31991L0628

Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG

Amtsblatt Nr. L 340 vom 11/12/1991 S. 0017 - 0027


RICHTLINIE DES RATES

vom 19. November 1991

über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien

90/425/EWG und 91/496/EWG

(91/628/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 20. Februar 1987 zu einer Politik zur Sicherung einer angemessenen Behandlung landwirtschaftlicher Nutztiere (4) hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, Vorschläge zum Schutz von Tieren beim Transport auszuarbeiten.

Die Gemeinschaft hat Vorschriften erlassen, um die technischen Hemmnisse beim Handel mit lebenden Tieren zu beseitigen und das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisationen sowie den angemessenen Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten.

Alle Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport ratifiziert und das Zusatzprotokoll unterzeichnet, mit dem die Gemeinschaft als solche diesem Übereinkommen beitreten kann.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (5) (im folgenden "CITES" genannt) regelt den Transport bestimmter Tier- und Pflanzenarten.

Mit der Richtlinie 77/489/EWG (6) wurden Vorschriften für den Schutz von Tieren beim internationalen Transport festgelegt. Die Richtlinie 81/389/EWG (7) enthält Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 77/489/EWG und sieht insbesondere Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft vor.

Um diese Ziele und insbesondere das Ziel des Schutzes der Tiere beim Transport zu erreichen, sind die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG (8) im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes zu ändern, um insbesondere die Vorabkontrollen in bezug auf die tiergerechte Beförderung zu vereinheitlichen.

Die Änderungen müssen sich auf den Transport von Tieren in, nach und aus der Gemeinschaft beziehen und die Abschaffung der systematischen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft beinhalten.

Aus Gründen der angemessenen Behandlung der Tiere sollte der Ferntransport von Tieren, einschließlich Schlachttieren, so weit wie möglich eingeschränkt werden.

Die vorgeschlagene Regelung muß einen effizienteren Schutz der Tiere beim Transport gewährleisten.

Ausserdem ist die Richtlinie 91/496/EWG (9) zu ändern, um sie an die vorliegende Richtlinie anzupassen. Die Richtlinien 77/489/EWG und 81/389/EWG sind aufzuheben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf den Transport von

a) Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;

b)

Hausgefluegel, Stubenvögeln, Hauskaninchen;

c)

Haushunden und Hauskatzen;

d)

anderen Säugetieren und Vögeln;

e)

anderen Wirbeltieren und kaltblütigen Tieren.

( 7) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

(§) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht

a)

Reisende, die Heimtiere ohne kommerzielle Absicht mitführen,

b)

unbeschadet der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, den Transport von Tieren

- über eine Entfernung von höchstens 50 Kilometern vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort,

- durch Tierzuechter bzw. -mäster mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder ihren eigenen Transportmitteln, wenn die geographischen Gegebenheiten für bestimmte Tierarten eine Verbringung ohne kommerzielle Absicht im Rahmen der saisonbedingten Wanderhaltung erforderlich machen.

Artikel 2

(1) Zum Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Definitionen in Artikel 2 der Richtlinien 89/662/EWG (1), 90/425/EWG, 90/675/EWG (2) und 91/496/EWG.

(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Transportmittel": Teile von Strassenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die für das Verladen und den Transport von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Transport auf dem Land-, See- oder Luftweg;

b)

"Transport": jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel, einschließlich Ver- und Entladen;

c)

"Aufenthaltsort": ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird;

d)

"Umladeort": ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird;

e)

"Versandort": unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens zehn Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort.

Als Versandorte können auch die nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Märkte und Sammelplätze gelten,

- wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 km von diesen Märkten und Sammelplätzen entfernt ist;

- wenn diese Entfernung zwar mehr als 50 km beträgt, die Tiere jedoch vor der erneuten Verladung eine Ruhezeit hatten, deren Dauer nach dem Verfahren des Artikels 17 festzulegen ist, und getränkt und gefüttert wurden;

f)

"Bestimmungsort": der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;

g)

"Verbringung": der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort.

