31990D0424

90/424/EWG: Entscheidung des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Amtsblatt Nr. L 224 vom 18/08/1990 S. 0019 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0136
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0136
12EM


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (90/424/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs fallen unter die Liste des Anhangs II des Vertrages. Die Tierhaltung und die Vermarktung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs stellen die Erwerbsgrundlage eines grossen Teils der Landbevölkerung dar.

Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen Veterinärmaßnahmen zur Wahrung und Hebung des Gesundheitsstandards von Mensch und Tier in der Gemeinschaft erlassen werden.

Die Verwirklichung dieses Ziels setzt eine gemeinschaftliche Beteiligung an laufenden und künftigen Maßnahmen voraus.

Die Gemeinschaft muß die Maßnahmen erlassen, die zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 erforderlich sind.

Im Hinblick darauf muß durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft dazu beigetragen werden, gefährliche Infektionskrankheiten möglichst schnell zu tilgen.

Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung von gesundheitsgefährdenden Zoonosen vorzusehen.

Die neue Kontrollstrategie wurde im Hinblick auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und auf die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für Erzeugnisse aus Drittländern entwickelt. Es ist also angezeigt, die Durchführung dieser Strategie durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Einführung und dem Ausbau der neuen Regelung zu erleichtern.

Die Harmonisierung der wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie den

Tierschutz schlechthin setzt die Bestimmung gemeinschaftlicher Verbindungs- und Referenzlaboratorien sowie wissenschaftlich-technische Arbeiten voraus. Eine entsprechende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erscheint angezeigt. Vor allem für den Tierschutzbereich sollte eine Datenbank zur Erfassung einschlägiger Informationen geschaffen werden, für deren Verbreitung ein gewisses Interesse besteht.

Für bestimmte Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung von Tierseuchen werden bereits gemeinschaftliche Finanzhilfen gewährt. In diesem Zusammenhang seien folgende Rechtsakte genannt: Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (5); Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Burcellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85; Entscheidung 89/145/EWG des Rates vom 20. Februar 1989 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder in Portugal (7); Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 87/488/EWG (9); Entscheidung 86/649/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal (10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/577/EWG (11); Entscheidung 86/650/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Spanien (12); Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (13). Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der vorgenannten Seuchen ist in der jeweils entsprechenden Entscheidung zu regeln. Hinsichtlich der ergänzenden Maßnahme zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder gemäß der Entscheidung 87/58/EWG (14) erscheint es jedoch im Interesse der Einheitlichkeit

¹

¹

¹

¹

¹

¹

gerechtfertigt, die Möglichkeit einer Erhöhung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf bis zu 50 % der den Mitgliedstaaten durch die Schlachtung der Tiere entstehenden Kosten vorzusehen.

Zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen sollte eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft vorgesehen werden. Alle finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die für den Haushaltsplan der Gemeinschaft obligatorische Ausgaben mit sich bringen, sind in einem einzigen Titel zusammenzufassen.

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Entscheidung sollten von der Kommission erlassen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an

- spezifischen Veterinärmaßnahmen,

- Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich,

- Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen

festgelegt.

Diese Entscheidung berührt nicht die Möglichkeit bestimmter Mitgliedstaaten, einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft von mehr als 50 % im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (15) in Anspruch zu nehmen.

TITEL I

SPEZIFISCHE VETERINÄRMASSNAHMEN

Artikel 2

Die spezifischen Veterinärmaßnahmen umfassen

- Dringlichkeitsmaßnahmen,

- die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche,

- Tierschutzmaßnahmen,

- die Beteiligung an einzelstaatlichen Aktionen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen,

- wissenschaftlich-technische Maßnahmen.

