31991D0691

91/691/EWG: Beschluß des Rates vom 12. Dezember 1991 über ein Programm zur Schaffung eines Binnenmarktes für Informationsdienste

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0041 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0253
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0253


BESCHLUSS DES RATES vom 12. Dezember 1991 über ein Programm zur Schaffung eines Binnenmarktes für Informationsdienste (91/691/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Information hängt die Schaffung eines Binnenmarktes für Informationsdienste untrennbar mit der Stärkung des Binnenmarktes bis Ende 1992 zusammen.

Die ersten Ergebnisse aus der Durchführung des mit der Entscheidung 88/524/EWG (4) gebilligten Aktionsplans zur Schaffung eines Marktes für Informationsdienste haben gezeigt, daß ein ergänzendes Programm erforderlich ist.

Es gibt zahlreiche rechtliche, verwaltungstechnische, steuerliche und technische Hemmnisse für die Schaffung eines Binnenmarktes für Informationsdienste, die die Entwicklung neuer Dienste behindern und bisweilen Wettbewerbsverzerrungen verursachen.

Die Weiterentwicklung des Informationspotentials und der auf Information beruhenden Dienste erfordert den Einsatz neuer Technologien für die europäische Zusammenarbeit.

Die Wettbewerbsposition der Gemeinschaft ist in einigen Bereichen des Informationsmarktes stark, muß jedoch in anderen Bereichen gestärkt werden, ohne daß dabei Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Die Notwendigkeit einer Vereinfachung der Verfahren sowie einer Harmonisierung im Bereich des Zugangs zu den Datenbasen sollte vorrangig geprüft werden.

Den Bedürfnissen und den berechtigten Forderungen der Benutzer von Informationsdiensten, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie in den benachteiligten Regionen der Gemeinschaft, sollte vorrangig Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Es sollten geeignete Mittel bereitstehen, die es erlauben, die kleinen und mittleren Unternehmen über das Programm in Kenntnis zu setzen und ihnen Anreize zur Teilnahme zu bieten.

Der unterschiedliche Entwicklungsstand bei der Bereitstellung und Nutzung von Informationsdiensten in den Mitgliedstaaten verdient im Hinblick auf den inneren Zusammenhalt der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarktes besondere Beachtung.

Der Teil der für notwendig erachteten Mittel, der zur Finanzierung von Pilot- und Demonstrationsprojekten gedacht ist, kann insbesondere dazu verwendet werden, zusätzliche Finanzierungsquellen bei den Partnern zu mobilisieren, und somit eine Multiplikatorwirkung auf die Entwicklung des europäischen Marktes für Informationsdienste ausüben.

Jede Politik auf dem Markt für Informationsdienste muß komplementär zu anderen, gegenwärtig insbesondere im Telekommunikationsbereich durchgeführten Gemeinschaftsinitiativen sein.

Es ist ein Programm mit einer Laufzeit von vier Jahren vorzusehen.

Für die Durchführung des Programms wird ein Betrag von 64 Millionen ECU für notwendig erachtet. Der für den Zeitraum 1991-1992 im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 21,6 Millionen ECU.

Die zur Finanzierung des Programms für die Zeit nach dem Haushaltsjahr 1992 zu bindenden Beträge müssen sich in den geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft einfügen.

Im Vertrag sind für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 235 Befugnisse vorgesehen - BESCHLIESST:

Artikel 1

Ein Programm mit folgenden Zielen wird angenommen:

1. Schaffung eines Binnenmarktes für Informationsdienste;

2. Ermittlung der Stärken und Schwächen der in der Gemeinschaft bestehenden Informationsdienste sowie Förderung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Anbieter von Informationsdiensten;

3. Förderung der Nutzung moderner Informationsdienste;

4. Stärkung der europäischen Zusammenarbeit zur Schaffung einer Gemeinschaftspolitik im Bereich der Informationsdienste unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen, des Gefälles zwischen den einzelnen Regionen und des Rückstands der benachteiligten Regionen der Gemeinschaft;

5. Nutzung der Ergebnisse anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Programme zur Stärkung des Informationsdienstmarktes.

