31990R1204

Verordnung (EWG) Nr. 1204/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 119 vom 11/05/1990 S. 0071 - 0072
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0173
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0173


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1204/90 DES RATES

vom 7. Mai 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1202/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2246/88 (5), wurden für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, insbesondere aus Tomaten, Garantieschwellen festgesetzt.

Es sollte der Entwicklung Rechnung getragen werden, die der Markt für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten seit 1988 genommen hat, und die Aufteilung der Gesamtmengen nach dem jeweiligen Anteil der Enderzeugniskategorien entsprechend angepasst werden. Im Falle Spaniens berücksichtigt diese Aufteilung die Mengen an frischen Tomaten, für welche die Erzeugungsbeihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1203/90 (6) gewährt werden kann.

Angesichts der kürzlich auf dem Markt für Korinthen eingetretenen Entwicklung sollte die für dieses Erzeugnis festgesetzte Garantieschwelle um 2 000 Tonnen verringert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten wird für das Wirtschaftsjahr 1990/91 für die Gemeinschaft mit Ausnahme von Portugal eine Garantieschwelle festgesetzt, die einer Menge von 5 567 050 Tonnen frischen Tomaten entspricht.

Diese Menge wird folgendermassen aufgeteilt:

- 3 400 694 Tonnen für die Herstellung von Tomatenkonzentrat,

- 1 502 628 Tonnen für die Herstellung von ganzen geschälten Tomaten,

- 663 728 Tonnen für die Herstellung von anderen Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten.

(2) Ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 wird für die Gemeinschaft eine Garantieschwelle festgesetzt, die einer Menge von 6 561 787 Tonnen frischen Tomaten entspricht.

Diese Menge wird folgendermassen aufgeteilt:

- 4 283 639 Tonnen für die Herstellung von Tomatenkonzentrat,

- 1 543 228 Tonnen für die Herstellung von ganzen geschälten Tomaten,

- 734 920 Tonnen für die Herstellung von anderen Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten.

(3) Für verarbeitete getrocknete Weintrauben wird für jedes Wirtschaftsjahr eine Garantieschwelle festgesetzt, die folgenden Mengen unverarbeiteter getrockneter Trauben entspricht:

a) 68 000 Tonnen Korinthen,

b) 93 000 Tonnen Sultaninen und

c) 4 000 Tonnen der Moskatel-Sorten.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. COLLINS

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) Siehe Seite 66 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 90.

(4) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 19.

(5) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 20.

(6) Siehe Seite 68 dieses Amtsblatts.