Kapitel 1

Dringlichkeitsmaßnahmen

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten im Fall des Ausbruchs einer der folgenden Tierseuchen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats:

- Rinderpest,

- Pest der kleinen Wiederkäuer,

- vesikuläre Schweinekrankheit,

- Blauzungenerkrankung des Schafes,

- Teschener Krankheit,

- Gefluegelinfluenza,

- Schaf- und Ziegenpocken,

- Rifttalfieber,

- Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzuendung mit Knötchenbildung),

- Pferdepest,

- vesikuläre Stomatitis,

- venezolanische virale Encephalomyelitis des Pferdes.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Seuchentilgung, sofern als Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht zumindest eine Sperre über den betreffenden Betrieb verhängt und nach amtlicher Bestätigung der Seuche folgendes veranlasst wurde:

- Keulung aller anfälligen, infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten und deren unschädliche Beseitigung sowie, im Fall der Gefluegelinfluenza, unschädliche Beseitigung der Eier;

- Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht gemäß dem dritten Gedankenstrich desinfiziert werden können;

- Reinigung und Desinfizierung des Betriebs sowie der sich im Betrieb befindenden Geräte sowie Ungezieferbekämpfung im Betrieb und an den Geräten;

- Einrichtung von Schutzzonen;

- Vorkehrungen gegen die Seuchenverschleppung;

- Festsetzung einer Wartefrist für die Wiederaufstockung des Bestands nach der Keulung;

- zuegige, angemessene Entschädigung der Tierhalter.

(3) Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften eingeleiteten Maßnahmen zur Meldung und Tilgung der Tierseuchen und ihre Ergebnisse unverzueglich mit. Im Rahmen des durch den Beschluß 68/361/EWG (16) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses, nachstehend "Ausschuß" genannt, wird die Lage schnellstmöglich geprüft. Über die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird, unbeschadet der im Rahmen der entspre-

chenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 41 entschieden.

(4) Ist angesichts der Seuchenentwicklung innerhalb der Gemeinschaft eine Fortsetzung der Maßnahme gemäß Absatz 2 angezeigt, so kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen Satz von 50 % hinausgehen könnte, nach dem Verfahren des Artikels 40 neu entschieden werden. Dabei können alle auch nicht unter Absatz 2 fallenden Maßnahmen beschlossen werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muß, um den Erfolg der Aktion zu sichern.

(5) Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu ergreifenden Marktstützungsmaßnahmen muß die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die erforderlichenfalls gestaffelt wird, betragen:

- 50 % der Ausgaben des Mitgliedstaats für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung und unschädliche Beseitigung seiner Tiere sowie gegebenenfalls deren Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren seines Betriebs und der Geräte, die Ungezieferbekämpfung im Betrieb und an den Geräten sowie die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

- 100 % der Ausgaben für Impfstoffe und 50 % für die Impfkosten, falls gemäß Absatz 4 die Durchführung von Impfungen beschlossen wurde.

Artikel 4

(1) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten im Fall des Ausbruchs der afrikanischen Schweinepest und der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, in denen kein Seuchentilgungsprogramm entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt wird.

(2) Im Fall des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten die Bestimmungen des Artikels 3.

Jedoch wird keine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für Impfstoffe bzw. die Durchführung von Impfungen gewährt, es sei denn, die Kommission fasst nach dem Verfahren des Artikels 41 einen Beschluß, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum und ein begrenztes Gebiet die Impfung genehmigt wird.

Artikel 5

(1) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 41 auf Antrag eines Mitgliedstaats in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 zusätzlich jede anzeigepflichtige exotische Seuche auf, die eine Gefahr für das Gebiet der Gemeinschaft darstellen kann.

(2) Das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 41 entsprechend der Entwicklung der Lage durch Aufnahme der in der Richtlinie

82/894/EWG genannten meldepflichtigen Seuchen und der auf Fische übertragbaren Seuchen ergänzt bzw. geändert oder gekürzt werden, um den Fortschritten im Rahmen der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen, vor allem der klassischen Schweinepest, Rechnung zu tragen.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 können nach dem Verfahren des Artikels 41 ergänzt oder geändert werden, insbesondere um der Aufnahme neuer Krankheiten in das Seuchenverzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1, der gesammelten Erfahrung oder dem Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften für die Seuchenbekämpfung Rechnung zu tragen.

Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der Seuchen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 im Hoheitsgebiet eines benachbarten Drittlandes oder Mitgliedstaats unmittelbar bedroht, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm geplanten Schutzmaßnahmen.

(2) Die Lage wird im Ausschuß gemäß Artikel 41 so bald wie möglich geprüft. Nach dem Verfahren des Artikels 41 kann beschlossen werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Impfpufferzone einzurichten und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Einzelmaßnahmen zu gewähren, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen.