Artikel 2

Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele werden unter der Verantwortung der Kommission gemäß den Aktionslinien in Anhang I und den Modalitäten der Programmdurchführung in Anhang II folgende Aktionen durchgeführt:

1. Verbesserung der Marktkenntnis;

2. Überwindung rechtlicher und verwaltungstechnischer Hemmnisse;

3. Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit und der Fähigkeit zur Nutzung von Informationsdiensten;

4. Unterstützung strategischer Initiativen im Bereich der Information.

Diese Aktionen dürfen sich nicht mit den Tätigkeiten überschneiden, die im Rahmen gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Programme in diesen Bereichen durchgeführt werden.

Artikel 3

(1) Das Programm hat eine Laufzeit von vier Jahren.

(2) Der für seine Durchführung des Programms für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 64 Millionen ECU, wovon im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988-1992 21,6 Millionen ECU für den Zeitraum 1991-1992 entfallen. Der Betrag für die restliche Laufzeit des Programms muß mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(3) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne des Artikels 2 der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften fest.

(4) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu den Einzelmaßnahmen auf Kostenteilungsbasis beläuft sich in der Regel auf 50 v. H.

Artikel 4

(1) Die Kommission ist für die Durchführung des Programms verantwortlich. Sie wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(4) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 5

(1) Ungeachtet des Artikels 4 gilt für die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms zur Verwirklichung der in Anhang I genannten Aktionslinien, für die Aufschlüsselung der Haushaltsausgaben, für die Einführung eines Förderungsverfahrens, das flexibler ist als der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen, für die in Ausnahmefällen mögliche Berücksichtigung spontaner Projektvorschläge, für die Förderung von Projekten der Aktionslinie 3 des Anhangs I sowie für strategische Initiativen im Informationsbereich mit einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft von mehr als 500 000 ECU das in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten.

Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatzes 1 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 6

Nach der ersten Hälfte sowie am Ende der Laufzeit des Programms unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung durch den in Artikel 4 genannten Ausschuß einen von unabhängigen Sachverständigen erstellten Bericht über die Bewertung der bei der Durchführung der Aktionen nach Artikel 2 erzielten Ergebnisse; sie kann auf der Grundlage dieser Ergebnisse Anpassungen der Programmausrichtung vorschlagen. Der Jahresbericht des Beobachtungsgremiums für den Informationsmarkt und die regelmässigen Berichte des Rechtsbeirats werden auch dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß unterbreitet.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird ermächtigt, Vereinbarungen mit an der Schaffung des Marktes für Informationsdienste beteiligten Drittländern auszuhandeln, um diese ganz oder teilweise an dem Programm zu beteiligen. Maßgebend für entsprechende Vereinbarungen ist der Grundsatz des gegenseitigen Nutzens.

(2) Vor Aufnahme der Verhandlungen nach Absatz 1 unterrichtet die Kommission den Rat über ihre Absicht und die allgemeinen Voraussetzungen für diese Verhandlungen. Die Kommission trägt der Auffassung des Rates Rechnung.

Artikel 8

Dieser Beschluß wird am Tage seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentJ. G. M. ALDERS

(1)ABl. Nr. C 53 vom 28. 2. 1991, S. 65.

(2)ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 220.

(3)ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 16.

(4)ABl. Nr. L 288 vom 21. 10. 1988, S. 39.

ANHANG I

AKTIONSLINIEN VON IMPACT 2

Aktionslinie 1: Verbesserung der Kenntnis des Informationsmarktes

1.1. Das europäische Beobachtungsgremium für den Informationsmarkt wird verstärkt darauf hinarbeiten, die Wettbewerbsstärken und -schwächen der Gemeinschaft in diesem Sektor aufzuzeigen, damit die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Politik über ausreichende Hintergrundinformation verfügen. In der ersten Phase von IMPACT hat das Beobachtungsgremium sein Hauptaugenmerk auf Datenbankdienste gerichtet. Es wird künftig seine Untersuchungen auf verwandte Bereiche des Veröffentlichungswesens, insbesondere auf die Wirtschafts- und Finanzfachpresse und das wissenschaftliche, technische und medizinische Veröffentlichungswesen ausdehnen. Das Gremium wird in grösserem Umfang Benutzererhebungen durchführen, um einen besseren Überblick über die Mittel zu gewinnen, deren sich die Benutzer bedienen, um an die von ihnen benötigte Fachinformation zu gelangen, und die Lücken festzustellen, die ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich machen.

