31990D0233

BESCHLUSS DES RATES vom 7. Mai 1990 zur Aufstellung eines europaweiten Mobilitaetsprogramms fuer den Hochschulbereich (TEMPUS) (90/233/EWG)

Amtsblatt Nr. L 131 vom 23/05/1990 S. 0021 - 0026


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BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Mai 1990

zur Aufstellung eines europaweiten Mobilitätsprogramms für den Hochschulbereich (TEMPUS)

(90/233/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 den Rat aufgefordert, auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zu ergreifen, um die Teilnahme der Länder Mittel- und Osteuropas an gemeinschaftlichen Programmen zu ermöglichen, die den bestehenden Bildungsprogrammen entsprechen.

Der Rat hat im Ausbildungsbereich Gemeinschaftsprogramme angenommen, in denen unter anderem eine Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und zwischen Hochschule und Wirtschaft sowie Maßnahmen vorgesehen sind, um die Mobilität von Studenten, Lehrern, Hochschulpersonal und Personal aus der Wirtschaft zu verstärken.

Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (4) erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Berufsbildung, mit dem Ziel vorsieht, den Prozeß der Wirtschafts- und Sozialreform in Ungarn und Polen zu unterstützen.

In der Folge kann der Rat diese Hilfe mit einem entsprechenden Rechtsakt auf andere Länder Mittel- und Osteuropas ausweiten.

Der Prozeß der Wirtschafts- und Sozialreform wird zur Entwicklung von Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Ländern Mittel- und Osteuropas und der Gemeinschaft beitragen, die für beide Seiten vorteilhaft sind; diese intensiveren Beziehungen werden auch zu einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft beitragen.

Die Ausbildung wurde als ein vorrangiger Bereich für die Zusammenarbeit herausgestellt, der insbesondere Möglichkeiten für Mobilität und Austausch mit den Mitgliedstaaten als unmittelbare Reaktion auf den festgestellten Ausbildungsbedarf der mittel- und osteuropäischen Länder bietet.

Die Erfahrung und Sachkenntnis, die in der Gemeinschaft insbesondere in der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und im Studentenaustausch wie auch in der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft erworben wurde, sollte genutzt werden, um ein Parallelprogramm mit dem Ziel aufzustellen, Zusammenarbeit und Mobilität zwischen der Gemeinschaft und den Ländern Mittel- und Osteuropas im Bereich der Ausbildung in die Wege zu leiten.

Eine solche Zusammenarbeit wird die Entwicklung des Hochschulsektors begünstigen und ein besseres gegenseitiges Verständnis sowie für beide Seiten vorteilhafte Kontakte im Bereich der Berufsbildung fördern.

Ein derartiges Programm ist Teil der umfassenden Planung der Prioritäten und der Finanzierung der Gemeinschaftshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas, einschließlich der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, und sollte gut mit ihr koordiniert werden.

Ein derartiges Programm könnte einen bedeutenden Beitrag zu einer effizienten Unterstützung der Länder Mittel- und Osteuropas im Bereich der Berufsbildung leisten, die für eine Wirtschaftshilfe zur Unterstützung des Reformprozesses in Betracht kommen.

Im Rahmen der Beiträge eines derartigen Programms wird man die in der Gemeinschaft vorhandene Erfahrung im Bereich der Berufsbildung nutzen und ihre mit der Berufsbildung befassten Stellen um Unterstützung ersuchen müssen.

In der Gemeinschaft und in Drittländern bestehen regionale und/oder nationale sowie öffentliche und/oder private Einrichtungen, die um Zusammenarbeit bei einer wirksamen Unterstützung im Bereich der Berufsbildung auf Hochschulebene gebeten werden können.

Im Vertrag sind Befugnisse für derartige Maßnahmen nur in Artikel 235 vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Aufstellung von TEMPUS

Hiermit wird das europaweite Mobilitätsprogramm im Hochschulbereich (nachstehend TEMPUS genannt) mit einer geplanten Laufzeit von insgesamt fünf Jahren für einen anfänglichen Versuchszeitraum von drei Jahren, beginnend am 1. Juli 1990, vorbehaltlich der Beobachtungs- und Bewertungsmaßnahmen nach Artikel 11 angenommen.

Artikel 2

In Betracht kommende Länder

TEMPUS betrifft die Länder Mittel- und Osteuropas, die der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder in späteren einschlägigen Rechtsakten als für eine Wirtschaftshilfe in Betracht kommend bezeichnet. Diese Länder werden nachstehend »in Betracht kommende Länder" genannt.

