31989R2843

Verordnung (EWG) Nr. 2843/89 des Rates vom 18. September 1989 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz beigefügten gemeinsamen Erklärung

Amtsblatt Nr. L 278 vom 27/09/1989 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0084
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0084


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2843/89 DES RATES

vom 18. September 1989

zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz beigefügten gemeinsamen Erklärung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1. Januar 1973 in Kraft.

Der Gemischte Ausschuß hat gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, den Beschluß Nr. 1/89 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 gefasst.

Die gemeinsame Erklärung zu dem in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2427/88 (1) in Kraft gesetzten Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung der infolge der Einführung des Harmonisierten Systems vorgenommenen Änderungen der Ursprungsregeln vor. Der Gemischte Ausschuß hat gemäß dieser gemeinsamen Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einer der Vertragsparteien einen Beschluß zu fassen.

Die Überprüfung betrifft diejenigen Fälle, in denen die Übertragung bestehender Ursprungsregeln in das Harmonisierte System nicht vollkommen neutral war und in denen es sich als notwendig erweist, den Inhalt der früheren Ursprungsregeln wiederherzustellen.

Im Hinblick auf entsprechende Beschlüsse des Gemischten Ausschusses muß ein gemeinsamer Standpunkt der Gemeinschaft festgelegt werden. Anschließend müssen diese Beschlüsse in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden.

Bei diesem Beschlußverfahren kann die in der gemeinsamen Erklärung festgelegte Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden. Daher empfiehlt es sich, das Verfahren zu beschleunigen und zu verfügen, daß der gemeinsame Standpunkt der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni

1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung des Warenursprungs (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)

Nr. 3860/87 der Kommission (3), von der Kommission festgelegt wird. Ferner ist es zweckmässig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die erforderlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses in der Gemeinschaft zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 werden erlassen:

a) der gemeinsame Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Überprüfung von infolge der Einführung des Harmonisierten Systems vorgenommenen Änderungen der Ursprungsregeln im Rahmen der dem Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses beigefügten gemeinsamen Erklärung;

b) die Vorschriften zur Inkraftsetzung der unter Buch-

stabe a) genannten Beschlüsse in der Gemeinschaft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. CURIEN

(1) ABl. Nr. L 216 vom 8. 8. 1988, S. 71.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1987, S. 30.