31990R1706

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1706/90 DER KOMMISSION vom 22. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 16/90 betreffend die Erteilung und Aussetzung von Einfuhrlizenzen fuer bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 158 vom 23/06/1990 S. 0033 - 0033


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1706/90 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 16/90 betreffend die Erteilung und Aussetzung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1201/88 des Rates vom 28. April 1988 zur Einführung von Mechanismen bei der Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 16/90 der Kommission (2) wurde die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien ausgesetzt.

Nach den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4061/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen zu den Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien (3), berichtigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 582/89 (4), wurde ein erheblicher Teil der erteilten Einfuhrlizenzen nicht verwendet. Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien sollte deshalb wieder eröffnet werden, damit im laufenden Jahr, wie von der Verordnung (EWG) Nr. 1201/88 vorgesehen, insgesamt 19 900 Tonnen eingeführt werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 16/90 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1988, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 2 vom 5. 1. 1990, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 45.

(4) ABl. Nr. L 63 vom 7. 3. 1989, S. 18.