31987R0822

Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Amtsblatt Nr. L 084 vom 27/03/1987 S. 0001 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0007


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 822/87 DES RATES vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die grundlegenden Bestimmungen über die Marktorganisation für Wein sind seit ihrer Kodifizierung durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79(2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 536/87(3 ), mehrmals geändert worden . Sie sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über zahlreiche Amtsblätter schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit . Daher empfiehlt es sich, sie erneut zu kodifizieren .

Ferner empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 340/79 des Rates vom 5 . Februar 1979 zur Bestimmung der Tafelweinarten(4 ), in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3805/85(5 ), in die vorliegende Verordnung einzufügen .

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen . Sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann .

Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen und insbesondere auf dem Weinsektor die Märkte zu stabilisieren und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten . Diese Ziele können durch Anpassung der Versorgung an den Bedarf verwirklicht werden, wobei insbesondere von einer Politik der Qualitätsförderung auszugehen ist .

Eine genaue Definition der in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Erzeugnisse, insbesondere des Tafelweins, ist unerläßlich, um eine wirksame Anwendung der Verordnung zu erreichen .

Nach einer Periode rascher Fortschritte in der Technologie wie auch in den Analysemethoden liegen nunmehr Kenntnisse über rektifizierten konzentrierten Traubenmost vor, die eine viel genauere Definition dieses Erzeugnisses ermöglichen . Im übrigen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, daß der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Definition dieses Erzeugnisses entsprechend der Entwicklung der genannten Kenntnisse erforderlichenfalls ändert .

Aufgrund der Entwicklung der Erzeugung des vegetativen Vermehrungsguts von Reben, insbesondere im Hinblick auf die Aufteilung auf die Sorten, sind Vorausschätzungen über die zukünftige Entwicklung des Weinbaupotentials möglich . Die Mitgliedstaaten sollten daher diese Entwicklung durch jährliche Erhebungen verfolgen .

Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Nachfrage auf dem Weinmarkt setzt die Kenntnis der Produktionsmöglichkeiten und eine jährliche Schätzung des Umfangs der verfügbaren Traubenmost - und Weinmengen voraus .

Die derzeitige Entwicklung ist durch eine Verlagerung des Weinbaus nach Anbaugebieten gekennzeichnet, in denen die Bewirtschaftungsbedingungen einfacher sind . Die Verlagerung von Hanglagen zu Flachlagen entspricht nicht immer der natürlichen Weinbaueignung des Geländes und geht in der Regel mit einer Ertragssteigerung, mitunter auf Kosten der Qualität, einher . Unter diesen Umständen ist es im Interesse der mengen - und qualitätsmässigen Kontrolle der Erzeugung notwendig, die Flächen, die mit Reben zur Weinerzeugung bepflanzt sind, und die Flächen, die mit solchen Reben bepflanzt werden können, zu klassifizieren .

Die Weinbaueignung der verschiedenen Flächen sowie die Alternativen zum Weinanbau hängen von natürlichen Kriterien, insbesondere vom Boden, vom Klima und von der Geländeformation ab . Eine Analyse des Rebbestands der Gemeinschaft anhand dieser Faktoren führt zu einer Klassifizierung der Flächen nach drei Kategorien .

Die klimatischen Bedingungen beeinflussen grundlegend den natürlichen Alkoholgehalt ( in % vol ) der Weine, der der Aufteilung des Rebgrundstückbestands der Gemeinschaft in Weinbauzonen zugrunde liegt . Diese Weinbauzonen können also als Widerspiegelung der klimatischen Bedingungen angesehen und daher als Grundlage zur Klassifizierung der Rebflächen verwendet werden .

Der Einfluß des Bodens und der Geländeformation auf die Qualität des Erzeugnisses hängt eng mit den klimatischen Bedingungen zusammen . Die Verwendung dieser Faktoren als Klassifikationskriterien muß daher entsprechend dem Klima differenziert werden . In einem Fall ermöglicht jedoch die Bezugnahme auf eine Weinbauzone keine hinreichend genaue Berücksichtigung der klimatischen Einfluesse . Es ist daher notwendig, die Kriterien der Einteilung der Flächen sogar innerhalb dieser Weinbauzone zu differenzieren .

Die klimatischen und pedologischen Bedingungen in der Weinbauzone A und im deutschen Teil der Weinbauzone B rechtfertigen nicht die Einbeziehung von Flächen, die zu diesen Zonen gehören, in die Kategorie 2 .

Die starke Überschußsituation auf dem Weinmarkt verschärft sich ausserordentlich schnell und droht besonders in der gegenwärtigen Finanzlage der Gemeinschaft, wegen des übermässigen Drucks auf die Erzeugereinkommen, die Verwirklichung der Ziele des Artikel 39

des Vertrages in Frage zu stellen .

Aufgrund der in der Verwaltung des Weinmarktes gewonnenen Erfahrung und der durchgeführten Studien ist es unerläßlich, daß angemessene Strukturmaßnahmen zur Sicherung eines gewissen Gleichgewichts auf diesem Markt vorgesehen werden . Dies scheint nur möglich zu sein, wenn Neuanpflanzungen vorübergehend verboten werden . Es sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, Ausnahmen für Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, nachstehend "Qualitätswein b.A ." genannt, zuzulassen, bei dem die Nachfrage weit höher sein dürfte als das Angebotspotential. Unter diesen Umständen rechtfertigen sich Beschränkungen der im Rahmen bereits erteilter Genehmigungen erworbenen Anpflanzungsrechte .

Eine Ausnahme von diesem Verbot ist - wegen ihrer geringen Bedeutung bei Neuanpflanzungen in den Mitgliedstaaten gerechtfertigt, die jährlich weniger als 25 000 hl Wein erzeugen, sowie ferner - angesichts ihrer Bestimmung - bei Neuanpflanzungen von Rebsorten, die ausschließlich als Tafeltraubensorten klassifiziert sind .

Ferner sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Neuanpflanzungen zu genehmigen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen oder von Enteignungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse oder in Durchführung von Betriebsentwicklungsplänen unter den vom Rat im Rahmen der Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur festgelegten Bedingungen angelegt werden . Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß es sich empfiehlt, diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugung von Qualitätsweinen b .A . den überwiegenden Teil der gesamten Weinerzeugung ausmacht, von dieser Möglichkeit auszuschließen .

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Neuanpflanzungen für Flächen, die zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, zu genehmigen, sobald keine Beihilfen für die Aufgabe dieser Flächen mehr gewährt werden, sowie ferner für die zu Versuchszwecken verwendeten Flächen, da die von diesen Flächen stammende Produktion nicht unmittelbar auf den Weinmarkt gelangt .

Einige Weinbauern haben aufgrund verschiedener einzelstaatlicher Rechtsvorschriften Neuanpflanzungsrechte erworben . Das Ziel der Wiederherstellung des Marktgleichgewichts kann in Frage gestellt werden, wenn diese Rechte in der Zeit ausgeuebt werden, in der Neuanpflanzungen untersagt sind . Ein vorrangiges öffentliches Interesse gebietet es deshalb, die Ausübung dieser Rechte während dieses Zeitraums auszusetzen, gleichzeitig jedoch die Gültigkeitsdauer dieser Rechte um einen gleichlangen Zeitraum zu verlängern .

Der strukturelle Überschuß, durch den der Weinsektor derzeit gekennzeichnet ist, erfordert eine Verringerung des gemeinschaftlichen Weinbaupotentials . Diese Verringerung kann schrittweise auf sichere Art durch eine Einschränkung der Wiederbepflanzungsrechte erzielt werden . Es ist vorzusehen, unter welchen Bedingungen die Wiederbepflanzung von Reben erfolgen kann .

Die bei der Handhabung der Anbauregelung gewonnene Erfahrung ermöglicht es, die Verpflichtungen der Erzeuger hinsichtlich der Mitteilungen so zu begrenzen, daß sie sich nur auf die Mitteilungen betreffend die durchgeführten Maßnahmen erstrecken. Den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, soll jedoch die Möglichkeit gegeben werden, vor der Durchführung der Maßnahmen entsprechende Mitteilungen zu erhalten, damit die Einhaltung der innerstaatlichen Maßnahmen, die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Bestimmungen ergriffen worden sind, sichergestellt werden kann .

Es ist notwendig, über umfassende Informationen zu verfügen . Es empfiehlt sich, daß die Kommission dem Rat weiterhin jedes Jahr einen Bericht über die Entwicklung des Weinbaupotentials vorlegt . Dieser Bericht ist anhand der auf den Einzelmeldungen basierenden Mitteilungen der Erzeugermitgliedstaaten zu erstellen .

Wegen der traditionellen Erzeugungsbedingungen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft muß es den Mitgliedstaaten gestattet werden, für Neuanpflanzungen oder Wiederanpflanzungen von Reben strengere einzelstaatliche Regelungen vorzusehen .

Langfristig ist der Anbau der vorübergehend zugelassenen Rebsorten zu untersagen, um das Qualitätsniveau der in der Gemeinschaft erzeugten Weine zu heben . Es ist wichtig, bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz vorzusehen, daß nur in die Klassifizierung aufgenommene Sorten angebaut werden dürfen, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Anbaueignung einer Rebsorte zu prüfen, wissenschaftliche Forschungen sowie Zuechtungs - und Kreuzungsarbeiten durchzuführen und vegetatives Vermehrungsgut von Reben für die Ausfuhr zu erzeugen .

Um die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen über das Weinbaupotential zu gewährleisten, sind sämtliche einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von in die Kategorie 3 eingestuften Tafelweinanbauflächen zu untersagen .

Es ist ferner zweckmässig, gemeinsame Regeln festzulegen, durch die die önologischen Verfahren und Behandlungen auf Gemeinschaftsebene definiert werden, die bei den meisten Weinerzeugern allein zugelassen sind . Um ein bestimmtes Qualitätsniveau sicherzustellen, muß vorgesehen werden, daß diese Verfahren und Behandlungen nur angewandt werden dürfen, um eine gute Weinherstellung oder eine gute Haltbarmachung zu ermöglichen; es muß den Mitgliedstaaten gestattet werden, während eines bestimmten Zeitraums zu Versuchszwecken auf gewisse önologische Verfahren oder Behandlungen zurückzugreifen, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind .

Der Verschnitt ist ein allgemein übliches önologisches Verfahren . In Anbetracht seiner etwaigen Auswirkung ist eine Regelung vor allem zur Vermeidung seiner mißbräuchlichen Anwendung erforderlich .

Um die Behandlung von Traubenmost und Wein durch den Zusatz bestimmter Stoffe nur auf die Mitgliedstaaten zu beschränken, in denen diese önologischen Verfahren herkömmlicherweise angewandt werden, ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten diese Verfahren genehmigen können .

In bestimmten Jahren kann eine Anreicherung der zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Erzeugnisse notwendig sein . Unter dem Gesichtspunkt der Qualität wie auch dem des Marktes ist es indessen von Bedeutung, daß diese Anreicherung bestimmten Bedingungen und bestimmten Grenzen unterworfen wird und nur bei denjenigen Erzeugnissen vorgenommen werden kann, die von bestimmten Rebsorten stammen und die einen potentiellen natürlichen Mindestalkoholgehalt haben . Da die Produktionsbedingungen von einer Weinbauzone in der Gemeinschaft zur anderen sehr verschieden sind, ist eine Berücksichtigung dieser Verschiedenheiten vor allem bei den Anreicherungsmodalitäten erforderlich .

Um dem Rat die Möglichkeit zu geben, über die im Bereich der Anreicherung zu erlassenden Maßnahmen zu beschließen, sollten über die zu bestimmten Fragen bereits durchgeführten Untersuchungen hinaus alle wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekte des Problems sehr genau bekannt sein . Zur Erstellung eines dem Rat vorzulegenden Berichts sowie der sich als notwendig erweisenden Vorschläge sollte die Kommission deshalb diese Frage eingehend untersuchen .

Der Säuregehalt ist ein Faktor bei der Beurteilung der Qualität und von Bedeutung für die Haltbarkeit der Weine . In bestimmten Produktionsgebieten ist die Säuerung von Wein häufig eine Notwendigkeit . Die Säuerung sollte deshalb unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden . Da die in Jahren mit aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen vorgenommene zusätzliche Säuerung rasch während der Weinlese durchzuführen ist, müssen die Mitgliedstaaten befugt werden, gemäß den dafür vorgesehenen Bedingungen hierüber zu entscheiden . Im übrigen ist es angezeigt, die Entsäuerung von Wein zur Berichtigung des Säuregehalts zuzulassen, wenn die Entsäuerung der zur Weinbereitung verwendeten Erzeugnisse sich als nicht ausreichend erwiesen hat .

Die Süssung muß geregelt werden, damit sie keine mißbräuchliche Anreicherung der Weine zur Folge hat .

Für die Gewinnung bestimmter Weine kann es nützlich sein, den Zusatz von Alkohol zu gestatten . Hierfür ist jedoch eine strenge Regelung erforderlich .

Es ist wichtig, wirkungsvolle Interventionsinstrumente zur Verfügung zu haben, die das Gleichgewicht auf dem Tafelweinmarkt sowie einen Mindestpreis für Tafelwein gewährleisten . Beihilfen für die private Lagerung von Tafelwein und Traubenmost sowie verschiedene Arten der Destillation dieser Weine werden dieser Anforderung gerecht . Für die Anwendung derartiger Maßnahmen sind insbesondere für jede für die Gemeinschaftserzeugung repräsentative Tafelweinart ein Orientierungspreis und ein Auslösungspreis festzusetzen, auf dessen Grundlage die Interventionsmaßnahmen beschlossen werden .

Für die Festsetzung der Orientierungs - und der Auslösungspreise sind die Tafelweinarten zu bestimmen . Inwieweit eine Tafelweinart repräsentativ ist, kann aufgrund ihrer Menge oder aber aufgrund ihrer objektiven Merkmale bestimmt werden .

Durch Einführung eines Systems der Ernte - und Bestandsmeldung sowie durch Erstellung einer jährlichen Vorbilanz müssen für die Kenntnis des Marktes unerläßliche statistische Angaben beschafft werden können .

Zur Wahrung des Marktgleichgewichts sollte die Möglichkeit zum Abschluß langfristiger privater Lagerverträge vorgesehen werden, wenn die zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres verfügbare Tafelweinmenge den für dieses Wirtschaftsjahr normalen Bedarf um mehr als vier Monate übersteigt .

Es ist ferner zweckmässig, die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe für die Umlagerung der unter Vertrag eingelagerten Tafelweine vorzusehen, die nicht vermarktet werden können und Schwierigkeiten bei der Lagerung der Weine der neuen Ernte zu verursachen drohen .

Um über einen flexiblen Mechanismus zu verfügen, mit dem den verschiedenen Situationen auf dem Tafelweinmarkt begegnet werden kann, sollten folgende Destillationsarten unterschieden werden : die vorbeugende Destillation, die obligatorische Destillation, die zusätzliche Destillation, die zusätzliche Destillation zur privaten Lagerhaltung, die obligatorische Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, die obligatorische Destillation der Weine, die aus Traubensorten gewonnen werden, die nicht als Keltertrauben eingestuft worden sind .

Die durch vollständiges Auspressen der Weintrauben gewonnenen Weine sind von schlechter Qualität . Daher ist es angebracht, dieses Verfahren zu verbieten und die Destillation von Trester und Weintrub verbindlich vorzuschreiben . Zu diesem Zweck ist für die Destillation dieser Erzeugnisse sowohl ein Basissatz festzulegen als auch die Möglichkeit vorzusehen, später auf der Grundlage der Daten der Vorbilanz einen zusätzlichen Satz festzusetzen . Um jedoch den Produktionsbedingungen in einigen Weinbaugebieten Rechnung zu tragen, können Abweichungen von der Anwendung dieser Maßnahmen vorgesehen werden .

Es ist die Verpflichtung vorzusehen, destillieren zu lassen oder, falls dies nicht geschieht, in bestimmten Fällen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter Kontrolle zu beseitigen . Von dieser Verpflichtung sind jedoch die Erzeuger befreit, deren Rebflächen in der Weinbauzone A oder dem in Deutschland gelegenen Teil der Weinbauzone B liegen . Die Notwendigkeit einer geeigneten Qualitätskontrolle bei der Weinbereitung führt unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung dazu, die genannte Verpflichtung zu verstärken und deren Geltung auszudehnen . Zu diesem Zweck sind in die Verpflichtung, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter Kontrolle zu beseitigen, die Erzeuger in den Weinbauzonen einzubeziehen, für die derzeit eine Ausnahmeregelung gilt, und die Verpflichtung zur Distillation oder, falls diese nicht vorgenommen wird, zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse auf jede Person anzuwenden, die Trauben anders als zur Weinbereitung verarbeitet hat . Wegen des Mangels an Ausrüstungen für die Destillation in einigen Gebieten der Weinbauzonen C III muß übergangsweise eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der zu destillierenden Erzeugnisse vorgesehen werden, wobei aber die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung sichergestellt bleiben muß .

Um Erzeugnisse mässiger Qualität vom Weinmarkt fernzuhalten, sollten nur Trauben aus Keltertraubensorten für die Herstellung der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse verwendet werden dürfen .

Um in Wirtschaftsjahren, in den nach den Vorausschätzungen eine grosse Ernte zu erwarten ist, eine rasche Besserung der Marktlage durch die Entnahme insbesondere der Weine von geringerer Qualität zu erreichen, ist vorzusehen, daß schon zu Anfang des Weinwirtschaftsjahres eine vorbeugende Destillation zu einem Ankaufspreis eröffnet wird, dessen Höhe keinen Ansporn zur Herstellung von Wein unzureichender Qualität bietet .

Die obligatorische Destillation erscheint als die geeignetste Maßnahme zum Abbau der Tafelweinüberschüsse auf dem Markt . Diese Maßnahme sollte deshalb ausgelöst werden, sobald ein schwerwiegendes Marktungleichgewicht deutlich wird . Ausserdem sind für die Beurteilung dieses Ungleichgewichts genaue Kriterien festzulegen .

Klimatische Besonderheiten und die Auswirkungen der Strukturpolitik können eine unterschiedliche Entwicklung der Erzeugung in den verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft zur Folge haben . Damit einer solchen Entwicklung angemessen Rechnung getragen wird, müsste die obligatorisch zu destillierende Gesamtmenge auf diese Gebiete aufgeteilt werden . Zu diesem Zweck sollte für jedes Gebiet der Unterschied zwischen der Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres und einer Bezugserzeugung berücksichtigt werden, die sich auf frühere Wirtschaftsjahre stützt und als mit dem normalen Tafelweinverbrauch vereinbar gilt . Diese Menge beläuft sich derzeit auf 85 % der Durchschnittserzeugung der drei letzten Wirtschaftsjahre .

Da die Kontrolle und die Anwendung der obligatorischen Destillation Aufgabe jedes Mitgliedstaats ist, sollten zur Sicherstellung der unerläßlichen Wirksamkeit der Maßnahme die Erzeugungsgebiete nach Mitgliedstaaten gruppiert werden .

Es ist angemessen, die Verpflichtungen unter den Erzeugern nach Maßgabe ihrer Hektarerträge aufzuteilen und die Möglichkeit vorzusehen, die Erzeuger nicht zu benachteiligen, die geringe Erträge erzielen . Die zwischen den Erzeugungsgebieten bestehenden Unterschiede rechtfertigen es, auf die Erzeuger der jeweiligen Erzeugungsgebiete unterschiedliche Veranlagungssätze anzuwenden .

Um keine Anreize für eine Weinerzeugung zu schaffen, für die keine Absatzmöglichkeiten bestehen, ist es erforderlich, den Ankaufspreis für den zur obligatorischen Destillation gelieferten Wein so festzusetzen, daß er für die Erzeuger keinen ausreichenden Anreiz mehr bietet .

Wird den Mitgliedstaaten gestattet, Alkohol aus der Destillation nicht zu übernehmen, so besteht die Gefahr einer Behinderung der obligatorischen Destillation, wenn von dieser Möglichkeit in Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht wird, in denen die Tafelweinerzeugung erheblich ist . Daher sollte diese Möglichkeit auf die Mitgliedstaaten beschränkt bleiben, in denen die zu destillierende Menge gering ist .

Zur Vermeidung unangemessener Verwaltungskosten sollte ausser der Befreiung von Kleinerzeugern die Möglichkeit der Befreiung von Erzeugern in Regionen vorgesehen werden, in denen die Tafelweinerzeugung sehr gering ist . Um die Vor - und Nachteile angemessen auf die Betroffenen zu verteilen, sollte vorgesehen werden, daß die Erzeuger dieser Regionen im Falle einer Befreiung nicht mehr von der fakultativen Destillation Gebrauch machen können .

Zur Vermeidung von Störungen auf dem Alkohol - und Spirituosenmarkt sind die Regeln für den Absatz des Alkohols festzulegen, der aus Destillationen im Rahmen der Interventionen auf dem Weinmarkt stammt . Es sind insbesondere die Sektoren anzugeben, in denen dieser Absatz erfolgen kann .

Um das Einkommen der beteiligten Erzeuger anzuheben, ist es angemessen, ihnen für den Tafelwein unter bestimmten Voraussetzungen einen garantierten Mindestpreis zuzugestehen . Zu diesem Zweck sollte insbesondere die Möglichkeit vorgesehen werden, daß der Erzeuger den Wein aus seiner eigenen Erzeugung zum garantierten Mindestpreis zur Destillation anliefern kann oder daß ihm andere, noch zu beschließende geeignete Maßnahmen eröffnet werden . Um mit den betreffenden Maßnahmen die grösstmögliche Wirkung zu erzielen, muß vorgesehen werden, daß die Kommission die Mengen festsetzen kann, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein können, wobei die Gesamtmenge 6,2 Millionen Hektoliter Tafelwein für ein Weinwirtschaftsjahr beträgt; jedoch verbleibt dem Rat die Möglichkeit, die Menge Tafelwein zu erhöhen, die im Rahmen dieser Maßnahmen destilliert werden kann . Zu dem gleichen Zweck muß die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Beschränkung dieser Maßnahmen auf bestimmte Tafelweine oder auf bestimmte Weinbauzonen vorzunehmen . Ferner sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, diese Maßnahme den Erzeugern vorzubehalten, die im Laufe desselben Wirtschaftsjahres Tafelwein zur vorbeugenden Destillation geliefert haben .

Ferner muß vorgesehen werden, daß ergänzende Maßnahmen getroffen werden, die Inhabern langfristiger Einlagerungsverträge vorbehalten sind, um zu gewährleisten, daß die Preise auf einem Niveau gehalten werden, das über dem Auslösungspreis liegt . Um wirksam zu sein, können diese ergänzenden Maßnahmen insbesondere in einer Einlagerung der betreffenden Weine während eines festzulegenden Zeitraums, in einer Destillationsmaßnahme oder in beiden Maßnahmen bestehen .

Die Rebflächen der Weinbauzone A und des deutschen Teils der Weinbauzone B sind gänzlich zur Erzeugung von Qualitätswein b.A . bestimmt . Insbesondere wenn bestimmte Hektarerträge überschritten werden, kann jedoch ein Teil der Erzeugung nicht als Qualitätswein anerkannt, sondern muß als Tafelwein abgesetzt werden . Um zu verhindern, daß zu umfangreiche Mengen dieses Weins zur Intervention angeboten und die Ausgaben des Sektors dadurch übermässig erhöht werden, sollten vom Weinwirtschaftsjahr 1988/89 an für diese Zonen die Mengen beschränkt werden, die Gegenstand der Destillationsmaßnahmen sein können . Zur Vermeidung schwerer Marktstörungen müssen jedoch gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden .

Es ist zu vermeiden, daß bei den Destillationen die Erzeuger, die den Alkoholgehalt ihres Weins durch Trockenzuckerung oder Anreicherung mit Most, für den die Beihilfe vorgesehen ist, erhöht haben, einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil aus diesem Vorgehen ziehen . Es ist daher ein Abschlag des Ankaufspreises vorzusehen, der dem genannten Vorteil für alle vorgesehenen Destillationen entspricht, mit Ausnahme derjenigen nach den Artikeln 36 und 45, für die das Preisniveau die Ausnahme rechtfertigt .

Die Erhöhung des Gehalts an von Natur aus enthaltenen Volumenteilen Alkohol wird gegenwärtig nicht von allen Gemeinschaftserzeugern unter den gleichen wirtschaft -

lichen Voraussetzungen vorgenommen, da nach dieser Verordnung verschiedene Weinbereitungsverfahren zulässig sind . Zur Beseitigung dieser Diskriminierung sollte zur Anreicherung die Verwendung von Weinerzeugnissen gefördert werden . Damit könnten gleichzeitig ihre Absatzmöglichkeiten erweitert und zur Verhinderung der Entstehung von Weinüberschüssen beigetragen werden . Zu diesem Zweck sind die Preise für die zur Anreicherung verwendeten Erzeugnisse einander anzugleichen . Dieses Ziel lässt sich durch die Einrichtung einer Beihilferegelung für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, die zur Anreicherung verwendet werden, erreichen . Zur Wahrung des allgemeinen Gleichgewichts des Weinmarktes muß die Möglichkeit vorgesehen werden, im Laufe eines Wirtschaftsjahres die Gewährung der Beihilfen allein solchen Mosten vorzubehalten, die in bestimmten Weinbauzonen hergestellt werden, in denen herkömmlicherweise die Weinherstellung zum Verschnitt ein wesent -

liches Element der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit darstellt .

Um ein stabileres Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verwendung zu erreichen, ist es notwendig, die Verwendung von Reberzeugnissen zu steigern . Es erscheint gerechtfertigt, Maßnahmen sogar auf der der Tafelweinerzeugung vorgelagerten Stufe durchzuführen und somit für Most andere Verwendungszwecke als die Weinbereitung zu fördern, insbesondere die Herstellung von Traubensaft und die traditionelle Herstellung von bestimmten unter die Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen im Vereinigten Königreich und in Irland, da für diese Erzeugnisse zur Zeit verhältnismässig grosse Absatzmöglichkeiten bestehen .

Die Verwendung gemeinschaftlicher Traubenmoste für die Herstellung anderer Getränke als Wein wird durch die Konkurrenz von Mosten aus Drittländern erschwert . Um einen stetigen Absatz der für die vorgenannten Verwendungszwecke bestimmten Moste zu ermöglichen, erscheint es daher notwendig, für die Moste und konzentrierten Moste, die für diese Verwendungszwecke bestimmt sind, eine Beihilferegelung vorzusehen . Die Beihilfebeträge sind so hoch anzusetzen, daß die Kosten für die Versorgung mit den genannten, aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnissen mit den Versorgungskosten bei den entsprechenden Erzeugnissen aus Drittländern vergleichbar werden .

Diese Erwägungen gelten auch für den Fall der Verwendung solcher Moste als Hauptbestandteil einer Gesamtheit von Waren, die im Vereinigten Königreich und in Irland mit einer deutlichen Anleitung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das eine Nachahmung von Wein ist ( home-made-wine ), in den Verkehr gebracht werden . Die Gewährung der Beihilfe soll bewirken, daß anstelle von eingeführtem Most Most aus der Gemeinschaft verarbeitet wird .

Die Industrie, die einige dieser Erzeugnisse der Tarif -

stelle 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs herstellt, braucht durch einen sehr hohen Gehalt an natürlichem Zucker gekennzeichnete Moste, wie sie herkömmlicherweise in den Weinbaugebieten des Mittelmeerraums hergestellt werden . Damit die Verarbeiter weiterhin einen Rohstoff verwenden können, der den Erfordernissen entspricht, sollten die Beihilfen den Mosten aus denjenigen Gebieten der Gemeinschaft vorbehalten werden, die am besten geeignet sind, den vorgenannten qualitativen Anforderungen zu genügen . Diese Einschränkung darf jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen .

Die Verwendung von Most zur Herstellung von Traubensaft ermöglicht eine Verringerung der Ausgaben für die Destillation der Weinüberschüsse . Diese Verwendung könnte durch eine wirksame Werbemaßnahme zur Förderung des Traubensaftverbrauchs vergrössert werden. Es ist daher vorzusehen, daß die Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost teilweise zur Finanzierung dieser Maßnahmen bestimmt wird .

Um die Durchführung der obligatorischen Destillation zu verstärken, müssen die Erzeuger, die ihre Verpflichtung nicht erfuellt haben, von den Interventionsmaßnahmen ausgeschlossen werden .

Die Suche nach alternativen Verwendungsmöglichkeiten zur Destillation mit dem Ziel der Beseitigung der Überschüsse von Tafelwein sollte gefördert werden .

Informations - und Werbekampagnen für Tafelwein auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft und auf den Auslandsmärkten könnten neue Absatzmärkte für diese Erzeugnisse erschließen und zum Abbau der Überschüsse beitragen .

Für den Fall hoher Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt sind ebenfalls Aktionsmöglichkeiten vorzusehen .

Die Verwirklichung eines einheitlichen Weinmarktes setzt die Einführung einer einheitlichen Regelung des Handels an den Aussengrenzen voraus . Die zuständigen Behörden müssen in die Lage versetzt werden, zwecks Beurteilung der Marktentwicklung den Warenverkehr ständig zu verfolgen und gegebenenfalls die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden . Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit vorzusehen, die die Durchführung der Geschäfte, für die die Lizenzen beantragt wurden, gewährleisten soll .

Die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs müsste grundsätzlich genügen, um den Markt der Gemeinschaft zu stabilisieren, indem verhindert wird, daß die in den dritten Ländern geltenden Preise und die dort auftretenden Preisschwankungen sich auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken .

Es müssen jedoch auf dem Markt der Gemeinschaft Störungen infolge von Angeboten auf dem Weltmarkt zu anomalen Preisen verhindert werden . Zu diesem Zweck sind für bestimmte Erzeugnisse Referenzpreise festzusetzen und die Zölle um eine Ausgleichsabgabe zu erhöhen, wenn die Angebotspreise frei Grenze zuzueglich der Zölle unter den Referenzpreisen liegen .

Desgleichen sehen einige Abkommen mit Drittländern vertragliche Zollzugeständnisse unter der Bedingung vor, daß der Referenzpreis eingehalten wird . Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die in diesen Fällen das gute Funktionieren des Systems sicherstellen, damit die Zielsetzungen der von der gemeinsamen Marktorganisation für Wein vorgesehenen Einfuhrregelung nicht gefährdet werden .

Es sind insbesondere die erforderlichen Vorschriften vorzusehen, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Abkommen mit den Drittländern durchführen können . Ferner müssen für die Durchführung dieser Abkommen die Bedingungen und das Verfahren angegeben werden, um bei Nichteinhaltung des Referenzpreises die Rücknahme des Zollzugeständnisses festzustellen . Diese Rücknahme kann je nach Fall zusätzlich zu der Wiedererhebung der Ausgleichsabgabe vorgenommen werden .

Damit eine Rücknahme des Zollzugeständnisses oder eine Wiedererhebung der Ausgleichsabgabe nur in dem unbedingt notwendigen Masse vorgenommen wird, um das Funktionieren der Regelung zu gewährleisten, ist es erforderlich, eine monatliche Überprüfung der Lage vorzusehen .

Das Erfordernis, daß mit dem Wein eine Bescheinigung des Ausfuhrlandes mitgeführt wird, kann ein nützliches Hilfsmittel für die Kontrolle der Einhaltung des Referenzpreises sein, wenn sich dieses Land verpflichtet hat, die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Einhaltung zu treffen .

Zur Vermeidung von Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft sind für bestimmte Traubensäfte und Traubenmoste ausserdem die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus dritten Ländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, die beide den Unterschied zwischen den innerhalb und den ausserhalb der Gemeinschaft angewendeten Preisen decken sollen .

Ergänzend zu dem vorstehend beschriebenen System ist, soweit dies für sein reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, daß die Inanspruchnahme des aktiven Veredlungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, ganz oder teilweise untersagt werden kann . Der Mechanismus kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen . Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen .

Im Interesse der Verbraucher und im Hinblick darauf, daß eine entsprechende Behandlung von Qualitätswein b . A . in Drittländern erwünscht ist, empfiehlt es sich, im Rahmen einer Gegenseitigkeit der Verpflichtungen die Möglichkeit vorzusehen, daß mit einer geographischen Angabe gekennzeichneter, aus Drittländern eingeführter Wein, der zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Vermarktung auf dem Markt der Gemeinschaft in den Genuß von Kontrolle und Schutz kommen kann, wie sie Qualitätswein b . A . zuteil werden .

Auf der Grundlage der derzeitigen önologischen Kenntnisse und des technischen Fortschritts ist für die zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, ein Hoechstgehalt an Schwefeldioxid vorzusehen .

Um den Verbraucher vor Wein mit einem zu hohen Gehalt an fluechtiger Säure zu schützen, ist dafür ein Hoechstgehalt vorzusehen .

Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, die Vergärung von Traubensaft und konzentriertem Traubensaft - ausser für die Gewinnung bestimmter Erzeugnisse der Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs - zu untersagen . Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist es zweckmässig, das Inverkehrbringen von der Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen, die den vorhandenen Mindestalkoholgehalt von Tafelwein nicht erreichen, zu untersagen .

Bestimmte eingeführte Weine mit von den Gemeinschaftsweinen abweichenden Merkmalen können gewisse Vorteile für die Herstellung von Schaumwein bieten . Infolgedessen ist ein beschränktes Verzeichnis der Sorten und Gebiete vorzusehen, von bzw . aus denen dieser Wein stammen darf .

Damit in der Produktion von Weinbauerzeugnissen ein gewisses Qualitätsniveau gewahrt und der Handel mit Erzeugnissen aus Rebsorten, die nicht in die Klassifizierung aufgenommen sind, entmutigt wird, ist vorzusehen, daß zur Herstellung von mit Alkohol stummgemachtem Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, Tafelwein, Qualitätswein b . A . und Likörwein nur empfohlene oder zugelassene Rebsorten verwendet werden dürfen .

Damit der Ausschluß einer Rebsorte aus der Reihe der empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten für die Erzeuger, die eine derartige Sorte anbauen, nicht den Verlust ihrer Einkommen ohne jeglichen Übergangszeitraum zur Folge hat, müsste gestattet werden, daß die Trauben dieser Sorte für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung eines Qualitätsweins b . A . verwendet werden, sofern sie vor der Umstufung der betreffenden Sorte legal für diesen Zweck verwendet worden sind .

Auf die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse müssen Regeln angewandt werden, bei denen eine gewisse Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsweinen gewährleistet ist . Es muß vorgesehen werden, daß bestimmte eingeführte Weine, die zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt sind, den vorhandenen Mindestalkoholgehalt erreichen müssen, der dem der Tafelweine mit Ausnahme derjenigen der Anbaugebiete A und B entspricht . Allerdings empfiehlt es sich, die Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch bei bestimmten Weinen mit Ursprung in Drittländern, die mit einer geographischen Angabe bezeichnet sind und deren vorhandener Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol erreicht, zu gestatten .

Für alle Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen und die sich im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden, ist vorzusehen, daß sie mit einem Begleitdokument versehen sein müssen . Desgleichen sind Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisse festzulegen . Da die Einhaltung der für die Erzeugung von Tafelweinen geltenden Anforderungen nur innerhalb der Gemeinschaft überwacht werden kann, muß die Bezeichnung Tafelwein den auf dem Gebiet der Gemeinschaft geernteten Erzeugnissen vorbehalten bleiben .

Um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen heimischen und importierten Erzeugnissen zu verhindern, ist als Grundsatz vorzusehen, daß nur Erzeugnisse, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder - sofern diese nicht bestehen - in den einzelstaatlichen Vorschriften zugelassen sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft angeboten oder abgegeben werden dürfen . Da sich jedoch die önologischen Verfahren bestimmter Drittländer von denjenigen der Gemeinschaft unterscheiden, empfiehlt es sich, die Möglichkeit einer Abweichung von diesem Grundsatz vorzusehen .

Der systematische Ausschluß des Angebots oder der Abgabe zum Verbrauch ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Qualität des Weins fraglich oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet ist . Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in den anderen Fällen geeignete Maßnahmen zu erlassen .

Um den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu erleichtern und die gemeinschaftliche Einfuhrregelung entsprechend zu ergänzen, sind nicht nur Analysemethoden zu erarbeiten, die zur Anwendung der Bestimmungen der Anhänge I, II und VI nötig sind, sondern auch solche, die eine Feststellung der Bestandteile der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gestatten .

Damit sich der Übergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen möglichst reibungslos vollzieht, können Übergangsmaßnahmen erforderlich werden .

Die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes, der auf einem System gemeinsamer Preise beruht, würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt . Infolgedessen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Vertragsbestimmungen, mit deren Hilfe die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und - sofern sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind - verboten werden können, auch auf Wein Anwendung finden .

Täuschungen unf Fälschungen müssen wirksam und schnell geahndet werden . Das Anwachsen des innergemeinschaftlichen und internationalen Handelsverkehrs gestaltet die Arbeit der für die Weinkontrolle zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten schwieriger . Deshalb sind die Grundlagen für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Instanzen der verschiedenen Mitgliedstaaten zu schaffen, um jeden Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Weinsektor zu verhüten oder aufzudecken .

Die erforderlichen Kontrollen für die korrekte Anwendung der von der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Maßnahmen erfordern eine genaue Kenntnis der verschiedenen Elemente im Zusammenhang mit den Betrieben, insbesondere ihrer Weinanbauflächen . Dazu ist es angebracht, die baldmögliche Annahme von Vorschriften zur Einrichtung einer Weinbaukartei vorzustehen .

Um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird .

Die gemeinsame Marktorganisation für Wein muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen .

Von den Ausgaben, die die Mitgliedstaaten infolge der Verpflichtungen getätigt haben, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung für sie ergeben, sind gemäß den Vorschriften der Artikel 2 und 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3769/85(7 ), einige von der Gemeinschaft zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die gemeinsame Marktorganisation für Wein umfasst Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials, Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen, eine Preisregelung sowie Regeln betreffend die Intervention und andere Maßnahmen zur Marktsanierung, eine Regelung des Handels mit Drittländern sowie Regeln für den Verkehr und das Inverkehrbringen .

Nummer des

Gemeinsamen

ZolltarifsWarenbezeichnunga)20.07 A I

20.07 B I a ) 1

20.07 B I b ) 1

Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker

b)22.04Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht

22.05Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben

c)08.04 A IIFrische Weintrauben, andere als Tafeltrauben

22.10 AWeinessig

d)22.07 ATresterwein

23.05 AWeintrub

23.06 A ITraubentrester

( 2 ) Die gemeinsame Marktorganisation für Wein gilt für folgende Erzeugnisse :

( 3 ) Für Traubensaft und konzentrierten Traubensaft gelten die Vorschriften der Artikel 15 bis 26, 35, 37, 39, 40, 48, 65 und 66 nicht . Das gleiche gilt für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost, sofern sie für die Herstellung von Traubensaft bestimmt sind .

( 4 ) In den Anhängen wird folgendes definiert :

a)in Anhang I

-frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft, Wein, Jungwein, Weinessig, Weintrub, Traubentrester, Tresterwein, Brennwein und

-in bezug auf die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft : mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, zur Gwinnung von Tafelwein geeigneter Wein, Tafelwein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein sowie Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure;

b)in Anhang II die Alkoholgehalte,

c)in Anhang III die Tafelweinarten,

d)in Anhang IV die Abgrenzung der Weinbauzonen,

e)in Anhang V bestimmte Begriffe betreffend die Entwicklung des Weinbaupotentials,

f)in Anhang VI das Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen,

g)in Anhang VII die Festsetzung des Pauschalgehalts von Traubensaft an zugesetztem Zucker und natürlichem Zucker .

Die Definitionen für die unter Buchstabe a ) zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, sowie eine etwaige Änderung der Definition für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nach Anhang I Nummer 7 werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt .

( 5 ) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - im folgenden "Qualitätsweine b . A" genannt - sind die Weine, die in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 338/79 des Rates vom 5 . Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete(8 ) definiert werden .

( 6 ) Das Wirtschaftsjahr der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse - im folgenden "Wirtschaftsjahr" oder "Weinwirtschaftsjahr" genannt - beginnt am 1 . September eines jeden Jahres und endet am 31 . August des darauffolgenden Jahres .

TITEL I

Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten verfolgen durch jährliche Erhebungen die Entwicklung der für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut genutzten Flächen .

( 2 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikel 83 festgelegt .

Artikel 3

( 1 ) Jedes Jahr melden

a)die Erzeuger von zur Weinbereitung bestimmten Weintrauben sowie die Most - und Weinerzeuger die Erzeugnismengen der letzten Ernte,

b)die Traubenmost - und Weinerzeuger sowie der Handel, mit Ausnahme des Einzelhandels, ihre Most - und Weinbestände, gleichviel, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus vorangegangenen Ernten stammen . Aus dritten Ländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert anzugeben .

( 2 ) Soweit die Entwicklung der gemeinsamen Weinpolitik nicht erfordert, daß die Bestandsmeldungen vor der Ernte zu einem Zeitpunkt abgegeben werden, der nach dem Verfahren des Artikels 83 festzusetzen ist, werden die Ernte - und Bestandsmeldungen in jedem Mitgliedstaat gleichzeitig bis zum 31 . Dezember abgegeben .

( 3 ) Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß Mitgliedstaaten zwei verschiedene Zeitpunkte für die Bestands - und die Erntemeldungen beibehalten, sofern die Verwendung der Angaben durch die Gemeinschaft aufgrund einer entsprechenden Ergänzung weiterhin möglich bleibt .

( 4 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 4

( 1 ) Wenn die Weinerzeugung eines Mitgliedstaats

25 000 Hektoliter jährlich übersteigt, klassifiziert dieser Mitgliedstaat in den Fällen des Artikels 5 die mit Reben zur Weinerzeugung bepflanzten Flächen sowie die Flächen, für die eine Absichtserklärung betreffend die Anpflanzung von Reben im Sinne von Artikel 8 besteht, nach ihrer natürlichen Weinbaueignung .

(2 ) Die Klassifizierung der in Absatz 1 genannten Flächen erfolgt nach drei Kategorien gemäß Absatz 4 .

( 3 ) Als Alkoholgehalt ( in % vol ) im Sinne von Absatz 4 gilt der Alkoholgehalt ( in % vol ), der in einem Durchschnittsjahr unter herkömmlichen Produktionsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Erziehungsart, des Ertrags und der Rebsorte erzielt wird .

( 4 ) In der Weinbauzone A und dem deutschen Teil der Weinbauzone B umfasst

a)Kategorie I die Flächen, die von den Mitgliedstaaten als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A . geeignet anerkannt worden sind oder noch anerkannt werden;

b)Kategorie 2 keinerlei Flächen;

c )Kategorie 3 alle Flächen ausser denjenigen, die unter Buchstabe a ) genannt sind .

Im französischen Teil der Weinbauzone B umfasst

a)Kategorie 1 die Flächen,

ii)die von Frankreich als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A . geeignet anerkannt worden sind oder noch anerkannt werden oder

ii)die

-an Hügeln, in Hanglagen oder

-auf Böden mit geringer Tiefe, guter Entwässerung und vielen groben Bestandteilen

gelegen sind

und zur Erzeugung von Wein mit einem durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalt ( in % vol ) von mindestens 8,5 % geeignet sind;

b)Kategorie 2 die Flächen,

ii)die an Hügeln, in Hanglagen oder auf Böden mit geringer Tiefe gelegen sind, welche in geologischer, pedologischer und topographischer Hinsicht den Anforderungen der Kategorie 1 entsprechen, deren klimatische Bedingungen aber nicht die Erzielung eines Reifegrades gestatten, welcher den in Buchstabe a ) genannten erforderlichen durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalt ( in % vol ) gewährleistet, oder

ii)die nicht unter den Buchstaben a ) oder c ) aufgeführt sind;

c)Kategorie 3 die Flächen,

iii)die auf jüngeren alluvialen Ablagerungen oder

iii)die auf tiefen Böden mit wenig groben Bestandteilen oder

iii)die in Talsohlen

gelegen sind .

In Weinbauzone C I umfasst

a)Kategorie 1 die Flächen,

ii)die von den Mitgliedstaaten als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A . geeignet anerkannt worden sind oder noch anerkannt werden oder

ii)die an Hügeln, ....

-an Hügeln, in Hanglagen oder

-auf Böden mit geringer Tiefe, guter Entwässerung oder vielen groben Bestandteilen

gelegen sind und zur Erzeugung von Wein mit einem durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalt ( in % vol ) von mindestens 9,0 % geeignet sind;

b)Kategorie 2 die Flächen,

ii)die an Hügeln, in Hanglagen oder auf Böden mit geringer Tiefe gelegen sind, welche in geologischer, pedologischer und topographischer Hinsicht den Anforderungen der Kategorie 1 entsprechen, deren klimatische Bedingungen jedoch nicht die Erzielung eines Reifegrades gestatten, welcher den in Buchstabe a ) genannten erforderlichen durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalt ( in % vol ) gewährleistet, oder

ii)die nicht unter den Buchstaben a ) oder c ) aufgeführt sind;

c)Kategorie 3 die Flächen,

iii)die

-auf jüngeren alluvialen Ablagerungen oder

-auf tiefen Böden mit wenig groben Bestandteilen oder

-in Talsohlen

gelegen sind, oder

ii)die insbesondere aufgrund der ungünstigen natürlichen pedologischen Gegebenheiten, nämlich ungünstige Hänge, übermässige Feuchtigkeit, ungünstige Lage, übermässige Höhe oder ungünstiges Mikroklima, offensichtlich für den Weinbau nicht geeignet sind oder

iii )die geeignet sind, bei anderen Kulturen als Weinreben, für die interessante Absatzmöglichkeiten gegeben sind, ausreichende Erträge zu erbringen .

In den Weinbauzonen C II, C III a ) und C III b ) umfasst

a)Kategorie 1 die Flächen,

ii)die von den Mitgliedstaaten als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A . geeignet anerkannt worden sind oder noch anerkannt werden

oder

ii)die

-an Hügeln, in Hanglagen

oder

-in Flachlagen und/oder Ebenen bzw . Hochebenen auf autochthonem Untergrund, der aus Kalkstein, Mergel, Sand oder aus von Moränen, Gletschern oder vulkanischer Tätigkeit herrührenden feinen Ablagerungen oder aus groben Ablagerungen alluvialen Ursprungs besteht,

gelegen sind,

und zur Erzeugung von Wein mit einem durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalt ( in % vol ) von mindestens 10 % in der Weinbauzone C III und von mindestens 9,5 % in der Weinbauzone C II geeignet sind;

b)Kategorie 2 die Flächen,

ii)die in Ebenen jüngeren alluvialen Ursprungs mit hauptsächlich aus Ton oder Lehm bestehenden tiefen und fruchtbaren Böden gelegen sind,

oder

ii )die in geologischer, pedologischer und topographischer Hinsicht den Anforderungen der Kategorie 1 entsprechen, deren klimatische Bedingungen jedoch nicht die Erzielung eines Reifegrades gestatten, welcher den in Buchstabe a ) genannten erforderlichen durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalt gewährleistet;

c )Kategorie 3 die Flächen,

ii)die insbesondere aufgrund der ungünstigen natürlichen pedologischen Gegebenheiten, nämlich ungünstige Hänge, übermässige Feuchtigkeit, ungünstige Lage, übermässige Höhe oder ungünstiges Mikroklima, offensichtlich für den Weinbau nicht geeignet sind,

oder

ii)die in Ebenen oder Talsohlen gelegen sind, welche geeignet sind, bei anderen Kulturen als Weinreben, für die interessante Absatzmöglichkeiten gegeben sind, ausreichende Erträge zu erbringen .

