31989L0429

Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll

Amtsblatt Nr. L 203 vom 15/07/1989 S. 0050 - 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0081
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0081


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RICHTLINIE DES RATES

vom 21. Juni 1989

über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll

(89/429/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 (4), 1977 (5), 1983 (6) und 1987 (7) wird die Bedeutung der Verhütung und Verringerung der Luftverunreingung nachdrücklich unterstrichen.

In der Entschließung des Rates vom 19. Oktober 1987 über das Aktionsprogramm für den Umweltschutz für den Zeitraum 1987 - 1992 (7) heisst es, daß die Gemeinschaftsaktion unter anderem auf die Anwendung geeigneter Vorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt ausgerichtet sein sollte.

Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (8) legt fest, daß die Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt beseitigt werden müssen. Die Richtlinie sieht zu diesem Zweck vor, daß alle Anlagen oder Unternehmen, in denen Abfälle aufbereitet werden, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, in der unter anderem die zu treffenden Vorsichtsmaßregeln genannt sind.

Die Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (9) sieht vor, daß die Mitgliedstaaten Politiken und Strategien unter Anwendung geeigneter Maßnahmen verfolgen, um die bestehenden Anlagen schrittweise an die beste verfügbare Technologie, die nicht mit unvertretbar hohen Kosten verbunden ist, anzupassen. Diese Bestimmungen sind unter anderem auf bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll anwendbar.

Die Richtlinie 84/360/EWG sieht vor, daß der Rat im Bedarfsfalle auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die keine unvertretbar hohen Kosten verursachen, Emissionsgrenzwerte sowie die entsprechenden Meßverfahren und -methoden festlegt.

Die Verbrennung von Siedlungsmüll führt zur Emission von Stoffen, die eine Luftverunreinigung verursachen und damit die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden können. Diese Verunreinigung kann in bestimmten Fällen eine grenzueberschreitende Wirkung haben.

Die Verfahren zur Verringerung bestimmter Schadstoffemissionen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind vorhanden. Sie können in den bestehenden Verbrennungsanlagen schrittweise zum Einsatz gebracht werden, wobei den technologischen Gegebenheiten der Anlagen und dem Gebot, keine unvertretbar hohen Kosten zu verursachen, Rechnung zu tragen ist. Sie ermöglichen es, den Gehalt an Schadstoffen in den Verbrennungsgasen unterhalb bestimmter Grenzwerte zu halten.

In allen Mitgliedstaaten gibt es Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch ortsfeste Industrieanlagen: in mehreren Mitgliedstaaten bestehen darüber hinaus Sondervorschriften für Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll.

Mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und anderer Vorschriften zur Verhütung der Verunreinigungen trägt die Gemeinschaft dazu bei, den Kampf der Mitgliedstaaten gegen die Luftverunreinigung durch Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll effizienter zu gestalten.

Um rasch einen wirksamen Umweltschutz zu gewährleisten, müssen entsprechende Fristen für die Anpassung bestehender Verbrennungsanlagen an die beste verfügbare Technologie, die keine unvertretbar hohen Kosten verursacht, festgelegt werden. Es ist wünschenswert, daß auf längere Sicht alle bestehenden Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll dieselben Bedingungen einhalten, die je nach ihrer Kategorie auf die neuen Anlagen anwendbar sind.

Die an die bestehenden Anlagen zu stellenden Anforderungen müssen die Verpflichtung enthalten, nicht nur Emissionsgrenzwerte für die bedeutendsten Schadstoffe sondern auch geeignete Verbrennungsbedingungen einzuhalten. Bei der Festsetzung der Verbrennungsbedingungen ist etwaigen grösseren technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen. Es sind geeignete Meßmethoden und Prüfverfahren für die Verbrennungsanlagen vorzusehen und die Öffentlichkeit ist über die erzielten Ergebnisse zu unterrichten.

Den Problemen der Emission von Dioxinen und Furanen ist Rechnung zu tragen.

Neben der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ist es erforderlich, die Entwicklung und die Verbreitung der Kenntnisse bei der Anwendung sauberer Technologien als Bestandteil der Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung in der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Müllentsorgung, dauerhaft zu fördern.

Nach Artikel 130 t des Vertrages hindert die Genehmigung derartiger Gemeinschaftsbestimmungen die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Umweltschutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit dem Vertrag vereinbar sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als

1. Luftverunreinigung: unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der biologischen Ressourcen und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmässiger Nutzungen der Umwelt ergeben.

