31989D0663

BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 1989 zur Änderung des Beschlusses 87/327/EWG über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS) (89/663/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 395 vom 30/12/1989 S. 0023 - 0027


BESCHLUSS DES RATES vom 14 . Dezember 1989 zur Änderung des Beschlusses 87/327/EWG über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten ( ERASMUS ) (89/663/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses (2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die im zweiten Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG ( 3 ) festgelegten grundlegenden Ziele der gemeinsamen Politik der Berufsausbildung zielen insbesondere darauf ab, jedem die Möglichkeit zu geben, den höchsten Ausbildungsstand zu erwerben, der zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erforderlich ist; sie beziehen sich auch auf die Erweiterung der Berufsausbildung, die den Erfordernissen des technischen Fortschritts dadurch gerecht werden soll, daß sie die verschiedenen Formen der Berufsausbildung in enge Beziehung zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung setzt .

Auf der Grundlage des sechsten Grundsatzes des genannten Beschlusses obliegt es der Kommission, den direkten Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Berufsausbildung zu fördern, damit sie bereits verwirklichte Vorhaben und Neuerungen anderer Länder der Gemeinschaft kennenlernen und studieren können .

Mit dem Beschluß 87/327/EWG ( 4 ) hat der Rat ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten ( ERASMUS) aufgestellt; nach Artikel 7 dieses Beschlusses kann das ERASMUS-Programm angepasst werden .

Der Rat hat insbesondere mit dem Beschluß 89/27/EWG vom 16 . Dezember 1988 über die Verabschiedung der zweiten Phase des Programms über Zusammenarbeit

zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der

Aus - und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie ( COMETT II ) ( 1990-1994 ) ( 5 ) Maßnahmen zur Stärkung der technischen Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene und zur Bereitstellung der erforderlichen Humanressourcen ergriffen .

Der Rat hat vor allem mit der Entscheidung 88/419/EWG ( 6 ) über das SCIENCE-Programm und der Entschei -

dung 89/118/EWG ( 7 ) über das SPES-Programm Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches zwischen europäischen Forschern getroffen . Daher ist es nicht angezeigt, das ERASMUS-Programm auf solche Aktivitäten auszudehnen .

Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofs vom 30 . Mai 1989 ist klarzustellen, daß das ERASMUS-Programm nunmehr ausschließlich Teil der gemeinsamen Berufsausbildungspolitik nach Artikel 128 des Vertrages ist .

Die Kommission hat im Anschluß an den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 28./29 . Juni 1985 gebilligten Bericht "Europa der Bürger", in dem zu einem verstärkten Studentenaustausch aufgefordert wurde, sich im Einklang mit dem Wunsch des Europäischen Parlaments ( 8 ) zum Ziel gesetzt, daß 1992 etwa 10 v . H . aller Studenten in der Gemeinschaft einen Studiengang an Universitäten in mehr als einem Mitgliedstaat absolvieren .

Der Rat hat am 28 . Juli 1989 den Beschluß 89/489/EWG ( 9 ) über das LINGUA-Programm zur Förderung des Fremdsprachenunterrichts und der Erlernung von Fremdsprachen in der Europäischen Gemeinschaft angenommen .

Der Rat hat am 21 . Dezember 1988 die Richtlinie

89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ( 10 ), erlassen .

Die Jahresberichte über die Durchführung des ERASMUS -

Programms in den Jahren 1987 und 1988 sowie der Bericht über die Erfahrungen bei der Durchführung des Programms in den Jahren 1987 bis 1989 haben gezeigt, daß das Programm ein geeignetes Instrument ist, um die Studentenmobilität durch eine wirksame Hochschulkooperation in der Gemeinschaft zu intensivieren .

Die auf Gemeinschaftsebene eingegangene Verpflichtung zur Stimulierung der Studentenmobilität bezieht auch die Mitgliedstaaten ein; diese sind somit aufgerufen, zur Verwirklichung der Ziele des ERASMUS-Programms beizutragen -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Der Beschluß 87/327/EWG wird wie folgt geändert :

¹

¹

¹

1 . Dem Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt :

"An diesen Einrichtungen eingeschriebene Studenten kommen ungeachtet ihres Studienfachs bis einschließ -

lich zur Promotion für eine Unterstützung aus dem ERASMUS-Programm in Frage, sofern die in der Gasthochschule mit dem Lehrplan der Hochschule des Herkunftslands in Einklang stehende Studienzeit Teil ihrer beruflichen Ausbildung darstellt .

Das ERASMUS-Programm deckt nicht Tätigkeiten im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung ."

