31989D0687

89/687/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 22. DEZEMBER 1989 ZUR EINFUEHRUNG EINES PROGRAMMS ZUR LOESUNG DER SPEZIFISCH AUF DIE ABGELEGENHEIT UND INSELLAGE DER FRANZOESISCHEN UEBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ZURUECKZUFUEHRENDEN PROBLEME ( POSEIDOM )

Amtsblatt Nr. L 399 vom 30/12/1989 S. 0039 - 0045


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 1989

zur Einführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (POSEIDOM)

(89/687/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 227 Absatz 2 und Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages haben die Organe der Gemeinschaft im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der französischen überseeischen Departements zu sorgen. Zur besseren Erreichung dieses Ziels sollte ein mehrere Sektoren umfassendes Mehrjahresprogramm beschlossen werden. Die zur Annahme des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Handlungsbefugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen; deshalb ist Artikel 235 des Vertrages heranzuziehen.

Die französischen überseeischen Departements, die gleichzeitig Regionen im Sinne des französischen Gesetzes vom 2. August 1984 bilden, leiden unter einem grossen strukturbedingten Rückstand, der durch mehrere Faktoren (ausserordentlich periphere Lage, Insellage, geringe Flächenausdehnung, schwierige Boden- und Klimaverhältnisse, Abhängigkeit der Wirtschaft von einigen wenigen Erzeugnissen) noch verstärkt wird. Diese Faktoren behindern wegen ihrer Dauerhaftigkeit und ihrer Häufung die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete wesentlich. Infolgedessen hebt sich das sozioökonomische Umfeld der überseeischen Departements deutlich von dem der übrigen Gebiete der Gemeinschaft ab, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitslosenquote, die zu den höchsten in der Gemeinschaft zählt und hauptsächlich die Jugendlichen betrifft.

Die Gemeinschaftsinstanzen haben ihrer Solidarität mit den überseeischen Departements schon vielfach Ausdruck verliehen, sei es durch Interventionen der Gemeinschaftsfonds oder durch Berücksichtigung ihrer Besonderheiten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 11. Mai 1987 zu den regionalen Problemen der französischen überseeischen

Departements, daß die Problematik der derzeitigen Situation in den französischen überseeischen Departements eine Maßnahme zur plurisektoralen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung rechtfertigt und erforderlich macht und forderte die Gemeinschaftsinstanzen zur Durchführung einer langen Reihe unterschiedlicher Aktionen auf.

Die besonderen Sachzwänge der überseeischen Departements machen eine stärkere Unterstützung seitens der Gemeinschaft bei der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete notwendig. Mit dieser Hilfe sollte sofort begonnen werden, um die wirtschaftliche Eingliederung der überseeischen Departements in den Binnenmarkt von 1993 zu erleichtern.

Gemäß Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages sind die überseeischen Departements Bestandteil der Gemeinschaft; dies wird durch die Auslegung des Gerichtshofs in seiner Rechtsprechung bestätigt, der zufolge die Bestimmungen des Vertrages und das Folgerecht ipso jure auch in den überseeischen Departements gelten, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, besondere Maßnahmen zu ihren Gunsten zu treffen, soweit und solange solche Maßnahmen im Hinblick auf die "wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete" objektiv notwendig sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß die überseeischen Departements zwar Teil der Gemeinschaft sind, aber in tropischen Entwicklungsregionen liegen. Deshalb muß jede Aktion zugunsten der überseeischen Departements auf der klaren Erkenntnis dieser doppelten Dimension fussen und sowohl dem Ziel der Vollendung des Binnenmarktes als auch dem der Anerkennung der regionalen Realitäten dienen. Im Hinblick auf das erstgenannte Ziel sollten die in den überseeischen Departements geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, geändert oder aufgehoben werden, damit sie mit den für die gesamte Gemeinschaft verbindlichen Vorschriften vereinbar sind und diesen Departements zugleich ermöglichen, das mittlere Gemeinschaftsniveau der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu erreichen.

