31987R4134

Verordnung (EWG) Nr. 4134/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der ,,Käsefondue" genannten Zubereitungen zur Unterposition 2106 90 10 der Kombinierten Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1987 S. 0048 - 0053


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4134/87 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1987

zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der "Käsefondü" genannten Zubereitungen zur Unterposition 2106 90 10 der Kombinierten Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom

28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3529/87 (3), ist der Gemeinsame Zolltarif auf der Grundlage des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung von Waren in die Zolltarife aufgestellt worden.

Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (5), sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1062/69 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, die Voraussetzungen für die Bescheinigungen, von deren Vorlage die Zulassung der "Käsefondü" genannten Zubereitungen zur Tarifstelle 21.07 E des Gemeinsamen Zolltarifs abhängig ist, geregelt worden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1063/69 der Kommission (7) ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 1062/69 vorgesehene Liste der erteilenden Stellen aufgestellt worden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 aufgehoben und durch die neue zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Kombinierte Nomenklatur), die sich auf das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt, ersetzt worden. Mit ihr wurde auch die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 aufgehoben. Es ist daher zur Klarstellung zweckmässig, die Verordnungen (EWG) Nr. 1062/69 und (EWG) Nr. 1063/69 durch eine neue Verordnung mit der neuen Nomenklatur und der neuen Rechtsgrundlage zu ersetzen. Aus dem gleichen Grund ist es angebracht, in den neuen Text alle bis dahin erfolgten Änderungen aufzunehmen.

Der autonome Zollsatz für "Käsefondü" genannte Zubereitungen der Unterposition 2106 90 10 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthält einen Hoechstzollsatz von 35 ECU je 100 kg Eigengewicht. Aus der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 21 der genannten Nomenklatur ergibt sich, daß die Zulassung der "Käsefondü" genannten Zubereitungen zu der genannten Unterposition nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt.

Die Unterposition 2106 90 10 der Kombinierten Nomenklatur betrifft Waren, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (8) anwendbar ist. Ist die Anwendung eines Hoechstzollsatzes von der Erfuellung besonderer Voraussetzungen abhängig, so sind gemäß Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung diese Voraussetzungen gemäß dem in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehenen Verfahren festzulegen. Es empfiehlt sich deshalb, nach diesem Verfahren die Voraussetzungen für die Bescheinigung festzulegen, von deren Vorlage die Zulassung der "Käsefondü" genannten Zubereitungen zur Unterposition 2106 90 10 der Kombinierten Nomenklatur abhängig ist.

Es ist angebracht, das Muster der betreffenden Bescheinigung festzulegen und seine Verwendung zu regeln. Ferner sind Bestimmungen erforderlich, die es der Gemeinschaft ermöglichen, die Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses zu überprüfen und sich vor Fälschungen zu schützen. Die erteilende Stelle muß daher bestimmte Verpflichtungen eingehen.

Die Bescheinigung muß in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder gegebenenfalls in einer Amtssprache des Ausfuhrlandes ausgestellt sein.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zulassung zur Unterposition 2106 90 10 der Kombinierten Nomenklatur von "Käsefondü" genannten Zubereitungen ist von der Vorlage einer Bescheinigung abhängig, die den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen entspricht.

Artikel 2

(1) Die Bescheinigung wird nach dem Muster im Anhang I mit mindestens zwei Durchschriften in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft und - falls erforderlich - in einer Amtssprache des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt. Das Format ist etwa 210 × 297 mm. Es ist weisses Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Die erste Durchschrift ist rosa. Die zweite Durchschrift ist gelb.

(2) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine von der erteilenden Stelle zugeteilte Seriennummer.

Die Durchschriften tragen die gleiche Seriennummer und das gleiche Kennzeichen wie die Urschrift.

(3) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse zollamtlich behandelt werden, können eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen.

Artikel 3

Die Urschrift der Bescheinigung mit ihren Durchschriften wird im Durchschreibeverfahren in Maschinenschrift oder handschriftlich ausgefuellt. Im letzten Fall muß die Urschrift mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift ausgefuellt werden.

Artikel 4

(1) Die Urschrift und die erste Durchschrift der Bescheinigung sind den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats binnen zwei Monaten vom Datum der Erteilung der Bescheinigung an zusammen mit der Ware, auf die sie sich beziehen, vorzulegen.

(2) Die zweite Durchschrift der Bescheinigung wird den zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats von der erteilenden Stelle unmittelbar übersandt.

Artikel 5

(1) Die Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk der erteilenden Stelle versehen ist, die in der Liste im Anhang II aufgeführt ist.

(2) Die Bescheinigung ist ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Erteilung angibt und den Stempelabdruck der erteilenden Stelle sowie der Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen aufweist.

Artikel 6

(1) Eine erteilende Stelle darf in der Liste nur aufgeführt werden, wenn sie

a) vom ausführenden Land als solche anerkannt ist;

b) sich verpflichtet, die in den Zeugnissen gemachten Angaben zu überprüfen;

c) sich verpflichtet, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in den Bescheinigungen gemachten Angaben erforderlich sind;

d) sich verpflichtet, die zweite Durchschrift binnen einer Frist von drei Tagen seit dem Zeitpunkt ihrer Erteilung der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaats unmittelbar zu übersenden.

(2) Die Liste wird geändert, sobald die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Voraussetzung nicht mehr erfuellt ist oder eine erteilende Stelle einer der von ihr übernommenen

Verpflichtungen nicht nachkommt.

Artikel 7

Die den Einfuhrzollanmeldungen als Unterlagen beigefügten Rechnungen müssen die Seriennummern der zugehörigen Zeugnisse tragen.

Artikel 8

Die im Anhang II aufgeführten Länder übermitteln der Kommission die Muster der Stempelabdrücke, die von ihrer erteilenden Stelle bzw. ihren erteilenden Stellen verwendet werden. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1062/69 und (EWG) Nr. 1063/69 werden aufgehoben.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Jedoch werden die oben angeführten "Käsefondü" genannten Zubereitungen bis zum 31. Dezember 1988 zu der in Artikel 1 angegebenen Unterposition auch gegen Vorlage einer Bescheinigung zugelassen, die dem bis zum 31. Dezember 1987 verwendeten Muster entspricht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

SPA:L888UMBA11.95

FF: 8UA0; SETUP: 01; Höhe: 915 mm; 186 Zeilen; 8627 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: B;

Kunde:

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 336 vom 26. 11. 1987, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 31.

(7) ABl. Nr. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 34.

(8) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>