(3) Im Rahmen des Beschlusses gemäß Absatz 2 werden die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 7

(1) Die Gemeinschaft kann auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, daß die Mitgliedstaaten einen Vorrat an biologischen Mitteln zur Bekämpfung der Seuchen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 (Impfstoffe, Standardvirusstämme, Diagnoseseren) und - unbeschadet des Beschlusses nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 85/511/EWG - gemäß Artikel 11 Absatz 1 anlegen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, namentlich in bezug auf die Selektion, Gewinnung, Lagerung, Beförderung und Verwendung dieser Vorräte, sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

Artikel 8

(1) Ist die Gemeinschaft durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der Seuchen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11

Absatz 1 in einem Drittland gefährdet, so kann sie durch Bereitstellung oder Finanzierung des entsprechenden Impfstoffs zur Bekämpfung der Seuche durch das Drittland beitragen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1, die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

Artikel 9

(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einezlstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen durch, um sich über die veterinärrechtlich ordnungsgemässe Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu vergewissern.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um diese Kontrolle zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß den Sachverständigen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen, die zur Beurteilung der Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind.

(3) Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, namentlich in bezug auf die Häufigkeit und

die Kriterien für die Durchführung der Kontrollen gemäß

Absatz 1 sowie die Benennung der Veterinärsachverständigen und das Verfahren für die Erstellung ihrer Berichte werden nach dem Verfahren des Artikels 41 beschlossen.

Artikel 10

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Kapitel 2

Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS)

Artikel 11

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten im Fall des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche, sofern die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (17), in der Fassung der Richtlinie 90/423/EWG (18), unverzueglich angewendet werden.

(3) Es gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3.

(4) Unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zu treffenden Marktstützungsmaßnahmen beträgt die spezifische finanzielle Beteiligung aufgrund dieser Entscheidung 60 % der Ausgaben des Mitgliedstaats

a) zur Entschädigung der Eigentümer für

iii) die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere,

iii) die Vernichtung der Milch,

iii) das Reinigen und Desinfizieren des Betriebs,

iv) die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können,

iv) die Verluste, die die Tierhalter durch Beschränkungen bei der Vermarktung von Zucht- und Mastvieh infolge der Wiedereinführung der Notimpfung gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorletzter Unterabsatz der Richtlinie 85/511/EWG erlitten haben;

b)

für den etwaigen Transport der Tierkörper zu den Aufbereitungsanstalten;

c)

für alle anderen für die Tilgung der Seuche im Krankheitsherd unerläßlichen Maßnahmen.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 41 fest, für welche Art von anderen Maßnahmen nach Buchstabe c) dieselbe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann; ferner legt sie die Fälle der Anwendung von Buchstabe a) Ziffer v) fest.

(5) Binnen 45 Tagen nach amtlicher Bestätigung des Seuchenausbruchs wird die Lage im Ausschuß gemäß Artikel 42 zum ersten Mal und danach entsprechend der Entwicklung der Lage erneut geprüft. Diese Prüfung betrifft sowohl den Gesundheitszustand der Tiere als auch die Schätzung der bereits getätigten und der künftigen Ausgaben. Aufgrund der Prüfungsergebnisse kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 4 vorgesehenen Satz von 60 % hinausgehen, nach dem Verfahren des Artikels 42 neu entschieden werden, wobei die beihilfefähigen Ausgaben und die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft festzulegen sind. Darüber hinaus können im Rahmen dieser Entscheidung alle auch nicht unter Absatz 2 fallenden Maßnahmen beschlossen werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muß, um den Erfolg der Aktion zu sichern.

(6) Abweichend von Absatz 4 beträgt die spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den dort genannten Maßnahmen bis zum 1. Januar 1995 70 %.

Artikel 12

Für alle von der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Dirttländern kann die Gemeinschaft - insbesondere bei den nach den Artikeln 6 und 8 ergriffenen Maßnahmen - einen finanziellen Beitrag leisten.

Artikel 13

Die Durchführungsvorschriften zu den Maßnahmen gemäß Artikel 12, etwaige Auflagen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt.

Artikel 14

Für die in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehene Bildung einer gemeinschaftlichen Reserve an Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche kann eine gemeinschaftliche Beihilfe gewährt werden.

