31989H0542

89/542/EWG: Empfehlung der Kommission vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln

Amtsblatt Nr. L 291 vom 10/10/1989 S. 0055 - 0056


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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 13. September 1989

über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln

(89/542/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wasch- und Reinigungsmittel unterliegen bereits bestimmten Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere der Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/94/EWG (2), und der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/178/EWG (4).

Für kosmetische Produkte gelten dagegen besondere Gemeinschaftsbestimmungen; diese Produkte werden von dieser Empfehlung nicht erfasst.

Die Information der Verbraucher könnte durch eine ausführlichere Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln verbessert werden; diese Kennzeichnung sollte in der ganzen Gemeinschaft einheitlich gehandhabt werden.

Dies würde es den Verbrauchern ermöglichen, die genannten Erzeugnisse kenntnisreicher und umsichtiger zu verwenden, was der Wasserqualität und der Umwelt unmittelbar zugute kommen würde.

In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es nationale Verbände, die den grössten Teil der Detergentien-, Putz- und Pflegemittelindustrie vertreten. Jeder dieser Verbände ist Mitglied entweder des AIS (Association Internationale de la Savonnerie et de la Détergence) oder der FIFE (Fédération Internationale des Associations de Fabricants de Produits d'Entretien).

Die AIS und die FIFE vertreten zusammen mehr als 90 % der Detergentien-, Putz- und Pflegemittelindustrie in der Gemeinschaft.

Nachdem die Richtlinie 88/379/EWG inzwischen erlassen wurde, sollte diese Empfehlung baldmöglichst wirksam werden, um die einschlägige Gemeinschaftsregelung zu vervollständigen -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Im Sinne dieser Empfehlung sind unter »Wasch- und Reinigungsmitteln" Erzeugnisse zu verstehen, die sowohl an die Allgemeinheit als auch an die Industrie verkauft werden und zu Wasch- und Reinigungszwecken bzw. zum Gebrauch im Zusammenhang mit dem Wasch- und Reinigungsprozeß bestimmt sind und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die aquatische Umwelt gelangen können.

Artikel 2

(1) Auf der Verpackung von Wasch- und Reinigungsmitteln sollte der Inhalt nach folgenden Prozentwerten angegeben sein:

- weniger als 5 %,

- 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %,

- 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %,

- 30 % und darüber

der nachstehend angeführten Bestandteile, sofern sie in einer Konzentration von mehr als 0,2 % enthalten sind:

- Phosphate,

- Phosphonate,

- anionische Tenside,

- kationische Tenside,

- amphotere Tenside,

- nicht ionische Tenside,

- Bleichmittel auf Sauerstoffbasis,

- Bleichmittel auf Chlorbasis,

- EDTA,

- NTA,

- Phenole und Halogenphenole,

- Paradichlorbenzol,

- aromatische Kohlenwasserstoffe,

- aliphatische Kohlenwasserstoffe,

- halogenierte Kohlenwasserstoffe,

- Seife,

- Zeolithe,

- Polykarboxylate.

Die folgenden Kategorien von Bestandteilen - wo vorhanden - sollten unabhängig von ihrer Konzentration gekennzeichnet werden:

- Enzyme,

- Konservierungsmittel/Desinfektionsmittel.

(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die ausschließlich in der Industrie verwendet werden, brauchen die obengenannten Erfordernisse nicht erfuellt zu sein, falls die gleichwertige Information vermittels technischer Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter oder auf eine ähnliche geeignete Weise gegeben wird.

(3) Zusätzlich zu den obengenannten Angaben sollte auf der Verpackung von Wasch- oder Reinigungsmitteln, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Wasch-Detergentien bestimmt sind, folgendes stehen:

Empfohlene Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Milliliter oder Gramm für eine normale Waschmaschinenfuellung, je nach Härtegraden des Wassers und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen. Falls ein Meßbecher beigegeben ist, sollte auch dessen Inhalt in Milliliter oder Gramm angegeben werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten und die betreffenden europäischen Industrieverbände (AIS und FIFE) sorgen in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Befolgung dieser Empfehlung. Dies sollte zum einen durch die Verpflichtung von AIS und FIFE gegenüber der Kommission geschehen, die Einhaltung der Vorschriften dieser Empfehlung zu gewährleisten, und zum anderen durch die Verpflichtung der nationalen Verbände, die wiederum die Behörden der Mitgliedstaaten über die Durchsetzung dieser Vorschriften unterrichten.

Aufgrund dieser Informationen werden die Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, die Anwendung dieser Vorschriften zu überwachen. AIS und FIFE und die nationalen Verbände machen ferner alle feststellbaren Nichtmitglieder dieses Industriezweigs mit den Vorschriften dieser Empfehlung bekannt und fordern sie auf, die Anforderungen einzuhalten.

Die Mitgliedstaaten werden von den nationalen Verbänden und die Kommission von AIS und FIFE darüber unterrichtet, inwieweit die Anforderungen dieser Empfehlung eingehalten werden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die AIS und die FIFE beraten in regelmässigen Abständen, zum erstenmal spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Empfehlung, mit der Kommission über deren Stand der Durchführung.

Artikel 4

Diese Empfehlung wird am 15. Oktober 1989 wirksam.

Brüssel, den 13. September 1989

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 51.

(2) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 51.

(3) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 64 vom 8. 3. 1989, S. 18.