( 5 ) Alle Flächen der nicht in einer Weinbauzone enthaltenen Gebiete gehören zur Kategorie 3 .

( 6 ) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel .

Artikel 5

( 1 ) Beantragt ein Winzer

-die Genehmigung für Neuanpflanzungen im Sinne von Anhang V und gemäß der Gemeinschaftsregelung auf Flächen, die zur Erzeugung von Wein bestimmt sind,

oder

-eine Aufgabeprämie gemäß der Verordnung ( EWG )

Nr . 456/80(9 ) oder der Verordnung ( EWG ) Nr . 777/85(10 )

oder

-Umstrukturierungsmaßnahmen der Rebflächen im Rahmen der gemeinsamen Aktion gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 458/80(11 ),

so nehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erforderlichenfalls eine Klassifizierung der betreffenden Flächen vor, bevor sie über diesen Antrag entscheiden .

( 2 ) Bei Kollektivmaßnahmen, bei denen eine oder mehrere der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen in Anspruch genommen werden, nehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erforderlichenfalls unter den gleichen Bedingungen die Klassifizierung der unter die gesamte Aktion fallenden Flächen vor .

( 3 ) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Regeln zur Durchführung dieses Artikels .

Artikel 6

( 1 ) Jede Neuanpflanzung von Reben ist bis zum

31 . August 1990 untersagt .

Die Mitgliedstaaten können jedoch Neuanpflanzungen auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A . genehmigen, bei dem die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage die Erzeugung wegen der qualitativen Merkmale weit überschreitet.

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Genehmigungen für Neuanpflanzungen wie folgt gewähren :

-für Flächen, die zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind;

-für Flächen, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, welche im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen oder von in Anwendung des geltenden einzelstaatlichen Rechts im öffentlichen Interesse durchgeführten Enteignungsmaßnahmen vorgenommen werden;

-für Flächen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A . in den Wirtschaftsjahren 1975/76, 1976/77 und 1977/78 weniger als 60 % der gesamten Weinerzeugung betragen hat für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die gemäß den Betriebsentwicklungsplänen nach Maßgabe der Richtlinie 72/159/EWG(12 ) anzulegen sind;

-für zur Durchführung von Weinbauversuchen be -

stimmte Flächen .

( 3 ) Aus Trauben von Rebpflanzungen, die entgegen den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen über Neuanpflanzungen von Rebflächen im Sinne von Anhang V vorgenommen worden sind, darf kein Tafelwein erzeugt werden . Erzeugnisse aus diesen Trauben dürfen nur zur Destillation in Verkehr gebracht werden . Aus ihnen darf jedoch nur Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 80 % vol hergestellt werden .

( 4 ) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird nach dem Verfahren des Artikels 83 auf Antrag eines Mitgliedstaates entschieden .

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt .

Artikel 7

( 1 ) Die Wiederbepflanzung mit Reben ist nur zulässig, wenn eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung

-ein Recht auf Wiederbepflanzung im Sinne von

Anhang V besitzt;

-ein Recht auf Wiederbepflanzung besitzt, das nach früheren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde .

Vorübergehend können Erzeuger der Mitgliedstaaten, deren Gesetzgebung am 27 . Mai 1976 kein Recht auf Wiederbepflanzung vorsah, die jedoch seit diesem Zeitpunkt nachweislich Reben gerodet haben und hierüber eine Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats vorlegen können, ermächtigt werden, vor dem 27 . Mai 1984 auf einer Fläche, die bezueglich des reinen Rebenanbaus der gerodeten Fläche entspricht, nach Maßgabe dieser Verordnung Reben anzupflanzen .

( 2 ) Das Recht auf Wiederbepflanzung nach Absatz 1 :

-darf innerhalb desselben Betriebs ausgeuebt werden; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß dieses Recht nur auf den gerodeten Flächen ausgeuebt werden darf;

-darf nur dann ganz oder teilweise übertragen werden, wenn ein Teil des betreffenden Betriebs an einen anderen Betrieb übergeht; in diesem Fall kann dieses Recht innerhalb des letzteren auf den übertragenen Flächen ausgeuebt werden .

Jedoch darf das Recht auf Wiederbepflanzung unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise auf Flächen eines anderen Betriebes, die zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A . bestimmt sind, übertragen werden .

( 3 ) In allen Fällen, in denen das Recht auf Wiederbepflanzung nicht auf der gerodeten Fläche ausgeuebt wird, darf die Wiederbepflanzung nur auf einer Fläche erfolgen, die bei den gemäß Artikel 4 und Artikel 5 klassifizierten Flächen in die gleiche Kategorie wie die gerodete Fläche oder in eine höhere Kategorie eingestuft ist .

( 4) Aus Trauben von Rebpflanzungen, die entgegen den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen über Wiederbepflanzungen im Sinne von Anhang V vorgenommen worden sind, darf kein Tafelwein erzeugt werden . Erzeugnisse aus diesen Trauben dürfen nur zur Destillation in Verkehr gebracht werden . Aus ihnen darf jedoch nur Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 80 % vol hergestellt werden .

( 5 ) Vor dem 1 . Januar 1986 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bestimmungen über die Einschränkung der Wiederbepflanzungsrechte, die zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Markterfordernisse vorzunehmen sind .

( 6 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 erlassen .

Artikel 8

( 1 ) Alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die im Einklang mit Artikel 6 oder Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Reben neu anpflanzen wollen, beantragen hierfür bei den von den Mitgliedstaaten zu bezeichnenden Stellen vor einem von diesen Stellen festzusetzenden Zeitpunkt schriftlich die Genehmigung .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können, um die Durchführung der Kontrollen durch die zuständigen Stellen zu ermöglichen, vorsehen, daß alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die die Absicht haben, eine Rodung, eine Wiederbepflanzung oder eine genehmigte Neuanpflanzung von Reben vorzunehmen, hiervon die zuständige Stelle innerhalb einer von dieser Stelle festzusetzenden Frist schriftlich unterrichten .

Alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die eine Rodung, eine Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung von Reben vorgenommen haben, unterrichten hiervon schriftlich die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Maßnahme erfolgte, innerhalb einer von dieser Stelle festzusetzenden Frist .

( 3 ) Eine genehmigte Neuanpflanzung von Reben kann bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Genehmigung erteilt

wurde, vorgenommen werden .

Artikel 9

( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 1 . September unter Berücksichtigung insbesondere

-der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Angaben,

-der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 357/79(13 ) vorge -

sehenen statistischen Erhebungen über die Rebflächen,

eine Mitteilung über die Entwicklung des Weinbaupoten -

tials mit einer Aufstellung der in ihrem Gebiet mit Reben bepflanzten Flächen .

Diese Aufstellung wird

a)für folgende geographische Einheiten erstellt :

-für Deutschland : die Anbaugebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 338/79;

-für Frankreich: die Départements;

-für Italien : die Provinzen;

-für Griechenland : die "Nomoi";

-für Spanien : die Provinzen und Regionen;

-für Portugal : die Regionen;

-für die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten : ihr gesamtes Gebiet;

b)gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe B der Verordnung ( EWG ) Nr . 357/79 unterteilt .

( 2 ) Die Kommission legt dem Rat jährlich vor dem

1 . Dezember unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilungen der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Entwicklung des Weinbaupotentials vor .

Dieser Bericht gibt das Verhältnis zwischen Produktions -

potential und Verwendungsmöglichkeiten an und enthält eine Bewertung der voraussichtlichen Entwicklung dieses Verhältnisses .

Anhand dieses Berichtes kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit abweichend von Artikel 6 beschließen, daß die Mitgliedstaaten, soweit dies aufgrund der Entwicklung des Tafelweinmarktes gerechtfertigt ist, Genehmigungen für Neuanpflanzungen für zur Erzeugung von Tafelwein der Kategorie 1 bestimmte Flächen erteilen können . Gleichzeitig legt der Rat im Wege desselben Verfahrens die Bedingungen für die Erteilung dieser Genehmigungen fest .

Artikel 10

Der Rat erlässt nach dem Verfahren von Artikel 43

Absatz 2 des Vertrages vor dem 1 . Oktober 1986 die Maßnahmen, die notwendig sind, um das Gleichgewicht zwischen dem Weinbaupotential und den Markterfordernissen zu gewährleisten, wobei er insbesondere berücksichtigt, ob die einzelnen Flächen, wie sie sich aus der Klassifizierung nach Artikel 4 ergeben, zum Weinbau geeignet sind und ob auf ihnen wirtschaftlich brauchbare Alternativen in bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung gegeben sind .

Artikel 11

( 1 ) Die Artikel 6 bis 9 gelten nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 25 000 Hektoliter nicht übersteigt .

( 2 ) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Titels können die Mitgliedstaaten

-strengere einzelstaatliche Vorschriften für Neuanpflanzungen und Wiederanpflanzungen von Reben erlassen;

-vorschreiben, daß die in diesem Titel vorgesehenen Anträge oder Auskünfte durch weitere, für die Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials erforderliche Angaben ergänzt werden .

Artikel 12

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 können die zum 1 . Mai 1984 in der Zehnergemeinschaft und die zum 31 . Dezember 1985 in Spanien erworbenen Neuanpflanzungsrechte für Reben auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A . wie folgt ausgeuebt werden :

-bis zum 31 . August 1984 bzw . in Spanien bis zum

31 . August 1986 ohne Beschränkungen;

-ab 1 . September 1984 bzw . in Spanien ab 1 . September 1986 vorbehaltlich einer Bestätigung des betreffenden Mitgliedstaats . Diese Bestätigung darf nur Qualitätsweine b.A. betreffen, für die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 83 eine Genehmigung erteilt hat .

Artikel 13

( 1 ) Der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Durchführung der Klassifizierung der Rebsorten fest .

Diese Regeln sehen insbesondere folgendes vor :

-die Klassifizierung in empfohlene, zugelassene und vorübergehend zugelassene Rebsorten nach Verwaltungseinheiten oder nach Teilen von Verwaltungseinheiten;

-die Möglichkeit, daß ein Mitgliedstaat von den Bestimmungen des Absatzes 2 abweicht, um die Anbau -

eignung einer Rebsorte zu prüfen, wissenschaftliche Forschungen sowie Zuechtungs - und Kreuzungsarbeiten durchzuführen und vegetatives Vermehrungsgut von Reben für die Ausfuhr zu erzeugen .

( 2 ) Unbeschadet strengerer Gemeinschaftsbestimmungen dürfen in der Gemeinschaft nur empfohlene oder zugelassene Sorten angepflanzt, wiederangepflanzt und veredelt werden .

( 3 ) Die Rodung der Parzellen, die

a)mit Rebsorten bepflanzt sind, die am 31 . Dezember 1976 zu den vorübergehend zugelassenen Rebsorten gehören, muß

-bis zum 31 . Dezember 1979 erfolgt sein, wenn es sich hierbei um aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangene Rebsorten ( Direktträgerhybriden ) handelt;

-bis zum 31 . Dezember 1983 erfolgt sein, wenn es sich hierbei um andere Rebsorten handelt;

für Griechenland werden die obengenannten Termine auf den 31 . Dezember 1984 und für Spanien auf den 31 . Dezember 1990 beziehungsweise den 31 . Dezember 1992 festgelegt;

b )mit Rebsorten bepflanzt sind, die nach dem 31 . Dezember 1976 als vorübergehend zugelassen klassifiziert werden, muß spätestens 25 Jahre nach dem Zeitpunkt der entsprechenden Klassifizierung dieser Rebsorten erfolgen .

Der Anbau von Rebsorten, die nicht in der Klassifizierung aufgeführt sind, ist untersagt .

( 4 ) Sofern der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission keine Ausnahmeregelung beschließt, dürfen

-frische Weintrauben,

-Traubenmost,

-teilweise gegorener Traubenmost,

-Jungwein und

-Wein

von nicht in der Klassifizierung enthaltenen Rebsorten nur für die Essigindustrie oder zur Destillation in den Verkehr gebracht werden . Diese Erzeugnisse dürfen ferner für die Selbstversorgung der Familie des Weinbauern verwendet werden .

( 5 ) Die Klassifizierung der Rebsorten und die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 14

Alle einzelstaatlichen Beihilfen für die Bepflanzung von in die Kategorie 3 eingestuften Flächen für die Erzeugung von Tafelwein sind untersagt .

TITEL II

Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen

Artikel 15

( 1 ) Bei den in Anhang I Nummern 1 bis 7, 10 bis 13 und 15 definierten Erzeugnissen sowie bei den konzentrierten Traubenmosten, rektifizierten konzentrierten Trauben -

mosten und Schaumweinen gemäß den Definitionen in Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 sind nur die in diesem Titel, in Anhang VI oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften für Wein genannten önologischen Verfahren und Behandlungen zugelassen .

( 2 ) In Abweichung von Absatz 1 können die Mitglied -

staaten hinsichtlich der in Anhang VI genannten önologi -

schen Verfahren und Behandlungen strengere Vorschriften

anwenden, die die Beibehaltung der wesentlichen Merk -

male für Qualitätsweine b.A . und für die gemäß Artikel 72 Absatz 2 bezeichneten Tafelweine, die in ihrem Gebiet erzeugt werden, gewährleisten sollen .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung von Unterabsatz 1 erlassenen Bestimmungen mit .

Die Kommission trifft die geeigneten Maßnahmen, um die übrigen Mitgliedstaaten über diese Bestimmungen zu unterrichten .

( 3 ) Die Reinheits - und Identitätskriterien für die in Anhang VI genannten önologischen Stoffe sind die durch die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien oder, falls solche nicht bestehen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügenden Kriterien .

( 4 ) Sofern der Rat nicht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Abweichungen beschließt, ist der Zusatz von Wasser bei den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen verboten . Jedoch ist die Auflösung bestimmter önologischer Stoffe in Wasser zulässig, sofern dies für ihre Anwendung unbedingt notwendig ist .

( 5 ) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bei den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen die Anwendung der in Anhang VI aufgeführten önologischen Verfahren oder Behandlungen einschränken oder untersagen .

( 6 ) Nach dem Verfahren des Artikels 83 wird folgendes festgelegt :

-die Einzelheiten betreffend die Vergleichbarkeit bestimmter in Drittländern angewandter önologischer Verfahren und Behandlungen mit denjenigen des Anhangs VI .

-die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten für die in ihrem Gebiet erzeugten Weine die Verwendung von Apfelsäure für die Säuerung bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt gestatten können,

-die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel .

Artikel 16

( 1 ) Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Verfahren und Behandlungen dürfen nur zur ordnungsgemässen Weinherstellung und/oder zur ordnungsgemässen Haltbarmachung der betreffenden Erzeugnisse verwendet werden; insbesondere ist es untersagt,

-Tafelweine untereinander oder

-zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine untereinander oder mit Tafelwein oder

-Qualitätsweine b.A . untereinander oder

-eingeführte Weine untereinander

zu mischen oder zu verschneiden, wenn einer der Bestandteile nicht dieser Verordnung oder den in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entspricht .

( 2 ) Sofern der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission keine Ausnahmeregelung beschließt, kann das Vermischen von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein - wenn eines dieser Erzeugnisse nicht die vorgeschriebenen Eigenschaften für die Verarbeitung zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein aufweist - mit Erzeugnissen, aus denen diese Weine hergestellt werden können, oder mit Tafelwein weder einen zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein noch einen Tafelwein ergeben .

( 3 ) Beim Verschnitt sind vorbehaltlich nachstehender Absätze nur solche Erzeugnisse Tafelweine, die aus dem Verschnitt von Tafelweinen untereinander und von Tafelweinen mit zur Gewinnung von Tafelweinen geeigneten Weinen gewonnen werden, sofern die betreffenden geeig -

neten Weine einen natürlichen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 17 % vol haben .

( 4 ) Unbeschadet von Artikel 67 Absatz 5 kann der Verschnitt eines zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weines

a)mit einem Tafelwein nur dann einen Tafelwein ergeben, wenn die Maßnahme in der Weinbauzone erfolgt, in der der zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Wein erzeugt wurde;

b)mit einem anderen zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein nur dann einen Tafelwein ergeben, wenn

-der zweite zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Wein aus derselben Weinbauzone stammt und

-der Verschnitt in derselben Weinbauzone erfolgt.

( 5 ) Der Verschnitt eines zur Gewinnung von weissem Tafelwein geeigneten Weines oder eines weissen Tafelweins mit einem zur Gewinnung von rotem Tafelwein geeigneten Wein oder einem roten Tafelwein kann keinen Tafelwein ergeben .

Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, daß in bestimmten, noch festzulegenden Fällen zur Gewinnung von weissem Tafelwein geeigneter Wein oder weisser Tafelwein mit zur Gewinnung von rotem Tafelwein geeignetem Wein oder mit rotem Tafelwein verschnitten wird, sofern das gewonnene Erzeugnis die Merkmale eines roten Tafelweines aufweist .

( 6 ) Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Tafelweins, auf den das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe n ) genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt .

( 7 ) Sofern der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission keine Ausnahmeregelung beschließt, sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines mit einem Wein aus der Gemeinschaft ebenso wie der Verschnitt untereinander von aus Drittländern stammenden Weinen, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden, untersagt .

Die in Unterabsatz 1 genannten Verschnitte sind in den Freizonen zugelassen, sofern der sich hieraus ergebende Wein für den Versand nach einem Drittland bestimmt ist .

Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Durchführungsbestimmungen zu Unterabsatz 2 und insbesondere die Bestimmungen zur Bezeichnung des betreffenden Weines und die Bestimmungen fest, die es ermöglichen, jede Verwechslung mit einem Wein der Gemeinschaft zu verhindern .

( 8 ) Wird in bestimmten Weinbaugebieten der Gemeinschaft festgestellt, daß sich aus der Anwendung der Ab -

sätze 3 bis 7 Schwierigkeiten ergeben, so können die davon betroffenen Mitgliedstaaten die Kommission befassen, die alle zweckdienlichen Maßnahmen trifft; diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer Beschränkung der in diesem Artikel hinsichtlich des Verschnitts festgelegten Vorschriften führen .

( 9) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen über die Verwendung von zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artkels 83 festgelegt .

Artikel 17

( 1 ) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Kupfersulfat nach Anhang VI Nummer 3 Buchstabe w ) zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Weines in den Anbaugebieten gestatten, in denen Kupfersulfat nicht zur Behandlung der Reben verwandt worden ist .

( 2 ) Bei den in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe p ) aufgeführten Behandlungen können die Mitgliedstaaten beschließen, daß bei allen in ihrem Gebiet erzeugten Rotweinen anstatt Kaliumhexacyanoferrat Calciumphytat verwendet wird .

Die Verwendung des in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe t ) genannten Natriumalginats für die Bereitung bestimmter Schaumweine ist bis zum 31 . August 1990 gestattet .

( 3 ) Die Verwendung des in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe m ) genannten Kalziumtartrats und der in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe l ) genannten Weinsäure für die Entsäuerung ist bis zum 31 . August 1990 gestattet, und zwar im Falle der Weinsäure nur bei Erzeugnissen,

-die von Rebsorten stammen, welche verhältnismässig saure Trauben liefern, und

-die von Trauben stammen, welche in bestimmten noch festzulegenden Gebieten im nördlichen Teil der Weinbauzone A geerntet werden .

Die Verwendung von Koniferenharz gemäß Anhang VI Nummer 1 Buchstabe n ) ist nur zur Gewinnung von "Retsina"-Tafelwein zulässig . Dieses önologische Verfahren darf nur angewandt werden

-im Gebiet Griechenlands;

-bei Traubenmost aus Trauben, für die Sorten, Anbaugebiet und Weinbereitungsgebiet in den zum 31 . Dezember 1980 geltenden griechischen Rechtsvorschriften festgelegt wurden;

-durch Zusatz einer Harzmenge von höchstens 1 000 g je Hektoliter des zu behandelnden Erzeugnisses;

-vor der Gärung oder - sofern der in Volumen ausgedrückte vorhandene Alkoholgehalt ein Drittel des in Volumen ausgedrückten Gesamtalkoholgehalts nicht übersteigt - während der Gärung .

Beabsichtigt Griechenland, die im Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Rechtsvorschriften nach dem 31 . Dezember 1980 zu ändern, so teilt sie dies der Kommission mit . In diesem Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 83 eine Änderung dieses Datums beschlossen werden .

( 4 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikel 83 festgelegt .

Artikel 18

( 1 ) Die betreffenden Mitgliedstaaten können, wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich erscheinen lassen, zulassen, daß der ( vorhandene oder potentielle ) natürliche Alkoholgehalt der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teil -

weise gegorenen Traubenmostes und des Jungweins - soweit diese Erzeugnisse aus Rebsorten im Sinne des Artikels 69 gewonnen worden sind - sowie des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins und des Tafelweins erhöht wird .

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen darf der natürliche Alkoholgehalt nur dann erhöht werden, wenn ihr Mindestgehalt an natürlichem Alkohol folgende Werte erreicht :

-in der Weinbauzone A : 5 % vol,

-in der Weinbauzone B : 6 % vol,

-in der Weinbauzone C I a ): 7,5 % vol,

-in der Weinbauzone C I b ): 8 % vol,

-in der Weinbauzone C II : 8,5 % vol,

-in den Weinbauzonen C III : 9 % vol .

Die Erhöhung des Mindestgehalts an natürlichem Alkohol wird nach den in Artikel 19 erwähnten önologischen Praktiken vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten :

-in der Weinbauzone A : 3,5 % vol,

-in der Weinbauzone B : 2,5 % vol,

-in den Weinbauzonen C : 2 % vol .

( 2 ) In Jahren mit aussergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Erhöhung des Alkoholgehalts auf folgende Grenzwerte heraufgesetzt werden :

-in der Weinbauzone A : 4,5 % vol,

-in der Weinbauzone B : 3,5 % vol .

( 3 ) Die in diesem Artikel genannten Weinbauzonen sind in Anhang IV aufgeführt .

( 4 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Beschlüsse zur Genehmigung der in Absatz 2 vorgesehenen Erhöhung des Alkoholgehalts, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 19

( 1 ) Die in Artikel 18 genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts ( in % vol ) darf nur wie folgt vorgenommen werden :

a)bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

b)bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung;

c)bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und bei Tafelwein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte .

( 2 ) Die Anwendung eines der in Absatz 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus .

( 3 ) Die in Absatz 1 unter den Buchstaben a ) und b ) genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den Weinanbaugebieten vorgenommen werden, in denen sie traditionsgemäß oder ausnahmsweise entsprechend den am 8 . Mai 1970 bestehenden Rechtsvorschriften durchgeführt wird .

( 4 ) Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, daß das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Mostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in den Weinbauzonen C erhöht wird .