Die zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen zu erlassenden europäischen Vorschriften müssen auch der Schwäche der Inselgebiete und der besonderen Empfindlichkeit dieser Gebiete gegenüber einem zunehmenden Druck durch den Tourismus Rechnung tragen.

Zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen kann insbesondere eine Anpassung der allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sein, soweit diese den besonderen Belangen der überseeischen Departements nicht genügend Rechnung tragen. Infolgedessen erscheint es angezeigt, ineinandergreifende Maßnahmen im Rahmen eines umfassenden Aktionsprogramms einzuleiten.

Zur Durchführung dieses Programms sind Rechtsakte je nachdem durch den Rat oder die Kommission zu erlassen, von denen einige nur auf die überseeischen Departements anwendbar sein können, während andere die überseeischen Departements lediglich beiläufig in Bestimmungen von allgemeiner Tragweite berühren.

Um die Erfolgsaussichten des Programms zu sichern, ist eine Programmdauer von mehreren Jahren vorzusehen, die in einzelnen Punkten wegen der für die überseeischen Departements typischen dauerhaften Sachzwänge auch über das Enddatum des 31. Dezember 1992 hinausgehen könnte.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen etwaiger Sonderregelungen müssen streng auf das Gebiet der überseeischen Departements begrenzt bleiben und dürfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht beeinträchtigen.

Bestimmte tropische Erzeugnisse der überseeischen Departements unterliegen keinen gemeinsamen Maßnahmen, so daß die in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele hinsichtlich der Erzeuger dieser Produkte nicht erreicht werden können. Deshalb müssen einerseits die bestehenden gemeinsamen Marktorganisationen vorbehaltlich von Anpassungen auf die überseeischen Departements angewendet und andererseits bestimmte gemeinsame Marktorganisationen entsprechend geändert oder Ad-hoc-Lösungen gefunden werden. Hinsichtlich des Bananenmarkts wird es notwendig sein, über Vorschriften zu entscheiden, die den Zielen der Einheitlichen Europäischen Akte Rechnung tragen, und es sollten zugunsten der überseeischen Departements Maßnahmen getroffen werden, die die wirtschaftliche und soziale Bedeutung dieses Erzeugnisses in einigen dieser Departements und das Ziel berücksichtigen, den Erzeugern einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten.

Die ausserordentlich weite Entfernung der überseeischen Departements von den Lieferquellen für Waren, die zur Erzeugung lebenswichtiger Bedarfsgüter in bestimmten Bereichen des Nahrungsmittelsektors benötigt werden, bürden diesen Departements Lasten auf, die für diese Bereiche ein grosses Handicap darstellen. Die überseeischen Departements müssten ihren Bedarf an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln in grösserem Umfang aus eigener Produktion decken können. Dies gilt besonders für die Viehwirtschaft, wo die Betriebsmittel einen erheblichen Anteil an den Kosten des Endprodukts haben. Es ist also notwendig, diesem Hemmnis durch geeignete Maßnahmen zu begegnen.

Die überseeischen Departements beliefern den europäischen Markt der Gemeinschaft mit den gleichen tropischen Erzeugnissen, die mit denen konkurrieren, welche in den benachbarten Entwicklungsländern mit präferentiellem Zugang zum Gemeinschaftsmarkt teilweise kostengünstiger produziert werden, so daß der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz in der Praxis nur schwer auf die Erzeugnisse der überseeischen Departements angewandt werden kann. Die Nachbarländer dieser Departements sind ausserdem ein potentieller Absatzmarkt für deren tropische Erzeugnisse; bislang wird die bedeutende Fremdenverkehrsindustrie dieser Gebiete im allgemeinen mit billigeren Produkten anderen Ursprungs beliefert. Bei verstärkter regionaler Zusammen-

arbeit könnten die überseeischen Departements diese

Absatzmöglichkeiten besser nutzen. Auch dieses Handicap

muß durch geeignete Maßnahmen angegangen werden.

