31989L0343

Richtlinie 89/343/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für radioaktive Arzneimittel

Amtsblatt Nr. L 142 vom 25/05/1989 S. 0016 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0014
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0014


RICHTLINIE DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für radioaktive Arzneimittel (89/343/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die derzeitige Unterschiedlichkeit der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten kann den Handel mit radioaktiven Arzneimitteln in der Gemeinschaft behindern .

Alle Vorschriften für die Herstellung, den Vertrieb oder die Verwendung von Arzneimitteln müssen in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten .

Die Bestimmungen der Richtlinie 65/65/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21/EWG ( 5 ), und der Zweiten Richtlinie 75/319/EWG ( 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/570/EWG ( 7 ), zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten sind zwar auch für radioaktive Arzneimittel geeignet, reichen jedoch für diese nicht aus .

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22 . Dezember 1986 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie ( 8), muß die Kommission Vorschläge unterbreiten, um entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 75/319/EWG die Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung und des Inverkehrbringens von radioaktiven Arzneimitteln bis zum 22 . Dezember 1987 zu harmonisieren .

Im Falle radioaktiver Arzneimittel, Generatoren, Kits und Vorstufen ist eine Genehmigung erforderlich . Eine beson -

dere Zulassung sollte für radioaktive Arzneimittel in ihrer Endform allerdings nicht erforderlich sein, die ausschließlich auf der Grundlage genehmigter Kits, Generatoren oder Vorstufen von radioaktiven Arzneimitteln in Einrichtungen des Gesundheitswesens zusammengestellt werden .

Die Kommission sollte ermächtigt werden, alle erforderlichen Änderungen der Vorschriften des Anhangs der Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneispezialitäten ( 9 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/19/EWG ( 10 ), für Versuche mit Arzneispezialitäten zu verabschieden, um die Besonderheiten der radioaktiven Arzneimittel in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Arzneispezialitäten an den technischen Fortschritt zu berücksichtigen und eine höhere Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimittel zu gewährleisten .

Alle Vorschriften für radioaktive Arzneimittel müssen die Richtlinie 84/466/Euratom des Rates vom 3 . September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen ( 11 ) berücksichtigen . Ferner zu berücksichtigen sind die Bestimmungen der Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15 . Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden ( 12 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/467/Euratom ( 13 ), die darauf abzielt zu verhüten, daß Arbeitskräfte oder Patienten übermässigen oder unnötig hohen ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind, und insbesondere Artikel 5 Buchstabe c ) der Richtlinie 80/836/Euratom, demzufolge die vorherige Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Produktion und Herstellung von Arzneimitteln sowie für die Einfuhr solcher Arzneimittel erforderlich ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Abweichend von Artikel 34 der Richtlinie 75/319/EWG und vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden

¹

Richtlinie gelten die Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG für radioaktive Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen, mit Ausnahme von Radionukliden in Form geschlossener Quellen .

( 2 ) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen :

- "Radioaktive Arzneimittel" sind Arzneimittel, die in gebrauchsfertiger Form ein oder mehrere für medizinische Zwecke aufgenommene Radionuklide ( radioaktive Isotope ) enthalten,

- "Generator" ist jedes System mit einem festen Mutterradionuklid, auf dessen Grundlage ein Tochterradionuklid erzeugt wird, das durch Elution oder ein anderes Verfahren herausgelöst und in einem radioaktiven Arzneimittel verwendet wird,

- "Kit" ist jede Zubereitung, die - normalerweise vor

ihrer Verabreichung - in den endgültigen radioaktiven Arzneimitteln neu gebildet oder mit Radionukliden verbunden wird,

- unter "Vorstufe" ist jedes andere für die Radiomarkierung eines anderen Stoffes vor der Verabreichung hergestellte Radionuklid zu verstehen .

( 3 ) Mit dieser Richtlinie wird nicht von den Gemeinschaftsbestimmungen für den Strahlenschutz von Personen, die ärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen unterworfen sind, oder von den Gemeinschaftsbestimmungen hinsichtlich der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen abgewichen .

Artikel 2

Die Genehmigung nach Artikel 3 der Richtlinie 65/65/EWG ist für Generatoren, Kits, Vorstufen von radioaktiven Arzneimitteln und industriell zubereitete radioaktive Arzneimittel erforderlich . Diese Genehmigung ist allerdings für ein radioaktives Arzneimittel dann nicht erforderlich, wenn es zur Zeit des Verbrauchs durch eine Person oder eine Institution, die in Übereinstimmung mit nationalem Recht zur Verwendung solcher Arzneimittel befugt ist, nach den Anweisungen des Herstellers in einer zugelassenen Einrichtung des Gesundheitswesens ausschließlich auf der Grundlage genehmigter Generatoren, Kits oder Vorstufen von radioaktiven Arzneimitteln zubereitet ist .