Wird Artikel 18 Absatz 2 angewandt, so erhöhen sich die Grenzwerte für die Erhöhung des Volumens auf 15 % in der Weinbauzone A und auf 11 % in der Weinbauzone B .

( 5 ) Die Konzentrierung des Traubenmostes, des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weines oder des Tafelweins darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens um mehr als 20 % zur Folge haben und in keinem Fall den natürlichen Alkoholgehalt um mehr als 2 % vol erhöhen .

( 6 ) In keinem Fall dürfen die genannten Verfahren eine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Trauben -

mostes, des Jungweins, des zur Gewinnung von Tafelwein

geeigneten Weines und des Tafelweins auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A , 12 % vol in der Weinbau -

zone B, 12,5 % vol in den Weinbauzonen C I a ) und C I b ), 13 % vol in der Weinbauzone C II und 13,5 % vol in den Weinbauzonen C III zur Folge haben .

Bei Rotwein darf der Gesamtalkoholgehalt der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B angehoben werden .

( 7 ) Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein und Tafelwein dürfen nicht konzentriert werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsstoffen selbst eines der in Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) genannten Verfahren angewandt wurde .

( 8 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 20

( 1 ) Die Kommission nimmt eine genaue Untersuchung der Möglichkeiten der Verwendung von - rektifiziertem oder nicht rektifiziertem - konzentriertem Traubenmost und von Zucker für die Anreicherung vor . Diese Untersuchung betrifft hauptsächlich die önologischen Aspekte der verschiedenen zulässigen Methoden, die wirtschaftlichen Aspekte der Verwendung von Saccharose bzw . von - rektifiziertem oder nicht rektifiziertem - konzentriertem Traubenmost sowie die Methoden zur Kontrolle dieser Verwendungen .

( 2 ) Im Jahr 1990 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Untersuchungen sowie gegebenenfalls die geeigneten Vorschläge vor . Der Rat beschließt sodann über die Maßnahmen auf dem Gebiet der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Erzeug -

nisse .

( 3 ) Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahme wird von der Gemeinschaft finanziert . Die dafür vorzusehenden Mittel werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt . Die Kosten werden auf 2 Millionen ECU veranschlagt .

Artikel 21

( 1 ) Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

-in den Weinbauzonen A, B, C I a ) und C I b ) eine teilweise Entsäuerung,

-in den Weinbauzonen C II und C III a ) unbeschadet von Absatz 3 eine Säuerung und eine Entsäuerung,

-in der Weinbauzone C III b ) eine Säuerung

vorgenommen werden .

Die Säuerung der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse ausser Wein darf nur bis zur Hoechstmenge von 1,50 g pro Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d . h . von 20 Milliäquivalenten pro Liter, durchgeführt werden .

Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Hoechstmenge von 250 g pro Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d . h . von

33,3 Milliäquivalenten pro Liter, durchgeführt werden .

Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Hoechstmenge von 1 g pro Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d . h . von 13,3 Milliäquivalenten pro Liter, durchgeführt werden .

Ausserdem darf der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost teilweise entsäuert werden .

( 2 ) In Jahren mit aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen können die Mitgliedstaaten die Säuerung der

in Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen

C I a ) und C I b ) unter den in Absatz 1 hinsichtlich der Weinbauzonen C II und C III genannten Bedingungen zulassen .

( 3 ) Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in bezug auf die Säuerung und die Anreicherung können von Fall zu Fall Abweichungen beschlossen werden .

( 4 ) Die Abweichungen nach Absatz 3 sowie die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikel 83 festgelegt .

Artikel 22

( 1 ) Die Süssung von Tafelwein ist in den Fällen, in denen

a)bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, oder bei Tafelwein selbst eines der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verfahren angewandt wurde, nur mit Traubenmost zulässig, der höchstens den gleichen Gesamtalkoholgehalt hat wie der betreffende Tafelwein;

b)bei den unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnissen keines der Verfahren nach Artikel 19 Absatz 1 angewandt wurde, nur mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost zulässig, unter der Bedingung, daß der Gesamtalkoholgehalt ( in % vol ) des betreffenden Tafelweins nicht um mehr als 2 % erhöht wird .

( 2 ) Die Süssung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geographische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Gemeinschaft untersagt .

Die Süssung von anderem als dem im Unterabsatz 1 genannten eingeführten Wein unterliegt noch festzulegenden Regeln .

( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 23

( 1 ) Jede der in den Artikeln 19 und 21 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, zu Tafelwein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 ausser Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure in derjenigen Weinbauzone, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden, nur einmal durchgeführt werden .

Das gleiche gilt für die Konzentrierung, die Säuerung und die Entsäuerung des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins .

Die Konzentrierung von Tafelwein muß in der Weinbau -

zone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden .

Die Säuerung und Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden .

( 2 ) Jede der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen wird den zuständigen Behörden gemeldet . Das gleiche gilt für die Mengen an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere Erzeuger, Abfuellbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie noch zu bestimmende Händler besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefuellten Wein besitzen . Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs - und Verwendungsregister ersetzt werden .

Jede der in Artikel 21 genannten Maßnahmen muß in dem Begleitdokument im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden .

( 3 ) Diese Maßnahmen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung aufgrund aussergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird, nur

-vor dem 1 . Januar in den Weinbauzonen C,

-vor dem 16 . März in den Weinbauzonen A und B

und nur für die Erzeugnisse, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlesen stammen, durchgeführt werden .

Die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein können jedoch das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden .

( 4 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Ausnahmen zu der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung, sowie die Abweichungen von den in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgesetzten Zeitpunkten, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 24

Die Bestimmungen der Artikel 18, 19, 21, 22 und 23, die auf Erzeugnisse Anwendung finden, die in nicht zu den Weinbauzonen nach Anhang IV gehörenden Gebieten der Gemeinschaft geerntet worden sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 25

(1 ) Ausser bei den unter den Nummern 5, 14 und 23 des Anhangs 1 genannten Erzeugnissen ist der Zusatz von Alkohol zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen untersagt .

( 2 ) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Ausnahmen zu Absatz 1, insbesondere bei besonderen Verwendungszwecken oder bei zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen .

(3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 26

( 1 ) Jeder Mitgliedstaat kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Versuchszwecken bestimmte, in dieser Verordnung nicht vorgesehene önologische Verfahren oder Behandlungen zulassen, vorausgesetzt, daß

-diese Verfahren oder Behandlungen nicht ein Volumen von mehr als 50 000 hl je Jahr und Versuch betreffen,

-die gewonnenen Erzeugnisse nicht in Gebiete ausserhalb des Mitgliedstaats versandt werden, in dessen Gebiet der Versuch stattgefunden hat .

( 2 ) Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeiträums richtet der betreffende Mitgliedstaat an die Kommission eine Mitteilung über den zugelassenen Versuch . Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über das Ergebnis des Versuchs . Der betreffende Mitgliedstaat kann gegebenenfalls entsprechend diesem Ergebnis an die Kommission einen Antrag auf Fortsetzung dieses Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren richten, und zwar gegebenenfalls für ein grösseres Volumen als beim ersten Versuch . Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag entsprechende Unterlagen bei .

( 3 ) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 83 über den in Absatz 2 genannten Antrag; sie kann gleichzeitig beschließen, daß der Versuch unter den gleichen Bedingungen in anderen Mitgliedstaaten fortgesetzt werden kann .

( 4 ) Am Ende des in Absatz 1 und gegebenenfalls des in Absatz 2 genannten Zeitaums kann die Kommission, nachdem sie alle Auskünfte über den betreffenden Versuch eingeholt hat, dem Rat einen Vorschlag zur endgültigen Zulassung des bei dem betreffenden Versuch angewandten önologischen Verfahrens oder der önologischen Behandlung unterbreiten . In diesem Fall beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit .

( 5 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Arti -

kels 83 festgelegt .

TITEL III

Preisregelung und Regeln betreffend die Intervention und andere Maßnahmen zur

Marktsanierung

Artikel 27

( 1 ) Die Definition für jede der repräsentativen Tafelweinarten der Gemeinschaftserzeugung ist in Anhang III enthalten .

Die Verzeichnisse der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe c ) und Nummer 2 Buchstaben b ) und c ) genannten Rebsorten werden nach dem Verfahren des Artikels 83 erstellt .

( 2 ) Für jedes Wirtschaftsjahr wird vor dem 1 . August ein Orientierungspreis für jede der in Absatz 1 genannten repräsentativen Tafelweinarten festgesetzt .

( 3 ) Der Orientierungspreis wird auf der Grundlage des Mittels der Preise, die in den beiden Wirtschaftsjahren vor dem Zeitpunkt der Festsetzung für die betreffende Weinart festgestellt worden sind, und unter Zugrundelegung der Preisentwicklung während des laufenden Wirtschaftsjahres festgesetzt .

Diese Preise werden auf der Erzeugerstufe auf den Märkten der Weinanbaugebiete der Gemeinschaft erfasst, auf denen ein bedeutender Teil der Tafelweinerzeugung der betreffenden Gebiete vermarktet wird .

( 4 ) Der Orientierungspreis wird auf der Erzeugerstufe festgesetzt und je nach Weinart entweder in ECU je % vol/hl oder ECU je Hektoliter ausgedrückt .

( 5 ) Die Orientierungspreise und die Weinarten, für die sie gelten, werden nach dem Verfahren des Artikels 43

Absatz 2 des Vertrages festgelegt .

Artikel 28

Für jede Weinart, für die ein Orientierungspreis festgesetzt wird, gilt in jedem Wirtschaftsjahr ein Schwellenpreis für die Auslösung des Interventionssystems, nachstehend "Auslösungspreis" genannt . Dieser Preis ist auf der gleichen Stufe gültig wie der Orientierungspreis . Er beläuft sich für jede Tafelweinart auf 92 % des Orientierungspreises .

Artikel 29

Zweck der in diesem Titel genannten Maßnahmen ist es, das Marktgleichgewicht bei Tafelwein sowie einen garantierten Mindestpreis von mindestens 82 % des Orientierungspreises für diesen Wein auf dem Markt zu gewährleisten .

Der garantierte Mindestpreis nach Absatz 1 wird den Erzeugern, die den Verpflichtungen nach Artikel 47

Absatz 1 unterliegen, nur gewährleistet, sofern sie den dort genannten Verpflichtungen nachgekommen sind .

Artikel 30

( 1 ) Für jede Weinart, für die ein Orientierungspreis festgesetzt wird, ermittelt die Kommission jede Woche anhand aller ihr vorliegenden Angaben folgende Preise und veröffentlicht sie im Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften :

a)einen durchschnittlichen Erzeugerpreis, nachstehend "Durchschnittspreis" genannt, für jeden für die betreffende Tafelweinart repräsentativen Markt;

b)für Tafelweine der Arten R III, A II und A III einen gemeinschaftlichen Repräsentativpreis, nachstehend "Repräsentativpreis" genannt, der dem gewogenen Durchschnitt aller ermittelten Durchschnittspreise entspricht;

c)für Tafelweine der Arten R I, R II und A I einen gemeinschaftlichen Repräsentativpreis, nachstehend "Repräsentativpreis" genannt, der dem gewogenen Durchschnitt der Hälfte der ermittelten Durchschnittspreise entspricht . Diese Hälfte wird aus den niedrigsten Durchschnittspreisen gebildet . Handelt es sich bei der Anzahl der heranzuziehenden Durchschnittspreise um keine volle Zahl, so wird auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet .

Ist aufgrund der Anwendung vorstehender Grundsätze die Anzahl der heranzuziehenden Durchschnittspreise für Tafelwein der Art R I niedriger als acht, für Tafelwein der Art R II niedriger als sieben und für Tafelwein der Art A I niedriger als acht, so werden die acht, sieben bzw . acht niedrigsten Preise herangezogen . Ist jedoch die Gesamtzahl der ermittelten Durchschnittspreise niedriger als die genannten Zahlen, so werden alle ermittelten Durchschnittspreise herangezogen .

Die unter den Buchstaben b ) und c ) erwähnten gewogenen Durchschnitte werden anhand der Mengen errechnet, auf die sich die herangezogenen Durchschnittspreise beziehen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Angaben mit, die zur Bestimmung der in Absatz 1 erwähnten Preise zweckdienlich sind, insbesondere die auf den repräsentativen Märkten festgestellten Erzeugerpreise für die einzelnen Tafelweinarten und die entsprechenden Mengen .

( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Verzeichnis der repräsentativen Märkte und die Methoden zur Feststellung der Preise werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 31

( 1 ) Vor dem 10 . Dezember jeden Jahres wird eine Vorbilanz zur Feststellung der verfügbaren Mengen und zur Schätzung des Bedarfs der Gemeinschaft aufgestellt, wobei auch die voraussichtlichen Ein - und Ausfuhren aus bzw . nach dritten Ländern zu berücksichtigen sind .

( 2 ) In der Vorbilanz werden die verfügbaren Mengen und der Bedarf an Wein der Gemeinschaft angegeben, wobei zwischen Tafelweinen und Qualitätsweinen b.A . unterschieden wird .

( 3 ) Die Kommission übermittelt dem Rat für jedes Weinwirtschaftsjahr eine endgültige Bilanz der in der Gemeinschaft vorhandenen und verwendeten Mengen für das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr .

( 4 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 32

( 1 ) Es wird eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von

-Tafelwein,

-Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenkonzentrat

eingeführt .

( 2) Die Gewährung der Beihilfen gemäß Absatz 1 ist davon abhängig, daß mit den Interventionsstellen in

der Zeit vom 16 . Dezember bis zum darauffolgenden

15 . Februar zu noch festzulegenden Bedingungen ein langfristiger Lagervertrag geschlossen wird .

( 3 ) Die langfristigen Lagerverträge für Tafelwein werden für einen Zeiraum von neun Monaten geschlossen .

Die langfristigen Lagerverträge für Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat werden für einen Zeitraum geschlossen, der an dem auf ihren Abschluß folgenden 15 . September abläuft .

( 4 ) Die Möglichkeit des Abschlusses langfristiger Verträge wird eingeräumt, wenn sich aus der Vorbilanz für ein Weinwirtschaftsjahr ergibt, daß die zu Beginn des Wirtschaftsjahres verfügbaren Mengen an Tafelweinen den normalerweise vorhersehbaren Verbrauch in dem betreffenden Wirtschaftsjahr um mehr als die zur Bedarfsdeckung von vier Monaten nötigen Mengen übersteigen .

Es kann beschlossen werden, daß

a)die langfristigen Lagerverträge für Tafelwein nur für noch zu bestimmende Tafelweinarten geschlossen werden dürfen;

b)Traubenmost, für den ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, während der Geltungsdauer des Vertrages ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeitet werden kann;

c)Traubenmost und konzentrierter Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft nicht Gegenstand langfristiger Lagerverträge sein darf .

( 5 ) Über die Möglichkeiten, langfristige Lagerverträge zu schließen, wird nach dem Verfahren des Artikels 83 entschieden . Nach dem gleichen Verfahren

a)wird, sofern die Marktentwicklung, insbesondere die Entwicklung beim Abschluß von Verträgen dies rechtfertigt, beschlossen, schon vor dem 15 . Februar die Möglichkeit des Abschlusses langfristiger Verträge zu beenden;

b)werden die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt .

Artikel 33

( 1 ) Sobald die Beihilfemaßnahmen für die private Lagerhaltung ausgelöst worden sind, schließen die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen mit den Erzeugern auf deren Antrag Lagerhaltungsverträge für die von diesen Maßnahmen betroffenen Weine und Moste ab .

( 2 ) Für den Abschluß von Lagerhaltungsverträgen gelten vor allem in bezug auf die Qualität der betreffenden Erzeugnisse gewisse Bedingungen .

( 3 ) Für Tafelwein kann vorgesehen werden, daß die Lagerhaltungsverträge Klauseln enthalten, wonach für die gesamten oder einen Teil der eingelagerten Mengen die Zahlung der Beihilfe eingestellt werden kann und die entsprechenden Verpflichtungen der Erzeuger enden können, sobald der repräsentative Preis für die betreffende Tafelweinart den Orientierungspreis für diese Tafelweinart zwei Wochen hintereinander erreicht oder überschritten hat .

( 4 ) Der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung darf nur die technischen Kosten der Lagerung und die Zinsen decken, die beide pauschal festgesetzt werden .

Bei konzentriertem Traubenmost kann ein dem Konzentrationsgrad entsprechender Koeffizient auf diesen Betrag angewendet werden .

( 5 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 34

( 1 ) Besteht aufgrund des voraussichtlichen Lagerumfangs bei den Erzeugern am Ende des Wirtschaftsjahres und aufgrund von Erntevorausschätzungen die Gefahr, daß sich hinsichtlich der Lagerung der neuen Ernte Schwierigkeiten ergeben, so kann die Gewährung einer Beihilfe für die Umlagerung von Tafelweinen beschlossen werden, für die langfristige Lagerverträge laufen .

( 2 ) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1, insbesondere der Anwendungszeitraum, die Höhe der Beihilfe sowie die Umlagerungsmodalitäten werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 35

( 1 ) Das vollständige Auspressen eingemaischter und nicht eingemaischter Weintrauben und das Auspressen von Weintrub sind untersagt . Das gleiche gilt für das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation .

Die Filtrierung und die Zentrifugierung von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse handelsüblich sind und der entsprechend behandelte Weintrub nicht in den Trockenzustand übergeführt wird .

Abweichend von Unterabsatz 1 können auf den griechischen und italienischen Inseln, ausser Sizilien und Sardinien, in den Weinbauzonen C III in den Wirtschaftsjahren 1982/83 bis 1986/87 das vollständige Auspressen eingemaischter und nicht eingemaischter Weintrauben und das Auspressen von Weintrub gestattet werden . In diesem Fall werden die durch das Auspressen von Traubentrester und Weintrub gewonnenen Erzeugnisse vollständig und ausschließlich zur Destillation geliefert .

( 2 ) Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Personen oder Vereinigungen, hat alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse und gegebenenfalls Wein ihrer eigenen Erzeugung destillieren zu lassen .

Die Alkoholmenge, die in den zur Destillation gelieferten Erzeugnissen enthalten ist, ist mindestens gleich einem festzusetzenden Prozentsatz des Alkoholvolumens, das in dem erzeugten Wein enthalten ist . Die Bestimmung des Volumens erfolgt anhand eines pauschalen natürlichen Mindestalkoholgehalts, der für jedes Weinwirtschaftsjahr in jeder Weinbauzone festgesetzt wird .

Der in Unterabsatz 2 vorgesehene Prozentsatz darf

-8 % nicht übersteigen, wenn der Wein durch direkte Weinbereitung aus frischen Trauben gewonnen wurde,

-3 % nicht übersteigen, wenn der Wein durch Weinbereitung aus Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder noch in Gärung befindlichem neuen Wein gewonnen wurde .

Von den Vorschriften dieses Absatzes kann für noch festzulegende Kategorien von Erzeugern, für bestimmte Erzeugungsgebiete sowie für Weine, die der Destillation nach Artikel 36 unterworfen sind, abgewichen werden .

( 3 ) Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung hat mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Personen oder Vereinigungen die Nebenerzeugnisse zur Destillation zu liefern, die bei anderer Traubenverarbeitung als Weinbereitung anfallen .

Traubentrester und Weintrub, die zur Destillation geliefert werden, müssen noch festzulegende Mindestmerkmale aufweisen . Sind diese Merkmale nicht erreicht, so werden Traubentrester und Weintrub abweichend von Unter -

absatz 1 durch Lieferung an einen anderen verarbeitenden Industriebetrieb als eine Brennerei oder durch kontroliierte Vernichtung von der Destillation ausgeschlossen .

(4 ) Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in der Weinbauzone A oder im deutschen Teil der Weinbauzone B geerntete Trauben verarbeitet, hat die bei dieser Verarbeitung anfallenden Nebenerzeugnisse unter Kontrolle und unter festzulegenden Bedingungen zu beseitigen .

( 5 ) Von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 2 oder 3 sind Erzeuger befreit, wenn sie die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter Kontrolle und unter noch festzulegenden Bedingungen beseitigen .

( 6 ) Im Rahmen der Destillation gemäß diesem Artikel kann die Brennerei

-entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis in Anspruch nehmen, sofern das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist oder

-das Destillationserzeugnis an die Interventionsstelle liefern, sofern es einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist .

Jedoch

-können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß ihre Interventionsstelle das in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Erzeugnis nicht ankauft;

-wird, wenn der Wein vor Lieferung an die Brennerei zu Brennwein verarbeitet wird, die Beihilfe gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dem Brennweinhersteller gezahlt; das Destillationserzeugnis darf in diesem Fall nicht an die Interventionsstelle geliefert werden .

Ein Einkaufspreis wird für neutralen Alkohol festgesetzt, der noch festzulegenden Qualitätsmerkmalen entspricht .

Der Ankaufspreis für die sonstigen Destillationserzeugnisse, die von der Interventionsstelle übernommen werden dürfen, wird anhand des in Unterabsatz 3 genannten Ankaufspreises festgesetzt und so angepasst, daß insbesondere den Ausgaben Rechnung getragen wird, die zur Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses zu neutralem Alkohol aufzuwenden sind .

( 7 ) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest .

Diese Regeln enthalten insbesondere :

-die Bedingungen, unter denen die Destillation durchgeführt wird;

-die Kriterien für die Festsetzung des je nach dem Alkoholgehalt für Traubentrester, Weintrub sowie gegebenenfalls für den zur Destillation gelieferten Wein zu zahlenden Preises;

-die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abweichungen;

-die Bedingungen, unter denen die in den Absätzen 4 und 5 bezeichnete Beseitigung unter Kontrolle vorgenommen werden kann;

-die Kriterien für die Festsetzung der Beihilfe in einer Weise, die den Absatz des gewonnenen Erzeugnisses ermöglicht;

-die Kriterien für die Festsetzung des Teils der auf die Interventionsstellen entfallenen Ausgaben, der vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert wird;

-die Kriterien für die Festsetzung der Preise für die Destillationserzeugnisse, die von der Interventionsstelle übernommen werden können .

( 8 ) Die Höhe der Beihilfe, die Preise und der Anteil der Ausgaben nach Absatz 7 werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgesetzt .

Nach dem gleichen Verfahren werden die Durchführungsbestimmungen zum vorliegenden Artikel erlassen und der nach Absatz 2 pauschal zu bestimmende natürliche Alkoholgehalt sowie die in Absatz 3 erwähnten Mindestmerkmale für Traubentrester und Weintrub festgelegt .

Artikel 36

( 1 ) Wein aus Trauben von Sorten, die nicht als Keltertrauben in der Klassifizierung der Rebsorten für die Verwaltungseinheit aufgeführt sind, in der diese Trauben geerntet wurden, und der nicht zur Ausfuhr kommt, wird vor Ende des Weinwirtschaftsjahres destilliert, in dem er hergestellt wird . Von Ausnahmen abgesehen, darf er nur in eine Brennerei verbracht werden .

( 2 ) Wein aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als Sorten für eine andere Verwendung aufgeführt sind, wird, soweit die normalen Weinbereitungsmengen überschritten werden und sofern er nicht zur Ausfuhr kommt, vor Ende des Weinwirtschaftsjahres destilliert, in dem er hergestellt wird . Von Ausnahmen abgesehen, darf er nur in eine Brennerei verbracht werden .

Zur Bestimmung der normalen Weinbereitungsmenge wird insbesondere

-der während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums vor dem Weinwirtschaftsjahr 1980/81 bzw . für Spanien vor dem Wirtschaftsjahr 1984/85 zur Weinbereitung verwendeten Menge,

-der Weinmenge, die den herkömmlichen Bestimmungen vorbehalten ist,

Rechnung getragen .

