Berichtigung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. Nr. L 256 vom 13. 9. 1991)
Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1993 S. 0022 - 0022
Berichtigung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 256 vom 13. September 1991) Seite 54, Artikel 11 Absatz 3 zweiter Unterabsatz: anstatt: "Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates spätestens bei der Verbringung alle Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit." muß es heissen: "Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaates spätestens bei der Verbringung alle Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit.". Seite 54, Artikel 11 Absatz 4 erster Unterabsatz: anstatt: ". . . in sein Gebiet nicht ohne seine Zustimmung . . ." muß es heissen: ". . . in sein Gebiet ohne seine Zustimmung . . .". Seite 56, Anhang I, Abschnitt II.A Kategorie B Nummer 6: anstatt: "6. lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;" muß es heissen: "6. lange Repetier- und halbautomatische Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;".