31989R3482

Verordnung (EWG) Nr. 3482/89 der Kommission vom 20. November 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 338 vom 22/11/1989 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0103


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3482/89 DER KOMMISSION

vom 20. November 1989

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifische und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3469/89 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 337 vom 21. 11. 1989, S. 5.

ANHANG

1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Einreihung KN-Code // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 1. Rechte oder linke Hälfte gesalzener Köhler, ohne Kopf, Wirbelsäule, Flossen und Eingeweide, mit Haut und Stehgräten (Epipleuralien), jedoch ohne andere Gräten und Knochen, genannt »Standardfilets" // 0305 30 90 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 0305, 0305 30 und 0305 30 90. Bei der Ware handelt es sich um ein Filet im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den KN-Code 0305 30 11 bis 0305 30 90 und 0304 20 11 bis 0304 20 99, zweiter Unterabsatz // 2. Lebensmittelzubereitung bestehend aus: - 99,2 % Saccharose, - 0,6 % Aspartam, - 0,2 % Acesulfam K. Das Erzeugnis ist in kleinen Würfeln aufgemacht und dient als Diät-Süßmittel // 2106 90 99 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 2106, 2106 90 und 2106 90 99. Infolge der starken Süßkraft des in dem Erzeugnis enthaltenen synthetischen Süßmittels hat das Erzeugnis den Charakter von Zucker des KN-Code 1701 verloren und ist als Lebensmittelzubereitung anzusehen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106, zweiter Unterabsatz, Ziffer 10) // // //