KAPITEL II Transport und Kontrolle im Gebiet der Gemeinschaft

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) für die Beförderung von Tieren in, nach und aus einem Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie und der Anhänge wie folgt Anwendung finden:

- für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tiere die Bestimmungen von Kapitel I des Anhangs;

- für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Tiere die Bestimmungen von Kapitel II des Anhangs;

- für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Tiere die Bestimmungen von Kapitel III des Anhangs;

- für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Tiere die Bestimmungen von Kapitel IV des Anhangs;

- für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Tiere die Bestimmungen von Kapitel V des Anhangs;

b)

ein Tier nur befördert werden darf, sofern sein körperlicher Zustand die geplante Verbringung erlaubt und sofern für seine Betreuung während der Verbringung und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind. Kranke oder verletzte Tiere gelten nicht als beförderungsfähig. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für

ii) leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde,

ii) Tiere, die zu von der zuständigen Behörde genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden;

c)

Tiere, die während der Beförderung erkranken bzw. sich verletzen, so bald wie möglich eine Notversorgung erhalten. Gegebenenfalls sind sie einer geeigneten tierärztlichen Behandlung zu unterziehen und erforderlichenfalls unter Vermeidung unnötiger Leiden notzuschlachten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten den Transport von Tieren im Hinblick auf eine tierärztliche Behandlung oder die Notschlachtung auch unter anderen Bedingungen gestatten, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Dabei tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß derartige Beförderungen nur gestattet werden, wenn die betroffenen Tiere nicht unnötig leiden oder keiner schlechten Behandlung ausgesetzt sind. Erforderlichenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 17 spezifische Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz erlassen.

(3) Unbeschadet der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) und im Anhang vorgesehenen Anforderungen legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignete zusätzliche Auflagen für den Transport von bestimmten Tierarten wie Einhufern, Wildvögeln und Meeressäugetieren fest, um deren artgerechte Behandlung zu gewährleisten.

Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages zusätzliche einschlägige innerstaatliche Bestimmungen anwenden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Tiere während der gesamten Dauer der Verbringung entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet und registriert sind und von den nach den gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Dokumenten begleitet werden, damit die zuständige Behörde folgendes kontrollieren kann:

- Herkunft und Eigentümer;

- Versandort und Bestimmungsort;

- Tag und Uhrzeit des Versands.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

1. jede natürliche oder juristische Person, die Tiertransporte zu kommerziellen Zwecken durchführt,

a) gemeldet ist, so daß die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie überwachen kann;

b)

für den Tiertransport im Sinne dieser Richtlinie Transportmittel einsetzt, mit denen den Vorschriften im Anhang entsprochen werden kann;

c)

Tiere nicht so befördert oder befördern lässt, daß sie verletzt werden können oder unnötig leiden müssen;

2.

der Verantwortliche des Unternehmens

a)

den Transport von Personen durchführen lässt, die über die Kenntnisse verfügen, die für eine angemessene Behandlung der beförderten Tiere erforderlich sind;

b)

im Fall von mehr als 24stuendigen Beförderungen den Transportweg ab dem Versandort und unter Berücksichtigung des Bestimmungsortes, einschließlich der Aufenthaltsorte bzw. der etwaigen Umladeorte, festlegt, damit eine Ruhezeit, das Füttern und Tränken und gegebenenfalls ein Entladen und Unterbringen der Tiere unter Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie für die jeweilige Tierart gewährleistet werden kann;

c)

entsprechend den beförderten Tierarten bei Transporten über Entfernungen, für deren Zurücklegung mehr als 24 Stunden benötigt werden, nachweisen kann, daß Vorkehrungen getroffen wurden, damit das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung selbst dann sichergestellt ist, wenn aus nicht beeinflußbaren Gründen der Transportplan geändert oder die Verbringung unterbrochen wird;

d)

sich versichert, daß die Tiere ungeachtet der normalen Ruhezeiten für die Fahrer unverzueglich an ihren Bestimmungsort gebracht werden;

e)