1.2. Das Beobachtungsgremium wird ein ständiges Verzeichnis der bestehenden Quellen für Marktdaten führen. Es wird die Daten für seine Untersuchungen in erster Linie aus diesen Quellen beziehen. Es wird zusätzliche Erhebungen veranlassen, wenn die benötigten Daten nicht verfügbar, unvollständig oder unzuverlässig sind. Es wird ferner sektorale Erhebungen durchführen, um diejenigen Sektoren des Informationsmarktes zu ermitteln, die unzureichend bedient werden oder nur langsame Fortschritte machen, obwohl sie für die Gemeinschaft von strategischer Bedeutung sind. In Anlehnung an das erste Methodikseminar, das 1989 in Zusammenarbeit mit EUROSTAT durchgeführt wurde, wird das Beobachtungsgremium die langfristigen Bemühungen um eine Methodik unterstützen, auf deren Grundlage ein Konzeptrahmen geschaffen werden kann, der die Einbeziehung des Sektors Informationsdienste in die amtlichen Statistiken ermöglicht. Das Beobachtungsgremium wird ferner weitere Arbeiten auf den Gebieten der Informationswissenschaft und der Informationswirtschaft anregen, um die Entwicklung von Modellen und Prognoseinstrumenten zu fördern, die für die Voraussage von Trends auf dem Informationsmarkt und die Abschätzung ihrer Auswirkungen auf die übrige Wirtschaft benötigt werden.

1.3. Das Beobachtungsgremium beabsichtigt, die Bemühungen der an der Entwicklung des Informationsmarktes interessierten Mitgliedstaaten, Unternehmen und sonstigen Organisationen zu ergänzen. Es wird deshalb in Abstimmung mit ihnen und nicht an deren Stelle tätig werden. Das Beobachtungsgremium wird sein Netz nationaler Korrespondenten und seine Beziehungen zu bestehenden europäischen und nationalen Fachverbänden des Informationsmarktes ausbauen. Es wird mit diesen Verbänden und auf diesem Gebiet tätigen Forschungseinrichtungen in Projekten auf Kostenteilungsbasis zusammenarbeiten. Zur Verbesserung seiner Dokumentation über den Weltmarkt für Informationsdienste wird sich das Beobachtungsgremium um Informationsaustausch mit nichtgemeinschaftlichen Organisationen wie dem Japan Database Promotion Center und der American Information Industry Association bemühen.

1.4. Die Ergebnisse der vom Beobachtungsgremium durchgeführten Analysen werden über vertragliche Vereinbarungen mit repräsentativen Verbänden und Fachverlagen auf breiter Ebene unter den Benutzern und in der Industrie verbreitet. Alljährlich legt das Beobachtungsgremium dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die auf dem Informationsmarkt eingetretenen wesentlichen Veränderungen vor.

Aktionslinie 2: Beseitigung rechtlicher und administrativer Hemmnisse

2.1. Die im Rahmen von IMPACT 2 durchgeführten Aktionen sollen zu einem besseren Zusammenspiel zwischen den Arbeiten über rechtliche Probleme horizontaler Art (Schutz der Privatsphäre, Haftung, Schutz des geistigen Eigentums, Beweiskraft und Authentifizierung elektronischer Unterschriften) und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für spezifische Gemeinschaftsinitiativen in bestimmten Segmenten des Informationsdienstmarktes beitragen.

