31990L0628

Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 341 vom 06/12/1990 S. 0001 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0003


RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 1990

zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt

(90/628/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom

28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (1), zuletzt geändert durch die Akte über

den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Bewertung der Richtlinie 77/541/EWG hat in umfassender Weise gezeigt, daß es möglich ist, die Strassenverkehrssicherheit durch die Anwendung der praktischen Erfahrung und der technologischen Entwicklung sowie unter Berücksichtigung der von der UN-Wirtschaftskommission für Europa - insbesondere in der Regelung Nr. 16 - Änderung 04 und Beilage 1 - erzielten Fortschritte dadurch zu erhöhen, daß

- technische Vorschriften betreffend die Bauartgenehmigung für "Hosenträgergurte" in besonderen Fahrzeugtypen aufgenommen werden,

- technische Vorschriften zur Bauartgenehmigung für Sicherheitsgurte mit Gurtstrammern aufgenommen werden,

- für alle Sitze in sämtlichen Kraftfahrzeugklassen mit möglichst geringen Ausnahmen der Einbau geeigneter Sicherheitsgurte im einzelnen beschrieben wird,

- ein Muster eingeführt wird, wonach für die in einem spezifischen Kraftfahrzeug vorgesehenen Sicherheitsgurte die Bauartgenehmigung erteilt wird,

- technische Vorschriften zur Prüfung der Höhenverstellvorrichtungen für Sicherheitsgurte aufgenommen werden und

- strengere Bestimmungen betreffend die Übereinstimmung der Produktion eingeführt werden.

Die Erfahrung zeigt, daß einige derzeit geltende Begriffsbestimmungen und Vorschriften geringfügig angepasst werden müssen.

Insbesondere müssen die Fahrgäste von Stadt- und Reisebussen besser gegen das Herausgeschleudertwerden bei einem Unfall geschützt werden, wozu weitere Änderungen in die genannte Richtlinie aufgenommen werden sollten. Es ist

alles daranzusetzen, damit diese Änderungen spätestens ab 31. Dezember 1991 angewendet werden können.

Der Erlaß einer Richtlinie über die Gurtanlegepflicht für alle Insassen von Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen sollte mit einer weiteren Änderung jener Richtlinie verknüpft werden, damit der Einbau von Dreipunkt-Automatikgurten auch für die seitlichen Rücksitze dieser Fahrzeuge vorgeschrieben ist.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab 1. Mai 1991 dürfen die Mitgliedstaaten

a) aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte und Haltesysteme beziehen,

- weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1) vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen,

wenn für die Sicherheitsgurte oder Haltesysteme dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge eine Bauartgenehmigung gemäß der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erteilt worden ist;

b)

- weder die EWG-Bauartgenehmigung für einen Sicherheitsgurt- oder Haltesystemtyp, der zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt ist, verweigern, wenn er den Vorschriften der Richtlinie 77/451/EWG,

in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entspricht,

- noch das Inverkehrbringen von solchen Sicherheitsgurten und Haltesystemen verbieten, wenn diese mit den in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen EWG-Bauartgenehmigungszeichen versehen sind.

(2) Ab 1. Juli 1992 dürfen die Mitgliedstaaten:

a)

- eine Kopie der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung nicht mehr für einen Kraftfahrzeugtyp ausstellen,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Kraftfahrzeugtyp verweigern,

für dessen Sicherheitsgurte und Haltesysteme keine Bauartgenehmigung gemäß der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erteilt worden ist;

b)

- die EWG-Bauartgenehmigung für einen zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmten Typ eines Sicherheitsgurtes oder Haltesystems verweigern, wenn er den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht.

(3) Ab 1. Juli 1997 dürfen die Mitgliedstaaten:

- die Zulassung von Fahrzeugen ablehnen, wenn deren Sicherheitsgurte oder Haltesysteme nicht den Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen;

- das Inverkehrbringen von Sicherheitsgurten und Haltesystemen, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt

sind, verbieten, wenn diese nicht mit den in der Richt-

linie 77/541/EWG vorgesehenen EWG-Bauartgenehmigungszeichen versehen sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Mai 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten nehmen entweder in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 1990

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95.

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.4.

Der zweite Satz von Nummer 1.4 erhält folgenden Wortlaut:

"Ausser bei Hosenträgergurten darf in den Verschluß eine Gurtverstelleinrichtung eingebaut sein."

Eine neue Nummer 1.8.6 ist wie folgt einzufügen:

"1.8.6.

Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurtes: Vorrichtung, die es gestattet, den oberen Umlenkbeschlag entsprechend den Bedürfnissen des Benutzers und der Stellung des Sitzes in der Höhe anzupassen. Eine derartige Einrichtung kann als Teil des Gurtes oder der Gurtverankerung betrachtet werden."