( 3 ) Der Ankaufspreis für Wein, der in Anwendung der Absätze 1 und 2 zur Destillation geliefert wird, beträgt 50 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Orientierungspreises für Tafelwein der Art A I .

Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht niedriger sein als der Ankaufspreis .

( 4 ) Im Rahmen der Destillation gemäß diesem Artikel kann die Brennerei

-entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis in Anspruch nehmen, sofern das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist,

-oder das Destillationserzeugnis an die Interventionsstelle liefern, sofern es einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist .

Jedoch :

-können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß ihre Interventionsstelle das in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Erzeugnis nicht ankauft;

-wird die Beihilfe gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dem Brennweinhersteller gezahlt, wenn der Wein vor Lieferung zur Destillation zu Brennwein verarbeitet wird . Das Destillationserzeugnis darf in diesem Fall nicht an die Interventionsstelle geliefert werden .

Ein Ankaufspreis wird für neutralen Alkohol festgesetzt, der noch festzulegenden Qualitätsmerkmalen entspricht .

Der Ankaufspreis für die sonstigen Destillationserzeugnisse, die von der Interventionsstelle übernommen werden dürfen, wird anhand des in Unterabsatz 3 genannten Ankaufspreises festgesetzt und so angepasst, daß insbesondere den Ausgaben Rechnung getragen wird, die zur Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses zu neutralem Alkohol aufzuwenden sind .

( 5 ) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest, und zwar insbesondere :

-die Bedingungen, unter denen die Destillation durchgeführt wird;

-die Kriterien für die Festsetzung der Beihilfe in einer Weise, die den Absatz der gewonnenen Erzeugnisse ermöglicht;

-die Kriterien für die Festsetzung des Teils der den Interventionsstellen zufallenden Ausgaben, der von dem Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert wird;

-die Kriterien für die Festsetzung der Ankaufspreise für die Destillationserzeugnisse, die von der Interventionsstelle übernommen werden können .

( 6 ) Die Höhe der Beihilfe, die in Absatz 5 genannten Ankaufspreise und der in Absatz 5 genannte Anteil der Ausgaben werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgesetzt . Nach dem gleichen Verfahren werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die normale Weinbereitungsmenge gemäß Absatz 2, und die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abweichungen erlassen .

Artikel 37

( 1 ) Der Absatz der in den Artikeln 35 und 36 genannten Destillationserzeugnisse im Besitz der Interventionsstellen darf die Märkte für Alkohol und alkoholische Getränke aus Gemeinschaftserzeugung nicht stören .

Zu diesem Zweck erfolgt ihr Absatz auf anderen Sektoren und insbesondere dem der Kraftstoffe immer dann, wenn eine solche Störung einzutreten droht .

( 2) Die Kosten der für den Absatz in anderen Sektoren als denen des Alkohols und alkoholischer Getränke vorgesehenen Maßnahmen werden vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, getragen . Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung dieses Artikels .

Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 38

( 1 ) Wenn es sich angesichts der Erntevorausschätzungen oder zur Verbesserung der Qualität der auf den Markt gebrachten Erzeugnisse als erforderlich erweist, kann in jedem Wirtschaftsjahr zwischen dem 1 . September und einem noch festzulegenden Zeitpunkt eine vorbeugende Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein eröffnet werden .

( 2 ) Der Ankaufspreis für den zur Destillation gemäß Absatz 1 gelieferten Wein beträgt :

-65 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Orientierungspreises einer jeden Tafelweinart für Tafelwein dieser Arten sowie für Tafelwein, bei dem ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer jeden Tafelweinart besteht,

-65 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Orientierungspreises von Tafelwein der Art A I für zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein .

Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht unter dem Ankaufspreis liegen .

( 3 ) Die Interventionsstelle zahlt für das zu destillierende Erzeugnis eine Beihilfe, sofern das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist .

( 4 ) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die in Absatz 1 vorgesehene Destillation fest, und zwar insbesondere

-die Bedingungen, unter denen die Destillation durchgeführt wird,

-die Kriterien für die Festsetzung der Beihilfe in einer Weise, die den Absatz des gewonnen Erzeugnisses ermöglicht .

( 5 ) Der in Absatz 1 genannte Beschluß über die Durchführung der Destillation sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt . Die Höhe der in Absatz 3 genannten Beihilfe wird nach dem gleichen Verfahren festgesetzt .

Artikel 39

( 1 ) Ergibt sich während eines Weinwirtschaftsjahres auf dem Markt der Tafelweine und der zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weine ein schwerwiegendes Ungleichgewicht, so wird eine obligatorische Destillation von Tafelwein beschlossen .

Ein schwerwiegendes Ungleichgewicht des Marktes im

Sinne des Unterabsatzes 1 liegt vor, wenn

a)die zu Beginn des Wirtschaftsjahres festgestellten vorhandenen Mengen den normalen Verbrauch um mehr als vier Monate übersteigen;

b)die Erzeugung den normalen Verbrauch um mehr als 9 % übersteigt oder

c)das gewogene Mittel der repräsentativen Preise für alle Tafelweinarten zu Beginn eines Wirtschaftsjahres während eines noch festzulegenden Zeitraums unter 82 % des Orientierungspreises bleibt .

( 2 ) Die Kommission legt die Mengen fest, die zur obligatorischen Destillation geliefert werden müssen, um die Erzeugungsüberschüsse zu beseitigen und so insbesondere hinsichtlich der für das Ende des Wirtschaftsjahres vorhersehbaren vorhandenen Mengen und der Preise wieder eine normale Marktlage herzustellen .

( 3 ) Die zu destillierende Gesamtmenge die nach Absatz 2 zu bestimmen ist, wird auf die verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft aufgeteilt, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden .

Die hinsichtlich jeder Erzeugungsregion zu destillierende Menge ist proportional zu dem festgestellten Unterschied zwischen

-der Erzeugung von Tafelwein und festzulegenden Ausgangsstoffen für die Tafelweinerzeugung der betreffenden Region im jeweiligen Wirtschaftsjahr einerseits und

-einem einheitlichen Prozentsatz des Durchschnitts der Erzeugung von Tafelwein und von festzulegenden Ausgangsstoffen für die Tafelweinerzeugung der betreffenden Region in drei aufeinanderfolgenden Bezugsweinwirtschaftsjahren andererseits .

Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1989/90

-beträgt der einheitliche Prozentsatz 85 %;

-sind die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 .

Vom Wirtschaftsjahr 1990/91 an werden der einheitliche Prozentsatz und die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre von der Kommission wie folgt festgesetzt :

-ein einheitlicher Prozentsatz unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 zu destillierenden Mengen, um den Erzeugungsüberschuß des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu beseitigen;

-die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung und im besonderen der Ergebnisse der Rodungsmaßnahmen .

( 4) Die zu destillierende Menge, die nach Absatz 3 festgelegt wird, wird auf die einzelnen Tafelweinerzeuger jeder Erzeugungsregion aufgeteilt .

Für die der Verpflichtung unterliegenden Erzeuger entspricht die zu destillierende Menge einem noch festzulegenden Prozentsatz seiner in der Erzeugungsmeldung genannten Tafelweinmenge und von Ausgangsstoffen der Tafelweinerzeugung .

Dieser Prozentsatz

-ergibt sich aus einer progressiv gestaffelten Skala, die nach Maßgabe des Hektarertrags erstellt wird;

-kann je nach den bisher erzielten Erträgen von einer Region zur anderen unterschiedlich sein;

-kann bei denjenigen Erzeugern 0 % betragen, deren Hektarerträge unter einem noch festzulegenden Niveau liegen .

Die von jedem Erzeuger zur Destillation zu liefernde Tafelweinmenge entspricht der gemäß Unterabsatz 3 festzulegenden Menge; der Erzeuger kann jedoch von dieser Menge ganz oder teilweise diejenige Menge an Tafelwein oder zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein abziehen, die zu der Destillation gemäß Artikel 38 geliefert wurde .

( 5 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Absatz 9 die in jeder abgegrenzten Erzeugungsregion hergestellten Tafelweinmengen, gegliedert nach Ertragsklasse, mit . Diese Angaben werden aufgrund der in Artikel 3 vorgesehenen Erzeugungsmeldungen zusammengestellt .

Aufgrund dieser Mitteilungen wird

a)die Gesamtmenge, die in der Gemeinschaft zu destillieren ist, fesgelegt;

b)diese Menge auf die in Absatz 3 genannten Erzeugungsregionen aufgeteilt;

c)gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten der Prozentsatz festgesetzt, der auf die Erzeugung jedes der Verpflichtung unterliegenden Erzeugers anzuwenden ist, damit der für jede Region vorgesehene Umfang der Destillation erreicht wird .

Vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen, die nach dem Verfahren des Artikels 83 zu beschließen sind, werden die Mengen, die unter die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung fallen, noch vor Ende des Wirtschaftsjahres destilliert, in welchem die obligatorische Destillation beschlossen wurde .

Bis Ende des Wirtschaftsjahres 1989/90

-werden die in Unterabsatz 1 genannten Angaben vor dem 15 . Februar übermittelt;

-werden die in Unterabsatz 2 genannten Beschlüsse vor dem 28 . Februar gefasst;

-können diese Termine vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert und für das erste Wirtschaftsjahr der obligatorischen Destillation nach dem 1 . September 1985 nach dem Verfahren des Artikels 83 geändert werden . In diesem letztgenannten Fall darf eine etwaige Verlängerung 30 Tage nicht überschreiten .

Vom Wirtschaftsjahr 1990/91 an werden die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Termine die die Mitteilungen und Beschlüsse nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt . Diese Termine dürfen nicht nach dem 15 . bzw .

28 . Februar liegen .

( 6 ) Der Ankaufspreis für Tafelwein, der zur obligatorischen Destillation zu liefern ist, wird für die Weinwirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 für die einzelnen Tafelweinarten nach Maßgabe der Mengen festgesetzt, auf die diese Destillation Anwendung findet:

-wenn die zu destillierende Gesamtmenge ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 nicht mehr als 12,5 Millionen Hektoliter beträgt, entspricht er 5 % des Orientierungspreises für jede Tafelweinart.

-wenn die zu destillierende Gesamtmenge mehr als 12,5 Millionen Hektoliter beträgt, entspricht er dem Prozentsatz des Orientierungspreises für jede Tafelweinart, der sich aus dem gewogenen Mittel zwischen dem im ersten Gedankenstrich genannten Prozentsatz, der auf die ersten 12,5 Millionen Hektoliter anzuwenden ist, und dem auf die Mengen, die das vorgenannte Niveau übersteigen, anzuwendenden Satz von 40 % des Orientierungspreises für die einzelnen Tafelweinarten ergibt .

Der Ankaufspreis, der von der Brennerei an die Erzeuger für die Mengen zu zahlen ist, die über die zur vorbeugenden Destillation gelieferten Mengen hinaus zur obligatorischen Destillation geliefert werden, darf nicht niedriger sein als der Unterabsatz 1 genannte Preis .

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Ankaufspreise gelten auch für Wein, für den ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der jeweiligen Tafelweinart besteht .

( 7 ) Im Rahmen der in diesem Artikel genannten Destillation kann die Brennerei

-entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis in Anspruch nehmen, sofern das Destillationserzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist,

-oder das Destillationserzeugnis an die Interventionsstelle liefern, sofern es einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist .

Jedoch

-können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß ihre Interventionsstellen das in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Erzeugnis nicht ankaufen . Von dieser Möglichkeit können nur die Mitgliedstaaten Gebrauch machen, deren obligatorisch zu destillierende Gesamtmenge an Wein eine noch festzusetzende Menge nicht übersteigt;

-wird, wenn der Tafelwein vor Lieferung an die Brennerei verarbeitet wird, die Beihilfe gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dem Brennweinhersteller gezahlt; das Destillationserzeugnis darf in diesem Fall nicht an die Interventionsstelle geliefert werden .

Ein Ankaufspreis wird für neutralen Alkohol festgesetzt, der nach Absatz 8 festgelegten Qualitätsmerkmalen entspricht .

Der Ankaufspreis für die sonstigen Destillationserzeugnisse, die von der Interventionsstelle übernommen werden dürfen, wird anhand des in Unterabsatz 3 genannten Ankaufspreises festgesetzt und so angepasst, daß insbesondere den Ausgaben Rechnung getragen wird, die zur Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses zu neutralem Alkohol aufzuwenden sind .

( 8 ) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels . Diese Regeln erstrecken sich insbesondere auf folgendes :

-die Bedingungen, unter denen die Destillation durchzuführen ist;

-die Kriterien, nach denen die Beihilfe so festzusetzen ist, daß die gewonnenen Erzeugnisse abgesetzt werden können;

-die Kriterien, nach denen die Ankaufspreise für die Destillationserzeugnisse festzusetzen sind, die von den Interventionsstellen übernommen werden können;

-die Merkmale für den neutralen Alkohol .

(9 ) Nach dem Verfahren des Artikels 83 wird folgendes festgelegt :

-die Berechnungsmethoden für die Anwendung von Absatz 1;

-die Gewichtung und der Zeitraum nach Absatz 1 Buch -

stabe c );

-die Durchführung der Destillation gemäß Absatz 1;

-die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 und die gemäß diesem Absatz zu destillierende Gesamtmenge;

-die Kriterien für die Abgrenzung der in Absatz 3 genannten Erzeugungsgebiete, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden, sowie die Abgrenzung dieser Gebiete;

-der einheitliche Prozentsatz, die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre sowie nach Mitgliedstaaten aufgegliedert die Aufteilung der zu destillierenden Mengen auf die Regionen gemäß Absatz 3;

-die progressive gestaffelte Skala und die Prozentsätze gemäß Absatz 4;

-die in den Absätzen 6 und 7 genannten Preise und Beihilfen;

- die übrigen Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels .

Nach dem gleichen Verfahren werden erlassen : die Maßnahmen, die zur Verringerung der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebenden Verwaltungskosten

-eine vollständige oder teilweise Befreiung von Erzeugern vorsehen, die im Laufe des betreffenden Wirtschaftsjahres eine Menge erzeugt oder zu liefern haben, die eine festzulegende Höhe nicht überschreitet;

-für diejenigen Gebiete, deren Tafelweinerzeugung einen verschwindend kleinen Teil der gesamten Tafelweinerzeugung der Gemeinschaft ausmacht, eine Befreiung bis zu höchstens 60 000 Hektoliter je Mitgliedstaat vorsehen können .

In den Gebieten, für die diese Befreiung beschlossen wird, sind die Erzeuger von der Anwendung der Artikel 38, 41 und 42 ausgeschlossen .

( 10 ) Abweichend von diesem Artikel kann in den Wirtschaftsjahren 1985/86 und 1986/87 in Griechenland die obligatorische Destillation nach besonderen Bestimmungen vorgenommen werden, bei denen die in diesem Lande festgestellten Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich der Feststellung der Hektarerträge berücksichtigt werden .

Diese Bestimmungen werden nach dem Verfahren des

Artikels 83 erlassen .

Bei Fortbestehen von Schwierigkeiten nach dem Wirtschaftsjahr 1986/87 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung beschließen .

( 11 ) Treten im Wirtschaftsjahr 1986/87 Schwierigkeiten auf, welche die Durchführung oder eine ausgewogene Anwendung der in Absatz 1 genannten obligatorischen Destillation gefährden könnten, so werden nach dem Verfahren des Artikels 83 die erforderlichen Maßnahmen beschlossen, um sicherzustellen, daß die Destillation tatsächlich durchgeführt wird .

Diese Maßnahmen dürfen nur die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen betreffen; ausgenommen sind jedoch die Bestimmungen, welche sich auf folgendes beziehen :

-die zu destillierenden Mengen,

-die für den destillierten Wein zu zahlenden Preise,

-den in jedem Erzeugungsgebiet geltenden Prozentsatz von 85 %,

-die Bezugswirtschaftsjahre .

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Geltungsdauer des vorliegenden Absatzes bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1989/90 verlängern .

( 12 ) Vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 1989/90 legt die Kommission dem Rat einen Bericht insbesondere über die Auswirkungen der im Weinsektor anzuwendenden strukturellen Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Vorschläge vor, die die Aufhebung oder den Ersatz der Bestimmungen dieses Artikels durch andere Maßnahmen betreffen, mit denen sich das Gleichgewicht des Weinmarktes aufrechterhalten lässt .

Artikel 40

( 1 ) Der Ankauf der Destillationserzeugnisse gemäß Ar -

tikel 39 durch die Interventionsstelle gilt als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 .

( 2 ) Die von den Interventionsstellen gemäß Absatz 1 übernommenen Erzeugnisse dürfen gegebenenfalls nach Verarbeitung nur in folgender Form abgesetzt werden :

-neutraler Alkohol,

-vollständig vergällter Alkohol oder Alkohol, der einer besonderen Vergällung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften oder, wenn diese fehlen, gemäß den einzelstaatlichen Vergällungsbestimmungen unterzogen worden ist,

-vergällter Alkohol minderer Qualität,

-anderer als der genannte Alkohol, sofern er zur Ausfuhr bestimmt ist .

( 3 ) Die von der Interventionsstelle übernommenen Erzeugnisse oder die durch deren Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse werden entweder durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung oder durch Ausschreibung abgesetzt . Dieser Absatz erfolgt in einer Weise, daß

-der Alkohol auf den Märkten für die verschiedenen Verwendungszwecke verkauft werden kann,

-eine Störung der Märkte für Alkohol und alkoholische Getränke vermieden wird,

-der gleiche Zugang zu der Ware sowie die gleiche Behandlung der Käufer gewährleistet ist .

( 4 ) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest .

Diese Regeln enthalten insbesondere

-die Vorschriften für die Maßnahmen, die die Interventionsstellen hinsichtlich der übernommenen Erzeugnisse vor ihrer Wiedervermarktung treffen oder treffen können;

-die Vorschriften für den Absatz der Erzeugnisse im Besitz der Interventionsstellen .

(5 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 erlassen .

Artikel 41

( 1 ) In dem Wirtschaftsjahr, in dem die Destillation gemäß Artikel 39 beschlossen wird, wird ab Inkrafttreten der in Artikel 39 Absatz 1 genannten Maßnahme eine Destillation eröffnet .

Erfordert es die Lage des Tafelweinmarktes in diesem Wirtschaftsjahr, so können andere geeignete Maßnahmen beschlossen werden .

( 2 ) Erfordert es die Lage des Tafelweinmarktes in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Destillation gemäß Artikel 39 nicht beschlossen wird, so können eine Destillation und andere geeignte Maßnahmen beschlossen werden .

( 3 ) Der Zugang zu der Destillationsmaßnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 kann Erzeugern vorbehalten werden, die im gleichen Weinwirtschaftsjahr Wein zu der in Artikel 38 genannten Destillation geliefert haben .

( 4 ) In diesem Wirtschaftsjahr darf die Tafelweinmenge, auf die sich die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 beziehen, 6,2 Millionen Hektoliter nicht übersteigen .

( 5 ) Wurden die Maßnahmen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf die in Absatz 4 genannte Tafelweinmenge insgesamt angewandt und erfordert es die Lage des Tafelweinmarktes, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine Erhöhung der Menge an Tafelwein beschließen, die der für das betreffende Wirtschaftsjahr nach Absatz 1 oder 2 eröffneten Destillation zugeführt werden kann .

( 6 ) Der Prozentsatz des Orientierungspreises für jede Art von Tafelwein, zu dem der in Anwendung der Absätze 1, 2 und 5 zur Destillation gelieferte Wein gezahlt wird, ist der in Artikel 29 Absatz 1 genannte Prozentsatz .

( 7 ) Wenn es die Lage des Tafelweinmarktes erfordert, können die Maßnahmen nach diesem Artikel

-bestimmten Tafelweinen, die nach ihrer Art zu bestimmen sind,

-einer Weinbauzone oder mehreren Weinbauzonen oder Teilen von Weinbauzonen,

vorbehalten werden .

( 8 ) Die Interventionsstelle zahlt für das zu destillierende Erzeugnis eine Beihilfe, sofern das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist .

( 9 ) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Destillation nach diesem Artikel fest, insbesondere

-die Bedingungen, unter denen die Destillation durchgeführt wird,

-die Maßstäbe für die Festsetzung des Beihilfebetrags, damit die so gewonnenen Erzeugnisse abgesetzt werden können .

( 10 ) Die Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 erlassen . Die Höhe der Beihilfe gemäß Absatz 8 wird nach dem gleichen Verfahren festgesetzt .

Artikel 42

( 1 ) Reichen die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Marktstützung nicht aus und liegt der Repräsentativpreis für eine Tafelweinart während dreier aufeinanderfolgender Wochen unter dem Auslösungspreis, so werden ergänzende Maßnahmen getroffen, die Inhabern langfristiger Einlagerungsverträge für die betreffende Tafelweinart vorbehalten sind .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannten ergänzenden Maßnahmen finden nach dem normalen Ablauf der betreffenden Einlagerungsverträge auf Weine Anwendung, die zum Zeitpunkt ihrer Auslagerung noch festzulegende Voraussetzungen erfuellen .

Diese Maßnahmen können insbesondere bestehen aus :

-einer Einlagerung dieser Weine während eines Zeitraums, der nach den für die langfristige Einlagerung vorgesehenen Bedingungen zu bestimmen ist;

-der Destillation dieser Weine .

Diese Maßnahmen können einzeln oder zusammen getroffen werden .

( 3 ) Bezueglich der in Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Maßnahme wird die Menge Tafelwein, die Gegenstand eines langfristigen Einlagerungsvertrags ist und destilliert werden kann, für jeden Inhaber eines solchen Vertrages auf einen noch festzulegenden Prozentsatz beschränkt, der 18 % der von diesem Inhaber in dem Wirtschaftsjahr, in dem der langfristige Vertrag geschlossen wurde, insgesamt erzeugten Tafelweinmenge nicht übersteigen darf .

Der Preis des Weines für die Destillation entspricht folgenden Prozentsätzen der bei Abschluß der langfristigen Einlagerungsverträge geltenden Orientierungspreise :

-90 % bei allen weissen Tafelweinen,

-91,5 % bei allen roten Tafelweinen .

( 4 ) Die Interventionsstelle zahlt für das zu destillierende Erzeugnis eine Beihilfe, sofern das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist .

( 5 ) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Destillation nach Absatz 2 fest, und zwar insbesondere

-die Bedingungen, unter denen die Destillation durchgeführt wird,

-die Kriterien für die Festsetzung der Beihilfe in einer Weise, die den Absatz des gewonnenen Erzeugnisses ermöglicht .

( 6 ) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 43

Ab dem Wirtschaftsjahr 1988/89 wird die in der Weinbauzone A und im deutschen Teil der Weinbauzone B erzeugte Tafelweinmenge, die während eines gegebenen Wirtschaftsjahres Gegenstand der in dieser Verordnung vorgesehenen Destillationsmaßnahmen sein kann, auf 1 Million Hektoliter begrenzt .

In Jahren, in denen diese Beschränkung wegen der Witterungsverhältnisse oder der Entwicklung des Marktes schwerwiegende Marktstörungen zur Folge haben kann, nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die entsprechenden Anpassungen vor .

