RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 5. März 1991 zur dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (91/326/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 180 vom 08/07/1991 S. 0079 - 0080
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0122
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 5 . März 1991 zur dreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 91/326/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe : Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe sowie Einzelheiten über die Verfahren zur Kennzeichnung und Einstufung der Stoffe . Es ist erforderlich, in diese Liste eine Reihe von Stoffen aufzunehmen, die der Kommission gemäß der genannten Richtlinie notifiziert wurden . Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem Sektor der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert : 1 . In der Vorbemerkung zu Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wird am Schluß des Abschnitts "Numerierung der Eingänge zu Anhang I" folgender Absatz angefügt : "Die in Anhang I für die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG notifizierten gefährlichen Stoffe verwendete Nummer }EWG' ist mit der in der Europäischen Liste der notifizierten Stoffe ( ELINCS ) identisch . Diese Numerierung ist ein System von sieben Ziffern der Typs ×××.×××-×, das mit 400.010-9 beginnt ." 2 . Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden in Anhang I der Richtlinie 67/548 /EWG aufgenommen . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erfoderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1 . Juli 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 5 . März 1991 Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 259 vom 15 . 10 . 1979, S . 10 . ANHANG Dieser Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 180 A veröffentlicht ( Siehe "Hinweis" auf der dritten Umschlagseite dieses Amtsblatts )