Es wird folgende neue Nummer 1.12.1 eingefügt:

"1.12.1.

Vorderer Fahrgastsitz ein Sitz, wo der ,am weitesten vorn gelegene H-Punkt' in oder vor der senkrechten durch den R-Punkt des Fahrers verlaufenden Querebene gelegen ist."

Es wird folgende neue Nummer 1.22 eingefügt:

"1.22.

Gurtstrammer eine zusätzliche oder eingebaute Einrichtung, die das Gurtband strammt, damit die Lose des Gurtes während eines Aufpralls verringert wird."

In Nummer 2.1.2.1 erhält der erste Satz folgenden Wortlaut:

"eine technische Beschreibung und

- im Falle von Retraktoren Anweisungen für den Einbau der Sensoren;

- bei Gurtstrammeinrichtungen oder -systemen eine ausführliche technische Beschreibung der Bauart und Funktionsweise, gegebenenfalls einschließlich der Sensoren mit Angabe des Aktivierungsverfahrens und den erforderlichen Methoden zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Aktivierung. Die Zeichnungen müssen die . . .".

An Nummer 2.1.2.1 ist folgendes anzufügen:

"Ist der Gurt so ausgelegt, daß der Einbau in die Fahrzeugstruktur über eine Einrichtung zur Höhenverstellung erfolgt, so ist in der technischen Beschreibung anzugeben, ob diese Einrichtung als Teil des Gurtes zu betrachten ist;".

Es wird folgende neue Nummer 2.1.4 eingefügt:

"2.1.4.

Die zuständige Behörde überzeugt sich von dem Vorhandensein hinreichender Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Übereinstimmung der Produktion, ehe sie die Bauartgenehmigung erteilt."

2.4.2.1.

Der letzte Satz der Nummer 2.4.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Die Teile des Verschlusses, die den Körper des Gurtbenutzers berühren, müssen in einer höchstens 2,5 mm vor der Berührungsfläche entfernt gelegenen Ebene einen Querschnitt von nicht weniger als 20 cm$ aufweisen und mindestens 46 mm breit sein. Bei Hosenträgergurten gilt die letztgenannte Vorschrift als erfuellt, wenn die Berührungsfläche von Gurt und Gurtbenutzerkörper zwischen 20 cm$ und 40 cm$ groß ist."

An die Nummer 2.4.2.3, in der durch die Richtlinie 82/319/EWG (1) geänderten Fassung, wird nachstehender neuer Satz angefügt:

"Wird dieser Prüfversuch an Hosenträgergurten durchgeführt, brauchen nicht alle Zungen eingesteckt zu sein."

Nummer 2.4.4 wird wie folgt geändert:

"2.4.4.

Befestigungsbeschläge und Einrichtungen zur Höhenverstellung des Gurtes.

Die Befestigungsbeschläge sind nach 2.7.6.1 und 2.7.6.2 zu prüfen. Die tatsächlichen Einrichtungen zur Höhenverstellung des Gurtes sind nach 2.7.6.2 dieser Richtlinie zu prüfen, falls sie nicht in Anwendung der Richtlinie 76/115/EWG (geänderte Fassung) über die Verankerungen der Sicherheitsgurte am Fahrzeug geprüft werden. Diese Teile dürfen bei der vorgeschriebenen Belastung weder brechen noch sich lösen."

Es wird folgende neue Nummer 2.4.6 eingefügt:

"2.4.6.

Gurtstrammer

2.4.6.1.

Nachdem der Gurtstrammer einer Korrosionsprüfung nach 2.7.2 unterzogen worden ist, muß er (einschließlich des mit der Einrichtung durch die ursprünglichen Stecker verbundenen Aufprallsensors, wobei jedoch kein Strom durch die Stecker fließen darf) normal funktionieren.

2.4.6.2.

Es ist nachzuprüfen, ob durch eine unabsichtliche Auslösung der Einrichtung keine Gefahr einer körperlichen Verletzung des Gurtträgers entsteht.

2.4.6.3.

Pyrotechnisch aktivierte Gurtstrammer

2.4.6.3.1.

dürfen nach Konditionierung gemäß 2.7.10.2 nicht durch die Temperatur ausgelöst werden und müssen normal funktionieren;

2.4.6.3.2.

sind so auszulegen, daß die ausgestossenen heissen Gase keine brennbaren Materialien in der Umgebung in Brand stecken."

An 2.6.1.2.

wird folgendes angefügt:

"Im Falle von Sicherheitsgurten mit Retraktoren muß der Retraktor einer Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Staub gemäß 2.7.7.3 unterzogen werden; ausserdem muß bei Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen, die mit pyrotechnisch ausgelösten Gurtstrammern versehen sind, die Einrichtung einer Konditionierung nach 2.7.10.2 unterzogen worden sein."

