31988R3648

Verordnung (EWG) Nr. 3648/88 der Kommission vom 23. November 1988 zur Abweichung von der Qualitätsnorm für Zitrusfrüchte

Amtsblatt Nr. L 317 vom 24/11/1988 S. 0029 - 0029


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3648/88 DER KOMMISSION

vom 23. November 1988

zur Abweichung von der Qualitätsnorm für Zitrusfrüchte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/88 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte wurden im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 379/71 der Kommission (3) festgelegt.

Da einige Bestimmungen über die Aufbereitung in ihrer jetzigen Fassung angesichts der im Handel eingetretenen Entwicklung zu Verwechslungen führen können, sollten sie bis zur vollständigen Überarbeitung der Normen geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 379/71 erhält in Titel V »Verpackung und Aufmachung" des Anhangs der letzte Absatz des Kapitels B »Aufbereitung" bis zum 15. Juli 1989 folgende Fassung:

»Die Packstücke oder - bei Versand in loser Schüttung - die Partie müssen frei von jeglichen Fremdkörpern sein; ein kurzer mit der Frucht verbundener Zweig mit einigen grünen Blättern ist jedoch zulässig."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 45 vom 24. 2. 1971, S. 1.