2. Emissionsgrenzwert: Gehalt und/oder Masse an Schadstoffen in den Emissionen aus Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden dürfen.

3. Siedlungsmüll: Hausmüll sowie Büro-, Gewerbe- und anderer Müll, der seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung nach dem Hausmüll zugerechnet werden kann.

4. Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll: technische Betriebsstätten, die der Behandlung von Siedlungsabfällen durch Verbrennung mit oder ohne Rückgewinnung der bei der Verbrennung freiwerdenden Wärme dienen, mit Ausnahme von Anlagen, in denen an Land oder auf See Klärschlamm, chemische, giftige und gefährliche Abfälle, Abfälle aus Krankenhäusern oder andere Sonderabfälle verbrannt werden, selbst dann, wenn in diesen Anlagen auch Siedlungsmüll verbrannt werden kann.

Diese Definition umfasst die gesamte Anlage und das Betriebsgelände mit der eigentlichen Feuerungsanlage, ihren Vorrichtungen für die Zufuhr von Abfällen, Brennstoffen und Luft sowie den zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge bestimmten Geräten und Ausrüstungen, die die Verbrennungsbedingungen fortlaufend messen und überwachen.

5. Bestehende Anlage: Verbrennungsanlage für Siedlungsmüll, deren Betrieb vor dem 1. Dezember 1990 erstmals genehmigt wurde.

6. Nennkapazität der Verbrennungsanlage: Die Summe der vom Hersteller vorgesehenen und vom Betreiber bestätigten Verbrennungskapazitäten der die Anlage bildenden Öfen - als Menge des pro Stunde verbrennbaren Mülls ausgedrückt -, wobei der Brennwert des Mülls besonders zu berücksichtigen ist.

Artikel 2

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 84/360/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Betrieb von bestehenden Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll wie folgt geregelt wird:

a) Anlagen, deren Nennkapazität 6 Tonnen Abfälle pro Stunde oder mehr betragen, müssen spätestens zum 1. Dezember 1996 den Bedingungen für neue Verbrennungsanlagen mit derselben Kapazität entsprechen, wie sie in der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (1) geregelt sind; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 4, die durch die des Artikels 4 der vorliegenden Richtlinie ersetzt werden;

b) für die übrigen Anlagen gilt folgendes:

i) spätestens zum 1. Dezember 1995 müssen sie den in den Artikeln 3 bis 7 der vorliegenden Richtlinie niedergelegten Bedingungen entsprechen;

ii) spätestens zum 1. Dezember 2000 müssen sie den Bedingungen für neue Verbrennungsanlagen mit derselben Kapazität im Sinne der Richtlinie 89/369/EWG entsprechen; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 4, die durch die des Artikels 4 der vorliegenden Richtlinie ersetzt werden.

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß eine etwaige Anpassung der bestehenden Anlagen unter Berücksichtigung ihrer Restnutzungsdauer und der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen und Bedingungen so bald wie möglich erfolgt.

Artikel 3

(1) Spätestens zum 1. Dezember 1995 gelten für die bestehenden Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll die nachstehenden Emissionsgrenzwerte unter Zugrundelegung folgender Betriebsbedingungen: Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa, 11 % Sauerstoff oder 9 % CO2 (wasserfrei):

a) Anlagen, deren Nennkapazität weniger als 6 Tonnen Abfälle pro Stunde, jedoch mindestens 1 Tonne pro Stunde beträgt

- Staubteile insgesamt 100 mg/Nm3

b) Anlagen, deren Nennkapazität weniger als 1 Tonne Abfälle pro Stunde beträgt

- Staubteile insgesamt 600 mg/Nm3

(2) Bei Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 1 Tonne pro Stunde können sich Emissionsgrenzwerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % beziehen. In diesem Fall dürfen die Konzentrationswerte die durch 2,5 geteilten Werte des Absatzes 1 nicht überschreiten.

(3) Die zuständigen Behörden legen Emissionsgrenzwerte für andere als die in Absatz 1 genannten Schadstoffe fest, wenn sie dies in Anbetracht der Zusammensetzung der zu verbrennenden Abfälle und der Kenndaten der Verbrennungsanlage für angezeigt halten. Bei der Festlegung solcher Emissionsgrenzwerte berücksichtigen die Behörden etwaige abträgliche Wirkungen der betreffenden Schadstoffe auf die Gesundheit und die Umwelt sowie die beste verfügbare Technologie, die nicht mit unvertretbar hohen Kosten verbunden ist. Insbesondere können sie Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane festlegen.

