31991D0409

91/409/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 12. JULI 1991 ZUR ERMAECHTIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN, VORUEBERGEHEND FORSTLICHES VERMEHRUNGSGUT ZUM VERKEHR ZUZULASSEN, DAS DEN ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE 66/404/EWG DES RATES NICHT ENTSPRICHT

Amtsblatt Nr. L 228 vom 17/08/1991 S. 0061 - 0066


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 1991 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht (91/409/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15,

auf Antrag einiger Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Vermehrungsgut der in dem Anhang aufgeführten Arten ist zur Zeit in allen Mitgliedstaaten so gering, daß die Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist.

Auch dritte Länder sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der erwähnten Richtlinie entspricht.

Daher empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, vorübergehend Vermehrungsgut der betreffenden Arten mit minderen Anforderungen im Hinblick auf die Herkunft zum Verkehr zuzulassen, um das Defizit bei Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, zu decken.

Aus genetischen Gründen muß dieses Vermehrungsgut in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Wahrung der Identität des Vermehrungsguts müssen die besten Garantien geboten werden.

Ferner empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, zum gewerbsmässigen Verkehr in ihrem jeweiligen Gebiet auch das Saatgut mit minderen Anforderungen im Hinblick auf die Herkunft sowie das daraus gezogene Pflanzgut zuzulassen, das aufgrund dieser Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist. Dadurch wird der innergemeinschaftliche Warenverkehr mit dem betreffenden Vermehrungsgut ermöglicht, und der Bedarf in den betreffenden Mitgliedstaaten kann besser befriedigt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, auf ihrem Gebiet Saatgut mit minderen Anforderungen im Hinblick auf die Herkunft entsprechend dem Anhang zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen, vorausgesetzt, daß hinsichtlich des Herkunftsorts und der Höhenlage, wo das Saatgut geerntet worden ist, der Nachweis gemäß Artikel 2 erbracht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten werden ausserdem ermächtigt, auf ihrem Gebiet Saatgut zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen, das aufgrund dieser Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist.

(1) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48. (3) Die Mitgliedstaaten werden ferner ermächtigt, auf ihrem Gebiet das aus dem obengenannten Saatgut aufgezogene Pflanzgut zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen.

Artikel 2

(1) Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu führende Nachweis ist erbracht, wenn es sich um Saatgut der Kategorie "Matériels de reproduction identifiés" des "Système OCDE pour le contrôle des matériels forestiers de reproduction destinés au commerce international" oder um eine andere in diesem System definierte Kategorie handelt.

(2) Wird das in Absatz 1 genannte OCDE-System am Herkunftsort nicht angewandt, so werden andere amtliche Beweismittel zugelassen.

(3) Stehen am Herkunftsort bei Pinus strobus keine amtlichen Beweismittel zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten auch nichtamtliche Beweismittel zulassen.

Artikel 3

Sofern der Nachweis gemäß Artikel 2 hinsichtlich des Herkunftsorts des Saatguts erbracht wird, ist die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, das Inverkehrbringen der nachstehenden Sämlinge, die aus Saatgut gewonnen wurden, welches weniger strengen Anforderungen an die Herkunft genügte, auf ihrem Gebiet zuzulassen: a) höchstens 1 000 000 Sämlinge von Quercus sessiliflora Sal. von Populationen aus dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik;

b) höchstens 10 000 000 Sämlinge von Quercus pedunculata Ehrh. von Populationen aus dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik;

c) höchstens 250 000 Sämlinge von Fagus silvatica L. von Populationen aus dem Gebiet der Tschechoslowakei;

d) höchstens 500 000 Sämlinge von Picea abies Karst. von Populationen aus dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik oder der Tschechoslowakei.

Artikel 4

Die Ermächtigungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie nach Artikel 3 werden am 30. November 1992, sofern es sich um das erste Inverkehrbringen in den Mitgliedstaaten, und am 31. Dezember 1994 ungültig, sofern es sich nicht um das erste Inverkehrbringen handelt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 1993 mit, wieviel Saatgut mit minderen Anforderungen bzw. wieviel aus solchem Saatgut aufgezogenes Pflanzgut aufgrund dieser Entscheidung zum ersten Verkehr auf ihrem Gebiet zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 1991

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

ERLÄUTERUNGEN Die Mitgliedstaaten und die Staaten der Herkunft sind entsprechend ihren abgekürzten Bezeichnungen nach dem internationalen Automobilcode gekennzeichnet:

1. Mitgliedstaaten >PIC FILE= "T0049768">

2. Staaten der Herkunft >PIC FILE= "T0049769">

3. Andere Abkürzungen >PIC FILE= "T0049770">

ANLAGE

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