31990R3037

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 293 vom 24/10/1990 S. 0001 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0152
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0152


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3037/90 DES RATES

vom 9. Oktober 1990

betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen

Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen voraus, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten anwendbar sind, damit die Unternehmen, Finanzierungsinstitutionen, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare statistische Daten erhalten.

Derartige Informationen sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.

Nur wenn die Mitgliedstaaten mit der gemeinschaftlichen Systematik verknüpfte Wirtschaftszweigsystematiken verwenden, werden integrierte statistische Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungsstufe geliefert werden können.

Dabei ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten - ausgehend von den Positionen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften - entsprechend den einzelstaatlichen Erfordernissen in ihre nationalen Systematiken Untergliederungen einfügen können.

Um der internationalen Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken willen müssen die Mitgliedstaaten und die Gemein-

schaftsorgane Wirtschaftszweigsystematiken verwenden,

die direkt mit der "International Standard Industrial Classi-

fication" (ISIC) der Vereinten Nationen in Verbindung

stehen.

Die Verwendung der Systematik der Wirtschaftszweige der Gemeinschaft erfordert, daß die Kommission bei allen Fragen der Anwendung dieser Verordnung von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (4) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm unterstützt wird, namentlich in bezug auf die Auslegung dieser Systematik, kleinere Änderungen daran, die Abfassung und Aktualisierung der dazugehörigen Erläuterungen, die Erstellung von Leitlinien für die Klassifizierung statistischer Einheiten gemäß der Systematik.

Es ist unerläßlich, daß der Inhalt der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert wird.

Die Ausarbeitung einer neuen Systematik macht eine Übergangszeit erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft aufzustellen, um die Vergleichbarkeit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Systematiken und damit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten.

(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung von Systematiken zu statistischen Zwecken.

(3) Diese Verordnung als solche beinhaltet für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, Daten zu erheben, zu veröffentlichen oder zu liefern, und betrifft keine Verpflichtung, bei Erhebungen und statistischen Analysen eine bestimmte Gliederungsstufe oder einen bestimmten Typ statistischer Einheiten zu verwenden.

Artikel 2

(1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften - im folgenden "NACE Rev. 1" genannt - eingeführt. NACE Rev. 1 setzt sich zusammen aus:

- einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Code identifiziert sind (Abschnitte),

- einer Zwischenstufe, deren Positionen mit einem doppelten alphabetischen Code identifiziert sind (Unterabschnitte),

- einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Code identifiziert sind (Abteilungen),

- einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Code identifiziert sind (Gruppen),

- einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Code identifiziert sind (Klassen).

(2) Die NACE Rev. 1 ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

Artikel 3

(1) Die Dienststellen der Kommission setzten die NACE Rev. 1 für alle Statistiken über die Wirtschaftszweige ein.

(2) Die Statistiken der Mitgliedstaaten über die Wirtschaftszweige werden unter Verwendung der NACE Rev. 1 oder einer davon abgeleiteten nationalen Wirtschaftszweigsystematik erstellt, für die folgendes gilt:

a) Die nationalen Wirtschaftszweigsystematiken umfassen Ebenen, die denen der NACE Rev. 1 insofern entsprechen, als sich jede der Ebenen entweder aus den gleichen Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 1 oder aus Positionen, die eine genaue Zerlegung der jeweiligen Ebene darstellen, zusammensetzt.

b)

Darüber hinaus können zusätzliche Ebenen eingefügt werden.

c)

Jede der Ebenen, mit Ausnahme der höchsten, lässt sich genau in die nächsthöhere Ebene der NACE Rev. 1 einpassen.

d)

Es darf eine abweichende Codierung verwendet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Textentwürfe zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Systematik vor ihrer Veröffentlichung zwecks Billigung. Die Kommission überprüft die Übereinstimmung dieser Textentwürfe mit Absatz 2. Die von ihr gebilligte nationale Systematik wird zur Information an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet. In der Veröffentlichung der Mitgliedstaaten ist die Korrespondenztabelle zwischen nationaler Systematik und der NACE Rev. 1 enthalten.