Artikel 44

Für die Weine von Erzeugern, die die Erhöhung des Alkoholgehalts durch Trockenzuckerung oder Hinzufügung von Most vorgenommen haben, für den die Beihilfe nach Artikel 45 gewährt wurde, wird der für jede Destillation, mit Ausnahme der in den Artikeln 35 und 36 bezeichneten, festgesetzte Ankaufspreis in einer dem erlangten wirtschaftlichen Vorteil entsprechenden Weise verringert . Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 45

( 1 ) Es wird eine Beihilferegelung eingeführt für

-in der Gemeinschaft erzeugten konzentrierten Traubenmost;

-in der Gemeinschaft erzeugtes rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

wenn diese Erzeugnisse zur Erhöhung des Alkoholgehalts im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung und von Arti -

kel 8 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 338/79 verwendet werden .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe kann den in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten werden, die in den Weinbauzonen C III erzeugt werden, wenn sich ohne diese Maßnahme die gegenwärtigen Handelsströme bei konzentriertem Traubenmost und Verschnittwein nicht beibehalten ließen .

Die in Unterabsatz 1 genannte vorbehaltene Beihilfe gilt, wenn sie beschlossen wird, auch für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, das ausserhalb der in Unterabsatz 1 genannten Weinbauzonen in Anlagen erzeugt wird, die die Herstellung dieses Erzeugnisses bereits vor dem 30 . Juni 1982 aufgenommen haben .

( 3 ) Die Höhe der Beihilfe wird in ECU je % vol potentieller Alkohol und je Hektoliter des konzentrierten oder rektifizierten Traubenmostkonzentrats festgesetzt, wobei dem Unterschied der Kosten der durch die genannten Erzeugnisse bzw . durch Saccharose erzielten Anreicherung Rechnung zu tragen ist .

( 4 ) Nach dem in Artikel 83 vorgesehenen Verfahren

-wird die Höhe der Beihilfe jedes Jahr vor dem

31 . August festgesetzt;

-werden die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe sowie die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt .

Artikel 46

( 1 ) Es wird eine Beihilferegelung eingeführt für die Verwendung

-von in der Gemeinschaft erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft,

-von in den Weinbauzonen C III erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung - im Vereinigten Königreich und in Irland - von unter die Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen, für die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Verwendung einer zusammengesetzten Bezeichnung, die das Wort "Wein" enthält, von diesen Mitgliedstaaten zugelassen werden kann,

-von in der Gemeinschaft erzeugtem konzentriertem Traubenmost als Hauptbestandteil einer Gesamtheit von Waren, die im Vereinigten Königreich und in Irland mit einer deutlichen Anleitung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks ( home-made wine ), das eine Nachahmung von Wein ist, in den Verkehr gebracht werden .

Stellt sich jedoch heraus, daß die in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Einschränkung der Beihilfegewährung zu Wettbewerbsverzerrungen führt, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, die Gewährung dieser Beihilfe auf Traubenmoste und konzentrierte Traubenmoste auszudehnen, die in anderen Gebieten der Gemeinschaft hergestellt worden sind .

( 2 ) Die in Absatz 1 vorgesehene Beihilferegelung kann auf in der Gemeinschaft erzeugte Trauben ausgedehnt werden .

( 3 ) Die Beihilfen sind so festzusetzen, daß die Kosten für die Versorgung mit Traubenmost und konzentriertem Traubenmost mit Ursprung in der Gemeinschaft, die für die Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, den Angebotspreisen frei Grenze zuzueglich der tatsächlich zu entrichtenden Zölle für in dritten Ländern erzeugten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost entsprechen .

Diese Beihilfen dürfen weder zu einer offensichtlichen Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt für Fruchtsäfte führen noch Schwankungen aufweisen, die durch die Märkte für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nicht gerechtfertigt sind .

( 4 ) In den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90 ist ein noch festzusetzender Teil der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Beihilfe für Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bestimmt . Im Hinblick auf die Durchführung dieser Kampagnen kann die Beihilfe auf einen höheren Betrag festgesetzt werden als denjenigen, der sich aus der Anwendung von Absatz 3 ergibt .

( 5 ) Der Beihilfebetrag wird gemäß dem Verfahren des Artikels 83 jährlich vor dem 31 . August für das folgende Weinwirtschaftsjahr festgesetzt . Nach demselben Verfahren werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere diejenigen Maßnahmen festgelegt, die notwendig sind, um die Kontrolle der Zweckbestimmungen der unter Absatz 1 fallenden Erzeugnisse sicherzustellen .

Artikel 47

( 1 ) Den Erzeugern, für die die in Artikel 35 und gegebenenfalls in den Artikeln 36 und 39 genannten Verpflichtungen gelten, können die in diesem Titel vorgesehenen Interventionsmaßnahmen nur dann zugute kommen, wenn sie den genannten Verpflichtungen während eines noch festzusetzenden Bezugszeitraums nachgekommen sind .

( 2 ) Tafelweine mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol oder weniger sind von allen in diesem Titel vorgesehenen nicht obligatorischen Interventionsmaßnahmen ausgeschlossen . Dies gilt jedoch nicht für Tafelweine der Arten R III, A II und A III sowie die zur Destillation gemäß Artikel 38 gelieferten Tafelweine .

( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 48

( 1 ) Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes anderer

Mittel als der Destillation im Hinblick auf den Absatz

der Überschüsse an in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen werden bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres

1988/89 angewandt .

Unter Maßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 sind Maßnahmen zur Förderung der Forschungs - und entwicklungstätigkeit für neue Verwendungszwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu verstehen .

( 2 ) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte betrachtet .

( 3 ) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 kann die Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz 1 auf einen Teil der jeweiligen Ausgaben begrenzt werden und darf einen Gesamtbetrag von jährlich 0,5 Millionen ECU nicht überschreiten .

( 4 ) Gegebenenfalls erlässt der Rat vor Ablauf des Weinwirtschaftsjahres 1988/89 nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechende Maßnahmen .

( 5 ) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 49

( 1 ) Es können Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Tafelwein beschlossen werden .

Als Maßnahmen im Sinne von Unterabsatz 1 gelten :

-Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft,

-Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte ausserhalb der Gemeinschaft .

( 2 ) Die Kommission teilt dem Rat vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres das Programm der Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 mit, die sie für das betreffende Wirtschaftsjahr zu ergreifen beabsichtigt .

( 3 ) Hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gelten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen als Bestandteil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte .

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG ) Nr . 729/70 kann die Finanzierung dieser Maßnahmen auf einen Teil der betreffenden Ausgaben begrenzt werden .

( 4 ) Die in Abatz 1 genannten Maßnahmen sowie die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 50

Wird auf dem Weinmarkt der Gemeinschaft festgestellt, daß die Preise den für eine Weinart festgesetzten Orientierungspreis erheblich überschreiten, und es damit zu rechnen, daß diese Lage andauert und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden .

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest .

Artikel 51

( 1 ) Soweit dies für die Stützung des Marktes für Tafelwein erforderlich ist, können für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) genannten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Tafelwein, Interventionsmaßnahmen getroffen werden .

( 2 ) Der Rat trifft diese Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission .

( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Arti -

kels 83 festgelegt .

TITEL IV

Regelung des Handels mit Drittländern

Artikel 52

( 1 ) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a ) und b ) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich . Für alle Ausfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Ausfuhrlizenz verlangt werden .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten erteilen die Lizenz jedem Antragsteller, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft .

Die Lizenz gilt in der ganzen Gemeinschaft .

Die Erteilung der Lizenz hängt von der Stellung einer Sicherheit ab, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen; die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein - bzw . Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist .

( 3 ) Die Liste der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen gefordert werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Die Geltungsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt .

Artikel 53

( 1 ) Vor dem Beginn jedes Wirtschaftsjahres wird ein Referenzpreis für folgende nicht abgefuellte Erzeugnisse festgesetzt :

-Rotwein,

-Weißwein

der Tarifstelle 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs .

Bei der Festsetzung dieser in ECU je % vol/hl oder in ECU je Hektoliter ausgedruckten Referenzpreise wird von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten Tafelrotwein - und Tafelweißweinarten ausgegangen, denen die Kosten hinzugerechnet werden, die entstehen, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht wird .

Referenzpreise werden auch für folgende Erzeugnisse festgesetzt :

-Traubensäfte ( einschließlich Traubenmost ) der Tarifstelle 20.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs,

-konzentrierte Traubensäfte ( einschließlich Traubenmost ) der Tarifstellen 20.07 A I und B I des Gemeinsamen Zolltarifs,

-mit Alkohol stummgemachten Most aus frischen Weintrauben im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift Nr . 4 Buchstabe a ) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs,

-Brennwein im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift Nr . 4 Buchstabe b ) des kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs und

-Likörwein im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift Nr . 4 Buchstabe c ) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs .

Für Wein, der in Behältnissen

-von höchstens zwei Litern

-von mehr als zwei Litern und höchstens 20 Litern

angeboten wird, wird der Referenzpreis um einen Pauschbetrag erhöht, der den normalen Abfuellkosten entspricht .

Der Referenzpreis kann für aussereuropäische Gebiete der Gemeinschaft angepasst werden, in denen sich angesichts ihrer Entfernung von den Produktionsgebieten eine Erhöhung der Kosten dafür ergibt, den Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe zu bringen wie eingeführten Wein .

Besondere Referenzpreise können für die in den Unterabsätzen 1 und 3 erwähnten Erzeugnisse aufgrund ihrer besonderen Merkmale bzw . Verwendungszwecke festgesetzt werden .

Die Referenzpreise gelten während des ganzen Wirtschaftsjahres .

( 2 ) Für jedes Erzeugnis, für das ein Referenzpreis besteht, wird anhand aller verfügbaren Angaben ein Angebotspreis frei Grenze für alle Einfuhren ermittelt .

Erfolgen die Ausfuhren aus einem oder mehreren Drittländern zu anormal niedrigen Preisen, die unter den von den anderen Drittländern angewandten Preisen liegen, so wird ein zweiter Angebotspreis frei Grenze für die Ausfuhren aus diesen Ländern ermittelt .

(3 ) Ist der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis, für das ein Referenzpreis besteht, zuzueglich der tatsächlich zu erhebenden Zölle niedriger als der Referenzpreis dieses Erzeugnisses, so wird bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem Angebotspreis frei Grenze zuzueglich der tatsächlich erhobenen Zölle erhoben .

Die Ausgleichsbagabe wird jedoch nicht erhoben auf die Einfuhren aus Drittländern, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Gebiet nicht unter dem Referenzpreis abzueglich der tatsächlich erhobenen Zölle liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Es kann beschlossen werden, daß bei der Einfuhr gewisser Qualitätsweine dritter Länder die gesamte oder ein Teil der Ausgleichsabgabe nicht erhoben wird .

( 4 ) Ist es nicht möglich, für ein Erzeugnis, für welches ein Referenzpreis besteht, einen Angebotspreis frei Grenze zu ermitteln, so wird eine abgeleitete Ausgleichsabgabe festgesetzt . Diese abgeleitete Ausgleichsabgabe wird dadurch errechnet, daß man die Ausgleichsabgabe für ein Erzeugnis, das in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Erzeugnis steht, mit einem Koeffizienten multipliziert, der unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen den Durchschnittspreisen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft bestimmt wird .

( 5 ) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest .

( 6 ) Die Referenzpreise, die Ausgleichsabgaben und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 54

( 1 ) Referenzpreis frei Grenze im Sinne dieser Verordnung ist der in Artikel 53 genannte Referenzpreis abzueglich der tatsächlich erhobenen Zölle .

( 2 ) Bezueglich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in den in Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Drittländern unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Einzelfälle, in denen der Referenzpreis frei Grenze nicht eingehalten worden ist .

( 3 ) Für Einfuhren von Wein der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in einem Drittland, dem vorbehaltlich der Einhaltung des Referenzpreises frei Grenze vertragliche Zollzugeständnisse zugute kommen, wird bei Nichteinhaltung dieses Preises der präferentielle Zollsatz nicht gewährt .

( 4 ) Unbeschadet anderer Mittel zur Kontrolle der Einhaltung des Referenzpreises wird die Einräumung der in Absatz 3 genannten Zollzugeständnisse von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellten Bescheinigung über die Einhaltung des Referenzpreises frei Grenze abhängig gemacht .

( 5 ) Sind die in Absatz 2 genannten Fälle für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in den in Absatz 3 genannten Drittländern bedeutend, so wird - unbeschadet der Maßnahmen, die aufgrund von Artikel 53 getroffen werden können - nach dem Verfahren des Artikels 83 beschlossen, daß für alle künftigen Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in diesen Ländern, die den Referenzpreis frei Grenze nicht eingehalten haben, der präferentielle Zollsatz nicht gewährt wird .

( 6 ) Die aufgrund von Artikel 53 getroffenen Maßnahmen sowie die Maßnahme nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels werden monatlich nach dem Verfahren des Artikels 83 überprüft .

( 7 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt . Diese Bestimmungen enthalten insbesondere die zu berücksichtigenden Faktoren für die Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze für alle Einfuhren .

( 8 ) Die Kommission setzt den Referenzpreis frei Grenze entsprechend dem Ursprung der eingeführten Erzeugnisse fest .

Artikel 55

( 1 ) Ausser dem Zoll und der Ausgleichsabgabe gemäß Artikel 53 Absatz 3 wird auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse der Tarifstellen 20.07 A I b ) 1, B I b ) 1 aa ) 11 und B 1 b ) 1 bb ) 11 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr für die verschiedenen zugesetzten Zuckermengen eine Abschöpfung erhoben, die nach Maßgabe der folgenden Absätze festgesetzt wird .

( 2 ) Die Abschöpfung für 100 kg Eigengewicht des eingeführten Erzeugnisses ist gleich dem Unterschied zwischen

a)dem Durchschnitt der Schwellenpreise für ein Kilogramm Weißzucker, die für jeden der drei Monate des Vierteljahres vorgesehen sind, für welches der Unterschied ermittelt wird, und

b)dem Durchschnitt der cif -Preise für ein Kilogramm Weißzucker, der bei der Festsetzung der Abschöpfungen auf Weißzucker für einen Zeitraum berechnet wird, der aus den ersten 15 Tagen des Monats, der dem Vierteljahr, für welches der Unterschied ermittelt wird, vorausgeht, und den beiden Monaten unmittelbar davor besteht, wobei dieser Unterschied mit dem Wert multipliziert wird, der für das betreffende Erzeugnis in Anhang VII Spalte 3 angegeben ist .

Ist der Betrag gemäß Buchstabe b ) höher als der Betrag gemäß Buchstabe a ), so wird keine Abschöpfung erhoben .

( 3 ) Der in Absatz 2 erwähnte Unterschied wird von der Kommission für jedes Kalendervierteljahr festgesetzt .

( 4 ) Bei einer Änderung des in Absatz 2 Buchstabe a ) erwähnten Schwellenpreises im Laufe eines Vierteljahres beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob der Unterschied ebenfalls geändert werden muß, und trifft gegebenenfalls die hierfür erforderlichen Maßnahmen .

( 5 ) Ist am 15 . des Monats, der dem Vierteljahr vorausgeht, für welches der in Absatz 2 erwähnte Unterschied zu bestimmen ist, eine der für seine Berechnung zu berücksichtigenden Angaben nicht bekannt, so berechnet die Kommission den Unterschied, indem sie statt des fehlenden Berechnungsfaktors den Berechnungsfaktor zugrunde legt, der für die Berechnung des Unterschieds während des laufenden Vierteljahres berücksichtigt wurde .

Ein berichtigter Unterschied wird von der Kommission spätestens am sechzehnten Tag nach dem Zeitpunkt, an dem die zunächst nicht bekannte Angabe vorliegt, festgelegt und in Kraft gesetzt.

Wird diese Angabe jedoch erst nach Beginn des letzten Monats des betreffenden Vierteljahres bekannt, so wird der Unterschied nicht berichtigt .

( 6 ) Bleibt der nach Absatz 8 ermittelte Gehalt an zugesetztem Zucker je 100 Kilogramm Eigengewicht des eingeführten Erzeugnisses um zwei Kilogramm oder mehr unter dem Gehalt, den die Zahl in Anhang VII Spalte 3 für das betreffende Erzeugnis ausdrückt, so wird auf Antrag des Einführers die Abschöpfung für 100 Kilogramm Eigengewicht des eingeführten Erzeugnisses in der Weise berechnet, daß der in Absatz 2 erwähnte Unterschied mit einem Wert multipliziert wird, der dem in Absatz 8 definierten Gehalt an zugesetztem Zucker entspricht .

( 7 ) Liegt der nach Absatz 8 ermittelte Gehalt an zugesetztem Zucker je 100 Kilogramm Eigengewicht des eingeführten Erzeugnisses um drei Kilogramm oder mehr über dem Gehalt, den die Zahl in Anhang VII Spalte 3 für das betreffende Erzeugnis ausdrückt, so wird die Abschöpfung gemäß Absatz 6 berechnet .

( 8 ) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt der Wert, der sich bei Anwendung des Refraktometers nach der Methode gemäß dem Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 543/86(14 ), multipliziert mit dem Faktor 0,95 für die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Traubensäfte und abzueglich des in Spalte 4 des genannten Anhangs für das betreffende Erzeugnis angegebenen Wertes ergibt .

( 9 ) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 8 werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

( 10 ) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission den Anhang VII ändern .

Artikel 56

( 1 ) Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden . Der Rat kann die Anwendung dieses Absatzes nach dem Verfahren des Absatzes 3 einschränken .

( 2 ) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich . Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein .

Die Erstattung wird auf Antrag gewährt .

( 3 ) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags fest .

( 4 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Die Erstattungen werden in regelmässigen Zeitabständen nach demselben Verfahren festgesetzt .

( 5 ) Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern .

Artikel 57

( 1 ) Um die Ausfuhr von Zucker der Tarifnummer 17.01 und von Glukose und Glukosesirup der Tarifstelle 17.02 B II, auch in Form von Erzeugnissen der Tarifstelle 17.02 B I, die in Erzeugnissen der Tarifstellen 20.07 A I b ) 1, B I b )

1 aa ) 11 und B I b ) 1 bb ) 11 des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten sind, nach Drittländern zu ermöglichen, wird eine Erstattung gewährt . Die Erstattung wird auf Antrag gewährt .

( 2 ) Die für 100 Kilogramm Eigengewicht des ausgeführten Erzeugnisses zu gewährende Erstattung ist

-bei Roh - und Weißzucker gleich der Erstattung, die gemäß Artikel 19 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker(15 ) und ihren Durchführungsbestimmungen je Kilogramm Saccharose für die Erzeugnisse festgesetzt wird, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d ) der genannten Verordnung aufgeführt sind, wobei diese Erstattung mit einem Wert zu multiplizieren ist, der die in 100 Kilogramm Eigengewicht des Enderzeugnisses enthaltene Menge Saccharose ausdrückt;

-bei Glukose und Glukosesirup gleich den jeweils für diese Erzeugnisse gemäß Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(16 ) und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungen, wobei diese mit einem Wert multipliziert werden, der die in 100 Kilogramm Eigengewicht des Enderzeugnisses enthaltene Menge Glukose bzw . Glukosesirup ausdrückt .

Die die Saccharose -, Glukose - oder Glukosesirupmengen ausdrückenden Werte werden aufgrund der in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86(17 ) vorgesehenen Erklärung festgelegt .

( 3 ) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln über die Gewährung der Erstattungen .

( 4 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Arti -

kels 83 festgelegt .

Artikel 58

( 1 ) Die in Artikel 55 Absatz 1 genannte Abschöpfung und die in Artikel 57 genannte Erstattung sind die am Tage der Einfuhr bzw . der Ausfuhr geltenden Abschöpfungs - und Erstattungsbeträge .

( 2 ) Damit für die in Artikel 57 genannten Erzeugnisse die in demselben Artikel vorgesehene Erstattung gewährt werden kann, muß ihnen eine Erklärung des Ausführers beigefügt werden, aus welcher die in den betreffenden Erzeugnissen enthaltenen Mengen Saccharose, Glukose und Glukosesirup zu entnehmen sind .

( 3 ) Falls auf die in Artikel 55 Absatz 1 genannten Erzeugnisse die Absätze 6 und 7 desselben Artikels angewandt werden, muß ihnen eine Erklärung des Einführers beigefügt werden, aus welcher der Gehalt an zugesetztem Zucker zu entnehmen ist, der nach der in Artikel 55 Absatz 8 genannten Methode berechnet wird . Ist diese Bedingung nicht erfuellt, so ist Artikel 55 Absatz 6 nicht anwendbar .

( 4 ) Die Richtigkeit der in den vorstehenden Absätzen genannten Erklärungen unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats .

( 5 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Arti -

kels 83 festgelegt .

Artikel 59

Der Rat kann, soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für alle oder einige der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen .

Artikel 60

( 1 ) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen .

( 2 ) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt :

a)die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, vorbehaltlich der Bestimmungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg erlassen worden sind;

b)die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung .

Als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung gilt unter anderem die Beschränkung der Erteilung von Einfuhr - oder Ausfuhrlizenzen auf eine bestimmte Gruppe von Empfangsberechtigten .

Artikel 61

( 1 ) Die Einfuhr von in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen, denen Alkohol zugesetzt wurde, ist untersagt; davon ausgenommen sind Erzeugnisse, die Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft entsprechen, bei denen dieser Zusatz gemäß Artikel 25

Absätze 1 und 2 gestattet ist .

( 2 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die hinsichtlich der Entsprechung der Erzeugnisse geltenden Bedingungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 62

( 1 ) Wird in der Gemeinschaft der Markt für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist .

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Lage die Anwendung dieser Maßnahmen rechtfertigt, werden insbesondere berücksichtigt :

a)die Mengen, für welche Einfuhrlizenzen erteilt oder beantragt worden sind, und die Angaben der Vorbilanz;

b)gegebenenfalls der Umfang der Intervention .

Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können .

( 2 ) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden . Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierfür innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags .

( 3 ) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Werktagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen . Der Rat tritt unverzueglich zusammen . Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben .

Artikel 63

( 1 ) Eingeführtem, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Wein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist, kann für seine Vermarktung in der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kontrolle und Schutz, wie in Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 338/79 für Qualitätswein b.A . vorgesehen, zugestanden werden .

( 2 ) Die Bestimmungen des Absatzes 1 werden durch Übereinkünfte mit den interessierten Drittländern, die nach dem in Artikel 113 des Vertrages vorgesehenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen werden, in Kraft gesetzt .

( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

TITEL V

Regeln für den Verkehr und das Inverkehrbringen

Artikel 64

( 1 ) Zum freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Gewinnung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10

Absatz 1 des Vertrages fallen .

( 2 ) Die für die Durchführung der Bestimmungen der Anhänge I, II und VI erforderlichen Einzelheiten, insbesondere betreffend die Anbauflächen nach Anhang I Nummer 13, werden nach dem Verfahren des Artikel 83 festgelegt .

