31988R4249

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4249/88 DES RATES vom 21. Dezember 1988 über die Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen -

Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1988 S. 0053 - 0054


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4249/88 DES RATES vom 21 . Dezember 1988 über die Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 2603/69 des Rates vom 20 . Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1934/82 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1023/70 des Rates vom 25 . Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmässiger Beschränkungen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 3951/87 ( 4 ) ist 1988 für die Ausfuhr von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Aluminium und Blei eine vorherige Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach bestimmten Modalitäten erteilt wird . Diese Regelung läuft am 31 . Dezember 1988 ab; es erscheint angebracht, sie für 1989 beizubehalten, um die Entwicklung der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse sorgfältig verfolgen zu können .

Für die Ausfuhr von Bearbeitungsabfällen und Schrott von Zink sollte das gleiche Verfahren gelten .

Bei sämtlichen kupferhaltigen Stoffen bestehen für die Raffinerien der Gemeinschaft weiterhin Versorgungsschwierigkeiten . Diese Schwierigkeiten resultieren insbesondere aus dem derzeitigen Ungleichgewicht von tariflichen und nichttariflichen Maßnahmen auf dem Weltmarkt für Kupfer . Folglich sollte im Jahre 1989 das aufgrund der Verordnung ( EWG) Nr . 3951/87 im Jahr 1988 geltende Kontingentierungssystem für die Ausfuhren von Aschen und Rückständen sowie von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Kupfer beibehalten werden .

Als Kriterium für die Aufteilung der Kontingente für die Ausfuhr nach Drittländern ist eine Bedarfsschätzung zu verwenden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betreffen nur die Ausfuhren der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfuellen .

Die die Überwachung des innergemeinschaftlichen Verkehrs betreffenden Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1062/87 der Kommission vom 27 . März 1987 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( 5 ) finden nur Anwendung, soweit die Maßnahmen, mit denen die Ausfuhrbeschränkungen eingeführt werden, dies vorsehen .

Der mit Verordnung ( EWG ) Nr . 2603/69 eingesetzte Ausschuß wurde angehört - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 ( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1989 ist die Ausfuhr von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Aluminium des KN-Code 7602 00 00, von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Blei des KN-Code 7802 00 00 sowie von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Zink des KN-Code 7902 00 00, welche die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfuellen, aus der Gemeinschaft von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig . Diese Genehmigung ist kostenlos für alle beantragten Mengen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen .

( 2 ) Die Ausfuhrgenehmigung ist spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Einreichung des Antrags zu erteilen, wenn der Antragsteller einen Verkaufsvertrag für die gesamten beantragten Mengen vorlegt .

Die Genehmigung gilt zwei Monate .

( 3 ) Bei Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Zink ist auf der Ausfuhrgenehmigung ferner anzugeben, ob es sich bei den auszuführenden Waren insbesondere um Schrott aus Zinklegierungen aus der NE-Metallfraktionierung durch Schreddern von unbrauchbar gewordenen Ausrüstungsgegenständen ( Kraftwagen, Elektrohaushaltsgeräte) handelt .

Artikel 2 Für das Jahr 1989 werden folgende Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft eröffnet .

( in Tonnen ) KN-Code Warenbezeichnung Menge ex 2620 Aschen und Rückstände von Kupfer und Kupferlegierungen 28 500 ex 7404 00 Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer und Kupferlegierungen 41 430 Artikel 3 Die in Artikel 2 festgesetzten Kontingente werden nach dem geschätzten Bedarf aufgeteilt .

Artikel 4 Die vorübergehenden Ausfuhren der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse werden auf die Ausfuhrquote angerechnet .

Jedoch kann eine Entscheidung zur Genehmigung der Nichtanrechnung durch Inanspruchnahme der Regelung des pas - siven Veredelungsverkehrs gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2473/86 ( 6 ) nach dem Verfahren des Artikels 11 Ab - sätze 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1023/70 erlassen werden .

Artikel 5 Titel III der Verordnung ( EWG ) Nr . 223/77 ( 7 ) findet auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen Anwendung .

Artikel 6 Der Rat legt rechtzeitig, jedenfalls aber vor dem 1 . Januar 1990, die nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen für die Ausfuhr der in den Artikeln 1 und 2 genannten Erzeugnisse fest.

Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft; sie gilt bis zum 31 . Dezember 1989 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgiedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU EWG:L373UMBA18.94 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 814 mm; 135 Zeilen; 5662 Zeichen;

Bediener : UTE0 Pr .: C;

Kunde : ................................

( 1 ) ABl . Nr . L 324 vom 27 . 12 . 1969, S . 25 . ( 2 ) ABl . Nr . L 211 vom 20 . 7 . 1982, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 124 vom 8 . 6 . 1970, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 371 vom 30 . 12 . 1987, S . 6.(5 ) ABl . Nr . L 107 vom 22 . 4 . 1987, S . 1.(6 ) ABl . Nr . L 212 vom 2 . 8. 1986, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 38 vom 9 . 2 . 1977, S . 20 .