31988L0410

Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988 zur Anpassung der Richtlinie 74/151/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 200 vom 26/07/1988 S. 0027 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0101


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 21. Juni 1988

zur Anpassung der Richtlinie 74/151/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt

(88/410/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG (2) und durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dank der gewonnenen Erfahrung ist es nunmehr möglich, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 74/151/EWG des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG (4), genauer und vollständiger zu formulieren.

Die mit dieser Richtlinie geplanten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III, IV und VI der Richtlinie 74/151/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab 1. Oktober 1988 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp ablehnen

- noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen untersagen,

wenn die Behälter für fluessigen Kraftstoff, die Belastungsgewichte und die zulässigen Geräuschpegel dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten

- das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG für einen Zugmaschinentyp, dessen Behälter für fluessigen Kraftstoff, Belastungsgewichte und zulässiger Geräuschpegel den Vorschriften dieser Richtlinien nicht entsprechen, nicht mehr ausstellen,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp, dessen Behälter für fluessigen Kraftstoff, Belastungsgewichte und zulässige Geräuschpegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, ablehnen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 1988

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 52.

(3) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45.

ANHANG

Anhang III der Richtlinie 74/151/EWG wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird der Wert »1,3 bar" durch »0,3 bar" ersetzt.

Anhang IV der Richtlinie 74/151/EWG wird wie folgt geändert:

In der dritten Zeile werden die Worte »aus Metall bestehend" und das daran anschließende Komma gestrichen.

Anhang VI der Richtlinie 74/151/EWG wird wie folgt geändert:

- Die Abbildungen 1 und 2 werden durch nachstehende Abbildungen 1 und 2 ersetzt:

Mikrophon Mikrophon

Abbildung 1 Abbildung 2

- Nummer I.4.2 wird wie folgt geändert:

»I.4.2. Messung des Standgeräusches (nicht für die Betriebserlaubnis, muß jedoch festgehalten werden)".