Artikel 65

( 1 ) Unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für Weine anwenden können, die in ihrem Gebiet erzeugt werden, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten :

a)160 mg/l bei Rotwein,

b)210 mg/l bei Weißwein und Roséwein .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) wird die Hoechstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, erhöht auf :

a)210 mg/l bei Rotwein und 260 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

b)300 mg/l

-bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung "Spätlese" verwendet werden darf,

-bei Qualitätswein b.A ., für den die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes des Bordeaux St . Macaire, Premières Côtes de Bordeaux, Sainte-Foy Bordeaux, Côtes de Bergerac mit oder ohne den darauffolgenden Zusatz "Côtes de Saussignac", Haut-Montravel, Côtes de Montravel und Rosette verwendet werden dürfen,

-bei Qualitätsweißwein b.A ., für den die Herkunftsbezeichnungen Allela, La Mancha, Navarra, Penedés, Rioja, Rüda, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen;

c)350 mg/l bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung "Auslese" verwendet werden darf, und bei Weißwein, der nach den rumänischen Rechtsvorschriften die Bezeichnung "vin supérieur mit Herkunftsbezeichnung" führt und für den die folgenden Bezeichnungen verwendet werden dürfen : Murfatlar, Cotnari, Tirnave, Pietroasele, Valea Calugareasca;

d)400 mg/l bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnungen "Beerenauslese", "Ausbruch", "Ausbruchwein" und "Trockenbeerenauslese" verwendet werden dürfen, sowie bei Qualitätsweißwein b.A ., für den die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves Supérieures, Jurançon verwendet werden dürfen.

( 3 ) Die Verzeichnisse der in Absatz 2 Buchstaben b ), c ) und d ) genannten Weine können vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert werden .

( 4 ) Wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen, kann beschlossen werden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft zulassen können, daß bei in ihrem Gebiet erzeugten Weinen der in diesem Artikel genannte Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens

40 mg/l erhöht wird .

( 5 ) Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. April 1990 aufgrund der gewonnenen Erfahrung einen Bericht über die Hoechstwerte für den Schwefeldioxidgehalt von Wein gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen vor, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit vor dem 1 . September 1990 beschließt .

(6 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, der Beschluß nach Absatz 4 sowie die Übergangsmaßnahmen für Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft, der vor dem 1 . September 1986 erzeugt wurde, sowie für eingeführte Weine werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 66

( 1 ) Der Gehalt an fluechtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten :

-18 Milliäquivalent pro Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,

-18 Milliäquivalent pro Liter bei Weißwein und Roséwein sowie längstens bis zum 31 . Dezember 1989 bei Erzeugnissen aus einem auf dem spanischen Gebiet vorgenommenen Verschnitt Weißwein/Rotwein,

-20 Milliäquivalent pro Liter bei Rotwein .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Gehalte gelten

-für Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,

-für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen beim Eintritt in das geographische Gebiet der Gemeinschaft .

(3 ) Ausnahmen von Absatz 1 können vorgesehen werden für

a)bestimmte Qualitätsweine b . A . und bestimmte in Anwendung von Artikel 72 Absatz 2 bezeichnete Tafelweine, wenn diese

-einen Alterungsprozeß von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder

-nach besonderen Verfahren hergestellt wurden,

b)Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol .

( 4 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Ausnahmen nach Absatz 3, werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 67

( 1 ) Von den Erzeugnissen der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs dürfen nur Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätswein b.A . und gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 73 Absatz 1 unter Artikel 70 Absätze 1 und 2 fallender Wein sowie Tafelwein in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden .

( 2 ) Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, daß die Abfuellung vor dem 1 . September 1971 erfolgte, darf anderer Wein als Qualitätswein b.A ., der von den in Artikel 69 genannten Rebsorten stammt, jedoch nicht den Definitionen nach den Nummern 12 bis 18 des Anhangs I entspricht, nur für die Selbstversorgung der Familie des Weinbauern, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden .

In Jahren mit ungünstigen Witterungsverhältnissen kann jedoch beschlossen werden, daß Erzeugnisse aus den Weinbauzonen A und B, die nicht den für die betreffende Weinbauzone festgesetzten, natürlichen Mindestalkoholgehalt besitzen, in der Gemeinschaft zur Herstellung von Schaumwein und von Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, sofern diese Weine einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol erreichen, oder zur Herstellung von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet werden . In diesem Fall darf die Anreicherung in den Grenzen von Artikel 18 Absatz 2 erfolgen .

( 3 ) Unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können, darf mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben nur für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden .

Traubensaft und konzentrierter Traubensaft mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden . Diese Erzeugnisse werden in bezug auf ihre Verwendung kontrolliert .

Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im geographischen Gebiet der Gemeinschaft untersagt .

( 4 ) Absatz 3 gilt nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich und in Irland Erzeugnisse der Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs hergestellt werden sollen, für die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unter -

absatz 1 die Verwendung einer das Wort "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Bezeichnung von den Mitgliedstaaten zugelassen werden kann .

( 5 ) Zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine, die den vorhandenen Mindestalkoholgehalt für Tafelwein nicht erreichen, dürfen nur für die Herstellung von Schaumwein, für die Essigindustrie, zur Destillation und zu anderen gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden . Die Anreicherung dieser Weine und ihr Verschneiden mit Tafelwein zwecks Anhebung des vorhandenen Alkoholgehalts auf die für Tafelwein vorgeschriebene Höhe dürfen nur in den Anlagen oder für Rechnung des Weinbereitungsbetriebs vorgenommen werden .

( 6 ) Aus Weintrub und Traubentrester mit Ursprung in der Gemeinschaft darf weder Wein noch irgendein Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Branntwein oder Tresterwein hergestellt werden .

Tresterwein darf - sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird - nur zur Destillation oder für die Selbstversorgung der Familie des Weinbauern verwendet werden .

Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden .

( 7 ) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, auch "Vino dulce natural" genannt, darf nur für die Herstellung von Likörweinen und allein in den Weinbauregionen in Verkehr gebracht werden, wo diese Verwendung am 1 . Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich ist .

( 8 ) Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmen, der in Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Beschluß sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 68

Eingeführter Wein, der für die Gewinnung von Schaumwein verwendet werden kann, muß von Rebsorten und aus Weinbauzonen stammen, die vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale gewährleisten .

Ein Verzeichnis dieser Rebsorten und Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 69

( 1 ) Sofern der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission keine Ausnahmeregelung beschließt, dürfen nur Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung nach Artikel 13 als empfohlene oder zugelassene Keltertraubensorten aufgeführt sind, sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung von

-mit Alkohol stummgemachtem Traubenmost,

-konzentriertem Traubenmost,

-rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

-zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein,

-Tafelwein,

-Qualitätswein b.A .,

-Likörwein,

-teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

verwendet werden .

( 2 ) Weintrauben aus Parzellen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, welche als vorübergehend zugelassene Sorten klassifiziert sind, gelten jedoch auch als zur Herstellung der in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme des Qualitätsweins b.A . geeignet,

a)wenn es sich handelt um

-aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangene Rebsorten ( Direktträgerhybriden ), und zwar bis zum 31 . Dezember 1979 bzw . in Spanien bis zum 31 . Dezember 1990;

-andere Rebsorten, sofern diese vor dem 31 . Dezember 1976 als vorübergehend zugelassen klassifiziert worden sind, und zwar bis zum 31. Dezember 1983 bzw . in Spanien bis zum 31 . Dezember 1992,

b )wenn die betreffende Rebsorte nach dem 31 . Dezember 1976 als vorübergehend zugelassen klassifiziert worden ist, und zwar vom Tag der entsprechenden Klassifizierung dieser Rebsorte an für 25 Jahre .

Artikel 70

( 1 ) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a ) und b ) genannten Erzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind :

a)für alle vorgenannten Erzeugnisse :

-sofern sie den Bestimmungen für die Erzeugung, die Vermarktung und gegebenenfalls für die Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch in dem Ursprungsdrittland entsprechen; der Nachweis darüber, daß diese Bedingung erfuellt ist, wird durch eine Bescheinigung einer in einem noch zu erlassenden Verzeichnis aufgeführten Einrichtung des Ursprungsdrittlandes erbracht;

-sofern sie, wenn sie für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind, zusammen mit einem Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle in den Verkehr gebracht werden;

b)für die zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmten Weine ausser Likörweine und Schaumweine :

-sofern sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol haben;

-sofern sie einen Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, von mindestens 4,5 Gramm pro Liter, d . h . von 60 Milliäquivalent pro Liter haben .

( 2 ) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die allgemeinen Regeln zur Anwendung von Absatz 1 .

Nach dem gleichen Verfahren kann vorgesehen werden, daß

a)bestimmte Weine mit Ursprung in Drittländern im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ), die mit einer geographischen Angabe bezeichnet sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch abgegeben werden dürfen, wenn ihr vorhandener Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol erreicht oder ihr gesamter Alkoholgehalt ohne jede Anreicherung 15 % vol überschreitet;

b)bestimmte in Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die in begrenzten Mengen befördert und in kleinen Behältnissen verpackt sind, von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a ) freigestellt werden;

c)bestimmte Weine mit einer Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung oder mit einem Ursprungszeugnis von der Angabe aller oder eines Teils der Daten, die in der Bescheinigung und dem Analysebulletin im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a ) vorgesehen sind, freigestellt werden .

( 3 ) Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, mit Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft mit Ursprung in Drittländern, die sich auf dem Gebiet der Gemeinschaft befinden, dürfen nicht zur Weinbereitung verwendet oder Wein zugesetzt werden, es sei denn, der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine Ausnahmeregelung .

Diese Verfahren sind jedoch in den Freizonen zulässig, sofern der auf diese Weise gewonnene Wein zum Versand nach einem Drittland bestimmt ist .

Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Bestimmungen zur Durchführung des Unterabsatzes 2 und insbesondere die Bestimmungen über die Bezeichnung des betreffenden Weines, sowie diejenigen Bestimmungen, die es ermöglichen, jede Verwechslung mit einem Wein der Gemeinschaft zu verhindern .

( 4 ) Unbeschadet von Absatz 3 Unterabsatz 2 ist die Einleitung einer alkoholischen Gärung bei den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen im geographischen Gebiet der Gemeinschaft untersagt . Diese Bestimmung gilt nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich und in Irland Erzeugnisse der Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs hergestellt werden sollen, für die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Verwendung einer das Wort "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Bezeichnung von den Mitgliedstaaten zugelassen werden kann .

( 5 ) Unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können, darf eingeführter, mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben nur für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden .

( 6 ) Aus eingeführtem Weintrub, eingeführtem Traubentrester, eingeführtem Tresterwein und eingeführtem Brennwein darf weder Wein noch irgendein Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch hergestellt werden; aus eingeführtem Brennwein darf jedoch Branntwein hergestellt werden .

( 7 ) Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse werden in bezug auf ihre Bestimmung kontrolliert . Der obligatorische Zusatz eines Indikators zu eingeführtem Traubenmost, eingeführtem teilweise gegorenem Traubenmost, eingeführtem Traubenmostkonzentrat, eingeführtem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, eingefürtem mit Alkohol stummgemachtem Traubenmost sowie eingeführtem - auch konzentriertem - Traubensaft kann beschlossen werden .

( 8 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 71

( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem von der Verwaltung kontrollierten Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden .

( 2 ) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeug -

nisse im Sinne von Artikel 1 besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfuellbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie die noch zu bestimmenden Händler sind verpflichtet, über die Ein - und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen .

( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Art und Muster des in Absatz 1 genannten Dokuments, sowie die Ausnahmen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 72

( 1 ) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls die Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse .

Der Name Tafelwein ist dem in Anhang I unter der Nummer 13 definierten Wein vorbehalten .

Bis zum Beginn der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Regeln gelten auf diesem Gebiet die von den Mitgliedstaaten erlassenen Regeln .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung einer geographischen Angabe zur Bezeichnung eines Tafelweins insbesondere von der Bedingung abhängig machen, daß der betreffende Wein vollständig aus bestimmten ausdrücklich bezeichneten Rebsorten gewonnen wird und ausschließlich aus dem genau abgegrenzten Gebiet, dessen Namen er trägt, stammt .

( 3 ) Unbeschadet der ergänzenden Vorschriften, die noch in bezug auf die Bezeichnung der Erzeugnisse zu erlassen sind, ist die Verwendung einer geographischen Angabe zur Bezeichnung der Tafelweine, die durch Verschnitt von Wein aus Weintrauben verschiedener Weinbaugebiete gewonnen werden, jedoch zulässig, wenn mindestens 85 % des aus dem Verschnitt hervorgegangenen Tafelweins aus dem Weinbaugebiet stammt, dessen Namen er trägt .

Die Verwendung einer geographischen Angabe für ein in der Weinbauzone A oder der Weinbauzone B gelegenes Weinbaugebiet zur Bezeichnung von weissem Tafelwein ist jedoch nur zulässig, wenn die Erzeugnisse, welche den Verschnittwein bilden, aus der betreffenden Weinbauzone stammen oder wenn der betreffende Wein durch Verschnitt von Tafelwein der Weinbauzone A mit Tafelwein der Weinbauzone B gewonnen wird .

( 4 ) Jeder Mitgliedstaat trägt für die Kontrolle und den Schutz der in Anwendung des Absatzes 2 bezeichneten Tafelweine Sorge .

( 5 ) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 73

( 1 ) Abgesehen von Ausnahmeregelungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, dürfen eingeführte oder nicht eingeführte Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder - sofern diese nicht bestehen - in den einzelstaat -

lichen Vorschriften nicht zugelassen sind, nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden .

Das gleiche gilt für die

-in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a ), b ) und c ) genannten Erzeugnisse, die nicht von gesunder oder handelsüb -

licher Beschaffenheit sind,

-in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die nicht den Definitionen entsprechen, die in Anhang I enthalten oder in Durchführung dieser Verordnung festgelegt sind .

( 2 ) Die Bedingungen für die Lagerung und den Verkehr, die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und die Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermässige Härte zu vermeiden, sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Nach dem gleichen Verfahren werden die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung und den Verkehr zulassen können, sowie die Verwendung der Erzeugnisse festgelegt, die anderen Bestimmungen dieser Verordnung als Absatz 1 Unterabsatz 1 oder in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen nicht entsprechen .

TITEL VI

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 74

( 1 ) Nach dem Verfahren des Artikels 83 wird folgendes festgelegt :

a)die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse festgestellt werden können, sowie die Verfahren, die Auskunft darüber geben können, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterworfen worden sind;

b)erforderlichenfalls die Grenzwerte der für die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren charakteristischen Bestandteile und Tabellen zur Gegenüberstellung der analytischen Daten .

( 2 ) Sind jedoch keine gemeinschaftlichen Analysemethoden oder Verfahren im Sinne des Absatzes 1 vorgesehen, so sind folgende Methoden anzuwenden :

a)die Methoden des Anhangs A des Internationalen Übereinkommens vom 13 . Oktober 1954 zur Vereinheitlichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein

b)oder, wenn in diesem Anhang keine Methoden vorgesehen sind, die im betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise angewandten Methoden .

Artikel 75

Um zu verhindern, daß der Weinmarkt durch eine Änderung des Preisniveaus beim Übergang von einem Weinwirtschaftsjahr zum anderen gestört wird, können die erforderlichen Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt werden .

Artikel 76

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar .

Artikel 77

Übergangsmaßnahmen, die das Inverkehrbringen von vor dem 1 . September 1976 gewonnenen Tafelwein gestatten, welcher der vor diesem Zeitpunkt geltenden Definition unter Nummer 13 des Anhangs I und nicht der nach diesem Zeitpunkt anwendbaren Definition entspricht, können nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt werden .

Die Übergangsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den Übergang zu der in den Artikeln 17, 26 und 66 sowie in Anhang IV festgelegten Regelung zu erleichtern, insbesondere in bezug auf die eingeführten oder nicht eingeführten Erzeugnisse nach Artikel 1 aus der Ernte 1977 und aus früheren Ernten, werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt .

Artikel 78

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit abweichende Maßnahmen beschließen, die zur Behebung einer durch Naturkatastrophen entstandenen aussergewöhnlichen Lage erforderlich sind .

Artikel 79

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu gewährleisten . Sie bestimmen eine oder mehrere Stellen, denen die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt .

Sie übermitteln der Kommission Namen und Anschrift

-der Stellen im Sinne von Unterabsatz 1 und

-der zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien .

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend .

In den Fällen, in denen die Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72(18 ) nicht anzuwenden ist, ermöglichen es die Mitgliedstaaten den von ihnen bestimmten Stellen, unmittelbare Beziehungen zu den betreffenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten und zu denen der Drittländer, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen oder eine Vereinbarung über eine solche Zusammenarbeit abgeschlossen haben, zu unterhalten, damit durch Informationsaustausch jeder Verstoß gegen die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen leichter verhütet oder aufgedeckt werden kann .

( 2 ) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle und der Beziehungen zwischen den in

Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten Stellen, zu gewährleisten .

( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Unterabsatz 2 und zu Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 80

Um die für die vollständige Anwendung der mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unerläßlichen Bedingungen zu gewährleisten, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor dem

1 . Oktober 1985 die allgemeinen Vorschriften zur Einführung einer Weinbaukartei der Gemeinschaft . Diese Vorschriften enthalten insbesondere die Ziele, die Bedingungen und die Fristen für die Anlage der Kartei sowie die Einzelheiten ihrer Finanzierung .

Artikel 81

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit . Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt .

Artikel 82

( 1 ) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Wein - im folgenden "Ausschuß" genannt - aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt .

( 2 ) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Artikel 83

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung . Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages zustande .

( 3 ) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind . Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aufschieben .

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden .

Artikel 84

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt .

Artikel 85

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen .

Artikel 86

( 1 ) Die Verordnungen ( EWG ) Nr . 337/79 und Nr . 340/79 werden aufgehoben .

( 2 ) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung .

Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der aufgehobenen Verordnungen sind der Übereinstimmungstabelle in Anhang VIII zu entnehmen .

Artikel 87

Diese Verordnung tritt am 1 . April 1987 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 16 . März 1987 .

Im Namen des RatesDer PräsidentL . TINDEMANS

( 1)ABl . Nr . C 283 vom 10 . 11 . 1986, S . 99 .

( 2)ABl. Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979, S . 1 .

( 3)ABl . Nr . L 55 vom 25 . 2 . 1987, S . 1 .

( 4)ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979, S . 60 .

( 5)ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985, S . 39 .

( 6)ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 .

( 7)ABl . Nr . L 362 vom 31 . 12 . 1985, S . 17 .

( 8)ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979, S . 48 .

( 9)ABl . Nr . L 57 vom 29 . 2 . 1980, S . 16 .

( 10)ABl . Nr . L 88 vom 28 . 3 . 1985, S . 8 .

( 11)ABl . Nr . L 57 vom 29 . 2 . 1980, S . 27 .

( 12)ABl . Nr . L 96 vom 23 . 4 . 1972, S . 1 .

( 13)ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979, S . 124 .

( 14)ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 41 .

( 15)ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 .

( 16)ABl . Nr . L 209 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 .

( 17)ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 .

( 18)ABl . Nr . L 36 vom 10 . 2 . 1972, S . 1 .

ANHANG I IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 BUCHSTABE a ) GENANNTE DEFINITIONEN

1.Frische Weintrauben : die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann .

2.Traubenmost : das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene fluessige Erzeugnis . Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet .

3.Teilweise gegorener Traubenmost : das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts; bestimmte Qualitätsweine b.A . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von wengier als drei Fünfteln ihres Gesamtalkoholgehalts, jedoch mindestens 5,5 % vol, gelten hingegen nicht als teilweise gegorener Traubenmost .

4.Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, auch "Vino dulce natural" genannt : das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm pro Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf .

5.Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben : das Erzeugnis, das

-in der Gemeinschaft gewonnen wird,

-einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und weniger als 15 % vol aufweist und

-gewonnen wird, indem dem ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 69 stammenden, ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol folgende Erzeugnisse beigefügt werden :

-entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol,

-oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol .

6.Konzentrierter Traubenmost : der nicht karamelisierte Traubenmost, der

-durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß die - unter Verwendung der im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 543/86 vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Zahl nicht unter 50,9 % liegt,

-ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 69 stammt,

-in der Gemeinschaft hergestellt wird und

-aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden .

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet .

7.a)Bis zum 31 . August 1987 anwendbare Definitionen :

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: das fluessige, nicht karamelisierte Erzeugnis, das

-durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß - unter Verwendung der im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 543/86 vorgesehenen Methode - die bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Zahl nicht unter 70,5 % liegt . Die Mitgliedstaaten können jedoch für Erzeugnisse, die in ihrem Gebiet verwendet werden, eine andere Zahlenangabe zulassen, sofern sie nicht unter 51,9 % liegt,

-solchen zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist, daß sein in Weinsäure ausgedrückter Säuregehalt nicht höher als

1 g/kg Gesamtzucker und sein Aschegehalt nicht höher als 1,2 g/kg Gesamtzucker liegt .

-einen

-Gesamtphenolgehalt zwischen 100 und 400 mg/kg Gesamtzucker,

-einfachen Phenolgehalt nicht unter 50 % des Gesamtphenolgehalts,

-Saccharosegehalt unter 20 g/kg Gesamtzucker aufweist,

-ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 69 stammt,

-in der Gemeinschaft hergestellt wird,

-aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden .

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet .

b)Ab 1 . September 1987 anwendbare Definitionen :

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat : das fluessige, nicht karamelisierte Erzeugnis, das

-durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß bei einer Temperatur von 20 °C der Zahlenwert des Refraktometers - das nach dem Verfahren des Anhangs der Verordnung ( EWG ) Nr . 543/86 verwendet wird - nicht unter 70,5 % liegt . Jedoch können die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die auf ihrem Gebiet verwendet werden, einen anderen Zahlenwert zulassen, der jedoch nicht unter 51,9 % liegen darf,

-zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist,

-folgende Merkmale aufweist :

-einen ph-Wert von höchstens 5,

-eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke,

-einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, daß er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

-einen Äthanolgehalt von höchstens 0,5 g/kg Gesamtzucker,

-einen Gesamtstickstoffgehalt von höchstens 100 mg/kg Gesamtzucker,

-ein Indiz von Folin-Ciocalteau von höchstens 4,00,

-eine titrierbare Säure von höchstens 10 Milliäquivalenten/kg Gesamtzucker,

-einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

-einen Sulfatgehalt von höchstens 2 Milliäquivalenten/kg Gesamtzucker,

-einen Chloridgehalt von höchstens 1 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

-einen Phosphatgehalt von höchstens 1 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

-einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalenten/kg Gesamtzucker,

-eine Leitfähigkeit von höchstens 50 mikro Siemens/cm bei 25 °Brix und 20 °C,

-einen Gehalt an Hydroximethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

-ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 69 stammt,

-in der Gemeinschaft hergestellt ist,

-aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone gilt, in der die Trauben geerntet wurden .

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet .

8.Traubensaft : das fluessige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das so behandelt wurde, daß es zum Verzehr in unverändertem Zustand geeignet ist, und

a)aus frischen Weintrauben oder Traubenmost

b)durch Rückverdünnung von

-konzentriertem Traubenmost, einschließlich des gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a ) definierten konzentrierten Traubenmostes,

-konzentriertem Traubensaft

gewonnen worden ist .

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet .

9.Konzentrierter Traubensaft : der nicht karamelisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, daß die - unter Verwendung der im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 543/86 vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Zahl nicht unter 50,9 % liegt .

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet .

10.Wein : das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird .

11.Jungwein : der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist .

12.Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein : der Wein, der

-ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 69 stammt,

-in der Gemeinschaft hergestellt wird und

-mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone festgesetzt ist, in der er hergestellt wurde .

13.Tafelwein : Wein ausser Qualitätswein b.A ., der

-ausschließlich von Rebsorten im Sinne des Artikels 69 stammt,

-in der Gemeinschaft hergestellt wird,

-nach etwaiger Anwendung der in Artikel 19 genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol - vorausgesetzt, daß dieser Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B geernteten Trauben gewonnen wurde - und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen sowie einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol aufweist und

-einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 4,50 g, d.h . von 60 Milliäquivalent je Liter aufweist .