Die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft sowie die Bedingungen, unter denen diese gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt.

Artikel 15

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen der Artikel 12, 13 und 14 werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Sollte ein schwerwiegender Ausbruch der Maul- und Klauenseuche Ausgaben im Rahmen dieses Kapitels erfordern, welche die gemäß Absatz 1 festgesetzten Mittel übersteigen, so trifft die Kommission im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen oder legt der Haushaltsbehörde die erforderlichen Vorschläge vor, um sicherzustellen, daß die finanziellen Verpflichtungen nach Artikel 11 erfuellt werden können.

Die Maßnahmen nach Artikel 11 gelten als Intervention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.

Kapitel 3

Tierschutz

Artikel 16

Die Gemeinschaft fördert eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes, indem sie sich finanziell beteiligt an

- der Errichtung und Entwicklung einer Datenbank, in

der die Informationen betreffend die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Nutztieren, zum Schutz von Tieren beim Transport und zum Schutz von Schlachttieren erfasst, gespeichert und an die zuständigen Behörden, die Erzeuger und die Verbraucher weitergeleitet werden sollen;

- der Durchführung der erforderlichen Studien zur Vorbereitung und Ausarbeitung der Tierschutzgesetzgebung.

Artikel 17

Die Maßnahmen gemäß Artikel 16, die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

Artikel 18

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Kapitel 4

Wissenschaftliche und technische Maßnahmen

Artikel 19

Die Gemeinschaft führt die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft notwendig sind, bzw. unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.

Artikel 20

Die Maßnahmen gemäß Artikel 24, die entsprechenden Durchführungsvorschriften sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

Artikel 21

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

TITEL II

PROGRAMM ZUR TILGUNG UND ÜBERWACHUNG VON TIERSEUCHEN

Artikel 22

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Rinderbrucellose, -tuberkulose und -leukose bestimmt sich unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 nach der

- Richtlinie 77/391/EWG,

- Richtlinie 82/400/EWG,

- Entscheidung 87/58/EWG.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder ist in der Entscheidung 89/145/EWG festgelegt.

Artikel 23

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest ist in der Entscheidung 80/1096/EWG festgelegt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der afrikanischen Schweinepest ist festgelegt in:

- der Entscheidung 86/649/EWG,

- der Entscheidung 86/650/EWG,

- der Entscheidung 90/217/EWG des Rates vom 25. April 1990 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (19).

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Brucellose bei Schafen ist festgelegt in der Entscheidung 90/242/EWG des Rates vom 21. Mai 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose bei Schafen und Ziegen (20).

(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der infektiösen hämatopötischen Nekrose wird vor dem 31. Dezember 1990 im Rahmen einer Entscheidung des Rates über eine fianzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopötischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 24

(1) Zur Tilgung und Überwachung der in der Liste im Anhang aufgeführten Tierseuchen wird eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt. Diese Liste kann entsprechend der Entwicklung der tiergesundheitlichen Situation in der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ergänzt bzw. geändert werden.

(2) Der Rat legt vor dem 1. Oktober 1990 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die gemeinschaftlichen Kriterien für die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme fest. Bei Tierkrankheiten, für die die Gemeinschaft die bei der Maßnahme anwendbaren Kriterien bereits festgelegt hat, können die Mitgliedstaaten jedoch der Kommission ein Programm nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung unterbreiten.

(3) Wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ein Programm unterbreitet, teilt er ihr die einschlägigen finanziellen Angaben mit und gibt insbesondere die voraussichtlichen Gesamtkosten an, die für die Durchführung dieses Programms jährlich erforderlich sind. Dieses Programm muß, gegebenenfalls mit den Änderungen zur Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung durch die Kommission, nach dem Verfahren des Artikels 41 gebilligt worden sein.

(4) Bei jedem Programm werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie etwaige Auflagen jeweils nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

(5) Die Zahlungsanträge beziehen sich auf die Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats während des Kalenderjahres; sie müssen der Kommission vor dem 1. Juli des Folgejahres vorliegen.

(6) Die Kommission beschließt nach Anhörung des Ausschusses über die Beihilfe.

