31990D0351

90/351/EWG: Beschluß der Kommission vom 29. Juni 1990 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Kork

Amtsblatt Nr. L 172 vom 05/07/1990 S. 0033 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0035
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0035


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juni 1990

zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Kork

(90/351/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Kommission ist es wichtig, die Ansichten der Wirtschaftskreise und der Verbraucher über Probleme kennenzulernen, die durch die Entwicklung der Korkerzeugung und Korkwirtschaft aufgeworfen werden.

Allen an dieser Entwicklung unmittelbar beteiligten Wirtschaftskreisen sowie den Verbrauchern muß die Möglichkeit gegeben werden, bei der Ausarbeitung der von der Kommission angeforderten Stellungnahmen mitzuwirken.

Die betreffenden Berufsverbände sowie die Verbraucherverbände der Mitgliedstaaten haben auf Gemeinschaftsebene Organisationen gebildet, welche die betreffenden Kreise aller Mitgliedstaaten vertreten können -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für Kork eingesetzt, nachstehend »Ausschuß" genannt.

(2) Der Ausschuß besteht aus Vertretern folgender Wirtschaftsgruppen: landwirtschaftliche Erzeuger, landwirtschaftliche Genossenschaften, Verarbeitungsindustrie, Agrarhandel, Arbeitnehmer aus der Landwirtschaft und der Verarbeitungsindustrie sowie Verbraucher.

Artikel 2

(1) Der Ausschuß kann von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die mit der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Verwendung von Kork zusammenhängen.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses kann, insbesondere auf Antrag einer der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen, der Kommission empfehlen, den Ausschuß zu einer in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu hören, falls er nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern.

(2) Die Sitze verteilen sich wie folgt:

- 9 für Erzeuger und Genossenschaften,

- 6 für Industrie und Handel,

- 2 für Arbeitnehmer aus der Landwirtschaft und Verarbeitungsindustrie,

- 1 für die Verbraucher.

Artikel 4

(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag derjenigen auf Gemeinschaftsebene zusammengeschlossenen Berufsverbände ernannt, die für die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten, mit der gemeinsamen Marktorganisation für Kork zusammenhängenden Wirtschaftsgruppen am repräsentativsten sind; die Vertreter der Verbraucher werden jedoch auf Vorschlag des »Beratenden Ausschusses der Verbraucher" ernannt.

Für jeden zu besetzenden Sitz schlagen diese Stellen zwei Bewerber verschiedener Staatsangehörigkeit vor.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf drei Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Tätigkeit ist unentgeltlich. Nach Ablauf der drei Jahre üben die Mitglieder des Ausschusses ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus.

Bei freiwilligem Rücktritt, im Todesfall oder falls die Stelle, die die Kandidatur eines Mitglieds vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt, erfolgt die Ersetzung nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren.

(3) Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 5

(1) Nach Anhörung der Kommission wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz.

(2) Der Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen ausgewählt, denen der Vorsitzende nicht angehört.

Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren.

Nach dem gleichen Verfahren kann der Ausschuß dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen. In diesem Fall umfasst das Präsidium ausser dem Vorsitzenden höchstens einen Vertreter für jede im Ausschuß vertretene Wirtschaftsgruppe.

Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Ausschusses.

Artikel 6

(1) Ausser den Vertretern der Kommission und den Mitgliedern des Ausschusses oder - im Verhinderungsfall - deren Stellvertretern können nur die gemäß den Absätzen 3 und 4 eingeladenen Personen an den Sitzungen teilnehmen oder diesen beiwohnen.

(2) Ist ein Mitglied verhindert, so können die Organisation bzw. die Organisationen, denen ein Sitz zugeteilt ist, einen Stellvertreter entsenden, der aus einer Liste ausgewählt werden muß. Diese Liste wird in gemeinsamem Einvernehmen zwischen der Kommission und der bzw. den betreffenden Organisationen festgelegt und enthält halb so viele Namen wie die Gesamtzahl der Mitglieder, die die Organisation bzw. die Organisationen vertreten. Die Liste umfasst mindestens einen und höchstens zwölf Namen.

Bei der Entsendung eines Stellvertreters muß das Sekretariat des Ausschusses mindestens 7 Tage vor der Sitzung unterrichtet werden.

(3) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen deren Generalsekretär oder einen Angehörigen des Sekretariats als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses einladen.

Falls der Generalsekretär verhindert ist, kann er jedoch seinen Beobachtersitz einer anderen von ihm benannten Person übertragen.

Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmeldung. Sie können indessen vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen.

(4) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen einen oder mehrere Sachverständige zur Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses einladen, wenn die Tagesordnungspunkte ein hohes Fachwissen erfordern und über den normalen Rahmen der Arbeit des Ausschusses hinausgehen.

Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnis über einen der Tagesordnungspunkte verfügt, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses einladen.

Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen jedoch nur für die Frage teil, die zu ihrer Anwesenheit Veranlassung gegeben hat.

Artikel 7

Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen kann der Ausschuß Arbeitsgruppen einsetzen, um seine Arbeit zu erleichtern.

Artikel 8

(1) Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Kommission an deren Sitz zusammen. Das Präsidium tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen.

(2) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen teil.

(3) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 9

Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen. Eine Abstimmung findet nicht statt.

Die Kommission kann bei der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.

Die Stellungnahmen der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird.

Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuß zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt. Die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses werden von der Kommission dem Rat oder den Verwaltungsausschüssen auf deren Antrag mitgeteilt. Artikel 10

Unbeschadet Artikel 214 des Vertrages dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, falls die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt.

In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission teil.

Artikel 11

Dieser Beschluß tritt am 29. Juni 1990 in Kraft.

Brüssel, den 29. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission