Während eines Zeitraums, der spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt endet, brauchen Lloyd's und die Syndikate von Lloyd's die Angaben zu Aktivposten C IV ("Depotforderungen") nicht zu liefern.

11.

Lebensversicherung

Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 kann das bei Lloyd's betriebene Lebensversicherungsgeschäft (reine Todesfallversicherung mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren) in den Abschlüssen von Lloyd's entsprechend der Gliederung nach Artikel 34 Abschnitt I für das Allgemeine Versicherungsgeschäft ausgewiesen werden.

12.

Bruttoprämien

Abweichend von Artikel 35 können die Bruttoprämien ohne den Provisionsanteil ausgewiesen werden. Zusätzlich zu den gemäß diesem Artikel zu erbringenden Ausweisen sind jedoch im Hinblick auf die Posten I 1 a) und II 1 a) ("Gebuchte Bruttobeiträge") der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Angaben zu machen:

- in den Abschlüssen der Syndikate Angaben zur Grundlage, auf der die Provisionen berechnet werden, und zur geschätzten durchschnittlichen Höhe der Provisionen für die wichtigsten von dem Syndikat betriebenen Versicherungszweige;

- in den Gesamtrechnungsabschlüssen Angaben zu der geschätzten durchschnittlichen Höhe der Provisionen für das gesamte Versicherungsgeschäft.

13.

Inhalt des Anhangs zu den Abschlüssen von Lloyd's

Im Anhang zu den Abschlüssen von Lloyd's haben Bruttoprämien die unter Nummer 12 dargelegte Bedeutung.