Artikel 3

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 4 der Richtlinie 65/65/EWG hat ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generators auch die nachstehenden Informationen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten :

- eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können,

- qualitative und quantitative Besonderheiten des Eluats oder Sublimats .

Artikel 4

Für radioaktive Arzneimittel hat die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 9 der Richtlinie 65/65/EWG zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 4a der Richtlinie 65/65/EWG die nachstehenden zusätzlichen Punkte 7 und 8 zu enthalten :

"7 . Alle Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie;

"8 . Zusätzliche detaillierte Anweisungen für die ex-temporane Zubereitung und die Qualitätskontrolle für diese Zubereitung und gegebenenfalls Hoechstlagerzeit, während der eine Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das gebrauchsfertige Arzneimittel seinen Spezifikationen entspricht ."

Artikel 5

Der äussere Karton und der Container von Arzneimitteln, die Radionuklide enthalten, sind gemäß den Bestimmungen für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe zu kennzeichnen, die von der Internationalen Atomenergieorganisation festgelegt sind . Die Kennzeichnung muß ferner den nachstehenden Bestimmungen entsprechen :

a ) Das Zeichen auf der Abschirmung muß die Angaben gemäß Artikel 13 der Richtlinie 65/65/EWG enthalten . Ausserdem hat die Kennzeichnung auf der Abschirmung die auf den Phiolen verwendeten Kodierung im Klartext zu erklären und gegebenenfalls zu einem gegebenen Zeitpunkt und Datum die Radioaktivitätsmenge pro Dosis oder pro Phiole und die Zahl der Kapseln oder bei Flüssigkeiten die Menge der Milliliter in dem Container anzugeben;

b ) auf der Phiole sind die nachstehenden Angaben aufzuführen :

- Name oder Codes des Arzneimittels mit der Bezeichnung oder der chemischen Formel des Radionuklids;

- Betriebskontrollnummer und Verfalldatum;

- internationales Zeichen für Radioaktivität;

- Name des Herstellers;

- Menge der Radioaktivität gemäß Buchstabe a ).

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der Verpackung von radioaktiven Arzneimitteln, Generatoren, Kits oder Vorstufen radioaktiver Arzneimittel ein detaillierter Beipackzettel zur Information des Verwenders beiliegt . Der Text dieses Beipackzettels ist im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 75/319/EWG zu erstellen und hat alle darin genannten Angaben zu enthalten . In dem Beipackzettel sind

ferner alle Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen, die der Verwender und der Patient während der Zubereitung und Verabreichung des Erzeugnisses zu ergreifen haben, sowie besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des Transportbehälters und seines nicht verwendeten Inhalts .

( 2 ) Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 65/65/EWG und des Artikels 6 der Richtlinie 75/319/EWG gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung von Beipackzetteln zur Information der Verwender, die in mehr als einer der Sprachen der Gemeinschaft erstellt sind, sofern die in allen sprachlichen Fassungen des Beipackzettels enthaltene Information identisch ist .

Artikel 7

Alle Änderungen der Vorschriften im Anhang der Richtlinie 75/318/EWG für Versuche mit Arzneimitteln, die erforderlich sind, um die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zu berücksichtigen und die radioaktiven Arzneimittel einzuschließen, sind gemäß dem Verfahren des Artikels 2c der Richtlinie 75/318/EWG zu erlassen .

Artikel 8

( 1 ) Ausgenommen in dem in Absatz 2 genannten Fall treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1 . Januar 1992

nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Sind die in Artikel 7 genannten Änderungen der Richtlinie 75/318/EWG bis zu dem in Absatz 1 genannten Termin noch nicht angenommen, so wird die vorliegende Richtlinie zu demselben Zeitpunkt wie jene Änderungen wirksam .

( 3 ) Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Richtlinie eingereichte Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnissen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen .

( 4 ) Diese Richtlinie wird schrittweise bis zum 31 . Dezember 1992 auf die bestehenden radioaktiven Arzneimittel ausgedehnt .

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 36 vom 8 . 2 . 1988, S . 30 .

( 2 ) ABl . Nr . C 290 vom 14 . 11 . 1988, S . 136, und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 208 vom 8 . 8 . 1988, S . 64 .

( 4 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965, S . 369/65 .

( 5 ) ABl . Nr . L 15 vom 17 . 1 . 1987, S . 36 .

( 6 ) ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975, S . 13 .

( 7 ) ABl . Nr. L 332 vom 28 . 11 . 1983, S . 1 .

( 8 ) ABl . Nr . L 15 vom 17 . 1 . 1987, S . 38.(9 ) ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975, S . 1 .

( 10 ) ABl . Nr . L 15 vom 17 . 1 . 1987, S . 31 .

( 11 ) ABl . Nr . L 265 vom 5 . 10. 1984, S . 1 .

( 12 ) ABl . Nr . L 246 vom 17 . 9 . 1980, S . 1 .

( 13 ) ABl . Nr . L 265 vom 5 . 10 . 1984, S . 4 .