(7) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden regelmässig Kontrollen vor Ort durch, um sich zu vergewissern, daß die bezuschussten Programme ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(8) Auf der Grundlage von Informationen der einzelstaatlichen Behörden, die der Kommission zusammen mit ihren

Zahlungsanträgen einen ausführlichen Bericht übermitteln, und etwaiger Berichte von Sachverständigen, die im Auftrag der Kommission für die Gemeinschaft Kontrollen vor Ort durchgeführt haben, unterrichtet die Kommission im Rahmen des Ausschusses die Mitgliedstaaten regelmässig, jedoch mindestens einmal jährlich, über das Ergebnis dieser Kontrollen.

(9) Etwaige Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

Artikel 25

(1) Ungeachtet der Artikel 22, 23 und 24 setzt die Kommission die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen gegen die in diesen Artikeln genannten Krankheiten nach dem Verfahren des Artikels 41 auf 50 % der Kosten fest, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Entschädigung der Eigentümer für die Schlachtung der wegen einer dieser Krankheiten getöteten Tiere entstanden sind.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Lage hinsichtlich der unter die Artikel 22, 23 und 24 fallenden Tierseuchen von der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses überprüft. Diese Überprüfung betrifft sowohl die tiergesundheitliche Situation als auch die Veranschlagung der bereits gebundenen oder noch zu bindenden Ausgaben. Im Anschluß an die Überprüfung wird jeder neue Beschluß zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, die mehr als 50 % der den Mitgliedstaaten aus der Entschädigung der Tierzuechter für die Tötung der Tiere wegen der betreffenden Krankheit entstehenden Kosten betragen kann, nach dem Verfahren des Artikels 42 erlassen.

Beim Erlaß dieses Beschlusses können alle Maßnahmen beschlossen werden, die der betroffene Mitgliedstaat durchführen muß, um den Erfolg der Aktion zu sichern.

Artikel 26

Die voraussichtliche jährliche Beteiligung zu Lasten des Haushaltsplans der Gemeinschaft unter dem Kapitel Agrarausgaben wird für die in diesem Titel vorgesehenen Maßnahmen auf 70 Millionen ECU veranschlagt.

TITEL III

VETERINÄRKONTROLLEN

Artikel 27

Die Gemeinschaft fördert die Effizienz der Veterinärkontrollen durch

- eine Finanzhilfe an die Verbindungs- und Referenzlaboratorien,

- die finanzielle Beteiligung an der Durchführung der Kontrollen zur Verhütung von Zoonosen,

- die finanzielle Beteiligung an der Durchführung der neuen Kontrollstrategie, die mit der Verwirklichung des Binnenmarktes einhergeht.

Kapitel 1

Verbindungs- und Referenzlaboratorien

Artikel 28

(1) Unterstützungsberechtigt ist jedes Verbindungs- oder Referenzlaboratorium, das gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften als solches gilt und das die darin vorgesehenen Aufgaben und Anforderungen erfuellt.

(2) Die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfe gemäß Absatz 1, etwaige Auflagen sowie die Höhe der Finanzhilfe werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

(3) Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Kapitel 2

Zoonosenüberwachung

Artikel 29

Mit Beginn der Anwendung gemeinschaftlicher Vorschriften über die Zoonosenüberwachung können die Mitgliedstaaten im Rahmen eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 41 zu genehmigenden nationalen Programmes eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an ihrem Überwachungsprogramm beantragen.

Artikel 30

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bei der Vorlage seines Überwachungsprogramms die einschlägigen finanziellen Angaben und insbesondere die voraussichtlichen Gesamtkosten mit, die für die Durchführung des Programms jährlich erforderlich sind.

Artikel 31

In jedem nationalen Überwachungsprogramm werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie etwaige Auflagen jeweils nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

Artikel 32

Für dieses Kapitel gilt Artikel 24 Absätze 5 bis 8 entsprechend.

Artikel 33

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

Kapitel 3

Die neue Kontrollstrategie

Artikel 34

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Austauschprogramm für Beamte auf, die im Veterinärbereich tätig sind.

(2) Die Kommission koordiniert zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses die Austauschprogramme.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Verwirklichung der koordinierten Austauschprogramme.

(4) Alljährlich wird die Durchführung der Austauschprogramme im Rahmen des Ausschusses auf der Grundlage einzelstaatlicher Berichte geprüft.