Für die überseeischen Departements gelten - oft schon seit langem - zahlreiche nationale Sonderregelungen, die ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung fördern sollen. Vor allem im Hinblick auf das Binnenmarktziel muß bis zum 31. Dezember 1992 nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages und unter Berücksichtigung der besonderen Nachteile, unter denen die überseeischen Departements zu leiden haben, entschieden werden, ob diese Sonderregelungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.

Es ist wesentlich, daß regelmässige Verkehrsmittel zu möglichst niedrigen Kosten zur Verfügung stehen, um die Hindernisse zu beheben, die sich aus der Abgelegenheit und Insellage ergeben. Der Luftverkehr ist ein Instrument der regionalen Entwicklung; deshalb müssen im Rahmen der Partnerschaft mit den lokalen Behörden die geeigneten Formen einer grösseren Liberalisierung ermittelt werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Rum für die überseeischen Departements ein Erzeugnis von grösster wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung ist. Mit der Entscheidung 88/245/EWG (1) hat der Rat Frankreich ermächtigt, auf dem nationalen französischen Markt in Abweichung von Artikel 95 des Vertrages bis zum 31. Dezember 1992 eine steuerliche Sonderregelung beizubehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt muß festgestellt werden, welche Konsequenzen sich aus der neuen Definition der Gemeinschaft, dem Wegfall der Aufteilung des AKP-Staaten-Kontingents auf die Mitgliedstaaten und der Abschaffung dieser Steuerregelung zum 1. Januar 1993 ergeben; es sind infolgedessen so bald wie möglich Strukturmaßnahmen zur Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaftserzeuger von Rum zu treffen.

Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die überseeischen Departements namentlich durch die Einführung der "octroi de mer" über ein eigenes Steuerwesen verfügen. Die Gebietskörperschaften haben somit die Möglichkeit, ihre Entwicklung selbst zu steuern, da ihnen Eigenmittel zufließen, mit denen sie die einheimische Produktion stützen können. Die Vollendung des Binnenmarkts bedingt eine Änderung dieser Sondersteuer, um sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen, wobei aber gleichzeitig ihre Funktion als nützliches Instrument zur Entwicklung dieser Gebiete gebührend berücksichtigt werden sollte.

Der Europäische Rat hat am 12. und 13. Februar 1988 in Brüssel im Rahmen der Rationalisierung der Ziele der Strukturfonds fünf prioritäre Zielsetzungen bestätigt, zu denen auch die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung rückständiger Gebiete gehört. Er hat die überseeischen Departements ausdrücklich mit auf die Liste der Fördergebiete gesetzt und erklärt, daß die Strukturfondsbeiträge für alle Gebiete mit Entwicklungsrückstand von 1987 bis 1992 real verdoppelt werden sollen. Daraus folgt, daß die Strukturfonds, die Europäische Investitionsbank und die anderen bestehenden Finanzinstrumente aufgrund des entsprechenden gemeinschaftlichen Förderrahmens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (2) in koordinierten,

konzentrierten, nationale und lokale Initiativen ergänzenden Aktionen für die überseeischen Departements tätig werden.

Ein kohärentes Programm, daß alle Interventionsmittel der Gemeinschaft und der nationalen und regionalen Behörden integriert, kann eine optimale und wirksamere Verwendung der Mittel aus den Strukturfonds ermöglichen.

Im Rahmen dieser Programmierung müssen die aktive Beteiligung der lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie die Komplementarität der Gemeinschaftsinterventionen unter Wahrung der Grundsätze der Partnerschaft und der Zusätzlichkeit gewährleistet werden.

Die überseeischen Departements sind im übrigen in ihren beiden geographischen Zonen von Staaten und Gebieten umgeben, zu denen die Gemeinschaft unterschiedliche Beziehungen unterhält, die in Kooperationspolitiken ihren Ausdruck finden, die ohne nennenswerte Abstimmung aufeinander durchgeführt werden. Die Entwicklung der verschiedenen Teile ein und desselben geographischen Gebiets mit seinen gleichgelagerten Sachzwängen und charakteristischen Eigenarten sollte aber vorzugsweise über Regionalvorhaben erfolgen, die auf diese verschiedenen Teile abgestellt sind, und zwar unabhängig von ihrem gemeinschaftsrechtlichen Status; auf diese Weise können Skalengewinne erzielt und kann die regionale Zusammenarbeit der betreffenden Partner verstärkt werden.