Es wird folgende neue Nummer 2.6.1.2.3 eingefügt:

"2.6.1.2.3.

Bei Gurten, die für eine Verwendung mit einer Einrichtung zur Höhenverstellung vorgesehen sind (siehe 1.8.6 oben), ist die Prüfung so durchzuführen, daß sich die Einrichtung in der (den) vom verantwortlichen technischen Dienst ausgewählten ungünstigsten Stellung(en) befindet. Besteht die Einrichtung zur Höhenverstellung jedoch in der Verankerung selbst, wie dies nach der Richtlinie 76/115/EWG zulässig ist, darf die Prüfstelle auf Wunsch die nachstehend genannten Bestimmungen vom 2.7.8.1 anwenden."

Es wird folgende neue Nummer 2.6.1.2.4 eingefügt:

"2.6.1.2.4.

Im Falle eines Sicherheitsgurtes mit Gurtstrammer ist die eine der dynamischen Prüfungen durchzuführen, während die Einrichtung in Betrieb ist, und die andere, während sie nicht in Betrieb ist.

Im ersten Falle:

2.6.1.2.4.1.

dürfen die minimalen Vorverlagerungswerte nach 2.6.1.3.2 während der Prüfung um die Hälfte reduziert werden.

2.6.1.2.4.2.

Nach dem Prüfversuch darf die nach 2.7.10.1 ermittelte Kraft 100 daN nicht übersteigen."

2.6.1.3.2.

In Nummer 2.6.1.3.2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

"Im Falle eines Hosenträgergurts darf der Vorverlagerungswert für das Becken um die Hälfte reduziert werden." (Der Rest bleibt unverändert.)

Nach dem ersten Satz der Nummer 2.7.6.1, in der Fassung der Richtlinie 82/319/EWG, wird folgender neuer Satz angefügt:

"Bei Hosenträgergurten ist der Verschluß durch die an dem Verschluß und der Lasche oder an zwei etwa symmetrisch zu dem geometrischen Mittelpunkt des Verschlusses gelegenen Zungen befestigten Bänder an die Prüfmaschine anzuschließen." (Der Rest bleibt unverändert.)

Nummer 2.7.6.2 wird wie folgt geändert:

"2.7.6.2.

Die Befestigungsbeschläge und alle Gurtverstelleinrichtungen zur Höhenverstellung sind in der in 2.7.6.1 beschriebenen Weise zu prüfen . . . wobei das Gurtband völlig abgerollt sein muß."

2.7.7.2.2.

Der zweite Satz von Nummer 2.7.7.2.2 wird wie folgt geändert:

"Dieses Gerät muß so konstruiert sein, daß die vorgeschriebene Beschleunigung erreicht wird, bevor das Gurtband mehr als 5 mm aus dem Retraktor abgerollt ist, und daß der Abrollvorgang bei einer mittleren Beschleunigung von mindestens 25 g/s und höchstens 150 g/s stattfindet."

2.7.8.1.

Am Ende der Nummer 2.7.8.1 werden die nachstehenden neuen Sätze angefügt:

"Ist der dynamische Prüfversuch für einen Fahrzeugtyp durchgeführt worden, so braucht er in diesem Fall für andere Fahrzeugtypen, bei denen die einzelnen Verankerungspunkte weniger als 50 mm von den entsprechenden Verankerungspunkten des geprüften Gurtes entfernt sind, nicht wiederholt zu werden. Ist der Gurt mit einer Einrichtung zur Höhenverstellung gemäß 1.8.6 versehen, so daß die Position der Einrichtung und deren Verankerung mit der Auslegung des Fahrzeugs übereinstimmen."

Die fünfte Zeile der Nummer 2.7.8.1 erhält in der englischen Fassung folgenden Wortlaut:

". . . or with the data supplied by the manufacturer . . .".

Der Nummer 2.7.8.1.1 werden die nachstehenden beiden Sätze vorangestellt:

"Bei Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen mit Gurtstrammern, die in ihrer Funktion von nicht in den Gurt eingebauten Bauteilen abhängig sind, darf der Gurt zusammen mit den erforderlichen Fahrzeugteilen in der in den Nummern 2.7.8.1.2 bis 2.7.8.1.6 beschriebenen Weise auf den Prüfwagen montiert werden.

Wo solche Einrichtungen nicht auf einem Prüfwagen geprüft werden können, darf der Hersteller wahlweise die Erfuellung der Anforderungen der Richtlinie mit Hilfe eines herkömmlichen frontalen Aufpralltests bei 50 km/h gemäß dem ISO-Verfahren 3560 (1975/11/01 - Strassenfahrzeuge - Frontalaufprall gegen eine feste Sperre) nachweisen."

2.7.9.2.

