31990D0445

90/445/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus der Türkei

Amtsblatt Nr. L 228 vom 22/08/1990 S. 0028 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0202
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0202


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juli 1990

über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus der Türkei

(90/445/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei einer von der Gemeinschaft durchgeführten tierärztlichen Dienstreise und aufgrund der von den türkischen Behörden übermittelten Angaben hat sich gezeigt, daß die tiergesundheitliche Lage bei als Haustiere gehaltenen Einhufern in der Türkei im allgemeinen zufriedenstellend ist, insbesondere was die durch Fleisch übertragbaren Krankheiten anbelangt. Bei in der Türkei als Haustiere gehaltenen Einhufern, die zum Schlachten bestimmt sind, kann jedoch Rotz auftreten.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um das Fleisch von als Haustiere gehaltenen Einhufern vor dem Auftreten von Rotz zu schützen. Die türkischen Veterinärbehörden haben amtlich versichert, daß die Maßnahmen von amtlichen Tierärzten gemäß den türkischen Bestimmungen angewandt und die als Haustiere gehaltenen Einhufer eindeutig identifiziert werden.

Die Einfuhren müssen auf bezeichnete zugelassene Gebiete beschränkt werden. Die türkischen Veterinärbehörden haben versichert, daß nur Einhufer in die zugelassenen Provinzen verbracht werden, die auf den Mallein-Test negativ reagiert haben.

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen müssen entsprechend der tiergesundheitlichen Lage in dem betreffenden Drittland geregelt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Frisches Fleisch, das von als Haustiere gehaltenen Einhufern stammt und dessen Einfuhr aus den türkischen Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale von den Mitgliedstaaten gestattet wurde, muß den Garantien in der Veterinärbescheinigung gemäß dem Anhang dieser Entscheidung entsprechen; die Veterinärbescheinigung muß jede Fleischsendung begleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten nur die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Kategorien von frischem Fleisch.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von Drüsen und Organen, die vom Bestimmungsland für Zwecke der Arzneimittelherstellung genehmigt wird.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. September 1990.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

ANHANG

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für frisches Fleisch (1) von als Haustiere gehaltenen Einhufern, das zum Versand nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist

Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

Versandland: Türkei

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches

Fleisch von als Haustiere gehaltenen Einhufern:

(Tierart)

Art der Teilstücke:

Art der Verpackung:

Zahl der Teile oder Packstücke:

Eigengewicht:

II. Herkunft des Fleisches

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Schlachthofes/Schlachthöfe:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

III. Bestimmung des Fleisches

Das Fleisch wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel (3):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Gesundheitsbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß das vorstehend beschriebene frische Fleisch von Tieren stammt, die

- im Hoheitsgebiet der Türkei geboren, aufgezogen und geschlachtet worden sind und sich in den letzten sechs Monaten oder seit ihrer Geburt in einer oder mehrerer der folgenden Provinzen aufgehalten haben:

Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale;

- mit einem gültigen Tiergesundheits- und Ursprungszeugnis zu dem Schlachthof verbracht worden sind,

- in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften eine Markierung tragen, aus der ihr Ursprungsgebiet hervorging,

- innerhalb von fünfzehn Tagen vor der Schlachtung einem subkutanen Mallein-Test unterzogen worden sind, der von einem amtlichen Tierarzt gemäß den Vorschriften der türkischen Veterinärbehörde durchgeführt wurde und ein negatives Ergebnis gezeigt hat, und

- zwischen der Durchführung des Mallein-Tests und der Schlachtung nicht mit Tieren in Berührung gekommen sind, die die Bedingungen für eine Ausfuhr ihres Fleisches nach der Gemeinschaft nicht erfuellen.

1.2.3 // // Ausgefertigt in // am 1.2 // // Siegel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Großbuchstaben sowie Amtsbezeichnung)

(1) Frisches Fleisch: alle für den Menschen genusstauglichen Teile von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlungen unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist.

(2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß in Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG zulässt.

(3) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind jeweils die Registriernummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.