Überdies sind diese benachbarten Staaten trotz ihres unterschiedlichen Status seit jeher mit ähnlichen Problemen konfrontiert. Eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste regionale Zusammenarbeit entsteht durch einen direkteren Dialog der beteiligten Parteien. Es erscheint daher angebracht, die regionalen Konsultationsverfahren, soweit sie die zu den Mitgliedstaaten gehörenden Gebiete betreffen, in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Mitgliedstaaten aufzuwerten-

BESCHLIESST:

Artikel 1

Für die französischen überseeischen Departements wird

das im Anhang enthaltene Mehrjahres-Aktionsprogramm POSEIDOM (Programme d'Options Spécifiques à l'Éloignement et à l'Insularité des Départements français d'outre-mer), beschlossen. Es findet auf gesetzgeberische Maßnahmen und finanzielle Verpflichtungen Anwendung.

Der Rat erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich die zur Durchführung dieses Programms erforderlichen Bestimmungen und bittet die Kommission, ihm Vorschläge hierfür so bald wie möglich zu unterbreiten.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird am 1. Januar 1990 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. CRESSON

(1) ABl. Nr. C 53 vom 2. 3. 1989, S. 12.

(2) Stellungnahme vom 14. Dezember 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 56.

(1) ABl. Nr. L 106 vom 27. 4. 1988, S. 33.

(2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

ANHANG

PROGRAMM ZUR LÖSUNG DER SPEZIFISCH AUF DIE ABGELEGENHEIT UND INSELLAGE DER FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ZURÜCKZUFÜHRENDEN PROBLEME (POSEIDOM)

TITEL I

Allgemeine Grundsätze

1.

POSEIDOM beruht auf dem doppelten Grundsatz der Zugehörigkeit der überseeischen Departements zur Gemeinschaft und der Anerkennung der regionalen Realität, die durch die besonderen Merkmale und Sachzwänge der betreffenden Gebiete im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft gekennzeichnet ist.

2.1.

POSEIDOM wird im Prinzip vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1992 durchgeführt; die dazu erforderlichen Rechtsakte werden je nachdem vom Rat oder von der Kommission gemäß den Bestimmungen und Verfahren des Vertrags erlassen.

2.2.

In Anbetracht der dauernden und für die überseeischen Departements charakteristischen Sachzwänge können, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete zu ermöglichen, bestimmte Aktionen dieses Programms auch nach dem 31. Dezember 1992 fortgeführt werden.

3.

POSEIDOM unterstützt die Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Vertrages, indem es zur Verwirklichung folgender Einzelziele beiträgt:

a) Es soll durch die Festsetzung eines angemessenen Rahmens für die Durchführung der gemeinsamen Politiken in den überseeischen Departements eine realistische Integration dieser Gebiete in die Gemeinschaft ermöglichen;

b) es soll im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts zum 31. Dezember 1992 durch die koordinierte und konzentrierte Aktion der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank und sonstiger vorhandener Finanzierungsinstrumente zur Aufholung des wirtschaftlichen und sozialen Rückstands der überseeischen Departements beitragen; die von einzelstaatlichen oder regionalen Behörden getroffenen Maßnahmen müssen sich in diese Aktion einfügen.

4.

POSEIDOM unterstützt die Verwirklichung der Ziele des Anhangs VII der Schlussakte des Dritten AKP-EWG-Abkommens und der identischen Erklärung des am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichneten Vierten AKP-EWG-Abkommens sowie des Ersten Teils des Titels VII des Beschlusses 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (¹), geändert durch den Beschluß 87/341/EWG (²), und der entsprechenden Bestimmung des Folgebeschlusses, die auf die Förderung der regionalen Zusammenarbeit in den Entwicklungszonen, in denen sich die überseeischen Departements befinden, insbesondere durch geeignete Instrumente für eine Beteiligung an gemeinsamen Regionalvorhaben oder -programmen, abstellen.