Der zweite Satz der Nummer 2.7.9.2, in der durch die Richtlinie 82/319/EWG geänderten Fassung, erhält folgenden Wortlaut:

"An den Verschluß ist sodann über die an ihm befestigten Bänder eine direkte Zugbelastung anzubringen, so daß alle Bänder einer Belastung von 60/n daN unterliegen; n ist die Anzahl der an dem geschlossenen Verschluß befestigten Bänder; es wird angenommen, daß es mindestens zwei sind."

Es wird nachstehende neue Nummer 2.7.10 eingefügt:

"2.7.10.

Zusätzliche Prüfversuche an Sicherheitsgurten mit Gurtstrammern

2.7.10.1.

Die Strammkraft wird in wenigstens fünf Sekunden nach einem Aufprall so dicht wie möglich an den Berührungspunkt zwischen der Normpuppe und dem freien Ende des Gurtbandes zwischen Normpuppe und Gurtstrammer oder gegebenenfalls der Umlenkung gemessen, nachdem die Normpuppe erforderlichenfalls in ihre ursprüngliche Sitzstellung gebracht worden ist.

2.7.10.2.

Konditionierung

Der Gurtstrammer darf zum Zweck der Prüfversuche vom Sicherheitsgurt getrennt werden und ist 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 60 °C ± 5 °C zu lagern. Dann wird die Temperatur zwei Stunden lang auf 100 °C ± 5 °C erhöht. Anschließend bleibt die Einrichtung 24 Stunden lang in einer Temperatur von 30 °C ± 5 °C. Nach dieser Konditionierung wird die Einrichtung auf Umgebungstemperatur angewärmt. Ist sie vom Sicherheitsgurt getrennt worden, muß sie nunmehr wieder mit diesem verbunden werden."

Die Nummer 2.7.10 wird geändert in 2.7.11.

Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:

"2.8.

Übereinstimmung der Produktion

2.8.1.

Alle Sicherheitsgurte oder Haltesysteme, die im Rahmen dieser Bestimmung zugelassen werden, müssen so hergestellt sein, daß sie mit dem zugelassenen Typ übereinstimmen und die Anforderungen gemäß 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 erfuellen.

2.8.2.

Um zu überprüfen, ob die Anforderungen gemäß Absatz 2.8.1 erfuellt sind, erfolgen geeignete Produktionskontrollen.

2.8.3.

Der Inhaber der Genehmigung:

2.8.3.1.

- garantiert Verfahren für die wirksame Kontrolle der Qualität der Erzeugnisse;

2.8.3.2.

- hat Zugang zu Kontrollgeräten, die zur Überprüfung der Übereinstimmung jedes genehmigten Typs erforderlich sind;

2.8.3.3.

- gewährleistet, daß Aufzeichnungen von den Prüfergebnissen angefertigt werden und daß dazugehörige Unterlagen für eine Frist verfügbar bleiben, die im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde festzulegen ist;

2.8.3.4.

- wertet die Ergebnisse jeder Art von Prüfung aus, um die Beständigkeit der technischen Merkmale eines Sicherheitsgurtes oder Haltesystems zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei Massabweichungen bei einer Serienfertigung Rechnung zu tragen ist;

2.8.3.5.

- gewährleistet, daß für jeden Typ eines Sicherheitsgurtes oder Haltesystems zumindest die in Anhang XVI vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;

2.8.3.6.

- gewährleistet, daß erneut Stichproben vorgenommen werden, sobald sich erweist, daß Muster oder Prüfstücke die vorgesehene Art von Prüfung nicht bestehen. Es werden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Übereinstimmung der jeweiligen Produktion wiederherzustellen.

2.8.4.

Die zuständige Behörde, die die Bauartgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen, die für jede Produktionseinheit gelten.

2.8.4.1.

Bei jeder Inspektion werden dem Inspektor die Prüfbücher und Aufzeichnungen der Produktionsüberwachung vorgelegt.

2.8.4.2.

Der Inspektor kann willkürlich Muster entnehmen, die im Labor des Herstellers geprüft werden. Die Mindestanzahl von Mustern wird entsprechend den Ergebnissen der herstellereigenen Prüfung festgelegt.

2.8.4.3.

Erweist sich die Qualität als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der in Anwendung von 2.8.4.2 durchgeführten Prüfungen in Frage zu stellen, wählt der Inspektor Muster aus, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Bauartgenehmigung durchgeführt hat.

2.8.4.4.

Die zuständige Behörde kann jede in dieser Richtlinie vorgeschriebene Prüfung durchführen.

2.8.4.5.

Normalerweise erfolgen die von der zuständigen Behörde veranlassten Inspektionen zweimal jährlich. Führt eine dieser Inspektionen zu Beanstandungen, so ergreift die zuständige Behörde alle notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion möglichst bald wieder herzustellen."

