Richtlinie 89/393/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur fünften Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0046
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 14 . Juni 1989 zur fünften Änderung der Richtlinier 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 89/393/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100a , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie 74/329/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch Richtlinie 86/102/EWG ( 5 ) , enthält eine Liste der Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die zur Verwendung in Lebensmitteln in den Mitgliedstaaten zugelassen werden dürfen . In Anhang II der Richtlinie 74/329/EWG sind die Bezeichnungen der Stoffe aufgeführt , welche die Mitgliedstaaten vorubergehend zur Verwendung in Lebensmitteln zulassen durfen . Diese Ausnahmeregelung ist am 31 . Dezember 1988 abgelaufen . Der Rat hat am 21 . Dezember 1988 die Richtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber Zusatzstoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden durfen ( 6 ) , erlassen , Der Rat muß aufgrund von Artikel 3 dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrages eine Globalrichtlinie erlassen , die erforderlichenfalls zugleich die Positivliste der zugelassenen Stoffe und ihre Verwendungsbedingungen enthalt . Es ist jedoch nicht möglich , bereits jetzt alle Regeln für die betreffenden Stoffe festzulegen . Daher ist vorlaufig die Geltungsdauer des Anhangs II der Richtlinie 74/329/EWG zu verlangern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 74/329/EWG erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1991 die Verwendung der in Anhang II aufgeführten Stoffe in Lebensmitteln zulassen . " . Artikel 2 Artikel 1 gilt mir Wirkung vom 1 . Januar 1989 . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES ( 1 ) ABl . Nr . C 214 vom 16 . 8 . 1988 , S . 14 . ( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 20 . 2 . 1989 , S . 80 , und ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989 . ( 3 ) ABl . Nr . C 337 vom 31 . 12 . 1988 , S . 5 . ( 4 ) ABl . Nr . L 189 vom 12 . 7 . 1974 , S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 88 vom 3 . 4 . 1986 , S . 40 . ( 6 ) ABl . Nr . L 40 vom 11 . 2 . 1989 , S . 27 .