TITEL II

Durchführung der Gemeinschaftspolitiken in den überseeischen Departements

5.

Die für die überseeischen Departements bereits getroffenen Gemeinschaftsmaßnahmen werden im Einklang mit diesem Beschluß beibehalten, erweitert oder angepasst, um den spezifischen Belangen dieser Gebiete und der Notwendigkeit, ihren wirtschaftlichen und sozialen Rückstand aufzuholen, gerecht zu werden.

6.

In den Richtlinien oder sonstigen Maßnahmen, die mit Blick auf den Binnenmarkt, den sozialen Bereich und - unbeschadet der Bestimmungen des einschlägigen Rahmenprogramms der Gemeinschaft - die Forschung und die technologische Entwicklung sowie den Umweltschutz noch erlassen werden, ist den spezifischen Belangen der überseeischen Departements und der Notwendigkeit, ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu ermöglichen, Rechnung zu tragen.

7.

Die Gemeinschaft und der Mitgliedstaat treffen Maßnahmen, die es zahlreichen Luftfahrtgesellschaften der Gemeinschaft, insbesondere den lokalen Gesellschaften, ermöglichen, die überseeischen Departements im Interesse der Entwicklung dieser Departements anzufliegen.

(¹) ABl. Nr. L 175 vom 1. 7. 1986, S. 1.

(²) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1987, S. 10.

8.1.

Anhand einer von der Kommission für jedes einzelne Erzeugnis nach objektiven Kriterien durchzuführenden Untersuchung werden für die nicht von gemeinsamen Maßnahmen erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Ad-hoc-Maßnahmen getroffen, die insbesondere die Form von Verarbeitungs- oder Vermarktungsbeihilfen haben können, ohne daß in Einzelfällen die Möglichkeit von Produktionsbeihilfen angeschlossen ist. Der Rat bzw. die Kommission treffen die ersten zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen spätestens sechs Monate nach Wirksamwerden dieses Beschlusses.

8.2.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung von Bananen für die überseeischen Departements und des Ziels einer angemessenen Lebenshaltung für die Erzeuger beschließt die Kommission insbesondere im Rahmen der Regelung für die Strukturfonds die Interventionen für diesen Sektor, ohne die Verabschiedung gemeinsamer Regeln abzuwarten. Zur Verbesserung der Produktions- und Wettbewerbsbedingungen erfolgen diese Interventionen insbesondere in Form von Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Ernte, Aufmachung und Behandlung, Beförderung, Lagerung, Vermarktung und Absatzförderung.

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission über die Vorschriften für Bananen im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992.

8.3.

Bei Rum prüft die Kommission die wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen, die sich aus der neuen Definition der Gemeinschaft, den im Rahmen der Verhandlungen über das Vierte AKP-EWG-

Abkommen vereinbarten Änderungen in bezug auf den Zugang von Rum mit Ursprung in den AKP-Staaten zum Gemeinschaftsmarkt und der Abschaffung der steuerlichen Sonderregelung ergeben; sie trägt dabei den Interessen der Hersteller der Gemeinschaft und den Interessen derjenigen Gebiete und Drittländer Rechnung, denen gegenüber die Gemeinschaft besondere Verpflichtungen eingegangen ist.

Der Rat und die Kommission ergreifen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich so früh wie möglich die geeigneten Strukturmaßnahmen zur Wahrung der wesentlichen Interessen der Rumerzeuger der Gemeinschaft, damit im Hinblick auf die schrittweise Aufhebung der einzelstaatlichen Anteile ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert, die Produktionskette umstrukturiert und die Vermarktung ihrer Erzeugung erleichtert wird. Die Kommission unterbreitet dem Rat entsprechende Vorschläge bis zum 30. Juni 1990. Sie erstattet vor dem 31. Dezember 1992 einen Bericht über die Lage der Gemeinschaftserzeuger und die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen.

