31989L0393

Richtlinie 89/393/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur fünften Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0046


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RICHTLINIE DES RATES

vom 14 . Juni 1989

zur fünften Änderung der Richtlinier 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 89/393/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100a ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 74/329/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch Richtlinie 86/102/EWG ( 5 ) , enthält eine Liste der Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die zur Verwendung in Lebensmitteln in den Mitgliedstaaten zugelassen werden dürfen .

In Anhang II der Richtlinie 74/329/EWG sind die Bezeichnungen der Stoffe aufgeführt , welche die Mitgliedstaaten vorubergehend zur Verwendung in Lebensmitteln zulassen durfen . Diese Ausnahmeregelung ist am 31 . Dezember 1988 abgelaufen .

Der Rat hat am 21 . Dezember 1988 die Richtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber Zusatzstoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden durfen ( 6 ) , erlassen ,

Der Rat muß aufgrund von Artikel 3 dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrages eine Globalrichtlinie erlassen , die erforderlichenfalls zugleich die Positivliste der zugelassenen Stoffe und ihre Verwendungsbedingungen enthalt .

Es ist jedoch nicht möglich , bereits jetzt alle Regeln für die betreffenden Stoffe festzulegen . Daher ist vorlaufig die Geltungsdauer des Anhangs II der Richtlinie 74/329/EWG zu verlangern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 74/329/EWG erhält folgende Fassung :

" ( 1 ) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1991 die Verwendung der in Anhang II aufgeführten Stoffe in Lebensmitteln zulassen . " .

Artikel 2

Artikel 1 gilt mir Wirkung vom 1 . Januar 1989 .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 214 vom 16 . 8 . 1988 , S . 14 .

( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 20 . 2 . 1989 , S . 80 , und ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 337 vom 31 . 12 . 1988 , S . 5 .

( 4 ) ABl . Nr . L 189 vom 12 . 7 . 1974 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 88 vom 3 . 4 . 1986 , S . 40 .

( 6 ) ABl . Nr . L 40 vom 11 . 2 . 1989 , S . 27 .