31990L0641

Richtlinie 90/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind

Amtsblatt Nr. L 349 vom 13/12/1990 S. 0021 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0013
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0013


RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind (90/641/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet worden ist, die der Ausschuß für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 des Vertrages aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 Buchstabe b) des Vertrages schreibt der Gemeinschaft vor, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung gemäß den in Titel II Kapitel III des Vertrages festgelegten Modalitäten zu sorgen.

Am 2. Februar 1959 hat der Rat Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (3) erlassen, die durch die Richtlinie 80/836/Euratom (4) und 84/467/Euratom (5) geändert wurden.

In Titel VI der Richtlinie 80/836/Euratom sind die Hauptgrundsätze für Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte festgelegt.

Gemäß Artikel 40 Absatz 1 der genannten Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen wirksamen Schutz der strahlenexponierten Arbeitskräfte sicherzustellen.

In den Artikeln 20 und 23 der genannten Richtlinie sind die Arbeitsbereiche und die Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte je nach dem Ausmaß der Exposition eingeteilt.

Arbeitskräfte, die im Kontrollbereich im Sinne der Artikel 20 und 23 der genannten Richtlinie tätig sind, können zu dem Personal des Betreibers gehören oder aber externe Arbeitskräfte sein.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom unterliegen die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 derselben Richtlinie einer Anmeldepflicht und in den von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Fällen einer vorherigen Genehmigung.

Externe Arbeitskräfte können nacheinander in mehreren Kontrollbereichen in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten strahlenexponiert sein; diese speziellen Arbeitsbedingungen erfordern ein angemessenes radiologisches Überwachungssystem.

Jedes System zur radiologischen Überwachung der externen Arbeitskräfte muß durch gemeinsame Bestimmungen einen Schutz gewährleisten, der dem Schutz der vom Betreiber auf Dauer beschäftigten Arbeitnehmer gleichwertig ist.

Bis zur Einführung eines einheitlichen gemeinschaftlichen Systems sind ferner die radiologischen Überwachungssysteme zu berücksichtigen, die gegebenenfalls bereits in den Mitgliedstaaten für diese Arbeitnehmer bestehen.

Zur Optimierung des Schutzes der externen Arbeitnehmer sind unbeschadet des Beitrages, den diese selbst zu diesem Schutz leisten müssen, die Verpflichtungen der externen Unternehmen und der Betreiber zu präzisieren.

Das System zur radiologischen Überwachung der externen Arbeitskräfte muß nach Möglichkeit auch in dem Sonderfall anwendbar sein, in dem eine einzelne natürliche Person die Eigenschaft eines externen Unternehmens besitzt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I Ziel und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Richtlinie 80/836/Euratom zu ergänzen, um die Maßnahmen zum Schutz von externen Arbeitskräften, die im Kontrollbereich im Einsatz sind, auf Gemeinschaftsebene zu optimieren.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "Kontrollbereich": ein Bereich, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlungen Regelungen unterliegt und dessen Zugang mit der in Artikel 20 der Richtlinie 80/836/Euratom enthaltenen Spezifizierung geregelt ist;

- "Betreiber": eine natürliche oder juristische Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Verantwortung für den Kontrollbereich hat, in dem eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom anmeldepflichtig ist;

- "externes Unternehmen": eine natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Betreibers und seines Personals, die mit der Durchführung einer Arbeit gleich welcher Art im Kontrollbereich betraut ist;

- "externe Arbeitskraft": jede Arbeitskraft der Kategorie A im Sinne von Artikel 23 erster Gedankenstrich der Richtlinie 80/836/Euratom, die eine Arbeit gleich welcher Art im Kontrollbereich durchführt, unabhängig davon, ob sie zeitweilig oder ständig von einem externen Unternehmen - auch als Praktikant, Auszubildender oder Student im Sinne des Artikels 10 der genannten Richtlinie - beschäftigt wird oder ihre Arbeitsleistung als selbständige Erwerbstätigkeit erbringt;

- "radiologisches Überwachungssystem": Maßnahmen, die darauf abzielen, daß beim Einsatz externer Arbeitskräfte die Einzelbestimmungen der Richtlinie 80/836/Euratom, insbesondere von Titel VI, eingehalten werden;

- "Einsatz einer Arbeitskraft": die Arbeitsleistung bzw. die Gesamtheit der Arbeitsleistungen, die von einer externen Arbeitskraft in dem einem Betreiber unterstehenden Kontrollbereich erbracht wird.

TITEL II Verpflichtungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat unterwirft die Ausübung der in Artikel 2 der Richtlinie 80/836/Euratom genannten Tätigkeiten durch externe Unternehmen der Anmeldepflicht bzw. der vorherigen Genehmigung gemäß Titel II der vorgenannten Richtlinie und insbesondere deren Artikel 3.

Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß externe Arbeitskräfte durch das radiologische Überwachungssystem den gleichen Schutz erhalten wie die vom Betreiber auf Dauer beschäftigten Arbeitskräfte.

(2) Bis zum Aufbau eines gemeinschaftsweit einheitlichen Strahlenschutzsystems für externe Arbeitskräfte, beispielsweise in Form eines DV-Netzes, kommen folgende Mittel zum Einsatz:

a) vorübergehend und unter Einhaltung der gemeinsamen Bestimmungen gemäß Anhang I:

- entweder ein zentrales nationales Netz - oder die Ausstellung eines persönlichen Strahlenschutzpasses für jede externe Arbeitskraft, wobei zusätzlich die gemeinsamen Bestimmungen des Anhangs II zur Anwendung kommen;

b) im Falle von externen Arbeitskräften, die grenzueberschreitend tätig sind, bis zum Aufbau des vorstehend genannten Systems: der unter Buchstabe a) genannte persönliche Strahlenschutzpaß.