Artikel 4

(1) a) Spätestens zum 1. Dezember 1996 müssen bestehende Anlagen mit einer Kapazität von mindestens 6 Tonnen pro Stunde folgende Verbrennungsbedingungen einhalten: Die Verbrennungsgase müssen nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft auch unter den ungünstigsten Bedingungen für mindestens 2 Sekunden auf eine Temperatur von wenigstens 850 °C bei mindestens 6 % Sauerstoff gebracht werden. Bei grösseren technischen Schwierigkeiten jedoch muß die Bestimmung betreffend der Zeitdauer von 2 Sekunden erst ab dem Zeitpunkt angewandt werden, zu dem die Öfen erneuert werden.

b) Spätestens zum 1. Dezember 1995 müssen die übrigen bestehenden Anlagen folgende Verbrennungsbedingungen einhalten: Die Verbrennungsgase müssen nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft auch unter den ungünstigsten Bedingungen während einer ausreichend langen von den zuständigen Behörden noch festzulegenden Zeit auf eine Temperatur von wenigstens 850 °C bei mindestens 6 % Sauerstoff gebracht werden.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 für jede Anlagenkategorie genannten Fristen müssen bestehende Anlagen während ihres Betriebs einen Grenzwert von 100 mg/Nm3 für den Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) in den Verbrennungsgasen einhalten.

Dieser Grenzwert bezieht sich auf die folgenden Betriebsbedingungen: Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa; 11 % Sauerstoff oder 9 % CO2 (wasserfrei).

(3) Andere als die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen können zugelassen werden, wenn im Bereich der Verbrennungsöfen oder in der Anlage zur Behandlung von Verbrennungsgasen entsprechende technische Verfahren eingesetzt werden, sofern die Emissionswerte für Polychlordibenzodioxin (PCDD) und Polychloridbenzofuran (PCDF) den Werten entsprechen die bei den in Absatz 1 genannten technischen Bedingungen erzielt werden oder unter diesen Werten liegen.

Die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen werden der Kommission von den zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen mitgeteilt.

Artikel 5

(1) Temperatur und Sauerstoffgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 stellen untere Grenzwerte dar, die während des Betriebs der Anlage ständig einzuhalten sind.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Kohlenmonoxidgehalt (CO) stellt

a) bei Anlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 6 Tonnen pro Stunde den Grenzwert für den Stundendurchschnitt dar. Ausserdem müssen mindestens 90 % aller innerhalb von 24 Stunden vorgenommenen Messungen unter 150 mg/Nm3 liegen;

b) bei Anlagen mit einer Nennkapazität von weniger als 6 Tonnen pro Stunde, jedoch mindestens 1 Tonne pro Stunde den Grenzwert für den Stundendurchschnitt dar;

c) bei Anlagen mit einer Nennkapazität von weniger als 1 Tonne pro Stunde den Grenzwert für den Tagesdurchschnitt dar. Für die Berechnung der vorstehend genannten Durchschnittswerte sind nur die tatsächlichen Betriebsstunden der Anlage zu berücksichtigen, einschließlich der Anlauf- und Abschaltphasen der Öfen.

(3) Bei Staubteilen, für die gemäß Artikel 6 fortlaufende Messungen vorgeschrieben sind, gilt:

a) Keine der im gleitenden 7-Tage-Durchschnitt ermittelten Konzentrationen dieser Stoffe darf den jeweiligen Grenzwert überschreiten.

b) Keine der im Tagesdurchschnitt ermittelten Konzentrationen dieser Stoffe darf den jeweiligen Grenzwert um mehr als 30 % überschreiten.

Für die Berechnung der vorstehend genannten Durchschnittswerte werden lediglich die tatsächlichen Betriebszeiten der Anlage berücksichtigt, einschließlich der Anlauf- und Abschaltphasen der Öfen.

(4) Sind für die Staubteile insgesamt gemäß Artikel 6 periodische Messungen vorgeschrieben, so dürfen die Konzentrationen dieser Stoffe, die sich bei der jeweiligen Messung ergeben und entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5 ermittelt werden, den jeweiligen Grenzwert nicht überschreiten.