2 . In Artikel 2

a ) erhält Ziffer ii ) folgende Fassung :

"ii ) eine breite und intensive Zusammenarbeit in der Berufsausbildung zwischen Hochschulen in allen Mitgliedstaaten zu fördern;"

b ) werden unter Ziffer iii ) die Wörter "des Unterrichts und" gestrichen .

3 . Artikel 4 erhält folgende Fassung :

"Artikel 4

Der Mittelbedarf für die Finanzierung des ERASMUS -

Programms wird für die ersten drei Jahre des Fünfjahreszeitraums auf 192 Millionen ECU geschätzt .

Vom Haushaltsjahr 1990 an werden die Mittel für den Gemeinschaftsbeitrag zu den im Anhang aufgeführten Aktionen, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der technischen Unterstützung auf Gemeinschaftsebene und der fortlaufenden Überwachung und Bewertung des Programms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt, wobei den Ergebnissen des Programms wie auch einem neuen Bedarf, der während seiner Durchführung entstehen kann, Rechnung zu tragen ist .

Die erforderlichen Mittelansätze für die ersten drei Jahre des Programms sind Teil künftiger Haushaltspläne

innerhalb der vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission in der interinstitutionellen Vereinbarung ( 11 ) vom 29 . Juni 1988 gemeinsam festgelegten aktuellen finanziellen Vorausschätzung 1988 -

1992 und ihrer Entwicklung .

Das zu erreichende Ziel besteht darin, daß im Rahmen der Aktionen 1 und 2 ein möglichst grosser Anteil der Mittel in Form von Unterstützung für die Studentenmobilität gewährt wird .

( 12 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 33 ."

4 . In Artikel 5 wird der Satzteil "mit den sonstigen auf Gemeinschaftsebene bereits vorgesehenen Maßnahmen" ersetzt durch "mit anderen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ".

5 . In Artikel 7 wird das Datum "31 . Dezember 1989" durch "31 . Dezember 1993" und das Datum "30 . Juni 1990" durch "30 . Juni 1994" ersetzt .

6 . Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses .

Artikel 2

Dieser Beschluß wird am 1 . Januar 1991 wirksam, ausser bezueglich der Aktion 2 Nummer 2, für die er ab 1 . Juli 1990 gilt .

Geschehen zu Brüssel am 14 . Dezember 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

L . JOSPIN

( 1 ) ABl . Nr . C 323 vom 27 . 12 . 1989 .

( 2) ABl . Nr . C 329 vom 30 . 12 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . 63 vom 20 . 4 . 1963, S . 1338/63 .

( 4 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1987, S . 20 .

( 5 ) ABl . Nr . L 13 vom 17 . 1 . 1989, S . 28 .

( 6 ) ABl . Nr . L 206 vom 30 . 7 . 1988, S . 34.(7 ) ABl . Nr . L 44 vom 16 . 2 . 1989, S . 44 .( 8 ) ABl . Nr . C 148 vom 16 . 6 . 1986, S . 125.(9 ) ABl . Nr . L 239 vom 16 . 8 . 1989, S . 24 .

( 10 ) ABl . Nr . L 19 vom 24 . 1 . 1989, S . 16 .

ANHANG "ANHANG AKTION 1 Schaffung und Arbeitsweise eines Europäischen Hochschulnetzes

1 . Die Gemeinschaft wird das Europäische Hochschulnetz, das im Rahmen des ERASMUS-Programms errichtet wurde und mit dem der gemeinschaftsweite Austausch von Studenten gefördert werden soll, weiter ausbauen .

Das Europäische Hochschulnetz setzt sich aus Hochschulen zusammen, die im Rahmen des ERASMUS-Programms Vereinbarungen getroffen haben und Programme veranstalten, die den Studenten - und Dozen -

tenaustausch mit Hochschulen anderer Mitgliedstaaten vorsehen und in deren Rahmen die volle Anerkennung von ausserhalb der Hochschule des Herkunftslands zurückgelegten Studienzeiten sichergestellt wird .

Jede zwischen den Hochschulen getroffene Vereinbarung soll vor allem den Studenten einer Hochschule die Möglichkeit bieten, in wenigstens einem weiteren Mitgliedstaat eine Studienzeit abzuleisten, die voll als Bestandteil ihrer Abschlussprüfung oder akademischen Qualifikation anerkannt wird . Diese gemeinsamen Programme könnten gegebenenfalls einen integrierten Zeitraum der fremdsprachlichen Vorbereitung und die Zusammenarbeit zwischen Dozenten und Verwaltungspersonal umfassen, um die erforderlichen Voraussetzungen für den Studentenaustausch und die gegenseitige Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Studienzeiten zu schaffen . Soweit möglich, sollte mit der fremdsprachlichen Vorbereitung vor Abreise des Studenten im Herkunftsland begonnen werden .