Vorkehrungen trifft, damit das Original des unter Buchstabe b) genannten Transportplans, in dem ausserdem Tag, Ort und Uhrzeit der Abfahrt anzugeben sind, während des Transports mitgeführt wird;

f)

während eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums eine Zweitausfertigung des genannten Transportplans aufbewahrt, die der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen ist;

g)

sich im Fall von Tiertransporten ohne Begleitung vergewissert, daß der Versender bei der Übergabe der Tiere den Vorschriften dieser Richtlinie Genüge getan hat und der Empfänger die für die Übernahme der Tiere erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat;

3.

die von dem Verantwortlichen im Sinne der Nummer 2 im vorhinein vereinbarten Aufenthaltsorte einer regelmässigen Kontrolle durch die zuständige Behörde unterzogen werden.

Artikel 6

(1) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Von dieser Richtlinie nicht berührt sind Kontrollen, die in nichtdiskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden."

b)

Anhang A Abschnitt I wird durch folgende Bezugnahme ergänzt:

"Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17)."

(2) Die in Artikel 3 der Richtlinie 90/425/EWG bezeichneten Bescheinigungen und Dokumente werden zur Berücksichtigung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 17 ergänzt.

(3) Der Austausch der Informationen zwischen den Behörden über die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie ist in das informatisierte System im Sinne des Artikels 20 der Richtlinie 90/425/EWG (ANIMO) bzw., was die Einfuhren aus Drittländern betrifft, in das SHIFT-Vorhaben gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 91/496/EWG einzubeziehen.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit in den Fällen, in denen Streiks oder sonstige Ereignisse die Anwendung dieser Richtlinie verhindern, keine oder möglichst geringe Transportverzögerungen eintreten und die Tiere nicht oder so wenig wie möglich leiden. So sind namentlich in Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen, Rangierbahnhöfen und an den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG besondere Vorkehrungen zu treffen, um den Transport der Tiere unter Bedingungen, die den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen, zu beschleunigen.

(2) Unbeschadet anderweitiger Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft dürfen Tiertransporte nur aufgehalten werden, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere unbedingt erforderlich ist. Ist ein Aufenthalt von mehr als zwei Stunden erforderlich, so sind geeignete Vorkehrungen für die Betreuung der Tiere und gegebenenfalls für das Entladen und die Unterbringung zu treffen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden gemäß den in der Richtlinie 90/425/EWG für die Kontrollen festgelegten Grundsätzen und Regeln die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durch folgende nichtdiskriminierende Kontrollen gewährleisten:

a) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort;

b)

Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten;

c)

Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten.

Ferner können auch während des Transports der Tiere Kontrollen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Informationen vorliegen, die einen Verstoß vermuten lassen.

Kontrollen, die in nichtdiskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden, bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 9

(1) Stellt sich während des Transports heraus, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten wurden, so fordert die zuständige Behörde des Ortes, an dem diese Feststellung getroffen wird, die für das Transportmittel verantwortlichen Personen auf, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Gewährleistung der artgerechten Behandlung der betroffenen Tiere für notwendig erachtet.

So kann die zuständige Behörde je nach den Umständen des Einzelfalles veranlassen, daß

a) die weitere Verbringung oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten direkten Wege erfolgt, sofern dies den Tieren kein unnötiges Leiden verursacht;

b)

die Tiere in geeigneten Unterkünften angemessen versorgt werden, bis das Problem gelöst ist;

c)

die Tiere so getötet werden, daß ihnen unnötige Leiden erspart werden. Für Bestimmungsort und Verwendung der Tierkörper gilt die Richtlinie 64/433/EWG (1).

(2) Kommt die für das Transportmittel verantwortliche Person den Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nach, so lässt diese die betreffenden Maßnahmen unverzueglich durchführen und treibt die hierbei entstehenden Kosten auf geeignete Weise bei.