Artikel 6

(1) Spätestens zum 1. Dezember 1995 sind in den bestehenden Verbrennungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) folgende Messungen durchzuführen:

a) Messung des Gehalts an bestimmten Stoffen in den Verbrennungsgasen

i) Der Gehalt an Staubteilen insgesamt, an CO und Sauerstoff ist bei Anlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 1 Tonne Abfälle pro Stunde fortlaufend zu messen und aufzuzeichnen.

ii) Der Gehalt an Staubteilen insgesamt, an CO und Sauerstoff ist bei Anlagen mit einer Nennkapazität von weniger als 1 Tonne Abfälle pro Stunde periodisch zu messen.

b) Messung von Betriebskenngrössen

i) Die Temperatur der Gase in dem Bereich, in dem die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen herrschen, ist fortlaufend zu messen und aufzuzeichnen;

ii) Die Verweilzeit der Verbrennungsgase bei der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Mindesttemperatur von 850 °C unter den für die Anlage angenommenen ungünstigsten Bedingungen ist mindestens einmal nach einer Anpassung der Anlage und in jedem Fall vor dem 1. Dezember 1995 in geeigneter Weise zu überprüfen.

(2) Die Ergebnisse der in Absatz 1 vorgeschriebenen Messungen beziehen sich auf die nachstehenden Betriebsbedingungen:

- Temperatur 273 K, Druck 101, 3 kPa, 11 % Sauerstoff oder 9 % CO2 (wasserfrei).

Sofern Artikel 3 Absatz 2 angewendet wird, können sie jedoch auf die folgenden Betriebsbedingungen bezogen werden:

- Temperatur 273 K, Druck 101, 3 kPa, 17 % Sauerstoff (wasserfrei).

(3) Die Messergebnisse sind in einer Form aufzuzeichnen, aufzubereiten und darzustellen, daß sie von den zuständigen Behörden gemäß den von ihnen festgelegten Verfahren auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen hin überprüft werden können.

(4) Die Verfahren, Methoden und Geräte für Entnahme und Messung, durch die die Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Verpflichtungen gewährleistet werden soll, sowie die Anordnung der Entnahme- oder Messpunkte sind von den zuständigen Behörden vorher zu genehmigen.

(5) Im Falle periodischer Messungen stellen die zuständigen Behörden geeignete Messprogramme auf, um für den normalen Emissionswert der betreffenden Stoffe repräsentative Ergebnisse zu gewährleisten.

Die gewonnenen Ergebnisse müssen die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Grenzwerte ermöglichen.

Artikel 7

(1) Ergibt sich aus den Messungen, daß die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte überschritten werden, so wird die zuständige Behörde unverzueglich davon unterrichtet. Sie trägt dafür Sorge, daß der Betreiber der betreffenden Anlage diese nur unter Einhaltung der Emissionsnormen weiter betreibt und die erforderlichen Schritte zu ihrer Änderung oder Abschaltung unternimmt.

(2) Die zuständigen Behörden legen für technisch unvermeidbare Ausfälle der Reinigungsvorrichtungen fest, für welche Zeiträume der Gehalt an Schadstoffen in den Emissionen, der durch diese Vorrichtungen eingeschränkt werden soll, die vorgesehenen Grenzwerte überschreiten darf. Der Betreiber hat bei Ausfällen den Betrieb so bald wie möglich und bis zur Wiederherstellung normaler Betriebsbedingungen zu verlangsamen oder einzustellen. Diese Zeiträume dürfen bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage höchstens 16 Stunden betragen und müssen bei diesem Betrieb auf ein ganzes Jahr bezogen unter 200 Stunden liegen.

Der Gehalt an Staubteilen in den Emissionen darf während der in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume in keinem Fall 600 mg/Nm3 überschreiten, und alle übrigen Bedingungen, insbesondere die für die Verbrennung geltenden Bedingungen, sind einzuhalten. Artikel 8

Die für die bestehenden Anlagen gemäß dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Artikeln 5 und 6 werden vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen über das Firmen- und Geschäftsgeheimnis der Öffentlichkeit nach geeigneten Verfahren und in der von den zuständigen Behörden festgelegten Form zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die zuständigen Behörden die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie geltenden Bedingungen für die bestehenden Verbrennungsanlagen überprüfen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Dezember 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ARANZADI

(1) ABl. Nr. C 75 vom 23. 3. 1988, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 69 vom 20. 3. 1989, S. 223.

(3) ABl. Nr. C 318 vom 12. 12. 1988, S. 3.

(4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

(7) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47.

(9) ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20.

(1) ABl. Nr. L 163 vom 14. 6. 1989, S. 32.