Programme, die einen integrierten und voll anerkannten Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, werden bevorzugt behandelt . Für jedes gemeinsame Programm wird jede teilnehmende Hochschule zunächst für einen Zeitraum von längstens drei Jahren einen Zuschuß bis zu einem jährlichen Hoechstbetrag von 25 000 ECU erhalten, der in regelmässigen Abständen zu überprüfen sein wird .

2 . Zuschüsse werden auch für den Austausch von Dozenten zur Wahrnehmung integrierter Lehraufgaben in anderen Mitgliedstaaten gewährt .

3 . Zuschüsse werden auch für Vorhaben der gemeinsamen Curriculumentwicklung durch Hochschulen in verschiedenen Mitgliedstaaten gewährt, um die akademische Anerkennung zu erleichtern und durch den Austausch von Erfahrungen zur Erneuerung und Verbesserung der Studiengänge auf gemeinschaftsweiter Grundlage beizutragen .

4 . Ausserdem werden Zuschüsse von bis zu 20 000 ECU Hochschulen gewährt, die Intensivkurse von kurzer Dauer für Studenten aus verschiedenen Mitgliedstaaten durchführen . Dies ist eine ergänzende Maß -

nahme .

5 . Die Gemeinschaft wird auch Mitglieder des Lehr - und Verwaltungspersonals der Hochschulen unterstützen, damit sie andere Mitgliedstaaten besuchen, Programme für integrierte Studiengänge mit Universitäten dieser Mitgliedstaaten ausarbeiten und ihre gegenseitigen Kenntnisse von Ausbildungsaspekten der Hochschul -

systeme anderer Mitgliedstaaten erweitern können . Ausserdem werden Stipendien bereitgestellt, damit Dozenten eine Reihe spezialisierter Vorlesungen in mehreren Mitgliedstaaten halten können .

AKTION 2 Stipendien für Studenten im Rahmen des ERASMUS-Programms

1 . Die Gemeinschaft wird ein System zur unmittelbaren finanziellen Unterstützung von Studenten weiter ausbauen, die an einer Hochschule im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 studieren und eine Studienzeit in einem anderen Mitgliedstaat ableisten . Bei der Festsetzung der Gesamtausgaben für Aktion 1 bzw . Aktion 2 berücksichtigt die Gemeinschaft die Zahl der innerhalb des europäischen Hochschulnetzes im Laufe der Zeit auszutauschenden Studenten .

2 . Die Verwaltung der ERASMUS-Stipendien wird über die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgewickelt . Jedem Mitgliedstaat wird unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des europäischen Hochschulnetzes ein Mindestbetrag von 200 000 ECU zugewiesen ( Gegenwert von etwa 100 Stipendien ); beim Restbetrag wird bei der Zuweisung an die Mitgliedstaaten ausgegangen von der Gesamtzahl der Studenten an den Hochschulen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, von der Gesamtzahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 25 Jahren in jedem Mitgliedstaat, von den durchschnittlichen Kosten einer Reise zwischen dem Land, in dem die

Universität des Heimatlands des Studenten liegt, und dem Land, in dem die Gastuniversität liegt, sowie von dem Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten in dem Land der Heimatuniversität des Studenten und in dem Land der Gastuniversität .

Ausserdem wird die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um eine ausgewogene Beteiligung aller Fachgebiete zu gewährleisten, um die Nachfrage nach Programmen und die Studentenströme zu berücksichtigen und um bestimmte spezifische Probleme zu lösen, insbesondere die Finanzierung bestimmter Stipendien, die wegen der Struktur der aussergewöhnlichen Programme nicht von den einzelstaatlichen Stellen verwaltet werden können. Der für diese Maßnahmen verwendete Anteil darf 5 v . H . der jährlichen Gesamtmittel für Stipendien nicht übersteigen .

