31990L0642

Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 350 vom 14/12/1990 S. 0071 - 0079
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0258
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0258


RICHTLINIE DES RATES vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (90/642/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die pflanzliche Erzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Ernteertrag wird immer wieder durch Schadorganismen und Unkraut beeinträchtigt.

Der Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gegen Schadorganismen ist unerläßlich, um Ertragseinbussen oder Schäden am Erntegut zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eine der wichtigsten Methoden zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor der Schadwirkung solcher Organismen sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel. Es ist jedoch wünschenswert, daß für die verbindlichen Hoechstgehalte die niedrigsten Werte festgesetzt werden, die in Anbetracht der ordnungsgemässen Anwendung der landwirtschaftlichen Techniken zu vertreten sind.

Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die pflanzliche Erzeugung, da es sich dabei in der Regel um gefährliche Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt.

Zahlreiche Schädlingsbekämpfungsmittel sowie ihre Stoffwechsel- bzw. Abbauprodukte können für die Verbraucher pflanzlicher Erzeugnisse schädlich sein. Schädlingsbekämpfungsmittel sollen deshalb nicht so verwendet werden, daß sie eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit und die Umwelt bilden.

Die Gemeinschaft sollte zur ökologischen Agrarwirtschaft ermutigen.

In der Richtlinie 76/895/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/186/EWG (5), wurden Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse festgesetzt und der freie Verkehr mit Erzeugnissen, bei denen diese Hoechstwerte nicht überschritten werden, gewährleistet. Allerdings gestattet die vorgenannte Richtlinie den Mitgliedstaaten in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, Erzeugnisse, deren Schadstoffkonzentration über diesen Hoechstgehalten liegt, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zum freien Verkehr zuzulassen.

Diese letztgenannte Bestimmung führt in einigen Fällen immer noch zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten bezueglich der zulässigen Hoechstgehalte an diesen Rückständen, die wiederum zu Handelshemmnissen führen und somit den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft behindern können. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 sind diese Hemmnisse zu beseitigen. (1) ABl. Nr. C 46 vom 25.2.1989, S. 5. (2) ABl. Nr. C 260 vom 15.10.1990, S. 56. (3) ABl. Nr. C 329 vom 30.12.1989, S. 11. (4) ABl. Nr. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. (5) ABl. Nr. L 66 vom 10.3.1989, S. 36.

Daher ist die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Genehmigung höherer Grenzwerte abzuschaffen, und es sind für alle Mitgliedstaaten verbindliche Hoechstgehalte an Rückständen bestimmter Wirkstoffe auf und in Obst und Gemüse festzusetzen, die beim Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse einzuhalten sind.

Ebenso müssen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft verbindliche Hoechstgehalte an bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in anderen pflanzlichen Erzeugnissen festgesetzt werden.

Durch die Einhaltung der Hoechstgehalte wird im übrigen der freie Warenverkehr sowie ein ausreichender Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet.

Die Festsetzung verbindlicher Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bedarf allerdings langwieriger technischer Prüfungen ; daher können solche Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, für die die Richtlinie 76/895/EWG maßgebend ist, nicht sofort verbindlich festgesetzt werden.

Infolgedessen ist es erforderlich, eine gesonderte Regelung zur Festsetzung solcher Hoechstgehalte anzunehmen, mit der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Zuge der Festsetzung von Hoechstgehalten aus der Richtlinie 76/895/EWG herausgenommen und in die betreffende Regelung einbezogen werden.

Dementsprechend lässt die vorliegende Richtlinie die Richtlinie 76/895/EWG unberührt, die nach wie vor für eine Reihe von in der vorliegenden Richtlinie nicht aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmitteln maßgebend ist.

Für die Aufstellung einer Liste von Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln und die Festsetzung der entsprechenden Hoechstgehalte ist der Rat zuständig. Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln können jedoch solange nicht in diese Liste aufgenommen werden, wie sie unter die Richtlinie 76/895/EWG fallen.

Die vorliegende Richtlinie sollte auch für nach Drittländern ausgeführte Erzeugnisse gelten, es sei denn, die Einfuhrländer fordern nachweislich besondere Behandlungen, die zwangsläufig höhere als die in dieser Richtlinie für die Gemeinschaft festgesetzten Hoechstwerte zur Folge haben. Sie sollte allerdings nicht für Erzeugnisse zur Herstellung von Erzeugnissen, die nicht Nahrungs- und Futtermittel sind, und nicht für Saat- oder Pflanzgut gelten.

