31989R0915

VERORDNUNG (EWG) Nr. 915/89 DER KOMMISSION vom 10. April 1989 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Freistellung der Erzeuger, die sich an dem Flaechenstillegungsprogramm beteiligen, von den auf Getreide erhobenen Mitverantwortungsabgaben

Amtsblatt Nr. L 097 vom 11/04/1989 S. 0009 - 0010


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 915/89 DER KOMMISSION

vom 10. April 1989

mit Durchführungsbestimmungen zur Freistellung der Erzeuger, die sich an dem Flächenstillegungsprogramm beteiligen, von den auf Getreide erhobenen Mitverantwortungsabgaben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 166/89 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4b Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 591/89 (4), insbesondere auf Artikel 1a Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erzeugern, die sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen (5) an der die Flächenstillegung betreffenden Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 beteiligen, werden die Mitverantwortungsabgaben nur für die Getreidemengen erstattet, die in Wirtschaftsjahren vermarktet werden, in denen die genannte Regelung auf die Erzeugung Anwendung findet.

Ein Erzeuger, der aus der Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 Nutzen zieht, kann auch die Beihilfe beziehen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 729/89 des Rates vom 20. März 1989 mit allgemeinen Vorschriften für die im Rahmen der Mitverantwortung auf kleine Getreideerzeuger anwendbare Sonderregelung (6) vorgesehen wurde. In dem Bemühen um eine gute Verwaltung der betreffenden Regelungen sollte in diesem Fall in erster Linie auf die Erstattung nach der Verordnung (EWG) Nr. 729/89 zurückgegriffen werden. Handelt es sich dabei nur um eine teilweise Erstattung, müsste der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 vorgesehenen Regelung Rechnung getragen werden.

Überdies ist vorzusehen, daß unrechtmässig erstattete Beträge wieder eingezogen werden, wenn ein Erzeuger seine Verpflichtung, Anbauflächen stillzulegen, nicht einhält, wobei diese Beträge so zu erhöhen sind, daß kein Interesse mehr an einer unrechtmässigen Erstattung besteht.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 vorgesehene Erstattung der in den Artikeln 4 und 4b derselben Verordnung genannten Mitverantwortungsabgaben erfolgt nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Um die in Artikel 1 genannte Erstattung erhalten zu können, muß der Erzeuger die Verpflichtung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 für mindestens 30 % der Anbauflächen seines Betriebes eingegangen sein.

(2) Die Erstattung wird für höchstens 20 Tonnen der Getreidemenge gewährt, die in einem Wirtschaftsjahr vermarktet wird, in dem auf die Erzeuger die in Absatz 1 genannte Verpflichtung Anwendung findet.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag je Erzeuger festsetzen, unterhalb dem eine Rückerstattung nicht erfolgt. Dieser Betrag darf 25 ECU je Erzeuger nicht überschreiten.

Artikel 3

(1) Die Erstattung wird auf Antrag des Marktbeteiligten in jedem in Frage kommenden Wirtschaftsjahr spätestens am 31. Dezember nach dem Wirtschaftsjahr gewährt, auf das die Erstattung entfällt.

(2) Dem Erstattungsantrag muß ein Beleg beigefügt sein, der bescheinigt, daß der Antragsteller die in den Artikeln 4 und 4b der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten Mitverantwortungsabgaben tragen wird. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß zusätzliche Belege vorgelegt werden.

Artikel 4

Ist ein Erzeuger auch durch die mit der Verordnung (EWG) Nr. 729/89 eingeführte Regelung begünstigt, nehmen die Mitgliedstaaten an erster Stelle die mit der genannten Verordnung vorgesehene Erstattung vor. Ergibt sich daraus nur eine teilweise Erstattung, wird die dem Restbetrag entsprechende Menge im Rahmen der Erstattung gemäß der vorliegenden Verordnung bis zu 20 Tonnen berücksichtigt.

Artikel 5

(1) Damit die Erstattungen gemäß dieser Verordnung gewährt werden, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen, insbesondere Kontrolle betreffenden, zusätzlichen Maßnahmen. Sie können überdies vorschreiben, daß die Marktbeteiligten die von ihnen für zweckdienlich erachteten zusätzlichen Auskünfte liefern. Die Kontrolmaßnahmen müssen insbesondere die Einhaltung von Artikel 4 gewährleisten.

(2) Bei Nichteinhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verpflichtung wird der unrechtmässig erstattete Teil der Mitverantwortungsabgaben, erhöht um 30 %, unbeschadet der Anwendung des einzelstaatlichen Strafrechts wieder eingezogen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Wirtschaftsjahre 1989/90 bis 1991/92.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1989, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 65 vom 9. 3. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 121 vom 11. 5. 1988, S. 36.

(6) ABl. Nr. L 80 vom 23. 3. 1989, S. 5.