31987R3955

Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1987 S. 0014 - 0019


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3955/87 DES RATES

vom 22. Dezember 1987

über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 (1) wurden für alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern vorläufige maximale Strahlungsgrenzwerte festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Einfuhr dieser Waren ist und von den Mitgliedstaaten überprüft wird. Diese Verordnung ist erstmalig durch die Verordnung (EWG) Nr. 3020/86 (2) und in der Folge durch die Verordnung (EWG) Nr. 624/87 (3) bis zum 31. Oktober 1987 verlängert worden.

Unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (4) muß die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl weiterhin dafür Sorge tragen, daß für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, in die Gemeinschaft nur nach gemeinsamen Modalitäten verbracht werden.

Diese gemeinsamen Modalitäten müssen die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG (5) anzuwenden.

Die Einhaltung dieser Hoechstwerte muß Gegenstand geeigneter Kontrollen sein; im Falle der Nichteinhaltung müssen Einfuhrverbote erlassen werden können.

Um die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren und anpassen zu können, ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen.

Der Erlaß dieser Verordnung in der vorliegenden Form erscheint erforderlich, um den dringenden und unmittelbaren Erfordernissen zu genügen, wie sie im dritten und vierten Erwägungsgrund dargelegt sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für die im Anhang II des Vertrages genannten Waren sowie für die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2730/75 (6), (EWG) Nr. 2783/75 (7), (EWG) Nr. 3033/80 (8) und (EWG) Nr. 3035/80 (9) genannten Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung genannten Waren (10).

Artikel 2

Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Waren nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, daß die in Artikel 3 festgesetzten Hoechstwerte eingehalten sind.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Hoechstwerte sind die folgenden:

Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium 134 und 137 darf folgende Werte nicht überschreiten:

- 370 Bq/kg für Milch der Tarifnummern 04.01 und 04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (11) sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Kleinkindern während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als »Zubereitungen für Kleinkinder" gekennzeichnet und etikettiert sind (12).

- 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 3 festgesetzen Hoechstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch. Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten. Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Waren.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Hoechstwerte nicht eingehalten worden sind. Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 5

Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Hoechstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 6 getroffen werden. Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.

Artikel 6

(1) Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls die Änderungen der Liste der für den Verzehr ungeeigneten, in den Anhängen I und II aufgeführten Waren werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (3) erlassen, die entsprechend anwendbar ist.

(2) Zu diesem Zweck wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt, der sich aus Vertretern die Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Im Rahmen des Ausschusses werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 7

Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WILHJELM

(1) ABl. Nr. L 146 vom 31. 5. 1986, S. 88.

(2) ABl. Nr. L 280 vom 1. 10. 1986, S. 79.

(3) ABl. Nr. L 58 vom 25. 2. 1987, S. 101.

(4) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 20.

(7) ABl. Nr' L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

(8) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

(10) Anhang I gilt bis zum 31. Dezember 1987. Anhang II gilt ab 1. Januar 1988.

(11) Diese Tarifnummern werden ab 1. Januar 1988 durch die entsprechenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang III ersetzt.

(12) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

ANHANG I

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Bezeichnung // // // ex 01.01 A III // Rennpferde // ex 01.06 C // Hunde, Katzen, Tiere für Tierparks und zoologische Gärten sowie Haustiere // ex 03.01 A IV // Zierfische, lebend // 04.05 B II // Eier ohne Schale und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (a) // ex 05.04 // Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar // ex 05.15 // Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar // 07.05 A // Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat (a) // 10.01 A // Spelz, zur Aussaat (a) // 10.05 A // Hybridmais, zur Aussaat (a) // 10.06 A // Reis, zur Aussaat (a) // 10.07 C I // Hybridkörniger Sorghum, zur Aussaat (a) // 12.01 A // Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (a) // 12.03 // Samen, Sporen und Früchte, zur Aussaat (a) // 15.01 A I // Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 15.02 A // Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen), roh, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 15.03 A I // Schmalzstearin und Oleostearin zu industriellen Zwecken (a) // 15.03 B // Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 15.05 // Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin // 15.07 B // Holzöl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl, Eläococcaöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs // 15.07 C I // Rizinusöl zum Herstellen von Aminoundecansäure für die Erzeugung von synthetischen Spinnstoffen oder Kunststoffen (a) // 15.07 D I // Andere Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 22.08 A // Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt // 38.19 Q // Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharz // 45.01 // Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl // 54.01 // Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reisspinnstoff), aus Flachs // 57.01 // Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reisspinnstoff), aus Hanf // Kapitel 6 // Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels // //

(a) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

ANHANG II

1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // // ex 0101 19 90 // Rennpferde // ex 0106 00 99 // Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung) // ex 0301 // Zierfrische, lebend // 0408 11 90 0408 19 90 0408 91 90 0408 99 90 // Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (a) // ex 0504 // Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar // 0511 10 00 ex 0511 91 90 0511 99 10 0511 99 90 // Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar // 0713 20 10 0713 31 10 0713 32 10 0713 33 10 0713 39 10 0713 40 10 0713 50 10 0713 90 10 // Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat // 1001 90 10 // Spelz, zur Aussaat (a) // 1005 10 11 1005 10 13 1005 10 15 1005 10 19 // Hybridmais, zur Aussaat (a) // 1006 10 10 // Reis, zur Aussaat (a) // ex 1007 00 00 // Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat (a) // 1201 00 10 1202 10 10 1204 00 10 1205 00 10 1206 00 10 1207 10 10 1207 20 10 1207 30 10 1207 40 10 1207 50 10 1207 60 10 1207 91 10 1207 92 10 1207 99 10 // Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (a) // 1209 11 00 1209 19 00 1209 21 00 1209 23 10 1209 24 00 1209 26 00 1209 30 00 1209 91 1209 99 // Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat // 1501 00 11 // Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1502 00 10 // Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 1503 00 11 // Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken (a) // 1503 00 30 // Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1505 10 // Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin // 1507 10 10 1507 90 10 // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1508 10 10 1509 90 10 // Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1511 10 10 // Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1515 30 10 // Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (a) // 1515 40 00 // Tungöl (Heizöl) und seine Fraktionen // 1515 90 10 // Oititicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen // 1511 90 91 1512 11 90 1512 19 10 1512 19 90 1512 21 10 1512 29 10 1513 11 10 1513 19 30 1513 21 11 1513 21 19 1513 29 30 1514 10 10 1514 90 10 1515 11 00 1515 19 10 1515 21 10 1515 29 10 1515 50 11 1515 50 91 1515 90 21 1515 90 31 1515 90 40 1515 90 60 1516 20 91 1516 20 99 // Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1518 00 31 1518 00 39 // Mischungen von fluessigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 2207 20 00 // Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt // 3823 10 00 // Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne // 4501 // Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl // 5301 10 00 5301 21 00 5301 29 00 // Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen // 5302 // Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) // ex Kapitel 6 // Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10 // //

(a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

ANHANG III

Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Hoechstgrenzwert von 370 Bq/kg gilt

Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

0401

0403 10 11 bis 19

0403 90 51 bis 59

0404 10 91

0404 90 11 bis 33

0402 10 11

0402 10 91 und 99

0402 21 11

0402 21 91 und 99

0402 29 15 und 19

0402 29 91 und 99

0402 99

0403 10 11 bis 39

0403 90 13 und 19

0403 90 61 bis 69

0404