2.2. Die Arbeiten der erstgenannten Art zielen auf die Verbesserung der Koordinierung der im Rahmen verschiedener Programme durchgeführten sektoriellen Maßnahmen zur Klärung rechtlicher Probleme horizontaler Art ab. Dabei wird die Kommission ihre mit Hilfe des Rechtsbeirats aufgebaute Fachkompetenz und Dokumentation weiter ausbauen, um den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsinstitutionen leichteren Zugang zu Hintergrunddokumenten und zur Information über laufende Arbeiten auf diesem Gebiet zu verschaffen. Die Kommission wird die Möglichkeit einer Förderung der Entwicklung einer speziellen Datenbank für diesen Zweck prüfen. Bei Initiativen zur Gestaltung des Rechts im Zusammenhang mit neuen Technologien wird sie sich auf die Sachkompetenz des Rechtsbeirats stützen. Parallel dazu wird sie ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat und der ÖCD in Bereichen von gemeinsamem Interesse fortsetzen und intensivieren.

2.3. Bei den Arbeiten der zweiten Art wird es sich im wesentlichen um Mitwirkung bei der Ausarbeitung spezifischer Initiativen für bestimmte Segmente des Informationsmarktes handeln. Die Kommission wird die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Leitlinien für die Verbesserung des Zusammenwirkens zwischen öffentlichem und privatem Sektor auf dem Informationsmarkt untersuchen und Vorschläge für die Harmonisierung der Regeln für die Vermarktung von Datenbeständen öffentlicher und quasiöffentlicher Körperschaften erarbeiten. Sie wird die Formulierung europäischer Verhaltenskodizes anregen und die Beachtung der Datenschutzbestimmungen bei der Vermarktung bestimmter Datenbankdienste wie Adressenauskunftsdienste und Datenbanken über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit im Auge behalten. Sie wird gemeinschaftliche Leitlinien zur Harmonisierung der Bedingungen für den öffentlichen Zugang zu elektronischen Informationsdiensten ausarbeiten und einen Rahmen schaffen, innerhalb dessen die Marktteilnehmer rechtliche Fragen wie Haftung des Anbieters, Sicherung der Dienstgüte, Geheimhaltung, Datenbankbenutzung und insbesondere die Verlegerrechte vertraglich regeln können.

2.4. Die Zusammensetzung des Rechtsbeirats wird von der Kommission so geändert, daß neben unabhängigen Rechtssachverständigen mit besonderer Kompetenz für die untersuchten Fragen auch öffentliche Stellen und Marktteilnehmer an seiner Arbeit mitwirken können.

2.5. Zur besseren Information der Marktteilnehmer über ihre Rechte und Pflichten wird die Kommission sich in Zusammenarbeit mit Fachverlagen aktiv um die Verbreitung der Ergebnisse der Arbeit des Rechtsbeirats bemühen.

Aktionslinie 3: Benutzerfreundliche Gestaltung von Informationssystemen und Verbesserung der Fähigkeit zum Umgang mit Informationssystemen

3.1. Ergänzend zu den laufenden Bestrebungen zur Verwirklichung der Kommunikation offener Systeme (OSI) wird die Kommission in Zusammenarbeit mit Normungsorganisationen wie EWOS, ETSI und CEN/CENELEC die Entwicklung von Normen für den offenen Informationsaustausch fördern. Gefördert wird die Demonstration und Anwendung von Normen und Standards für die Kodierung und Strukturierung von Information. Den Beteiligten sollen Anreize zur Vervollständigung und Erweiterung informationstechnischer Normen gegeben werden. Zur Förderung der Anwendung informationstechnischer Normen und zum Nachweis ihres Nutzens wird die Kommission Demonstrationsprojekte unterstützen. Das ist insbesondere vorgesehen für die genormte allgemeine Satzauszeichnungssprache SGML und die Strukturnorm für Bürodokumente ODA. Die Anwendung informationstechnischer Normen im öffentlichen Sektor wird gefördert.