Die Nummern 3.1 bis 3.1.5 werden durch die folgenden neuen Nummern ersetzt:

"3.1.

Ausrüstungen der Fahrzeuge (1)

3.1.1.

In jedem in Artikel 9 genannten Fahrzeug der Klassen M und N (mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klasse M2 über 3,5 Tonnen und M3, die mit besonderen Stehplätzen ausgerüstet sind), müssen Sicherheitsgurte bzw. Haltesysteme entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie eingebaut sein.

3.1.2.

Die für die jeweiligen Sitzstellungen vorgeschriebenen Sicherheitsgurte müssen den in Anhang XV beschriebenen Typen entsprechen (bei denen weder nichtverriegelbare Retraktoren (1.8.1) noch von Hand betätigte Entriegelungsretraktoren (1.8.2) verwendet werden können). Bei allen Sitzstellungen, für die in Anhang XV Beckengurte angegeben sind, sind Beckengurte des Typs Br3 zulässig, mit Ausnahme des Falles, wo diese sich im Gebrauch soweit aufrollen, daß sie nach dem Anlegen als störend empfunden werden.

3.1.3.

Bei anderen als vorn gelegenen Seitensitzen in Fahrzeugen der Klasse M1, die in Anhang XV aufgeführt und mit dem Zeichen ö versehen sind, ist ferner der Einbau von Beckengurten der Typen B, Br3 oder Br4m zulässig, sofern ein Durchgang zwischen dem Sitz und der nächstgelegenen Seitenwand des Fahrzeugs vorhanden ist, der den Fahrgästen den Zugang zu anderen Teilen des Fahrzeugs gestattet. Ein Zwischenraum zwischen Sitz und Seitenwand gilt als Durchgang, wenn bei geschlossenen Türen der Abstand zwischen der Seitenwand und einer senkrechten durch die Mittellinie verlaufenden Längsebene des betreffenden Sitzes, am R-Punkt gemessen und senkrecht zu der Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufend, mehr als 500 mm beträgt.

3.1.4.

Wo keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, dürfen nach Wahl des Herstellers Sicherheitsgurte oder Haltesysteme der dieser Richtlinie gemässen Typen vorhanden sein. Gurte vom Typ A nach Anhang XV dürfen als Alternative zu Beckengurten bei Sitzen verwendet werden, für die nach Anhang XV Beckengurte vorgeschrieben sind.

3.1.5.

Bei Drei-Punkt-Gurten mit Retraktoren muß ein Retraktor zumindest auf den Schulterschräggurt einwirken.

3.1.6.

Mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klasse M1 ist anstelle eines Retraktors vom Typ 4 (1.8.4) ein Notverriegelungsretraktor 4N (1.8.5) zulässig, sofern den für die Prüfversuche zuständigen Dienststellen hinreichend nachgewiesen werden kann, daß sich ein Retraktor vom Typ 4 nicht einbauen lässt.

3.1.7.

Bei den vorderen Seiten- und Mittelsitzen, wie sie in Anhang XV aufgeführt und mit einem * versehen sind, gelten Beckengurte des in diesem Anhang spezifizierten Typs als angemessen, wenn die Windschutzscheibe ausserhalb der in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen Bezugszone liegt.

Im Hinblick auf die Sicherheitsgurte gilt die Windschutzscheibe als Teil der Bezugszone, wenn sie mit der Prüfeinrichtung nach dem in Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen Verfahren in statischen Kontakt treten kann.

3.1.8.

Bei allen in Anhang XV mit einem ll= gekennzeichneten Sitzen sind für exponierte Sitzplätze nach 3.1.9 Beckengurte des in Anhang XV spezifizierten Typs vorgeschrieben.

3.1.9.

Als ,exponierter Sitzplatz' gilt ein Sitzplatz, der keine vor dem Sitz befindliche Abschirmung (Schutzschirm) innerhalb folgender Bereiche aufweist:

- zwischen zwei Horizontalebenen, von denen die eine durch den H-Punkt und die andere 400 mm oberhalb desselben verläuft;

- zwischen zwei vertikalen Längsebenen, die in einem Abstand von 400 mm voneinander symmetrisch zu dem H-Punkt verlaufen;

- hinter einer 1,30 m vom H-Punkt entfernten senkrecht verlaufenden Querebene.

In diesem Zusammenhang bedeutet ,Abschirmung' eine Fläche von geeigneter Widerstandsfähigkeit, die keine Unterbrechungen von der Art aufweist, daß eine waagerecht durch einen beliebigen Punkt des oben beschriebenen Raumes und durch ihren eigenen Mittelpunkt projezierte Kugel von 165 mm Durchmesser durch sie hindurch dringen könnte.

Ein Sitz gilt als ,exponierter Sitzplatz', wenn die Abschirmung innerhalb des oben definierten Raumes eine gesamte Fläche von mindestens 800 cm² aufweist."