Damit die Einhaltung dieser Richtlinie beim Inverkehrbringen der Erzeugnisse gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen. Für die Planung und Durchführung der erforderlichen Inspektionen sowie die Übermittlung ihrer Ergebnisse gilt die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (1).

Es sind gemeinschaftliche Probenahme- und Analyseverfahren festzulegen, wobei die Analyseverfahren zumindest als Referenzmethoden herangezogen werden müssen. Die Festlegung solcher Methoden ist eine technische und wissenschaftliche Durchführungsmaßnahme, die in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach einem entsprechenden Verfahren im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz beschlossen werden muß. Die Analysemethoden müssen den Kriterien im Anhang der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (2) entsprechen.

Spätere Änderungen der Liste von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, auf oder in denen solche Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln auftreten können, sind vom Rat zu erlassen.

Sollte sich in der Folge herausstellen, daß die festgelegten Hoechstgehalte eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sie vorübergehend herabzusetzen. Auch in diesem Fall bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für die in Spalte 1 des Anhangs aufgeführten Erzeugnisgruppen, für die in Spalte 2 Beispiele genannt werden, soweit diese Erzeugnisse oder die in Spalte 3 des Anhangs genannten Teile dieser Erzeugnisse Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten.

Die Liste der betreffenden Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und der entsprechenden Hoechstgehalte wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen nicht in die Liste aufgenommen werden, solange für sie ein Hoechstgehalt gemäß der Richtlinie 76/895/EWG gilt.

(2) Diese Richtlinie lässt unberührt: a) die Biphenyl (Diphenyl), Orthophenylphenol, Natriumorthophenylphenat und 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol (Thiabendazol) betreffenden Vorschriften der Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/585/EWG (4) ; diese Vorschriften gelten solange für die Verwendung dieser Stoffe weiter, bis diese Stoffe und ihre Hoechstgehalte in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden; (1) ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 23. (2) ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 50. (3) ABl. Nr. 12 vom 27.1.1964, S. 161/64. (4) ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 43.

b) die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/519/EWG (2);

c) die Richtlinie 76/895/EWG;

d) die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (3), geändert durch die Richtlinie 88/298/EWG (4).

(3) Diese Richtlinie gilt auch für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Jedoch gelten die nach dieser Richtlinie festgelegten Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht für vor der Ausfuhr behandelte Erzeugnisse, wenn sich hinreichend nachweisen lässt, daß a) das Bestimmungsdrittland diese besondere Behandlung verlangt, um der Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder

b) die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsdrittland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die unter Absatz 1 fallenden Erzeugnisse, sofern sich hinreichend nachweisen lässt, daß sie a) für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln,

b) für die Aussaat oder das Auspflanzen bestimmt sind.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie a) sind "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihrer Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, die in der in Artikel 1 genannten Liste aufgeführt sind und auf oder in unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen auftreten;

b) ist "Inverkehrbringen" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse nach der Ernte.

Artikel 3

(1) Die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse oder gegebenenfalls Teile davon dürfen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens keine höheren als die in der Liste gemäß Artikel 1 aufgeführten Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweisen.

Bei getrockneten Erzeugnissen, für die keine Hoechstgehalte festgelegt wurden, gilt der Hoechstwert gemäß der in Artikel 1 genannten Liste unter Berücksichtigung der aufgrund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten zumindest durch Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Hoechstgehalte gemäß Absatz 1. Die notwendigen Inspektionen werden gemäß der Richtlinie 89/397/EWG, insbesondere des Artikels 4, durchgeführt.

Artikel 4

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen Vorausschätzungsprogramme auf, in denen die Art und die Häufigkeit der Kontrollen festgelegt werden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 2 durchzuführen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. August alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Programme im vorhergehenden Jahr und geben dabei folgendes an: - die Kriterien, nach denen diese Programme ausgearbeitet worden sind,

- die Anzahl und die Art der durchgeführten Kontrollen sowie

- die Anzahl und die Art der festgestellten Verstösse.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten, nachdem sie diese im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz konsultiert hat, alljährlich vor dem 1. November, zum ersten Mal im Jahr 1993, eine Empfehlung für ein koordiniertes Kontrollprogramm für das folgende Jahr. Diese Empfehlung kann Gegenstand weiterer Anpassungen sein, die während der Durchführung des koordinierten Programms erforderlich werden.