9.1.

Spätestens sechs Monate nach Wirksamwerden dieses Beschlusses beschließt der Rat beziehungsweise die Kommission Aktionen, mit denen die Auswirkungen der geographischen Ausnahmesituation der überseeischen Departements gegenüber dem Kontinentalgebiet der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der regionalen Zusammenarbeit abgemildert werden sollen.

Diese Aktionen umfassen einerseits Maßnahmen, mit denen die Versorgung der überseeischen Departements erleichtert werden soll, und andererseits Maßnahmen zugunsten bestimmter Agrarerzeugnisse dieser Gebiete.

9.2.

Hinsichtlich ihrer Versorgung kommen die überseeischen Departements in den Genuß insbesondere folgender Maßnahmen:

a) zum einen von Maßnahmen in bezug auf die Betriebsmittel für die einheimische Viehwirtschaft:

Zu diesem Zweck wird das für die Tierfütterung bestimmte Getreide mit Ursprung in Entwicklungsländern bei der "Direkteinfuhr" in die überseeischen Departements von der Abschöpfung befreit.

Bei von der Kommission anerkannten Versorgungsschwierigkeiten hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in den Entwicklungsländern kann diese Maßnahme ausnahmsweise auf Getreide mit Ursprung in anderen Drittländern ausgedehnt werden;

b) zum anderen von Maßnahmen in bezug auf Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind: Diese Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten oder den AKP-Staaten können bei der "Direkteinfuhr" in die überseeischen Departements von der Abschöpfung oder gegebenenfalls von den Zöllen befreit werden.

Bei von der Kommission anerkannten Versorgungsschwierigkeiten hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten oder den benachbarten AKP-Staaten kann diese Maßnahme auf Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Entwicklungsländern ausgedehnt werden;

c) Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen beschränken sich auf den Bedarf des lokalen Marktes, wobei Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen gewährleistet werden kann, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht wieder in die übrige Gemeinschaft verbracht werden.

9.3.

Hinsichtlich ihrer Agrarerzeugnisse kommen die überseeischen Departements in den Genuß folgender Maßnahmen, die auf der Grundlage einer von der Kommission für jedes einzelne Erzeugnis nach objektiven Kriterien durchzuführenden Prüfung zu treffen sind:

a) Gemeinschaftsmaßnahmen werden für die Förderung des Anbaus bestimmter Erzeugnisse vorgesehen, wenn sie sich auf dem eigenen Markt der überseeischen Departements, dem Markt der benachbarten Gebiete oder dem Markt in der übrigen Gemeinschaft absetzen lassen,

b) für den Anbau anderer Erzeugnisse können Maßnahmen unter Berücksichtigung insbesondere ihres Nutzens für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der überseeischen Departements vorgesehen werden.

10.1.

Die einzelstaatlichen Maßnahmen mit spezifischen Auswirkungen zugunsten der überseeischen Departements werden systematisch in einer Übersicht erfasst, damit vor dem 31. Dezember 1992 im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Vertrags und unter Berücksichtigung der besonderen Sachzwänge der überseeischen Departements entschieden werden kann, ob sie beibehalten, geändert oder abgeschafft werden müssen.

10.2.

Mit Bezug auf die Beihilfen im Sinne des Artikels 92 des Vertrags überprüft die Kommission

a) nachdem sie die in Ziffer 1 genannte Übersicht erstellt hat, diese Beihilfen und erlässt die in ihre Zuständigkeit fallenden Bestimmungen oder schlägt gegebenenfalls dem Rat die sich als notwendig erweisenden Maßnahmen gemäß den Artikeln 92 bis 94 des Vertrags vor, wobei sie der besonderen Situation der überseeischen Departements sowie den Auswirkungen der in diesem Programm vorgesehenen oder für seine Durchführung getroffenen Maßnahmen der Gemeinschaft Rechnung trägt;

b) auch nach dem 31. Dezember 1992 in regelmässigen Zeitabständen die Beihilfen, um die Änderungen vorzunehmen, die im Zuge der weiteren Entwicklung der Lage erforderlich werden.