(5) Bei der Überarbeitung und Ausweitung der Austauschprogramme tragen die Mitgliedstaaten der gesammelten Erfahrung Rechnung.

(6) Für eine wirksame Durchführung der Austauschprogramme, insbesondere durch Fortbildungslehrgänge gemäß Artikel 36 Absatz 1, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Die Höhe dieser Unterstützung sowie etwaige Auflagen werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

(7) Die Artikel 20 und 21 gelten entsprechend.

Artikel 35

Die Absätze 6 und 7 des Artikels 34 gelten für die Programme, die im Rahmen des Beschlusses gemäß Artikel 19 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (21) im Hinblick auf die Einrichtung der Veterinärkontrollen an den Aussengrenzen bei Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, festzulegen sind.

Artikel 36

(1) Die Kommission kann entweder selbst oder über die zuständigen einzelstaatlichen Behörden Fortbildungslehrgänge oder -kurse für einzelstaatliche Bedienstete, insbesondere für die mit den Kontrollen nach Artikel 35 Beauftragten, veranstalten.

(2) Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

Artikel 37

(1) Für den Aufbau der Systeme zur Identifzierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der Regelung der viehseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden.

(2) Die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses festgelegt.

Artikel 38

(1) Treten in einem Mitgliedstaat bei der Anwendung der neuen Kontrollstrategie im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes für lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs Personal- oder Infrastrukturprobleme struktureller oder geographischer Art auf, so kann die Gemeinschaft ihm eine vorübergehende degressive Finanzhilfe gewähren.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission ein Programm zur Verbesserung seiner Kontrollregelung, einschließlich aller einschlägigen finanziellen Angaben.

(3) Für den vorliegenden Artikel gilt Artikel 24 Absatz 3 und die Absätze 5 bis 8 entsprechend.

Artikel 39

Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen dieses Kapitels werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70

des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (23), gelten entsprechend.

Artikel 41

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf zu treffender Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen und unverzueglich zur Anwendung gebracht.

Artikel 42

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf zu treffender Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen und unverzueglich zur Anwendung gebracht.

Artikel 43

(1) Die Entscheidung 77/97/EWG des Rates vom

21. Dezember 1976 über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen (24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85, wird mit Wirkung vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgehoben.

Die Kommission legt die Einzelheiten für die Übernahme der ab 1. September 1989 durchgeführten Maßnahmen im

Zusammenhang mit der Impfung gegen die Pferdepest nach dem Verfahren des Artikels 41 fest.

(2) Die Durchführungsbestimmungen, die gemäß der Entscheidung 77/97/EWG genehmigt wurden, bleiben jedoch weiterhin in Kraft.

Artikel 44

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.

(3) ABl. Nr. C 168 vom 10. 7. 1990, S. 5.(4) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44.(5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 9.(6) ABl. Nr. L 173 vom 19. 6. 1982, S. 18.(7) ABl. Nr. L 53 vom 25. 2. 1989, S. 55.(8) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.(9) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 26.

(10) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 5.

(11) ABl. Nr. L 322 vom 7. 11. 1989, S. 21.

(12) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 9.

(13) ABl. Nr. L 223 vom 2. 8. 1989, S. 19.

(14) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 51.(15) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(16) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.(17) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

(18) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.(19) ABl. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 24.(20) ABl. Nr. L 140 vom 1. 6. 1990, S. 123.(21) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.(22) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(23) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.(24) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 78.

ANHANG LISTE DER TIERKRANKHEITEN Gruppe 1

Endemische Krankheiten mit vorgeschriebenen oder fakultativen Bekämpfungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen auf Bestands- oder Herdenebene

- Rindertuberkulose

- Rinderbrucellose

- IBR/IPV (Besamungs- und Embryonalstationen)

- Rinder- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

- Enzootische Rinderleukose

- Aujeszkysche Krankheit

- Salmonella pullorum

- Salmonella gallinarum

- Milzbrand

- Mädi/Visna und CÄV

- IBR/IPV (andere Betriebe)

- Paratuberkulose (Johnesche Krankheit)

- Mycoplasma gallisepticum

Gruppe 2

Anderweitig nicht erfasste Zoonosen oder Tierkrankheiten

- Tollwut

- Echinokokkose

- Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) oder jede andere langsam verlaufende Krankheit