31989R2496

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2496/89 DER KOMMISSION vom 2. August 1989 zum Verbot der Einfuhren von rohem und bearbeitetem Elfenbein des afrikanischen Elefanten in die Gemeinschaft -

Amtsblatt Nr. L 240 vom 17/08/1989 S. 0005 - 0006


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2496/89 DER KOMMISSION

vom 2. August 1989

zum Verbot der Einfuhren von rohem und bearbeitetem Elfenbein des afrikanischen Elefanten in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 610/89 (2), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses für das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Trotz des Quotensystems für den Elfenbeinhandel, das von den Unterzeichnern des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen eingeführt wurde, wird Elfenbein überwiegend ausserhalb dieses Systems gehandelt und die illegale und mißbräuchliche Jagd auf Elefanten in unvertretbarem Ausmaß fortgesetzt.

Einige elfenbeinproduzierende Länder sind gegenwärtig nicht in der Lage, die Jagd auf Elefanten und die in den internationalen Handel gelangenden Mengen von Stoßzähnen wirksam zu kontrollieren.

Die Zwischenhandels- und Abnehmerländer von Elfenbein können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht garantieren, daß der gesamte Elfenbeinhandel auf legalen Quellen basiert.

Mehrere Unterzeichner des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, darunter etliche bedeutende Ursprungsländer des afrikanischen Elefanten, haben vorgeschlagen, diese Art statt in Anhang II in Anhang I des Übereinkommens aufzuführen.

Die Annahme dieses Vorschlags auf der nächsten Tagung der Konferenz der Unterzeichner des Übereinkommens im Oktober 1989 würde dem internationalen Handel mit Elfenbein und sonstigen Produkten von Elefanten ab Januar 1990 Einhalt gebieten.

Es wird allgemein angenommen, daß Wilderer und skrupellose Händler den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des neuen Verzeichnisses in Anhang I nutzen werden, um soviel Elfenbein wie möglich zu erwerben, was zu einem nie dagewesenen Anstieg der Wilderei führen dürfte.

Um diese voraussichtliche Welle zunehmender Wilderei zu verhindern, sollten die Zwischenhandels- und Abnehmerländer von Elfenbein sämtliche Einfuhren von Elfenbein des afrikanischen Elefanten mit sofortiger Wirkung verbieten.

Die Einfuhr von Elfenbein des afrikanischen Elefanten in die Gemeinschaft entspricht derzeit nicht den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für rohes und bearbeitetes Elfenbein des afrikanischen Elefanten (Loxodonta africana) wird untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Einfuhrgenehmigungen in den im Anhang umschriebenen Umständen erteilt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nach dieser Bestimmung erteilten Genehmigungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 1989

Für die Kommission

Carlo RIPA DI MEANA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 24.

ANHANG

1. Einfuhrgenehmigungen können ausgestellt werden für:

a) Musikinstrumente, die Teile aus Elfenbein enthalten, das nachweislich aus der Gemeinschaft wiederausgeführt wurde;

b) Antiquitäten;

c) Jagdtrophäen, wenn die Jagderlaubnis erteilt wurde, um die Überlebenschancen der betreffenden Population zu erhöhen. (Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 die Ursprungsländer fest, auf die dieses Kriterium Anwendung findet);

d) Haushaltsartikel und persönliche Gegenstände (Anm: touristische Andenken sind vom Einfuhrverbot nicht ausgenommen). Eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes ist vorzulegen, wenn dieses Land die Ausstellung eines solchen Dokuments für die Ausfuhr von bearbeitetem Elfenbein verlangt.

2. Unter folgenden Voraussetzungen können Anträge genehmigt und Einfuhrerlaubnisse erteilt werden, wenn

a) ein Antrag gestellt wurde oder

b) ein Vertrag bzw. ein Auftrag vorliegt, für den eine Zahlung oder der Versand bereits erfolgt sind, und zwar

vor dem Datum, an dem der Mitgliedstaat die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen ausgesetzt hat, spätestens aber bis zum 4. Juli 1989. In diesen Fällen ist das letzte Gültigkeitsdatum von Einfuhrgenehmigungen der 31. Dezember 1989.

3. Die Verwaltungsbehörden unterrichten die Kommission bis zum 30. September und bis zum 31. Dezember 1989 über bewilligte Ausnahmen vom Einfuhrverbot.