Artikel 3

Definitionen

Im Rahmen von TEMPUS

a) umfasst der Begriff »Hochschule" alle Arten der nach der Sekundarstufe weiterführenden Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, die im Rahmen einer fortgeschrittenen Bildung bzw. Berufsbildung Befähigungsnachweise oder Diplome dieses Niveaus ausstellen, unabhängig davon, welche Bezeichnung diese Einrichtungen tragen;

b) umfassen die Begriffe »Wirtschaft" und »Unternehmen" alle Arten der Wirtschaftstätigkeit; sie beziehen sich sowohl auf grosse Unternehmen als auch auf kleine und mittlere Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, auf öffentliche und kommunale Behörden, Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, insbesondere die Industrie- und Handelskammern und/oder gleichartige Einrichtungen, die Berufsverbände sowie die Organisationen, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vertreten.

Artikel 4

Ziele

Das TEMPUS-Programm bezweckt folgendes:

a) die Koordinierung der Unterstützung der in Betracht kommenden Länder auf dem Gebiet des Austauschs und der Mobilität, insbesondere der Hochschulstudenten und -lehrer, zu erleichtern, und zwar unabhängig davon, ob diese Unterstützung von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten oder den in Artikel 9 bezeichneten Drittländern gewährt wird;

b) zu einer Verbesserung der Ausbildung in den in Betracht kommenden Ländern beizutragen und ihre Zusammenarbeit mit Partnern in der Gemeinschaft zu fördern, wobei berücksichtigt wird, daß alle Regionen der Gemeinschaft so weit wie möglich an diesen Maßnahmen beteiligt werden müssen;

c) die Möglichkeiten des Lehrens und Erlernens der in der Gemeinschaft verwendeten und vom LINGUA-Programm abgedeckten Sprachen in den in Betracht kommenden Ländern und umgekehrt zu verbessern;

d) Studenten aus den in Betracht kommenden Ländern in die Lage zu versetzen, in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft während eines bestimmten Studienabschnitts an einer Hochschule zu studieren oder ein Betriebspraktikum abzuleisten, wobei die Chancengleichheit für männliche und weibliche Studenten in bezug auf die Mobilität sicherzustellen ist;

e) Studenten aus der Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, eine gleichartige Studien- oder Praktikumszeit in einem der in Betracht kommenden Länder zu verbringen;

f) den Austausch und die Mobilität von Lehr- und Ausbildungspersonal als Teil des Kooperationsprozesses zu fördern.

Artikel 5

Ausschuß

(1) Die Kommission führt das TEMPUS-Programm gemäß den Bestimmungen des Anhangs und auf der Grundlage detaillierter, jährlich festzulegender Leitlinien durch.

(2) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Ausschusses können von Sachverständigen oder Beratern unterstützt werden.

Der Ausschuß unterstützt die Kommission bei der Durchführung des Programms im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten Ziele und seine Arbeit mit anderen Ausschüssen, die für denselben Bereich wie das TEMPUS-Programm zuständig sind. (3) Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß Entwürfe für Maßnahmen vor, die folgendes betreffen:

a) die allgemeinen Leitlinien für das TEMPUS-Programm,

b) die allgemeinen Leitlinien für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft (Beträge, Dauer und Begünstigte),

c) die Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausgewogenheit des TEMPUS-Programms, einschließlich der Aufgliederung der einzelnen Aktionen,

d) die Durchführung der Beobachtung und der Bewertung des TEMPUS-Programms.

(4) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesen Entwürfen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.

In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate verschieben.

Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung fassen.

(5) Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu allen anderen Fragen anhören, die die Durchführung des TEMPUS-Programms betreffen.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen

(1) Die Kommission arbeitet mit den in Betracht kommenden Stellen zusammen, die in jedem der in Betracht kommenden Länder benannt oder eingerichtet werden, um die für die wirksame Durchführung des TEMPUS-Programms notwendigen Verbindungen und Strukturen einschließlich der Zuweisung etwaiger Mittel zu koordinieren, die von den in Betracht kommenden Ländern selbst zur Verfügung gestellt werden.

(2) Ferner arbeitet die Kommission bei der Durchführung des TEMPUS-Programms mit den von den Mitgliedstaaten benannten, in Betracht kommenden einzelstaatlichen Stellen eng zusammen.

