31990R1685

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1685/90 DER KOMMISSION vom 21. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 ueber Durchfuehrungsbestimmungen zur Beihilferegelung fuer Oelsaaten

Amtsblatt Nr. L 157 vom 22/06/1990 S. 0033 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0261
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0261


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1685/90 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1225/89 (2), insbesondere auf Artikel 24a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für Raps- und Rübsensamen der sogenannten 00-Sorten ist ein niedrigerer Gehalt an Glukosinolat kennzeichnend. Dieser niedrigere Gehalt erleichtert die Beimischung in Futtermittel. Nach Artikel 2 Ziffer 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 534/90 (4), sind für die so bezeichneten Ölsaaten höchstens 20 Mikromole Glukosinolat je Gramm Samen zulässig. Damit die Marktbeteiligten die Möglichkeit haben, sich auf die neuen Qualitätsanforderungen einzustellen, sieht der zweite Unterabsatz derselben Ziffer eine befristete Ausnahmeregelung vor, die sich auf das Wirtschaftsjahr 1990/91 beschränkt. Erfahrungsgemäß sollte die Gültigkeitsdauer dieser Ausnahmeregelung verlängert werden.

Es empfiehlt sich, die mit Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 hinsichtlich der Anwendung der gemeinsamen Methode zur Bestimmung des Glukosinolatgehalts vorgesehene Ausnahmeregelung zu verlängern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Ziffer 4 zweiter Unterabsatz wird die Angabe »Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91" durch die Angabe »Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1991/92" ersetzt.

2. In Artikel 32 zweiter Unterabsatz wird die Angabe »Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90" durch die Angabe »Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1983, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1990, S. 8.