3.2. Die Entwicklung von Einheits-Schnittstellen als flexible und wirtschaftliche Lösungen für den Zugang zu einem breiten Spektrum von Informationsdiensten, auch für europaweiten Multimedia-Zugang, wird angeregt. Um ungeuebten Benutzern den Zugang zu erleichtern, werden die Verwendung mehrerer Sprachen sowie von ikonischen Zeichen und Graphik in Informationsdiensten und die Entwicklung von Retrievalmethoden in kontrollierter und natürlicher Sprache gefördert. Zur Verbesserung des gemeinschaftlichen Zusammenhalts werden Anreize zur Erweiterung natürlichsprachlicher Benutzeroberflächen um weitere Gemeinschaftssprachen geschaffen. Es werden Anstrengungen unternommen, um dazu anzuregen, Ergebnisse von Untersuchungen, beispielsweise über Expertensysteme, Mensch-Maschine-Schnittstellen und Behandlung natürlicher Sprache, für den Bereich der Informationsdienste nutzbar zu machen. Ein übergreifendes Projekt zur Erprobung der Praktikabilität eines KIOSK-Informationsdienstes für Unternehmen wird ausgearbeitet. Es wird kleinen und mittleren Unternehmen leichten Zugang zu professionellen Audiotex-, Videotex- und ASCII-Informationsdiensten verschaffen. Die Integration verschiedener Informationsarten - Schall, Graphik, Text und Bild - wird gefördert.

3.3. Um die Fähigkeit zur beruflichen Nutzung von Informationssystemen zu fördern, wird die Kommission im wesentlichen an Multiplikatoren auf dem Informationsdienstmarkt und an bestimmte Gruppen von Endbenutzern herantreten. Zu diesen Multiplikatoren gehören Ausbildungsstätten, Berufsverbände, nationale Verbindungsstellen, Gateway-Betreiber und die Fachpresse.

3.3. Zu den Förderungsmaßnahmen für Multiplikatoren, Fachleute und Endbenutzer gehören: Erstellung geeigneten Materials (Dokumentation, Multimedia-Vorführungen, Videos in allen Gemeinschaftssprachen); Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Workshops, Informationstagen und Pressekonferenzen; Beteiligung an Ausstellungen, Weiterführung vorhandener Verzeichnisse und ihre laufende Erweiterung und Aktualisierung; Herausgabe eines regelmässig erscheinenden Mitteilungsblatts über Gemeinschaftsinitiativen; Präsenz in allen Informationsverbreitungsnetzen, Datenbankverzeichnissen usw; Einrichtung eines zentralen Help-Desk für Benutzer von Informationsdiensten mit kostenlosem telefonischen Auskunftsdienst. Betrieb des mehrsprachigen Hostsdienstes ECHO (European Commission Host Organisation), der weiterhin speziell neue Benutzer elektronischer Informationsdienste unterstützt und der - entsprechend den Leitlinien für die Verbesserung des Zusammenwirkens zwischen öffentlichem und privatem Sektor auf dem Informationsmarkt - als Instrument des Know-How-Transfers zum Markt fungiert.

3.4. Ausbildungsmaßnahmen werden sich an alle richten, die an irgendeiner Stelle der Informationskette mit Information umgehen, und betreffen die Bereiche Datenbankproduktion, Hostbetrieb, Multimedia-Informationsverbreitung und Nutzung von Information. Ausbilder und Informationsvermittler werden online und offline unterstützt; besondere Aufmerksamkeit wird dabei den benachteiligten Regionen gelten. Zu den Maßnahmen gehört ferner die Schulung künftiger Ausbilder in verschiedenen Regionen, Wirtschaftsbereichen und Unternehmen. Eine enge Zusammenarbeit mit nationalen und lokalen Stellen sowie mit anderen Programmen (z.B. STAR, DELTA) wird angestrebt.

Aktionslinie 4: Unterstützung strategischer Initiativen zur Entwicklung des Informationsmarktes

4.1. Die Bereitstellung elektronischer wissenschaftlicher und technischer Informationsdienste (WTI-Dienste), eines "Grundstoffs" für die europäische Forschung und die industrielle Entwicklung, wird gefördert. Die Kommission wird dabei auf jüngsten Bestrebungen zur Schaffung von Informationssystemen über Biotechnologie und technische Werkstoffe aufbauen und ein europäisches Netz für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Biotechnologie-Information und die Weiterentwicklung von Werkstoffdatendiensten schaffen. Ziel ist die Verbesserung der Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit europäischer WTI-Dienste durch Entwicklung von Werkzeugen und Strukturen, die die Integration der vorhandenen Systeme und Dienste und eine bessere gemeinsame Nutzung der Ressourcen begünstigen.

