31990R3314

Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 der Kommission vom 16. November 1990 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 318 vom 17/11/1990 S. 0020 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0221
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0221


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3314/90 DER KOMMISSION

vom 16. November 1990

zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (1), insbesondere auf die Artikel 17 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Möglichkeiten der Manipulation bei der Verwendung elektronischer Kontrollgeräte im Strassenverkehr, insbesondere solche durch eine Unterbrechung der Stromversorgung oder des Geschwindigkeits- und Weggebers, müssen ausgeschlossen werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen und dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, solche Unterbrechungen deutlich auf dem Schaublatt zu markieren, um die Anwendung der Verordnung zu erleichtern und Mißbräuche dieser Art zu unterbinden.

Es ist zweckmässig, diese neue Technik in die Gemeinschaftsvorschriften über Bauart und Einbau elektronischer Kontrollgeräte zu übernehmen.

Um eine wirkungsvolle Kontrolle und ordnungsgemässe Aufzeichnung vor allem der Lenkzeiten sicherzustellen, sind die Lenkzeiten automatisch und die übrigen Zeitgruppen, in denen der Fahrer das Fahrzeug nicht lenkt, durch die Betätigung einer entsprechend markierten Schaltvorrichtung aufzuzeichnen.

Mit modernen Kontrollgeräten lassen sich die Lenkzeiten bereits automatisch aufzeichnen, weshalb nach den bisherigen Erfahrungen und dem heutigen Stand der Technik die Bauvorschriften für Kontrollgeräte entsprechend zu ändern sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer II wird folgendes eingefügt:

»7. Für elektronische Kontrollgeräte, welches Geräte sind, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechnung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber."

2. Ziffer III Buchstabe a) »Allgemeines" Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

»1.3. Eine Vorrichtung, durch die

- jedes Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,

- für elektronische Kontrollgeräte gemäß Ziffer II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim Wiedereinschalten der Stromversorgung,

- für elektronische Kontrollgeräte gemäß Ziffer II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber

auf dem Schaublatt gesondert markiert wird."

3. Ziffer III Buchstabe c) »Schreibeinrichtungen" Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

»4.1. Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, daß die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) der Verordnung durch die etwaige Betätigung einer Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können."

Artikel 2

Ab 1. Juli 1991 erteilen die Mitgliedstaaten keine EWG-Bauartgenehmigungen mehr für Kontrollgeräte, die der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung dieser Verordnung, nicht entsprechen.

Artikel 3

Ab 1. Januar 1996 müssen die Kontrollgeräte aller neu zugelassenen Fahrzeuge der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung dieser Verordnung, entsprechen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 1990

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 8.