(3) Die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mitzuteilen und zu begründen.

Auf Antrag sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsmittel nach der Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

Bei Streitigkeiten können die beiden Parteien jedoch im gegenseitigen Einvernehmen den strittigen Fall innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat einem Sachverständigen, der in dem von der Kommission zu erstellenden Sachverständigenverzeichnis der Gemeinschaft aufgeführt ist, zur Beurteilung vorlegen.

Der Sachverständige ist gehalten, sein Gutachten innerhalb einer Frist von höchstens 72 Stunden abzugeben. Die Parteien richten sich nach dem Gutachten des Sachverständigen unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts.

Artikel 10

(1) Sofern dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Sachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen bei der Durchführung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterichtet die Mitgliedstaaten über die Kontrollergebnisse.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen.

KAPITEL III Einfuhren aus Drittländern

Artikel 11

(1) Die Richtlinie 91/496/EWG ist anwendbar, und zwar insbesondere in bezug auf die Durchführung der Kontrollen und die sich daran anschließenen Maßnahmen.

(2) Die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von unter diese Richtlinie fallenden lebenden Tieren mit Herkunft aus Drittländern in bzw. durch das Gebiet der Gemeinschaft sind nur zulässig, wenn sich der Ausführer und/oder der Einführer schriftlich zur Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie verpflichten und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen haben.

(3) Ab 1. Januar 1993 erhält Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/496/EWG folgende Fassung:

"d) die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (*)

(*) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17."

(4) Die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG bezeichneten Bescheinigungen oder Dokumente werden zur Berücksichtigung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 17 ergänzt.

Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages anzuwenden.

KAPITEL IV Schlußbestimmungen

Artikel 12

Die in der Richtlinie 89/608/EWG (¹) vorgesehenen Regeln und Unterrichtungsverfahren gelten entsprechend für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie.

(¹) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

Artikel 13

(1) Die Kommission legt vor dem 1. Juli 1992 einen auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses ausgearbeiteten Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen, über folgende Punkte vor:

- Festlegung einer Hoechstdauer für den Transport bestimmter Tierarten;

- Zeitabstände gemäß Kapitel I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe d) des Anhangs;

- Dauer der Ruhezeit nach Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b);

- Vorschriften für die Ladedichte beim Transport bestimmter Tierarten;

- Vorschriften, denen die Transportmittel bei der Beförderung bestimmter Tierarten entsprechen müssen.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 17 nach Anhörung des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses die gemeinschaftlichen Kriterien fest, denen die Aufenthaltsorte in bezug auf die Fütterung und Tränkung, die Ver- und Entladung sowie gegebenenfalls die Unterbringung bestimmter Arten von Tieren entsprechen müssten.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Rat drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten insbesondere bei der Anwendung der aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen; der Rat befindet über diese Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages anzuwenden.

Artikel 14

Der Anhang dieser Richtlinie wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert, um ihn insbesondere dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 15

Nach dem Verfahren des Artikels 17 können die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Bescheinigungen und Begleitdokumente für den Transport von Tieren im Sinne des Artikels 1 durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG ergänzt werden, mit der bestätigt wird, daß die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 16

Nach dem Verfahren des Artikels 17 werden anhand der in Absatz 2 bezeichneten Angaben die Vorschriften für die artgerechte Tierbeförderung in einigen Teilen der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannten Gebiete, einschließlich - in bezug auf das Königreich Spanien - der Kanarischen Inseln, festgelegt, um den dort herrschenden besonderen Naturgegebenheiten, insbesondere der Entfernung vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft, Rechnung zu tragen.

Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 1. Juli 1992 mit, welche besonderen Vorschriften für die artgerechte Beförderung von Tieren innerhalb der betreffenden Gebiete unter Berücksichtigung der dort bestehenden besonderen Sachzwänge gelten.

Artikel 17

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit dem Beschluß 68/361/EWG (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses (im folgenden "Ausschuß" genannt) diesen Ausschuß unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

(4) Entsprechen die beabsichtigten Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstösse natürlicher oder juristischer Personen gegen diese Richtlinie zu ahnden.