Artikel 7

Haushalt

Die Kommission schätzt den Bedarf an Hochschulkooperation und Mobilität von Personal und Studenten bezueglich der in Betracht kommenden Länder unter Berücksichtigung der allgemeinen finanziellen Leitlinien für die Wirtschaftshilfe zugunsten dieser Länder.

Anhand dessen legt sie im Rahmen des vorgeschlagenen Betrages, der für die Wirtschaftshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas zur Verfügung zu stellen ist, die Mittel fest, die in dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften einzusetzen sind.

Artikel 8

Verbindung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen

Die Kommission gewährleistet nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 dieses Beschlusses und gegebenenfalls dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 die Übereinstimmung und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen TEMPUS und sonstigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die gemeinschaftsintern und zur Unterstützung der in Betracht kommenden Länder duchgeführt werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.

Artikel 9

Koordinierung mit den Maßnahmen von Drittländern

(1) Die Kommission gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den Maßnahmen, die von Ländern, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, oder von Hochschulen und Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen in diesen Ländern durchgeführt werden, wenn sich diese Maßnahmen auf den gleichen Aktionsbereich wie TEMPUS beziehen, gegebenenfalls einschließlich der Beteiligung an TEMPUS-Vorhaben.

(2) Diese Einbeziehung kann in verschiedener Form erfolgen und insbesondere eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:

- Beteiligung an TEMPUS-Vorhaben mittels Kofinanzierung,

- Nutzung von TEMPUS-Einrichtungen zur Abwicklung bilateral finanzierter Austauschmaßnahmen,

- Koordinierung der auf einzelstaatlicher Ebene initiierten Maßnahmen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, aber getrennt finanziert und durchgeführt werden, mit dem TEMPUS-Programm,

- gegenseitige Unterrichtung über alle einschlägigen Maßnahmen. Artikel 10

Jährlicher Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den beteiligten Ländern jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung des TEMPUS-Programms vor.

Artikel 11

Beobachtungs- und Bewertungsmaßnahmen - Berichte

Die Kommission erarbeitet nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 Maßnahmen zur Beobachtung und Bewertung der bei der Durchführung des TEMPUS-Programms gewonnenen Erfahrungen und berücksichtigt dabei insbesondere die in Artikel 4 dargelegten Ziele.

Sie unterbreitet vor dem 31. Dezember 1992 einen Zwischenbericht insbesondere mit den Ergebnissen der Bewertung sowie einen Vorschlag zur Weiterführung oder Anpassung des TEMPUS-Programms insgesamt über den anfänglichen Versuchszeitraum hinaus.

Sie legt zum 31. Dezember 1995 einen Schlußbericht vor.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. COLLINS

(1) ABl. Nr. C 85 vom 3. 4. 1990, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990.

(3) Stellungnahme vom 25. April 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11.

ANHANG

AKTION 1

Gemeinsame europäische Vorhaben

1. Die Gemeinschaft unterstützt gemeinsame europäische Vorhaben, bei denen sich Hochschulen und/oder Unternehmen in den in Betracht kommenden Ländern mit Partnern aus der Gemeinschaft zusammenschließen.

An diesen gemeinsamen europäischen Vorhaben sollen sich möglichst wenigstens eine Hochschule oder ein Unternehmen aus einem der in Betracht kommenden Länder und Partner in mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligen.

Derartige Vorhaben können, soweit angebracht, an die bestehenden Netze gekoppelt werden, insbesondere an diejenigen, die im Rahmen der Programme ERASMUS, COMETT und LINGUA finanziert werden.

2. Je nach Bedarf der betreffenden Einrichtungen können Zuschüsse zu einem gemeinsamen europäischen Vorhaben für eine Vielzahl von Tätigkeiten gewährt werden, besonders auch für die Entwicklung und Überarbeitung von Curricula, für integrierte Studiengänge, für die Entwicklung von Lehrmaterial, für die Lehreraus- und -fortbildung, insbesondere im Bereich der lebenden europäischen Sprachen, für die Durchführung kurzer Intensivprogramme sowie für die Entwicklung von Sprach- und Regionalstudien sowie für den Fernunterricht.

Auch die für die Durchführung eines gemeinsamen europäischen Vorhabens erforderlichen Ausstattungen und Dokumentationen können bezuschusst werden.

