31990R2698

Verordnung (EWG) Nr. 2698/90 des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa

Amtsblatt Nr. L 257 vom 21/09/1990 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0083
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0083


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2698/90 DES RATES

vom 17. September 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel- und Osteuropa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben beschlossen, in Abstimmung mit einigen Drittländern Maßnahmen zur Unterstützung der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialreform in Ungarn und Polen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (3) die Bedingungen für die Bereitstellung von Wirtschaftshilfe für diese Länder festgelegt.

Die Gemeinschaft hat auf der Ministertagung der Gruppe der 24 vom 4. Juli 1990 festgestellt, daß in einigen anderen Ländern Mittel- und Osteuropas die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Hilfsaktion zur Umgestaltung der Wirtschaft erfuellt sind.

Zu diesem Zweck müssen jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Mittel vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

»Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa".

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

Die Gemeinschaft führt für die im Anhang aufgeführten Länder Mittel- und Osteuropas eine wirtschaftliche Hilfsaktion nach den in dieser Verordnung aufgestellten Kriterien durch."

3. Artikel 2 wird gestrichen.

4. In Artikel 3 Absatz 1

- werden die Worte »in Polen und Ungarn" und »in Ungarn und Polen" durch die Worte »in den in Artikel 1 bezeichneten Ländern" ersetzt;

- wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Die Hilfe kann auch für Maßnahmen der humanitären Hilfe verwendet werden."

5. In Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte »Polens und Ungarns" durch die Worte »der in Artikel 1 bezeichneten Länder" ersetzt.

6. Folgender Anhang wird hinzugefügt:

»ANHANG

BULGARIEN

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

JUGOSLAWIEN

POLEN

RUMÄNIEN

TSCHECHOSLOWAKEI

UNGARN".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DE MICHELIS

(1) ABl. Nr. C 191 vom 31. 7. 1990, S. 17.

(2) ABl. Nr. C 231 vom 17. 9. 1990.

(3) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11.