4.2. Die Entwicklung von Informationsdiensten in strategisch wichtigen Marktbereichen wird gefördert. Einrichtungen für die Zusammenarbeit werden bereitgestellt. Wo nötig, wird der Aufbau neuer Strukturen im Anfangsstadium unterstützt. Gefördert werden vor allem Informationsdienste, die für die Gemeinschaftspolitik oder die Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes von Bedeutung sind. In neuen Bereichen, in denen die Entwicklung spontan und unkoordiniert verläuft, wird zur Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung Harmonisierung angestrebt. Patentinformation, Information über Normen, Tourismus- und Verkehrsinformation, kulturelle Information, Umwelt- und Gesundheitsinformation und die standardisierte Herstellung digitalisierter geographischer Grundkarten wurden als Bereiche für eine Tätigkeit der Gemeinschaft benannt.

4.3. Die strategischen Projekte zur Förderung des Informationsmarktes können im Laufe der Programmdurchführung entsprechend den vom Beobachtungsgremium erkannten Notwendigkeiten und entsprechend den nach der halben Programmlaufzeit erzielten Ergebnissen nach engen Konsultationen mit der Informationsindustrie und dem beratenden Gremium für das Programm erweitert oder geändert werden. Die für das Programm IMPACT 1 als prioritär benannten Bereiche für Pilot-/Demonstrationsprojekte, in denen noch keine konkreten Maßnahmen geplant sind, werden überprüft. Projekte werden ausgearbeitet, wenn nachweislich ein entsprechender Bedarf am Markt besteht.

4.4. Kommerzielle Vorhaben zur Entwicklung von Informationsprodukten und -diensten auf der Grundlage europäischer Partnerschaften, etwa nach dem Modell der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), werden angeregt durch Senkung der finanziellen Belastungen, die eine internationale Zusammenarbeit mit sich bringt. Das wird in besonderem Masse kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen. Ein Förderungsprogramm für die Ausarbeitung internationaler Projekte, für Joint-ventures von Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten und für den Transfer von Know-how von den entwickelten zu den benachteiligten Regionen der Gemeinschaft ist vorgesehen. Eine engere Zusammenarbeit zwischen europäischen und nationalen Wirtschafts- und Berufsverbänden und die Beteiligung nationaler Verbindungsstellen werden unterstützt, um strategische Projekte zu fördern und einen europäischen Binnenmarkt für Information zu schaffen.

4.5. Die Kommission prüft die Möglichkeit, einschlägig tätige Organisationen in den Mitgliedstaaten zu einem verteilten Medienlabor zu vernetzen, um eine europäische Kompetenz für die Entwicklung von Prototypen für multimediale Informationsdienste aufzubauen, um den Erfahrungsaustausch und den Transfer von Know-how zu fördern und um das Zusammenwirken zwischen Verlagen und Systemanbietern zu verbessern.

4.6. Ob und inwiefern der Informationsmarkt in benachteiligten Regionen in Gang kommt, hängt davon ab, ob die Projekte eine ausreichende Dynamik und Katalysatorwirkung haben. Geeignete nationale/regionale Initiativen werden von der Gemeinschaft in Form von Beihilfen für Projekte unterstützt, die eine Multiplikatorwirkung haben oder teilweise auf andere Regionen übertragbar sind.

4.7. Projekte auf Kostenteilungsbasis werden eines der wesentlichen Instrumente sein, mit denen die Kommission strategische Initiativen zur Entwicklung des Informationsmarktes unterstützt. In einigen Marktbereichen sollen mit Pilot- und Demonstrationsprojekten neue Entwicklungen auf genügend breiter Basis demonstriert werden, damit von ihnen eine Katalysatorwirkung auf die Entwicklung des europäischen Informationsdienstmarktes ausgeht, der sonst zu klein und zu eng bliebe. Solche Projekte werden in Zusammenarbeit mit den Benutzern und/oder der Industrie ausgearbeitet.