11.

Das in den überseeischen Departements geltende Steuersystem "octroi de mer" wird gemäß der Entscheidung 89/688/EWG (;) angepasst.

TITEL III

Die Aktion der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Finanzinstrumente

12.1.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ($) und unter den darin festgelegten Voraussetzungen gelten die dort genannten Ziele und Verfahren auch für die Interventionen der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Finanzinstrumente in den überseeischen Departements, mit denen deren Entwicklung und strukturelle Anpassung gefördert werden sollen.

12.2.

Bei den Strukturinterventionen wird den zusätzlichen Behinderungen, die die Abgelegenheit und Insellage für die überseeischen Departements darstellen, Rechnung getragen.

12.3.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sorgen die französischen Behörden und die Kommission dafür, daß die von den gemeinschaftlichen Förderkonzepten zugunsten der überseeischen Departements abgedeckten Maßnahmen mit Vorrang in operationellen Programmen durchgeführt werden, wobei auf die Grundsätze der Partnerschaft und der Zusätzlichkeit zu achten ist.

12.4.

Die Kommission beschleunigt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einklang mit den über die Förderungswürdigkeit entscheidenden Regeln der Strukturfonds die Bereitstellung von Hilfen, wenn Interventionen zur Behebung von Schäden erforderlich werden, die durch die in diesen Tropengebieten häufigen Naturkatastrophen, insbesondere Wirbelstürme, verursacht wurden und deren Behebung nicht durch Soforthilfen erreicht wird.

TITEL IV

Die regionale Zusammenarbeit

13.1.

Um die regionale Zusammenarbeit zu verbessern, werden Konsultationen zwischen den einzelnen Staaten, den überseeischen Ländern und Gebieten und den überseeischen Dapartements der betreffenden geographischen Regionen gefördert, und zwar, soweit es die überseeischen Departements und die überseeischen Länder und Gebiete betrifft, im Benehmen mit den Behörden der für sie zuständigen Mitgliedstaaten.

(¹) Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.

(²) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

13.2.

Im Bereich des Handels kann die regionale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Vertrages über regionale Handelsabkommen erfolgen.

Ausserdem können gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen für die überseeischen Departements, die überseeischen Länder und Gebiete und die benachbarten AKP-Staaten in koordinierter Weise und unter Beachtung der für die einzelnen Fonds geltenden Regeln und Zuständigkeitsbereiche entsprechend den unter Ziffer 3 genannten Methoden finanziert werden.

13.3.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Verwaltung der Strukturfonds und nach Maßgabe der über die Förderungswürdigkeit entscheidenden Regeln dieser Fonds sorgt die Kommission dafür, daß die überseeischen Departements im Rahmen gemeinsamer Regionalvorhaben oder -programme für überseeische Departements, überseeische Länder und Gebiete und AKP-Staaten ein und derselben geographischen Region in die Interventionen der Strukturfonds einbezogen werden, soweit

- es sich bei diesen gemeinsamen Regionalvorhaben oder -programmen um Vorhaben handelt, deren Ziele, Anwendungsbereiche und Verfahrensregeln in den Artiken 101 bis 113 des Dritten AKP-EWG-Abkomens und den Artikeln 54 bis 66 des Beschlusses 86/283/EWG sowie, sobald diese in Kraft treten, in den entsprechenden Bestimmungen des Vierten AKP-EWG-Abkommens und des Folgebeschlusses zum Beschluß 86/283/EWG festgelegt sind;

- die Verfahrensregeln für die Finanzierung dieser Vorhaben bzw. Programme die in den jeweiligen Gemeinschaftsfonds festgelegten Regeln sind.

Die Kommission sorgt für eine zeitliche Koordinierung dieser Finanzierungen und der anschließenden Durchführung dieser Vorhaben bzw. Programme.

TITEL V

Schlußbestimmungen

14.

Die Kommission erstattet dem Rat jährlich Bericht über die bei der Durchführung des POSEIDOM-

Programms erzielten Fortschritte.