In dem koordinierten Programm werden insbesondere die Kriterien angegeben, die bei seiner Durchführung vorrangig anzuwenden sind.

Die Informationen nach Absatz 2 enthalten gesonderte, spezielle Angaben über die Durchführung des koordinierten Programms.

(4) Nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Annahme dieser Richtlinie, übermittelt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Auftretens von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die betreffende Menge dieser Rückstände auf oder in den Erzeugnissen oder gegebenenfalls Teilen davon die in Artikel 1 bezeichneten Hoechstgehalte nicht überschreitet. (1) ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31. (2) ABl. Nr. L 304 vom 27.10.1987, S. 38. (3) ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. (4) ABl. Nr. L 126 vom 20.5.1988, S. 53.

Artikel 6

(1) Für die zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 3 erforderliche Probenahme bei Obst und Gemüse sind die Verfahren der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission (1) maßgebend. Die zur Durchführung dieser Kontrollen notwendigen Probenahmeverfahren für andere Erzeugnisse als Obst und Gemüse und Analysemethoden für alle Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.

Das Bestehen gemeinschaftlicher Analysemethoden hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere erprobte und wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden, sofern dadurch der freie Verkehr mit Erzeugnissen, die bei Heranziehung von Gemeinschaftsmethoden nachweislich dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindert wird. Treten bei der Auswertung der Ergebnisse Differenzen auf, so sind die mit den Gemeinschaftsmethoden erzielten Ergebnisse maßgebend.

(2) Die Analysemethoden gemäß Absatz 1 müssen den Kriterien des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die anderen nach Absatz 1 angewandten Methoden.

Artikel 7

Änderungen des Anhangs aufgrund des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts werden vom Rat vorgenommen, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt.

Artikel 8

(1) Vertritt ein Mitgliedstaat infolge neuer Erkenntnisse oder infolge einer Neubewertung vorliegender Erkenntnisse die Auffassung, daß ein in der Liste gemäß Artikel 1 festgesetzter Hoechstgehalt eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und daher rasch gehandelt werden muß, so kann er diesen für sein Hoheitsgebiet vorläufig herabsetzen. In diesem Fall teilt er die getroffenen Maßnahmen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die Kommission prüft alsbald die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 mitgeteilten Gründe unter Anhörung der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz (nachstehend "Ständiger Ausschuß" genannt) ; sie nimmt dazu unverzueglich Stellung und ergreift geeignete Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten unverzueglich über die getroffenen Maßnahmen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach einer solchen Unterrichtung den Rat mit den Maßnahmen der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

(3) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die in der Liste gemäß Artikel 1 festgesetzten Hoechstgehalte zu ändern sind, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu beheben und die menschliche Gesundheit zu schützen, so leitet sie zur Annahme dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 10 ein. Hat der Mitgliedstaat Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen, so kann er sie so lange beibehalten, bis der Rat oder die Kommission im Wege des vorgenannten Verfahrens entschieden haben.

Artikel 9

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ständigen Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ständige Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt bei Entscheidungen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassen hat, mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages festgesetzten Mehrheit zustande. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuß werden nach Maßgabe des letztgenannten Artikels gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission trifft die von ihr beabsichtigten Maßnahmen, sofern sie der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses entsprechen.

(4) Entsprechen die Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Artikel 10

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates unverzueglich den Ständigen Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ständige Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt bei Entscheidungen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassen hat, mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages festgesetzten Mehrheit zustande. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuß werden nach Maßgabe des letztgenannten Artikels gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (1) ABl. Nr. L 207 vom 15.8.1979, S. 26.

(3) Die Kommission erlässt die von ihr beabsichtigten Maßnahmen, sofern sie der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses entsprechen.

(4) Entsprechen die Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die betreffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Maßnahme erlassen, nehmen diese Maßnahmen selbst auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder werden sie bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

ANHANG Liste der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und Teile von Erzeugnissen, für die die Hoechstgehalte gelten

Anmerkung : Unter den Begriff "frische" Erzeugnisse fallen hier auch gekühlte oder gefrorene Erzeugnisse. >PIC FILE= "T0047984">

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