31990D0268

90/268/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 29. MAI 1990 ZUR AENDERUNG DES BESCHLUSSES 84/636/EWG UEBER EIN DRITTES GEMEINSAMES PROGRAMM ZUR FOERDERUNG DES AUSTAUSCHES JUNGER ARBEITSKRAEFTE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

Amtsblatt Nr. L 156 vom 21/06/1990 S. 0008 - 0008


BESCHLUSS DES RATES vom 29. Mai 1990 zur Änderung des Beschlusses 84/636/EWG über ein drittes gemeinsames Programm zur Förderung des Austausches junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft (90/268/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, junge Arbeitskräfte durch konkrete Maßnahmen zu unterstützen.

Nach Artikel 50 des Vertrags obliegt es den Mitgliedstaaten, den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms zu fördern.

Mit dem Beschluß 84/636/EWG des Rates (4) wurde ein drittes gemeinsames Programm zur Förderung des Austausches junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft erstellt.

Mit dem Beschluß 88/348/EWG (5) hat der Rat ferner das Aktionsprogramm "Jugend für Europa" angenommen.

Auf seiner Tagung am 28. und 29. Juni 1985 hat der Europäische Rat die Schlußfolgerungen des Ad-hoc-Ausschusses für das Europa der Bürger angenommen, in denen die Förderung des Jugendaustausches in der Gemeinschaft und ein echtes Netz für den Jugendaustausch in und zwischen den Mitgliedstaaten empfohlen werden.

Es ist vorzusehen, daß der Rat spätestens am 31. März 1991 den Vorschlag der Kommission über ein neues Programm zur Förderung des Austausches junger Arbeitskräfte prüft und daß das dritte Programm spätestens am 31. Dezember 1991 ausläuft. Das neue Programm müsste spätestens ab dem 1. Januar 1992 zur Anwendung kommen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 12 des Beschlusses 84/636/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Der Rat prüft spätestens am 31. März 1991 den Vorschlag der Kommission betreffend einen Beschluß des Rates über ein neues gemeinsames Programm zur Förderung des Austausches junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft.

(2) Das dritte gemeinsame Programm zur Förderung des Austausches junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft läuft an dem Tag aus, der dem Tag der Anwendung des in Absatz 1 genannten Beschlusses vorangeht, auf jeden Fall jedoch am 31. Dezember 1991."

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. AHERN

(1) ABl. Nr. C 89 vom 7. 4. 1990, S. 10.

(2) Stellungnahme vom 18. Mai 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 25. April 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984, S. 36.

(5) ABl. Nr. L 158 vom 25. 6. 1988, S. 42.