(2) Bei wiederholten Verstössen oder bei Verstössen, die den Tieren schwere Leiden verursachen, kann ein Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger anderer Sanktionen Vorkehrungen treffen, um die festgestellten Mißstände abzustellen.

Artikel 19

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der im Rahmen der Zollgesetzgebung geltenden Verpflichtungen.

Artikel 20

Die Richtlinien 77/489/EWG und 81/389/EWG werden spätestens zu dem in Artikel 21 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BUKMAN

(1) ABl. Nr. C 214 vom 21. 8. 1989, S. 36, und ABl. Nr. C 154 vom 23. 6. 1990, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 206.

(3) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1990, S. 29.

(4) ABl. Nr. C 76 vom 7. 3. 1987, S. 185.

(5) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90 der Kommission (ABl. Nr. L 29 vom 31. 1. 1990, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 200 vom 8. 8. 1977, S. 10.

(7) ABl. Nr. L 150 vom 6. 6. 1981, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8).

(1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

(2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56) (1) In der geänderten und kodifizierten Fassung durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 68).

(1) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG

KAPITEL I EINHUFER UND TIERE DER GATTUNG RIND, SCHAF, ZIEGE UND SCHWEIN, DIE ALS HAUSTIERE GEHALTEN WERDEN

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports niederkommen werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden vor dem Transport niedergekommen sind, sowie neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist, sind nicht als transportfähig anzusehen.

2.

a) Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen, um in ihrer normalen Stellung stehen zu können, und gegebenenfalls durch Begrenzungsvorrichtungen gegen die Bewegungen des Transportmittels geschützt sein. Ferner müssen sie über Raum zum Liegen verfügen, es sei denn, daß dies aufgrund besonderer tierschutzspezifischer Anforderungen nicht vorzusehen ist.

b) Die Transportmittel und -behältnisse müssen so gebaut sein und bedient werden, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Witterungseinfluessen und starken klimatischen Schwankungen bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der jeweiligen Tierart anzupassen.

c)

Die Transportmittel und -behältnisse müssen leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Behältnisse, in denen Tiere transportiert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die Position der Tiere anzeigt. Die Behältnisse müssen die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglichen und so aufgestellt sein, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Beim Transport und beim Umgang mit den Tieren müssen die Behältnisse stets aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stössen oder Erschütterungen ausgesetzt werden.

d)

Während des Transports müssen die Tiere in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und geeignetem Futter versorgt werden. Die Tiere dürfen nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben, es sei denn, daß in besonderen Fällen eine Verlängerung dieser Zeitspanne um höchstens zwei Stunden, insbesondere unter Berücksichtigung der beförderten Arten, der eingesetzten Transportmittel und der Nähe des Entladeortes im Interesse der Tiere liegt.

e)

Einhufer müssen während des Transports Halfter tragen. Diese Bestimmung braucht auf halfterungewohnte Fohlen und in Einzelboxen transportierte Tiere nicht angewendet zu werden.

f)

Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Anbindevorrichtungen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transports nicht reissen; sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Die Tiere dürfen nicht an den Hörnern oder an Nasenringen angebunden werden.

g)

Einhufer sind in Einzelboxen zu transportieren, die so gebaut sind, daß die Tiere gegen Stösse geschützt sind. Doch können diese Tiere in Gruppen transportiert werden; in diesem Fall ist dafür zu sorgen, daß Tiere, die sich gegeneinander feindselig verhalten, nicht zusammen transportiert werden und daß anderenfalls den Tieren die Eisen an den Hinterhufen abgenommen werden.

h)

Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Fahrzeugen transportiert werden.

3.

a)

Werden Tiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel befördert, so sind sie nach Arten zu trennen, sofern es sich nicht um zusammenlebende Tiere handelt, die unter der Trennung leiden würden. Weiterhin sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung transportiert werden. Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte ausgewachsene männliche Tiere sind von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Zuchteber sind voneinander getrennt zu halten; dasselbe gilt für Hengste. Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als die Tiere nicht in kompatiblen Gruppen gehalten oder aneinander gewöhnt wurden.

b)

Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen könnten, dürfen nicht in Laderäume, in denen Tiere transportiert werden, verladen werden.

4.

Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind soweit notwendig mit einem Seitenschutz zu versehen. Die Tiere dürfen weder in mechanischen Vorrichtungen hängend befördert noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Ferner ist die Verwendung von Stromstoßgeräten soweit möglich zu vermeiden.

5. Der Boden des Transportmittels oder -behältnisses muß stark genug sein, um das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen, und rutschfest sein; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er glatt sein, damit sich die Tiere nicht verletzen. Der Boden muß mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmässig beseitigt werden.

6. Während des Transports hat ein Begleiter für die notwendige Betreuung der Tiere zu sorgen, es sei denn, daß

a) die Tiere in sicheren, angemessen belüfteten Behältnissen transportiert werden, die gegebenenfalls in überlaufsicheren Ausgabetrögen ausreichend Futter und Wasser für einen doppelt so langen Transport als geplant enthalten;

b)

der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt;

c)

der Versender einen Beauftragten bestimmt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.

7.

a)

Der Begleiter oder der Beauftragte des Versenders hat die Tiere zu versorgen, zu füttern und zu tränken und gegebenenfalls zu melken.

b)

Milchgebende Kühe sind in Abständen von ungefähr 12 Stunden, mindestens jedoch alle 15 Stunden zu melken.

c)

Für diese Betreuung muß gegebenenfalls eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein.

8.

Tiere dürfen nur in Transportmittel oder -behältnisse verladen werden, die zuvor gründlich gesäubert und gegebenenfalls desinfiziert worden sind. Tote Tiere, Einstreu und Exkremente sind so bald wie möglich zu entfernen.

B. Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Schiene

9.

Eisenbahnwagen, in denen Tiere transportiert werden, müssen mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein, es sei denn, die Tiere werden in Behältnissen befördert. Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu transportieren, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend grossen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind oder die über ein selbst bei niedriger Fahrgeschwindigkeit angemessenes Lüftungssystem verfügen. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem geeignetem glatten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere gegebenenfalls festgebunden werden können.

10.

Einhufer sind, wenn sie nicht in Einzelboxen transportiert werden, so anzubinden, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen. Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind jedoch nicht anzubinden.

11.

Grosstiere sind so zu verladen, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.

12.

Müssen die Tiere gemäß Nummer 3 Buchstabe a) getrennt werden, so kann dies entweder, wenn der Platz dies zulässt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.

13.

Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, um heftige Stösse der Wagen, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.

C. Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Strasse

14.

Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einer Abdeckung versehen sein, die einen wirksamen Schutz vor ungünstigen Witterungseinfluessen bietet.

15.

Fahrzeuge, in denen Grosstiere befördert werden, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.

16.

Die Fahrzeuge müssen über Ausrüstungen verfügen, die den Anforderungen unter Nummer 4 entsprechen.

D. Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg

17.

Die Schiffe müssen so ausgerüstet sein, daß die Tiere transportiert werden können, ohne sich zu verletzen oder unnötig zu leiden.

18.

Die Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn in ausreichend gesicherten Behältnissen oder anderen Vorrichtungen, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind und ausreichenden Schutz vor der See und vor Witterungseinfluessen bieten.

19.

Die Tiere sind anzubinden oder in geeigneter Weise in Verschlägen oder Behältnissen unterzubringen.

20.

Verschläge, Behältnisse und Fahrzeuge, in denen Tiere untergebracht sind, müssen ausreichend zugänglich sein. Ausserdem ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.

21.

Die Anzahl der Begleiter muß unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere sowie der Transportdauer ausreichend sein.

22.

Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen über Abflussanlagen verfügen und sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

23.