3 . Die für die Stipendienvergabe zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gewähren Stipendien bis höchstens 5 000 ECU je Student für einen einjährigen Aufenthalt unter folgenden Bedingungen :

a ) Die Stipendien sollen die durch die Mobilität entstehenden zusätzlichen Kosten ausgleichen, d . h . die Reisekosten, erforderlichenfalls die Kosten der sprachlichen Vorbereitung und höhere Lebenshaltungskosten im Gastland ( gegebenenfalls einschließlich der zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, daß der Student sich ausserhalb seines Herkunftslands aufhält ). Sie sollen nicht die vollen Kosten des Auslandsstudiums decken .

b ) Studenten, die an Studiengängen im Rahmen des europäischen Hochschulnetzes gemäß Aktion 1 teilnehmen, und Studenten, die an dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen ( European Community Course Credit Transfer System - ECTS ) gemäß Aktion 3 teilnehmen, werden vorrangig behandelt . Stipendien können auch Studenten gewährt werden, die an Studiengängen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, für die Sondervereinbarungen ausserhalb des Hochschulnetzes getroffen worden sind, sofern sie die Stipendienkriterien erfuellen .

c )

Stipendien werden nur in Fällen gewährt, in denen die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Studienzeit von der Hochschule im Herkunftsland des Studenten voll anerkannt wird . Jedoch können Stipendien ausnahmsweise auch in Fällen gewährt werden, in denen die Studienzeit in einem anderen Mitgliedstaat von der den Abschluß verleihenden Universität in diesem Mitgliedstaat voll anerkannt wird, sofern diese Vereinbarung Teil einer nach Aktion 1 unterstützten Vereinbarung zwischen Hochschulen ist .

d )

Die Gasthochschule erhebt von den aufgenommenen Studenten keine Studiengebühren; gegebenenfalls zahlen die Stipendiaten weiterhin Studiengebühren an der Hochschule in ihrem Herkunftsland .

e )

Stipendien werden für eine als erheblich anzusehende Studienzeit an einer Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Dauer von drei Monaten bis zu einem vollen Studienjahr oder im Falle stark integrierter Studienprogramme auch für mehr als zwölf Monate gewährt . In der Regel werden keine Stipendien für das erste Studienjahr gewährt .

f )

Alle Zuschüsse oder Darlehen, die Studenten in ihrem Herkunftsland gewährt werden, werden während der Studienzeit an der Gastuniversität, für die sie ein ERASMUS-Stipendium erhalten, in vollem Umfang weitergezahlt .

AKTION 3 Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität durch akademische Anerkennung von Diplomen und Studienzeiten

Die Gemeinschaft wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die nachstehenden Maßnahmen mit dem Ziel ergreifen, die Mobilität durch akademische Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome bzw . zurückgelegten Studienzeiten zu verbessern :

1 . Maßnahmen zur versuchsweisen Förderung eines europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistung ( European Community Course Credit Transfer System - ECTS ) auf freiwilliger Basis, um Studenten, die im Rahmen ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat studieren, die Möglichkeit zu bieten, an Hochschulen in anderen Mitgliedstaaten erbrachte Studienleistungen auf ihr Studium angerechnet zu erhalten . Eine begrenzte Anzahl von Zuschüssen in Höhe von 20 000 ECU pro Jahr wird an die am Pilotsystem teilnehmenden Hochschulen vergeben .

2 . Maßnahmen zur Förderung des gemeinschaftsweiten Austausches von Informationen über die akademische Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome und zurückgelegten Studienzeiten vor allem durch die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsnetzes nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; jährliche Zuschüsse bis zu 20 000 ECU werden an die Zentren vergeben, um den Informationsaustausch insbesondere durch ein Datenaustauschsystem auf EDV-Basis zu erleichtern .

AKTION 4 Flankierende Maßnahmen zur Förderung der Studentenmobilität in der Gemeinschaft

1 . Durch die flankierenden Maßnahmen soll folgendes finanziert werden :

- die Unterstützung von Zusammenschlüssen und Verbänden von Hochschulen, Hochschuldozenten, Verwaltungspersonal oder Studenten auf europäischer Ebene, insbesondere mit dem Ziel, Initiativen auf spezifischen Gebieten der Ausbildung in der Gemeinschaft besser bekannt zu machen;

- Veröffentlichungen, die darauf abzielen, auf Möglichkeiten zum Studium und zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten sowie auf wichtige Entwicklungen und neue Modelle im Bereich der Hochschulzusammenarbeit in der Gemeinschaft aufmerksam zu machen;

- sonstige Initiativen zur Förderung der Hochschulkooperation in der Gemeinschaft im Bereich der Berufsausbildung;

- Maßnahmen zur Erleichterung der Verbreitung von Informationen über das ERASMUS-Programm;

- ERASMUS-Preise der Europäischen Gemeinschaft für Studenten, Mitglieder des Lehrpersonals, Hochschulen oder ERASMUS-Vorhaben, die einen besonderen Beitrag zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in der Gemeinschaft geleistet haben .

2 . Die Kosten der Maßnahmen im Rahmen der Aktion 4 sollen höchstens 5 v . H . der jährlichen Mittelausstattung des ERASMUS-Programms betragen .