TITEL III Verpflichtungen des externen Unternehmens und des Betreibers

Artikel 5

Das externe Unternehmen trägt unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen mit dem Betreiber gemäß den Titeln III bis VI bis Richtlinie 80/836/Euratom Sorge für den Strahlenschutz seiner Arbeitnehmer, wobei es vor allem a) die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze und der Dosisgrenzwerte nach den Artikeln 6 bis 11 der genannten Richtlinie gewährleistet;

b) die Informationen und die Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie vermittelt;

c) gewährleistet, daß seine Arbeitnehmer nach Maßgabe des Artikels 26 und der Artikel 28 bis 38 der genannten Richtlinie einer Ermittlung der Strahlenexposition und einer ärztlichen Überwachung unterzogen werden;

d) sicherstellt, daß die radiologischen Angaben über die individuelle Strahlenüberwachung jedes seiner Arbeitnehmer im Sinne von Anhang I Teil II im Rahmen der Überwachungsnetze und in den persönlichen Strahlenschutzpässen gemäß Artikel 4 Absatz 2 auf dem neuesten Stand sind.

Artikel 6

(1) Der Betreiber eines Kontrollbereichs, in dem externe Arbeitskräfte eingesetzt werden, ist unmittelbar oder über vertragliche Vereinbarungen für die Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die unmittelbar mit der Art des Kontrollbereichs und des Einsatzes zusammenhängen.

(2) Insbesondere muß der Betreiber bei jeder externen Arbeitskraft, die im Kontrollbereich tätig ist,

a) sich davon überzeugen, daß diese Arbeitskraft für die ihr übertragene Tätigkeit als gesundheitlich tauglich eingestuft ist;

b) sich vergewissern, daß die externe Arbeitskraft neben der Grundausbildung im Strahlenschutz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) eine spezielle Ausbildung mit Bezug auf die Besonderheiten sowohl des Kontrollbereichs als auch der Tätigkeit erhalten hat;

c) sich vergewissern, daß die betreffende Arbeitskraft über die erforderliche persönliche Schutzausrüstung verfügt;

d) sich ferner vergewissern, daß die Strahlenexposition der betreffenden Arbeitskraft in einer der Art der Tätigkeit angemessenen Weise individuell überwacht wird und erforderlichenfalls die Maßnahmen zur dosimetrischen Überwachung ergriffen werden;

e) für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze und der Dosisgrenzwerte gemäß Artikel 6 bis 11 der Richtlinie 80/836/Euratom Sorge tragen;

f) alle zweckdienlichen Maßnahmen sicherstellen oder ergreifen, damit nach jedem Einsatz die individuellen Strahlenüberwachungsdaten für jede externe Arbeitskraft im Sinne von Anhang I Teil III erfasst werden.

TITEL IV Verpflichtungen von externen Arbeitskräften

Artikel 7

Jede externe Arbeitskraft ist gehalten soweit wie möglich selbst zu dem Schutz beizutragen, der mit dem radiologischen Überwachungssystem gemäß Artikel 4 sichergestellt werden soll.

TITEL V Schlußbestimmungen

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf diese Richtlinie Bezug oder werden sie bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS

ANHANG I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBERWACHUNGSNETZE UND STRAHLENSCHUTZPÄSSE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 TEIL I 1. Jedes Strahlenüberwachungssystem der Mitgliedstaaten für externe Arbeitskräfte muß folgende drei Elemente vorsehen:

- Angaben zur Person der externen Arbeitskraft;

- Angaben, die vor einem Einsatz zu machen sind;

- Angaben, die nach jedem Einsatz zu machen sind.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeder Fälschung, mißbräuchlichen Benutzung oder rechtswidrigen Manipulation des Strahlenüberwachungs- systems vorzubeugen.

3. Bei den Angaben zur Person der externen Arbeitskraft ist auch deren Geschlecht und deren Geburtsdatum anzugeben.

TEIL II Vor einem Einsatz muß das externe Unternehmen oder eine hierzu befugte Behörde anhand des radiologischen Überwachungssystems dem Betreiber oder dem bei ihm tätigen behördlich ermächtigten Arzt folgende Daten übermitteln:

- Bezeichnung und Anschrift des externen Unternehmens;

- medizinische Einteilung der externen Arbeitskraft gemäß Artikel 35 der Richtlinie 80/836/Euratom;

- Zeitpunkt der letzten routinemässigen Gesundheitsüberprüfung;

- Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung der externen Arbeitskraft.

TEIL III Folgende Angaben muß der Betreiber nach jedem Einsatz in dem radiologischen Überwachungssystem registrieren oder über die hierzu befugte Behörde registrieren lassen:

- Zeitraum des Einsatzes;

- die ermittelte effektive Dosis, die die externe Arbeitskraft gegebenenfalls aufgenommen hat;

- bei ungleichförmiger Bestrahlung die ermittelte Äquivalentdosis in den einzelnen Körperteilen;

- bei innerer Kontamination Beurteilung über die ermittelte aufgenommene Aktivität bzw. Dosisbelastung.

ANHANG II

ZUSATZBESTIMMUNGEN ZU ANHANG I - PERSÖNLICHER STRAHLENSCHUTZPASS 1. Der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für externe Arbeitskräfte ausgestellte persönliche Strahlenschutzpaß ist nicht übertragbar.

2. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen von Anhang I Teil I Abschnitt 2 ist das Ausstellen des persönlichen Strahlenschutzpasses den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten, die jeden persönlichen Strahlenschutzpaß mit einer Kennummer versehen.