Es ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät mitzuführen, um nötigenfalls Tiere töten zu können.

24.

Die zum Transport von Tieren verwendeten Schiffe sind vor dem Auslaufen unter Berücksichtigung von Art und Zahl der zu transportierenden Tiere sowie der Dauer des Transports mit ausreichenden Vorräten an Trinkwasser - wenn das Schiff nicht über ein geeignetes Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt - und geeignetem Futter zu bestücken.

25.

Es sind Einrichtungen vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transports absondern und gegebenenfalls behandeln zu können.

26. Die Nummern 17 bis 19 gelten nicht für die Tiere, die - in Eisenbahnwagen oder Strassenfahrzeugen verladen - auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen transportiert werden.

a) Werden Tiere in Eisenbahnwagen nach diesem Huckepack-Verfahren befördert, so ist während der gesamten Transportzeit für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.

b)

Werden Tiere in Strassenfahrzeugen nach diesem Huckepack-Verfahren befördert, so sind folgende Maßnahmen zu treffen:

i) Der Verschlag der Tiere muß in geeigneter Weise am Fahrzeug befestigt sein; das Fahrzeug und der Verschlag der Tiere müssen mit angemessenen Befestigungsvorrichtungen versehen sein, die eine feste Verzurrung auf dem Schiff gewährleisten. Auf dem Deck eines überdachten Roll-on/Roll-off-Schiffes muß unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Fahrzeuge eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein. Fahrzeuge, in denen Tiere transportiert werden, sollten, soweit dies möglich ist, nahe einer Frischluftzufuhr abgestellt werden;

iii)

der Verschlag der Tiere muß mit einer ausreichenden Anzahl von Öffnungen oder anderen Mitteln versehen sein, die unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Luftzufuhr in der Enge des Fahrzeug-Laderaums eines Schiffes begrenzt ist, eine ausreichende Belüftung sicherstellen. Der freie Raum innerhalb des Verschlags der Tiere und auf jeder seiner Ebenen muß eine ausreichende Belüftung über den Tieren auch dann gestatten, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden;

iii)

in jedem Teil des Verschlags der Tiere ist ein direkter Zugang vorzusehen, damit die Tiere gegebenenfalls während der Fahrt versorgt, gefüttert und getränkt werden können.

E. Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg

27.

Die Tiere sind in artgerechten Behältnissen, Verschlägen oder Boxen zu transportieren, die zumindest den jüngsten IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere genügen.

28.

Unter Berücksichtigung der Tierart sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, damit zu hohe oder zu niedrige Temperaturen an Bord sowie starke Luftdruckschwankungen vermieden werden.

29.

An Bord von Frachtflugzeugen ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät mitzuführen, um nötigenfalls Tiere töten zu können.

KAPITEL II GEFLÜGEL, STUBENVÖGEL UND HAUSKANINCHEN

30.

Die folgenden Bestimmungen des Kapitels I gelten sinngemäß für den Transport von Gefluegel, Stubenvögeln und Hauskaninchen: Nummer 2 Buchstaben a), b) und c), Nummern 3, 5, 6, 8, 9, 13, 17 bis 22, 24, 26 bis 29.

31.

Geeignetes Futter und Wasser müssen in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, ausser

ii) bei einer Transportdauer von weniger als 12 Stunden, Lade- und Entladezeiten nicht mitgerechnet;

ii)

bei Küken aller Art, deren Transport weniger als 24 Stunden dauert, sofern er innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf beendet ist.

KAPITEL III HAUSHUNDE UND HAUSKATZEN

32.

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a) gelten die folgenden Bestimmungen des Kapitels I sinngemäß für den Transport von Haushunden und Hauskatzen: Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a), b) und c), Nummern 3, 5, 6, Nummer 7 Buchstaben a) und c), Nummern 8, 9, 12, 13, 15 sowie 17 bis 29.

33.

Die Tiere sind während des Transports in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu tränken. Klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung müssen beigegeben sein. Läufige weibliche Tiere sind von männlichen Tieren getrennt zu halten.