AKTION 2

Mobilitätszuschüsse

1. a) Die Gemeinschaft wird ein Programm für die unmittelbare finanzielle Unterstützung von Studenten einschließlich der Doktoranden aus den in Betracht kommenden Ländern unabhängig von Alter und Fachgebiet einleiten, die einen Teil ihres Studiums an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat absolvieren möchten. Diese Zuschüsse werden für einen Zeitraum von normalerweise drei Monaten bis zu einem akademischen Jahr an Studenten vergeben, die ein Vollzeitstudium absolvieren.

Vorrang erhalten Studenten, deren Studium Teil eines gemeinsamen europäischen Vorhabens ist oder die nach ihrer Rückkehr Lehrer oder Ausbilder werden wollen. Ausserdem werden Zuschüsse gewährt, um Lehrern lebender europäischer Sprachen eine akademische Fortbildung in den Mitgliedstaaten oder in einem der in Betracht kommenden Länder zu ermöglichen.

b) Die Gemeinschaft kann ebenfalls Zuschüsse an Studenten von Hochschulen der Gemeinschaft vergeben, wenn diese eine gewisse Zeit an einer Hochschule in einem der in Betracht kommenden Länder studieren.

2. a) Die Gemeinschaft unterstützt Lehr-/Ausbildungsaufträge für Hochschullehrer oder für Kräfte aus der Industrie in den Mitgliedstaaten, die sich auf einen Zeitraum von einer Woche bis zu einem akademischen Jahr erstrecken und in einem der in Betracht kommenden Länder stattfinden.

b) Die Gemeinschaft gewährt ferner Unterstützung mit dem Ziel, Hochschullehrer oder Kräfte aus der Industrie in den in Betracht kommenden Ländern in die Lage zu versetzen, entsprechende Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten durchzuführen.

c) Bezueglich der Buchstaben a) und b) werden Fremdsprachenlehrer, die lebende europäische Sprachen in einem in Betracht kommenden Land oder in einem Mitgliedstaat lehren, besonders berücksichtigt.

3. a) Die Gemeinschaft unterstützt ein- bis sechsmonatige Praktika in der Wirtschaft und anderen Bereichen für Lehrer, Ausbilder und Studenten, die eine praktische Ausbildung in einem staatlichen oder privaten Unternehmen oder in sonstigen Einrichtungen absolvieren.

b) Diese Zuschüsse werden für Praktika in Mitgliedstaaten bzw. in den in Betracht kommenden Ländern gewährt.

4. Die Gemeinschaft finanziert auch Kurzaufenthalte für Lehrer, Ausbilder, Verwaltungskräfte an Hochschulen und sonstige Ausbildungsfachkräfte, die sich eine Woche bis einen Monat in einem Mitgliedstaat oder in einem der in Betracht kommenden Länder aufhalten, um an verschiedenen Aktivitäten, insbesondere z. B. an der Vorbereitung gemeinsamer europäischer Vorhaben, teilzunehmen.

5. Alle Mobilitätszuschüsse schließen, soweit erforderlich, eine Unterstützung zur sprachlichen Vorbereitung ein. AKTION 3

Ergänzende Tätigkeiten

1. Unterstützt werden Vorhaben für den Austausch Jugendlicher und von Jugendorganisatoren zwischen Mitgliedstaaten und in Betracht kommenden Ländern.

2. Zuschüsse werden gewährt, um die in Betracht kommenden Länder in die Lage zu versetzen, sich an den Tätigkeiten europäischer Vereinigungen, besonders von Hochschulzusammenschlüssen, zu beteiligen.

3. Unterstützung wird gewährt, um die Herausgabe von Veröffentlichungen und sonstige Informationstätigkeiten zu erleichtern, die im Hinblick auf die Gesamtziele des TEMPUS-Programms von besonderer Bedeutung sind.

4. Unterstützung wird für Studien und Erhebungen gewährt, deren Ziel es ist, die Entwicklung der Systeme der höheren allgemeinen und beruflichen Bildung in den in Betracht kommenden Ländern zu analysieren. Unterstützung wird für eine Untersuchung gewährt, die den Bedarf und die Praktikabilität des Austauschs von Forschern zwischen in Betracht kommenden Ländern und den Mitgliedstaaten behandelt. Entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung wird die Frage der Unterstützung eines derartigen Austauschs erneut geprüft.

5. Auf Gemeinschaftsebene wird die notwendige technische Unterstützung - einschließlich der Koordinierung der Beobachtung und Bewertung von TEMPUS - gewährt, um die Tätigkeiten, die in Übereinstimmung mit diesem Beschluß duchgeführt werden, zu fördern.