Nach der Nummer 3.2.2.3 wird folgende neue Nummer 3.2.2.4 angefügt:

"3.2.2.4.

Die für die jeweiligen Sitze vorgesehenen Sicherheitsgurte müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß sie ohne weiteres angelegt werden können. Ferner müssen die Sicherheitsgurte an Sitzen, die zur Ermöglichung des Einstiegs in den hinteren Teil des Fahrzeugs oder zur Beladung desselben mit Gütern oder Gepäckstücken ganz oder teilweise (Sitz und/oder Rückenlehnen) hochgeklappt werden können, von einer Person nach den Anweisungen im Benutzerhandbuch des Fahrzeugs unter oder hinter dem Sitz leicht aufgefunden werden können, ohne daß hierzu besondere Übung oder Erfahrung erforderlich wäre."

3.3.2.

Der vierte Satz der Nummer 3.3.2 erhält folgenden Wortlaut:

"Bei Sicherheitsgurten bzw. Haltesystemen für äussere Vordersitze muß, ausgenommen wenn es sich um Hosenträgergurte handelt, der Verschluß auch in derselben Weise verriegelt werden können."

Der letzte Satz der Nummer 3.3.2 erhält folgenden Wortlaut:

"Wenn der Verschluß den Benutzer berührt, muß überprüft werden, ob die Kontaktfläche die Bestimmungen nach 2.4.2.1 dieses Anhangs erfuellt."

Anhang II wird wie folgt geändert:

Nummer 1 ist folgendes hinzuzufügen:

". . ./Einrichtung zur Höhenverstellung der oberen Gurtumlenkung".

Nach dem Betriebserlaubnisbogen wird der nachfolgende Musterbogen eingefügt:

Anlage 1

MUSTER

EINBAU VON SICHERHEITSGURTEN UND HALTESYSTEMEN

(grösstes Format A 4)

Name der ausstellenden Behörde .

Benachrichtigung über die Bewertung der Anbringung von Sicherheitsgurten oder Haltesystemen in einem Fahrzeug gemäß Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 77/541/EWG, geändert durch die Richtlinien 81/576/EWG, 82/319/EWG und 90/628/EWG.

Diese Benachrichtigung enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Anbaumerkmale sowie die Feststellung, ob sie von der Verwaltung für zufriedenstellend, nicht zufriedenstellend oder nicht mehr zufriedenstellend erachtet werden.

1.

Fabrik- oder Handelsmarke des Kraftfahrzeugs .

2.

Typ und Klasse des Kraftfahrzeugs .

3.

Name und Anschrift des Herstellers .

.

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Beauftragten .

.

5.

Beschreibung des Sicherheitsgurtes und Haltesystems. Hierzu gehören:

5.1.

Sicherheitsgurte

Marke .

Ursprüngliche Genehmigungsnummer .

Anbringungsstelle am Fahrzeug .

5.2.

Gurtverankerungen

Ursprüngliche Genehmigungsnummer .

5.3.

Sitze und Sitzverankerungen

Ursprüngliche Genehmigungsnummer .

6.

Fahrzeug zur Beurteilung vorgeführt am .

7.

Zuständiger technischer Dienst .

.

8.

Datum des von diesem Dienst erstellten Berichts .

9.

Nummer des von diesem Dienst erstellten Berichts .

10.

Der Einbau wird im Sinne der Nummern 3.1 bis 3.3.4 des Anhangs I für zufriedenstellend/nicht zufriedenstellend/nicht mehr zufriedenstellend (1) befunden.

11.

Ort .

12.

Datum .

13.

Folgende einschlägige Dokumente sind auf Antrag erhältlich:

Prüfbericht, Fotos und/oder Zeichnungen der unter 5.1, 5.2 und 5.3 aufgelisteten Gegenstände.

14.

Unterschrift: .

Anhang III wird wie folgt geändert:

Nummer 1.1.1 erhält folgenden Zusatz:

"9 für Spanien

21

für Portugal

EL

für Griechenland".

Es wird folgende neue Nummer 1.1.3.2.3 eingefügt:

"1.1.3.2.3.

durch den Buchstaben ,p' bei einem Sicherheitsgurt mit Gurtstrammer".

Anhang VII Nummer 3 wird wie folgt geändert:

An den ersten Absatz wird folgender neuer Satz angefügt:

"Die Toleranz für die Position der Verankerungspunkte ist so zu wählen, daß jeder Verankerungspunkt mindestens 50 mm von den in Abbildung 1 angegebenen entsprechenden Punkten A, B und K oder gegebenenfalls A1, B1 und K entfernt gelegen ist."