KAPITEL IV ANDERE SÄUGETIERE UND VÖGEL

34. a) Dieses Kapitel gilt für den Transport der Säugetiere und Vögel, die nicht von den vorhergehenden Kapiteln erfasst sind.

b)

Die folgenden Bestimmungen des Kapitels I gelten sinngemäß für den Transport der unter das vorliegende Kapitel fallenden Tierarten: Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a), b) und c), Nummer 3 Buchstabe b), Nummern 4 bis 6, Nummer 7 Buchstaben a) und c), Nummern 8 und 9 sowie 13 bis 29.

35.

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen nur gesunde, transportfähige Tiere befördert werden. Hochträchtige oder kürzlich niedergekommene Tiere sowie noch von der Mutter abhängige und von ihr nicht begleitete Säugetiere gelten nicht als transportfähig. Ausnahmeregelungen sind nur in aussergewöhnlichen Fällen zulässig, wenn das Tier aus gesundheitlichen Gründen an einen Ort befördert werden muß, an dem es entsprechend behandelt werden kann.

36.

Beruhigungsmittel dürfen nur unter aussergewöhnlichen Umständen und auch nur unter direkter Aufsicht eines Tierarztes gegeben werden. Angaben über die Verabreichung des Mittels sind bis zum Bestimmungsort mitzuführen.

37.

Die Tiere dürfen nur in geeigneten Transportmitteln befördert werden, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, daß es sich um ängstliche oder gefährliche wildlebende Tiere handelt. Ausserdem müssen klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung sowie über eine gegebenenfalls erforderliche Sonderbetreuung mitgeführt werden.

Tiere, die unter das CITES fallen, sind entsprechend den jüngsten CITES-"Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen" zu befördern. Beim Transport auf dem Luftweg sind die Tiere zumindest entsprechend den jüngsten IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere zu transportieren. Sie sind unverzueglich an ihren Bestimmungsort weiterzubefördern.

38.

Die unter dieses Kapitel fallenden Tiere sind nach den unter Nummer 37 genannten Anweisungen und Leitlinien zu betreuen.

39.

Vor dem Transport ist eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Tiere vorzusehen, während der sie nötigenfalls nach und nach an ihre Transportbehältnisse gewöhnt werden.

40.

Tiere unterschiedlicher Arten dürfen nicht in einem Behältnis befördert werden. Auch Tiere der gleichen Art dürfen nur in ein und demselben Behältnis befördert werden, wenn sie sich bekanntermassen vertragen.

41.

Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden.

42.

Vögel sind in abgedunkelten Behältnissen zu befördern.

43.

Unbeschadet der besonderen Vorschriften, die nach Artikel 3 Absatz 3 festzulegen sind, müssen Meeressäugetiere von einer qualifizierten Begleitperson kontinuierlich betreut werden. Ihre Transportbehältnisse dürfen nicht gestapelt werden.

44.

a) In den Behältniswänden sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend grosser Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können.

b) Um im Fall der Stapelung oder der Verladung der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände, Decken und Böden der Behältnisse mit angemessen grossen Distanzleisten zu versehen.

45.

Die Tiere dürfen nicht in der Nähe von Lebensmitteln oder an Stellen, zu denen unbefugte Personen Zugang haben, untergebracht werden.

KAPITEL V SONSTIGE WIRBELTIERE UND KALTBLÜTIGE TIERE

46.

Sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere sind in angemessenen Behältnissen und unter artgerechten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Sicherheit, sowie mit so viel Wasser und Sauerstoff zu transportieren, wie für die jeweilige Art notwendig ist. Tiere, die unter das CITES fallen, sind entsprechend den CITES-"Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen" zu transportieren. Beim Transport auf dem Luftweg sind die Tiere zumindest entsprechend den jüngsten IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere zu transportieren. Sie sind unverzueglich an ihren Bestimmungsort weiterzubefördern.