ANHANG II

MODALITÄTEN DER PROGRAMMDURCHFÜHRUNG

1. Die Kommission führt das Programm entsprechend der technischen Spezifikation in Anhang I durch.

2. Die Zahl der Projekte auf Kostenteilungsbasis für horizontale Maßnahmen, vor allem hinsichtlich der Arbeiten des Beobachtungsgremiums für den Informationsmarkt, wird erhöht. Die Verfahren für die Durchführung vertikaler Maßnahmen werden so verbessert, daß die Belange der verschiedenen Marktteilnehmer berücksichtigt werden und daß sie sich in grösserem Umfang und leichter am Programm beteiligen können.

3. Unter Bezugnahme auf Artikel 7 des Beschlusses stellt die Kommission klar, daß sich natürliche oder juristische Personen aus einem Land, das Programmbeteiligungsabkommen geschlossen hat, unter der Voraussetzung des beiderseitigen Nutzens an Projekten des Programms beteiligen können. Sie erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung von der Gemeinschaft und haben einen Teil der allgemeinen Verwaltungskosten zu übernehmen.

4. Die Auswahl der zu fördernden Pilotprojekte und Demonstrationsprojekte erfolgt in der Regel im Rahmen der üblichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die zu erreichenden Ziele werden in Arbeitsplänen festgelegt, die in enger Zusammenarbeit mit den Informationsmarktteilnehmern und dem in Artikel 4 des Beschlusses genannten Ausschuß ausgearbeitet werden.

Wesentliches Kriterium für die Förderungswürdigkeit eingereichter Projektvorschläge ist ihre Eignung, den Informationsmarkt zu erweitern, ohne ihn zu verzerren. Für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und benachteiligten Regionen sowie für den Transfer von Know-how werden zusätzliche Anreize geschaffen.

5. Zur Anregung europäischer Partnerschaften, vor allem mit Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und von Organisationen in benachteiligten Regionen, oder für Sondierungsvorhaben in verschiedenen Segmenten des Informationsmarktes, kann die Kommission auch ein flexibleres Förderungsverfahren als den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen einsetzen. Ein solches Verfahren könnte ständig durchgeführt werden.

6. Die Kommission trifft Regelungen, die es in Ausnahmefällen ermöglichen, spontane Projektvorschläge zu berücksichtigen, die nicht im Rahmen eines üblichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen unterbreitet werden können, wenn sie für die Entwicklung des Informationsmarktes vielversprechend sind, hohes Innovationspotential besitzen oder den Einsatz einer aussergewöhnlichen Technologie oder Methode vorsehen. Auch hier müssen Marktverzerrungen vermieden werden.

7. Die unter den Ziffern 5 und 6 genannten Verfahren werden nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses (Verfahren II Variante b)) und entsprechend der Haushaltsordnung der Kommission durchgeführt. Sie werden jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.

8. Projekte, die im Rahmen von Studien- und Dienstleistungsverträgen vollständig von der Kommission finanziert werden, werden nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung der Kommission ausgeschrieben. Transparenz soll dadurch erzielt werden, daß das Arbeitsprogramm regelmässig veröffentlicht und an Wirtschaftsverbände und andere Organisationen versandt wird.

9. Im Rahmen der Programmdurchführung wird die Kommission auch Maßnahmen durchführen, die die Erreichung der allgemeinen Programmziele und der spezifischen Ziele der einzelnen Aktionslinien sicherstellen sollen. Solche Maßnahmen sind Workshops, Seminare, Konferenzen, Studien, Sensibilisierungskampagnen, Schulungskurse, Unterstützung von Joint-ventures, Unterstützung nationaler Verbindungsstellen und die gezielte Unterstützung der Informationsmarktentwicklung in benachteiligten Regionen.