(4) Die Mitgliedstaaten, die eine von der NACE Rev. 1 abgeleitete nationale Systematik verwenden möchten, verabschieden so rasch wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992, die für die Erstellung einer nationalen Systematik gemäß diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 4

Neben den in Artikel 3 festgelegten Bestimmungen kann

ein Mitgliedstaat, falls bestimmte Positionen der NACE

Rev. 1 mit der nationalen Wirtschaftsstruktur nicht vereinbar sind, von der Kommission die Genehmigung erhalten, in einem bestimmten Bereich die NACE Rev. 1 auf einer spezifischen Ebene zusammenzufassen.

Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muß der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ist es dem Mitgliedstaat indessen nicht aufgrund dieser Genehmigung gestattet, die zusammengefasste Position abweichend von der NACE Rev. 1 zu untergliedern.

Die Kommission überprüft zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat regelmässig die Anwendung dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob sie noch berechtigt sind.

Artikel 5

Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Verwaltung der NACE Rev. 1 zu gewährleisten.

Artikel 6

Die Kommission trifft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Anhörung des in Artikel 7 genannten Ausschusses die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der NACE Rev. 1 sicherzustellen.

Artikel 7

Die Kommission wird von dem Ausschuß für das Statistische Programm (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 8

Der Ausschuß kann alle die Anwendung der NACE Rev. 1 betreffenden Fragen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet und die die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in bezug auf die nachstehenden Bereiche, zum Gegenstand haben, prüfen:

a) Auslegung der NACE Rev. 1;

b) kleinere Änderungen der NACE Rev.1

- zur Anpassung an die technologische oder wirtschaftliche Entwicklung,

- zur Angleichung und Verdeutlichung der Texte,

- aufgrund von Änderungen anderer Wirtschaftszweigsystematiken, insbesondere der ISIC Rev. 3;

c)

Vorbereitung und Koordinierung der Arbeiten zur Revision der NACE Rev. 1;

d)

Ausarbeitung und Aktualisierung der Erläuterungen zur NACE Rev. 1;

e)

Erstellung von Leitlinien für die Klassifizierung der statistischen Einheiten gemäß der NACE Rev. 1;

f)

Prüfung der Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der NACE Rev. 1 in den Wirtschaftszweigsystematiken der Mitgliedstaaten ergeben;

g)

Beratungen mit dem Ziel, gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der Arbeiten der internationalen Organisationen im Bereich der Wirtschaftszweigsystematiken, insbesondere der Systematik ISIC und ihrer Erläuterungen, auszuarbeiten.

Die unter den Buchstaben a) bis g) aufgeführten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.

Artikel 9

(1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) Die Kommission erlässt die Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet.

(3) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen abweichenden Beschluß fassen.

Artikel 10

(1) Die nach dem 1. Januar 1993 von den Mitgliedstaaten erhobenen Statistiken, die eine Klassifikation nach Wirt-

schaftszweigen enthalten, werden mit Hilfe der NACE Rev. 1 oder einer davon abgeleiteten Systematik gemäß Artikel 3 erstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden die NACE Rev. 1, um der Kommission die nach dem 1. Januar 1993 erhobenen, nach Wirtschaftszweigen klassifizierten Statistiken zu übermitteln.

Artikel 11

(1) Es ist eine Übergangszeit vorgesehen, die am 1. Ja-

nuar 1993 beginnt und am 31. Dezember 1994 endet. Während dieses Zeitraums kann die Kommission für nach dem 1. Januar 1993 erhobene Daten einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, aus ordnungsgemäß belegten technischen oder operationellen Gründen eine andere Systematik als die in Artikel 3 vorgesehene zu verwenden.

(2) Die Kommission kann die Übergangszeit auf Antrag eines Mitgliedstaats verlängern.

Artikel 12

(1) Werden die Daten im Sinne des Artikels 11 der Kommission übermittelt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission um eine Übermittlung in einer an die NACE Rev. 1 angepassten Form.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die notwendigen Informationen zu den Korrespondenztabellen, die für die Erstellung dieser Daten verwendet wurden. Diese Korrespondenztabellen werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 13

Die Kommission veröffentlicht die Korrespondenztabelle für die derzeitige NACE und die NACE Rev. 1 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ROMITA

(1) ABl. Nr. C 58 vom 8. 3. 1990, S. 25.

(2) ABl. Nr. C 175 vom 16. 7. 1990, S. 84, und Beschluß vom 12. September 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

ANHANG

NACE REV. 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>