Es wird folgende neue Nummer 3.1 eingefügt:

"3.1. Bei Gurten, die mit einer Einrichtung zur Höhenverstellung gemäß 1.8.6 dieser Richtlinie ausgestattet sind, ist diese Einrichtung entweder an einem starren Rahmen oder an einem Teil des Fahrzeugs zu befestigen, an dem sie sich normalerweise befindet; dieses Teil wird dann sicher auf dem Prüfschlitten befestigt."

Abbildung 1 ist durch folgende Abbildung zu ersetzen:

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

<?aa8K>Abbildung 1

<?äFN6><?aa8N>PRÜFWAGEN, SITZ, VERANKERUNGEN

<?äPD8> <?äJA-2><?äAD>C 1

C

C 2

725

C

C 1

C

C 2

125

125

<?äÄ><?aa8N>Platte aus rostfreiem Stahl

(ohne Anstrich)

Abmessungen in mm

Toleranzen ± 5 mm

>ENDE EINES SCHAUBILD>

*

ö

ll=

Anhang X wird wie folgt geändert:

Am Ende des Buchstabens g) von Nummer 2 wird folgender Teilsatz angefügt:

". . . oder wenn der Gurtstrammer eines Sicherheitsgurtes ausgelöst worden ist".

Die folgenden neuen Anhänge XV und XVI werden angefügt

ANHANG XV

EINBAU DER SICHERHEITSGURTE MIT ÜBERSICHT ÜBER DIE GURT- UND RETRAKTORTYPEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XVI

KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.

PRÜFUNGEN

Sicherheitsgurte müssen bestimmte Anforderungen erfuellen, auf denen folgende Prüfungen basieren:

1.1.

Prüfung der Verriegelungsschwelle und Haltbarkeit von Retraktoren mit Notverriegelung

Gemäß den Bestimmungen von 2.7.7.2 in der jeweils ungünstigsten Richtung im Anschluß an die Dauerprüfung gemäß 2.7.2, 2.7.7.1 und 2.7.7.3 als Anforderung gemäß 2.4.5.2.5.

1.2.

Prüfung der Haltbarkeit von Selbstverriegelungsretraktoren

Gemäß 2.7.7.1 sowie Prüfung nach 2.7.2 und 2.7.7.3 als Anforderung nach 2.4.5.1.3.

1.3.

Prüfung der Gurtbänder nach Konditionierung

Gemäß dem Verfahren in 2.7.5 nach Konditionierung entsprechend den Anforderungen von 2.7.3.1 bis 2.7.3.5.

1.3.1

Festigkeitsprüfung der Gurtbänder nach Abrieb

Gemäß dem Verfahren in 2.7.5 nach Konditionierung entsprechend den Anforderungen von 2.7.3.6.

1.4.

Mikroschlupfprüfung

Entsprechend dem in 2.7.4 beschriebenen Verfahren.

1.5.

Prüfung der starren Teile

Entsprechend dem in 2.7.6 beschriebenen Verfahren.

1.6.

Prüfung der Leistungsanforderungen des Sicherheitsgurtes oder Haltesystems bei der dynamischen Prüfung

1.6.1.

Prüfung mit Konditionierung

1.6.1.1.

Gurte oder Haltesysteme mit Retraktor mit Notverriegelung: gemäß den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9 mit einem Gurt, der zuvor 45 000 Mal der in 2.7.7.1 beschriebenen Dauerprüfung des Retraktors sowie den in 2.4.2.3, 2.7.2 und 2.7.7.3 beschriebenen Prüfungen unterzogen wurde.

1.6.1.2.

Gurte oder Haltesysteme mit Selbstverriegelungsretraktoren: gemäß den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9 mit einem Gurt, der zuvor 10 000 Mal der in 2.7.7.1 beschriebenen Dauerprüfung des Retraktors sowie den in 2.4.2.3, 2.7.2 und 2.7.7.3 beschriebenen Prüfungen unterzogen wurde.

1.6.1.3.

Statische Gurte: gemäß den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9 mit einem Sicherheitsgurt, welcher der in 2.4.2.3 und 2.7.2 beschriebenen Prüfung unterzogen wurde.

1.6.2

Prüfung ohne Konditionierung

Entsprechend den Bestimmungen von 2.7.8 und 2.7.9.

2.

HÄUFIGKEIT DER PRÜFUNGEN UND ERGEBNISSE

2.1.

Die Häufigkeit der Prüfungen entsprechend den Anforderungen von 1.1 bis 1.5 wird auf Stichprobenbasis und nach statistischen Gesichtspunkten im Einklang mit einem regulären Qualitätssicherungsverfahren festgelegt.

2.1.1.

