31988L0660

Richtlinie des Rates 88/660/EWG vom 19. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 80/215/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1988 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0095


RICHTLINIE DES RATES vom 19 . Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 80/215/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen ( 88/660/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHFN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

In Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/491/EWG ( 5 ), sind die Behandlungen beschrieben, die geeignet sind, die Keime von Viehseuchen in Fleischerzeugnissen abzutöten, um unter bestimmten Voraussetzungen einen innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen zu ermöglichen .

Die bisherigen Erfahrungen sowie die Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und der Fleischtechnologie ermöglichen die Anwendung einer neuen Behandlung, welche die geforderten Garantien bietet .

Die Aufnahme dieser Behandlung zusätzlich zu den bereits vorgeschriebenen Behandlungen dürfte eine Erleichterung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft zur Folge haben, wodurch der Wert der Erzeugung gesteigert und zugleich die Gefahr einer Ausbreitung von Seuchen vermieden wird .

Einem wissenschaftlichen Gutachten zufolge kann auf die bisher für solche Fleischerzeugnisse geltende Gewichtsbeschränkung von 5 kg gefahrlos verzichtet werden, sofern alle anderen bestehenden Schutzmaßnahmen beibehalten und angewandt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Richtlinie 80/215/EWG wird wie folgt geändert:1 . Der zweite Gedankenstrich wird gestrichen .

2 . Im bisherigen vierten Gedankenstrich erster Untergedankenstrich werden im zweiten Satz die Worte "die Temperatur" durch, "die Kerntemperatur" ersetzt .

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1 . April 1989 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y . POTTAKIS ( 1 ) ABl . Nr . C 273 vom 22 . 10 . 1988, S . 9 .

( 2 ) Stellungnahme vom l6 . Dezember 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 3 ) Stellungnahme vom 14 . Dezember 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 4 ) ABl . Nr . L 47 vom 21 . 2 . 1980, S . 4 .

( 5 ) ABl . Nr . L 279 vom 2 . 10 . 1987, S . 27 .