Bei Retraktoren mit Notverriegelung sind ausserdem alle Gurtanordnungen zu prüfen:

2.1.1.1.

entweder gemäß den Bestimmungen von 2.7.7.2.1 und 2.7.7.2.2 in der ungünstigsten Richtung gemäß 2.7.7.2.1.2. Die Prüfergebnisse müssen den Anforderungen von 2.4.5.2.1.1 und 2.4.5.2.3 genügen;

2.1.1.2.

oder entsprechend den Bestimmungen gemäß 2.7.7.2.3 in der ungünstigsten Richtung. Die Neigungsgeschwindigkeit kann jedoch höher liegen als die angegebene Geschwindigkeit, da sie die Prüfergebnisse nicht beeinflusst. Die Prüfergebnisse müssen den Anforderungen von 2.4.5.2.1.4 genügen.

2.2.

Die Kontrolle der Übereinstimmung mit der dynamischen Prüfung gemäß 1.6 dieses Anhangs muß in folgendem Rhythmus geschehen:

2.2.1.

Prüfungen mit Konditionierung

2.2.1.1.

Bei Gurten, die mit einem Retraktor mit Notverriegelung ausgestattet sind,

- von denen täglich mehr als 1 000 Stück hergestellt werden, ist mindestens alle zwei Wochen ein Gurt von 100 000,

- von denen täglich weniger als 1 000 Stück hergestellt werden, ist mindestens einmal im Jahr ein Gurt von 10 000

die Art des Verriegelungsmechanismus (1) einem Prüfversuch nach 1.6.1.1 dieses Anhangs zu unterziehen.

2.2.1.2.

Bei Gurten, die mit Retraktoren mit automatischer Verriegelung ausgestattet sind, sowie bei statischen Gurten,

- von denen täglich mehr als 1 000 Stück hergestellt werden, ist mindestens alle zwei Wochen ein Gurt von 100 000,

- von denen täglich weniger als 1 000 Stück hergestellt werden, ist mindestens einmal im Jahr ein Gurt von 10 000

dem Prüfversuch nach 1.6.1.2 bzw. 1.6.1.3 dieses Anhangs zu unterziehen.

2.2.2.

Prüfungen ohne Konditionierung

2.2.2.1.

Bei Gurten mit Retraktor mit Notverriegelung ist folgende Anzahl von Mustern der in 1.6.2 dieses Anhangs beschriebenen Prüfung zu unterziehen:

2.2.2.1.1.

bei einer Produktion von mindestens 5 000 Gurten pro Tag zwei von 25 000 hergestellten Gurten, mindestens aber ein Gurt täglich pro Art von Verriegelungsmechanismus;

2.2.2.1.2.

bei einer Produktion von unter 5 000 Gurten pro Tag einer von 5 000 hergestellten Gurten, mindestens aber ein Gurt jährlich pro Art von Verriegelungsmechanismus.

2.2.2.2.

Bei Gurten mit Retraktor mit automatischer Verriegelung und statischen Gurten ist folgende Anzahl von Mustern der in 1.6.2 dieses Anhangs beschriebenen Prüfungen zu unterziehen:

2.2.2.2.1.

bei einer Produktion von mindestens 5 000 Gurten pro Tag zwei von 25 000 hergestellten Gurten, mindestens aber ein Gurt täglich pro genehmigten Typ;

2.2.2.2.2.

bei einer Produktion von unter 5 000 Gurten pro Tag einer von 5 000 hergestellten Gurten, mindestens aber ein Gurt jährlich pro genehmigten Typ.

2.2.3.

Ergebnisse

Die Prüfergebnisse müssen den Anforderungen gemäß 2.6.1.3.1 entsprechen.

Die Vorverlagerung der Normpuppe kann hinsichtlich 2.6.1.3.2 (oder 2.6.1.4, wo dies zutrifft) während einer Prüfung mit Konditionierung gemäß 1.6.1 dieses Anhangs durch ein vereinfachtes angepasstes Verfahren kontrolliert werden.

2.3.

Besteht ein Muster eine bestimmte Prüfung, der es unterzogen wurde, nicht, so wird eine weitere Prüfung mit identischen Anforderungen an mindestens drei weiteren Mustern durchgeführt. Besteht bei der dynamischen Prüfung eines der letztgenannten Muster diese Prüfung nicht, setzt der Inhaber der Genehmigung oder sein befugter Vertreter die zuständige Behörde, welche die Bauartgenehmigung erteilt hat, hiervon in Kenntnis und teilt mit, welche Schritte zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion ergriffen wurden.

(1) ABl. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 17.

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Nummer 3.1 dürfen die Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht bei bestimmten Fahrzeugtypen andere Haltesysteme zulassen, die unter diese Richtlinie fallen.

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(1) Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet "Art von Verriegelungsmechanismus": alle Retraktoren mit Notverriegelung, deren Mechanismus sich nur durch den (die) Neigungswinkel des Fühlers im Verhältnis zum Bezugsachsensystem des Fahrzeugs unterscheidet.