Für Wein von gewissen noch zu bestimmenden Weinbauflächen, der ohne Erhöhung des Alkoholgehalts gewonnen wurde und nicht mehr als 5 g Restzucker enthält, kann jedoch die Hoechstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt auf 17 % vol angehoben werden .

Unter "Retsina "-Tafelwein ist Tafelwein zu verstehen, auf den das in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe n ) genannte önologische Verfahren angewandt wurde .

14.Likörwein : das Erzeugnis, das in der Gemeinschaft hergestellt wird,

einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist

und

aus Traubenmost oder Wein, die von bestimmten, unter den in Artikel 69 genannten Rebsorten ausgewählten Rebsorten stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen, wie folgt gewonnen wird :

durch Gefrieren

oder

durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung :

iii)neutralen, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Alkohols einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol;

iii)eines nicht rektifizierten, aus der Destillation von Wein hervorgegangenen Erzeugnisses mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol;

iii)konzentrierten Traubenmosts oder im Fall bestimmter Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete einer noch festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewendet wird, eines Traubenmosts, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht;

iv)der Mischung dieser Erzeugnisse .

Bestimmte Qualitätsweine einer noch festzulegenden Liste, die aus bestimmten Anbaugebieten stammen, können jedoch aus frischem ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, auch ohne daß dieser einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol aufweisen muß .

Weiterhin dürfen bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, die aus bestimmten Anbaugebieten stammen und entsprechend dem vorangehenden Absatz hergestellt wurden, einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol aufweisen, sofern eine derartige Bestimmung in der am 1 . Januar 1985 in Kraft befindlichen nationalen Gesetzgebung vorgesehen war .

Zu den Likörweinen gehören auch die folgenden Erzeugnisse :

a)Durch Aufzucht unter Netztuch gewonnene Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebieten, auch "vino generoso" genannt,

-mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol und einem Zuckergehalt unter 5 Gramm pro Liter;

-aus weissem Traubenmost gewonnen, der von Rebsorten stammt, die unter den in Artikel 69 bezeichneten Rebsorten ausgewählt wurden, sofern dieser Traubenmost einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol aufweist;

-unter Zusatz von Weinalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol hergestellt .

b)Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebeiten, auch "vino generoso de licor" genannt,

-mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol und einem vorhandenen Alkohol -

gehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol;

-aus "vino generoso" unter Zusatz von teilweise gegorenem Traubenmost aus getrockneten Trauben, auch "vino dulce natural" genannt, oder aus konzentriertem Traubenmost gewonnen .

c)Rote Qualitätsweine aus bestimmten Anbaugebieten

-mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol;

-aus Traubenmost gewonnen, der von Rebsorten stammt, die unter den in Artikel 69 bezeichneten Rebsorten ausgewählt wurden, sofern dieser Traubenmost einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol aufweist;

-hergestellt unter Zusatz während oder nach der Gärung :

ii)entweder von neutralem, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenem Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol;

ii)oder aus einem nicht rektifizierten Erzeugnis aus der Weindestillation mit einem Alkoholgehalt von 70 % vol .

15.Schaumwein : mit Ausnahme der Abweichung nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

-zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten frischen Weintrauben,

-zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Traubenmost,

-zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein,

-Tafelwein,

-Qualitätswein b.A .,

-oder, im Falle von Artikel 68, eingeführtem Wein

gewonnene Erzeugnis, das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist und in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist .

16.Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure : das Erzeugnis, das

-vorbehaltlich Artikel 67 Absatz 2 aus Tafelwein hergestellt wird,

-in der Gemeinschaft hergestellt wird,

-beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde,

-in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist .

17.Perlwein : das Erzeugnis, das

-aus Tafelwein, aus Qualitätswein b.A . oder aus zur Gewinnung von Tafelwein oder von Qualitätswein b.A. geeigneten Erzeugnissen hergestellt wird, sofern diese Weine oder Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen,

-einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist,

-in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist,

-in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefuellt ist .

18.Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure : das Erzeugnis, das

-aus Tafelwein, aus Qualitätswein b.A . oder aus zur Gewinnung von Tafelwein oder von Qualitätswein b.A . geeigneten Erzeugnissen hergestellt wird,

-einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist,

-in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist,

-in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefuellt ist .

19.Weinessig : der Essig, der

-ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und

-einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist .

20.Weintrub : der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, sowie der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand .

Ferner gelten als Weintrub :

-der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

-der durch die Filterung oder Zentrifugierung dieses Erzeugnisses entstandene Rückstand .

21.Traubentrester : der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben .

22.Tresterwein : das Erzeugnis, das

-durch die Gärung von nichtbehandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder

-durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird,

23.Brennwein : das Erzeugnis, das

-einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist,

-ausschließlich dadurch gewonnen wird, daß einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird .

-einen Gehalt an fluechtiger Säure von höchstens 1,50 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist .

ANHANG II ALKOHOLGEHALTE

1.Vorhandener Alkoholgehalt ( in % vol ): die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

2.Potentieller Alkoholgehalt ( in % vol ): die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von

20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können .

3.Gesamtalkoholgehalt ( in % vol ): die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehalts .

4.Natürlicher Alkoholgehalt ( in % vol ): der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung .

5.Vorhandener Alkoholgehalt ( in % mas ): die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind .

6.Potentieller Alkoholgehalt ( in % mas ): die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können .

7.Gesamtalkoholgehalt ( in % mas ): die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehalts .

ANHANG III TAFELWEINARTEN GEMÄSS ARTIKEL 27

1.Rote Tafelweinarten sind :

a)roter Tafelwein, ausgenommen der unter Buchstabe c ) genannte, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und höchstens 12 % vol; er wird als "Weinart R I" bezeichnet;

b)roter Tafelwein, ausgenommen der unter Buchstabe c ) genannte, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12,5 % vol und höchstens 15 % vol; er wird als "Weinart R II" bezeichnet;

c)roter Tafelwein von Rebsorten der Art "Portugieser"; er wird als "Weinart R III" bezeichnet .

2.Weisse Tafelweinarten sind :

a)weisser Tafelwein, ausgenommen der unter Buchstaben b ) und c ) genannte, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und höchstens 13 % vol; er wird als "Weinart A I" bezeichnet;

b)weisser Tafelwein von Rebsorten der Arten Sylvaner oder Müller-Thurgau; er wird als "Weinart A II" bezeichnet;

c)weisser Tafelwein von Rebsorten der Art Riesling; er wird als "Weinart A III" bezeichnet .

ANHANG IV WEINBAUZONEN

1.Die Weinbauzone A umfasst :

a )in der Bundesrepublik Deutschland : die nicht zur Weinbauzone B gehörenden Rebflächen;

b)in Belgien : die belgischen Weinanbauflächen;

c)in Luxemburg : das luxemburgische Weinanbaugebiet;

d)in den Niederlanden : die niederländischen Weinanbauflächen;

e)im Vereinigten Königreich : die britischen Weinanbauflächen.

2.Die Weinbauzone B umfasst :

a)in der Bundesrepublik Deutschland : die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

b)in Frankreich : die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements :

-Elsaß :

Bas-Rhin und Haut-Rhin,

-Lothringen :

Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,

-Champagne :

Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,

-Jura :

Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,

-Savoyen :

Savoie und Haute-Savoie,

-Loire -Tal :

Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre .

3.Die Weinbauzone C I a ) umfasst in Frankreich die Rebflächen :

a)in den Departements :

Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d'Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère, Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre ( mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire ), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et -Garonne, Haute-Vienne und Yonne;

b)in den Arrondissements Valence und die im Departement Drôme ( mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar );

c)im Departement Ardèche das gesamte Arrondissement Tournon und die Kantone Antraigüs, Buzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne-de-Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und la Voulte-sur-Rhône .

4.Die Weinbauzone C I b ) umfasst in Italien die Rebflächen in der Region Valle d'Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano, Trento und Belluno .

5.Die Weinbauzone C II umfasst:

a)in Frankreich die Rebflächen

-in den Departements Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales ( mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech ) und Vaucluse;

-in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cürs, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird;

-im Arrondissement Nyons und in den Kantonen Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar im Departement Drôme;

-im Departement Ardèche ( mit Ausnahme der unter Nummer 3 Buchstabe c ) genannten Verwaltungseinheiten );

b)in Italien die Rebflächen in folgenden Regionen : Abruzze, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia ausser der Provinz Sondrio, Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto ausser der Provinz Belluno einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und die übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, die Inseln des Pontinischen Archipels, Capri und Ischia .

6.Die Weinbauzone C III a ) umfasst in Griechenland die Rebflächen in den Nomoi Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larissa, Ioannina, Lefkas, Achaia, Messenien, Arkadien, Korinthia, Iraklion, Chania, Rethimnon, Samos, Lasithion sowie die Rebflächen auf Santorin .

7.Die Weinbauzone C III b ) umfasst :

a)in Frankreich die Rebflächen

-in den Departements von Korsika,

-in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden ( diese eingeschlossen ) gebildeten Linie liegt : Evenos, le Beausset, Solliès-Toucas, Cürs, Puget-Ville, Collobrières . La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

-in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;

b)in Italien die Rebflächen in den Regionen Kalabrien, Basilikata, Apulien, Sardinien und Sizilien einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, die Aeolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

c)in Griechenland die nicht unter Nummer 6 fallenden Rebflächen .

8.Die Abgrenzung der Gebiete, die sich über die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15 . Dezember 1981 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften .

ANHANG V

BEGRIFFE BETREFFEND DIE ENTWICKLUNG DES WEINBAUPOTENTIALS

a)Rodung :

Vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden;

b)Anpflanzungen :

endgültiges Einpflanzen der veredelten oder unveredelten pflanzfertigen Reben oder von Teilen von solchen zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder der Anlage eines Mutterrebenbestandes für die Erzeugung von Unterlagen;

c)Wiederbepflanzung :

die Anpflanzung von Reben aufgrund eines Rechts auf Wiederbepflanzung;

d)Neuanpflanzung :

die Anpflanzung von Reben, die nicht der Definition der Wiederbepflanzung nach Buchstabe c ) entspricht;

e)Recht auf Wiederbepflanzung :

das Recht, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Laufe der acht Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der ordnungsgemäß gemeldeten Rodung auf einer Fläche, die, auf die Reinkultur bezogen, der gerodeten Fläche gleichwertig ist, Reben anzupflanzen .

ANHANG VI VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN

1.Önologische Verfahren und Behandlungen, die auf frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, sowie auf noch im Gärungsprozeß befindlichen Jungwein angewendet werden können .

a)Belüftung;

b)Thermische Behandlung;

c)Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

d)Verwendung von Kohlendioxyd, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit ein inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;

e)Verwendung von Weinhefen;

f)Verwendung folgender Verfahren zur Förderung der Hefebildung :

-Zusatz

-von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu einem Grenzwert von jeweils

0,3 g/l,

-von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu einem Grenzwert von jeweils 0,2 g/l .

Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwertes von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 0,3 g/l verwendte werden;

-Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat bis zu einem in Thiaminium ausgedrückten Grenzwert von 0,6 mg/l;

g)Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliumetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt;

h)Entschwefelung durch physikalische Verfahren;

i)Behandlung der Weißmoste und der noch im Gärungsprozeß befindlichen jungen Weißweine mit Aktivkohle bis zum Grenzwert von 100 g trockener Kohle je Hektoliter;

j)Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe :

-Speisegelatine,

-Hausenblase,

-Kasein und Kaliumkaseinate,

-tierisches Eiweiß

-Bentonit,

-Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

-Kaolinerde,

-Tannin,

-pektolytische Enzyme

k)Verwendung von Sorbinsäure oder von Kaliumsorbat,

l)Verwendung von Weinsäure für die Säuerung nach Maßgabe der Artikel 21 und 23,

m)Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen für die Entsäuerung nach Maßgabe der Artikel 21 und 23 :

neutralem Kaliumtartrat,

-Kaliumbikarbonat,

-Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure,

-Kalziumtartrat oder Weinsäure nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1;

n)Zusatz von Koniferenharz unter der in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 genannten Bedingungen .

2.Önologische Verfahren und Behandlungen, die auf Traubenmost angewandt werden können, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist :

a)Belüftung;

b)thermische Behandlung;

c)Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

d)Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt;

e)Entschwefelung durch physikalische Verfahren;

f)Behandlung mit Aktivkohle;

g)Verwendung von Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der

L (+) Weinsäure und der L . (-) Apfelsäure;

h)Verwendung von Ionenaustauschharzen unter noch festzulegenden Bedingungen .

3.Önologische Verfahren und Behandlungen, die bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost, bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, Tafelwein, Schaumwein und bei Qualitätswein b.A . angewendet werden dürfen :

a )in trockenen Weinen Verwendung - bis zu einem Grenzwert von 5 % der Menge - von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten;

b)Belüftung oder Einleitung von Argon oder Stickstoff;

c)thermische Behandlungen;

d)Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

e)Verwendung von Kohlendioxyd, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;

f)Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des so behandelten Weines 2 g/l nicht übersteigt;

g)Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt, unter den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen;

h)Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt;

i)Zusatz von L-Askorbinsäure bis zum Grenzwert von 150 mg/l;

j)Zusatz von Zitronensäure im Hinblick auf den Ausbau des Weines, wobei der endgültige Gehalt des behandelten Weines 1 g/l nicht übersteigen darf;

k)Verwendung für die Säuerung nach Maßgabe der Artikel 21 und 23 :

-von Weinsäure

oder

-von Apfelsäure unter den gemäß Artikel 15, Absatz 6 zweiter Gedankenstrich festgelegten Voraussetzungen;

l)Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen für die Entsäuerung nach Maßgabe der Artikel 21 und 23 :

-neutralem Kaliumtartrat,

-Kaliumbikarbonat,

-Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure,

-Kalziumtartrat oder Weinsäure nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1;

m)Klärung durch einen oder mehrere der fogenden önologischen Stoffe :

-Speisegelatine,

-Hansenblase,

-Kasein und Kaliumkaseinate,

-tierisches Eiweiß,

-Bentonit,

-Siliziumdioxid in Form von Geld oder kolloidaler Lösung,

-Kaolinerde;

n)Zusatz von Tannin;

o)Behandlung der Weißweine mit Aktivkohle bis zum Grenzwert von 100 mg/l;

p)Behandlung unter noch festzulegenden Bedingungen :

-von Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat,

-von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Calciumphytat gemäß Artikel 17 Absatz 2;

q)Zusatz von Metaweinsäure bis zum Grenzwert von 100 mg/l;

r)Verwendung von Guminiarabikum;

s)Verwendung von DL-Weinsäure unter noch festzulegenden Bedingungen um das überschüssige Kalzium niederzuschlagen;

t)Verwendung zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte :

-von Kalziumalginat

oder

-von Kaliumalginat

oder

-von Natriumalginat nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2;

u)die Verwendung von mit Allyl-Isothiocyanat getränkten Scheiben aus reinem Paraffin zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre, und zwar nur in den Mitgliedstaaten, in denen diese Verwendung üblich ist und so lange sie dort nicht gesetzlich verboten ist, vorausgesetzt, daß sie nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern erfolgt und im Wein keinerlei Spuren von Allyl-Isiothiocyanat auftreten;

v)Zusatz von Kaliumbitartrat zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins

w)Behandlung mit Kupfersulfat bis zu einem Grenzwert von 20 mg/l nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt .

ANHANG VII PAUSCHALGEHALTE AN ZUGESETZTEM UND NATÜRLICHEM ZUCKER BEI TRAUBENSAFT UND KONZENTRIERTEM TRAUBENSAFT

Nummer des

Gemeinsamen

ZolltarifsWarenbezeichnungPauschalgehaltezugesetztem

Zuckernatürlichem

Zucker123420.07

Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker :

A.mit einer Dichte bei 20 °C von mer als 1,33 :

I.Traubensaft ( einschließlich Traubenmost :

b)mit einem Wert von 22 ECU oder weniger je 100 kg Eigengewicht :

1.mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundert -

teilen49

15

B.mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 oder weniger :

I.Saft aus Weintrauben, Äpfeln, Birnen; Gemische aus Apfel - und Birnensaft :

b)mit einem Wert von 18 ECU oder weniger je 100 kg Eigengewicht :

1.aus Weintrauben :

aa)konzentriert :

11.mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen49

15

bb)andere :

11.mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen49

15

ANHANG VIII ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79Diese VerordnungArtikel 1Artikel 1

Artikel 2Artikel 27

Artikel 3Artikel 28

Artikel 3aArtikel 29

Artikel 4Artikel 30

Artikel 5Artikel 31

Artikel 6Artikel 47

Artikel 7Artikel 32

Artikel 9Artikel 33

Artikel 10Artikel 34

Artikel 11Artikel 38

Artikel 12aArtikel 42

Artikel 12bArtikel 49

Artikel 14Artikel 45

Artikel 14

aArtikel 46

Artikel 14aArtikel 44

Artikel 15Artikel 41

Artikel 15aArtikel 43

Artikel 16Artikel 52

Artikel 17Artikel 53

Artikel 18Artikel 54

Artikel 19Artikel 55

Artikel 20Artikel 56

Artikel 21Artikel 57

Artikel 22Artikel 58

Artikel 23Artikel 59

Artikel 24Artikel 60

Artikel 25Artikel 61

Artikel 26Artikel 62

Artikel 27Artikel 2

Artikel 28Artikel 3

Artikel 29Artikel 4

Artikel 29aArtikel 5

Artikel 30

Absatz 1Artikel 6 Absatz 1

Artikel 30

Absatz 2Artikel 6 Absatz 2

Artikel 30

Absatz 3Artikel 6 Absatz 4

Artikel 30a Absatz 1Artikel 7 Absatz 1

Artikel 30a Absatz 2Artikel 7 Absatz 2

Artikel 30a Absatz 3Artikel 7 Absatz 3

Artikel 30a Absatz 3aArtikel 7 Absatz 5

Artikel 30a Absatz 4Artikel 7 Absatz 6

Artikel 30bArtikel 8

Artikel 30cArtikel 9

Artikel 30dArtikel 10

Artikel 30eArtikel 11

Artikel 30fArtikel 12

Artikel 31

Absatz 1Artikel 13 Absatz 1

Artikel 31

Absatz 2Artikel 13 Absatz 2

Artikel 31

Absatz 3Artikel 13 Absatz 3

Artikel 31

Absatz 4 Unterabsatz 1Artikel 13 Absatz 5

Artikel 31

Absatz 4 Unterabsatz 2Artikel 14 Absatz 7

Artikel 31a

Artikel 32Artikel 18

Artikel 33Artikel 19

Artikel 33aArtikel 20

Artikel 34Artikel 21

Artikel 35Artikel 22

Artikel 36

Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 36

Absatz 1 Unterabsatz2Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 36

Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 36

Absatz 1 Unterabsatz 4Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 36

Absatz 1 Unterabsatz 5Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 36

Absatz 1 Unterabsatz 6Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 36

Absatz 2Artikel 23 Absatz 3

Artikel 36

Absatz 3Artikel 23 Absatz 4

Artikel 37Artikel 24

Artikel 38Artikel 16 Absatz 2

Artikel 39Artikel 35

Artikel 40Artikel 36

Artikel 40aArtikel 37

Artikel 41Artikel 39

Artikel 41aArtikel 40

Artikel 41cArtikel 48

Artikel 42Artikel 25

Artikel 43

Absatz 1Artikel 16 Absatz 3

Artikel 43

Absatz 2Artikel 16 Absatz 4

Artikel 43

Absatz 3Artikel 16 Absatz 5

Artikel 43

Absatz 3aArtikel 16 Absatz 6

Artikel 43

Absatz 4Artikel 16 Absatz 7

Artikel 43

Absatz 5Artikel 16 Absatz 8

Artikel 43

Absatz 6Artikel 16 Absatz 9

Artikel 44Artikel 65

Artikel 45Artikel 66

Artikel 46

Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 15 Absatz 1

Artikel 46

Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 16 Absatz 1

Artikel 46

Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 15 Absatz 3

Artikel 46

Absatz 2Artikel 15 Absatz 2

Artikel 46

Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 46

Absatz 3 Unterabsatz 3Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 46

Absatz 3 Unterabsatz 4Artikel 17 Absatz 2

Artikel 46

Absatz 3 Unterabsatz 5Artikel 17 Absatz 3

Artikel 46

Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 46

Absatz 4Artikel 15 Absatz 4

Artikel 46

Absatz 5Artikel 15 Absatz 5

Artikel 46

Absatz 6Artikel 15 Absatz 6

Artikel 47Artikel 26

Artikel 48

Absatz 1Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 48

Absatz 2Artikel 67 Absatz 1

Artikel 48

Absatz 3 Buchstabe a )Artikel 67 Absatz 2

Artikel 48

Absatz 3 Buchstabe b)Artikel 13 Absatz 4

Artikel 48

Absatz 3 Buchstabe c)Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 48

Absatz 4Artikel 6 Absatz 3

Artikel 48

Absatz 4Artikel 7 Absatz 4

Artikel 48

Absatz 5 Unterabsatz 1Artikel 67 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 48

Absatz 5 Unterabsatz 2Artikel 67 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 48

Absatz 5 Unterabsatz 3Artikel 67 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 48

Absatz 5 Unterabsatz 4Artikel 67 Absatz 4

Artikel 48

Absatz 5 Unterabsatz 5Artikel 67 Absatz 5

Artikel 48

Absatz 5 Unterabsatz 6

Artikel 48

Absatz 5 Unterabsatz 7Artikel 67 Absatz 6

Artikel 48

Absatz 5 Unterabsatz 8

Artikel 48

Absatz 6Artikel 67 Absatz 8

Artikel 48aArtikel 68

Artikel 49Artikel 69

Artikel 50

Absatz 1Artikel 70 Absatz 1

Artikel 50

Absatz 2Artikel 70 Absatz 2

Artikel 50

Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 50

Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 50

Absatz 3 Unterabsatz 3Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 50

Absatz 3 Unterabsatz 4Artikel 70 Absatz 4

Artikel 50

Absatz 3 Unterabsatz 5Artikel 70 Absatz 5

Artikel 50

Absatz 3 Unterabsatz 6Artikel 70 Absatz 6

Artikel 50

Absatz 4Artikel 70 Absatz 7

Artikel 50

Absatz 5Artikel 70 Absatz 8

Artikel 51Artikel 73

Artikel 52Artikel 63

Artikel 53Artikel 71

Artikel 54

Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 54

Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 54

Absatz 2Artikel 72 Absatz 2

Artikel 54

Absatz 3Artikel 72 Absatz 3

Artikel 54

Absatz 4Artikel 72 Absatz 4

Artikel 54

Absatz 5Artikel 72 Absatz 5

Artikel 55Artikel 64 Absatz 1

Artikel 56Artikel 50

Artikel 57Artikel 51

Artikel 59Artikel 76

Artikel 60Artikel 75

Artikel 61Artikel 77

Artikel 62Artikel 78

Artikel 63

Absatz 1Artikel 64 Absatz 2

Artikel 63

Absatz 2Artikel 74 Absatz 1

Artikel 63

Absatz 3Artikel 74 Absatz 2

Artikel 64Artikel 79

Artikel 64aArtikel 80

Artikel 65Artikel 81

Artikel 66Artikel 82

Artikel 67Artikel 83

Artikel 68Artikel 84

Artikel 69Artikel 85

Artikel 70Artikel 86

Artikel 71Artikel 87

Anhang IAnhang II

Anhang II Nummer 1Anhang I Nummer 1

Anhang II Nummer 2Anhang I Nummer 2

Anhang II Nummer 3Anhang I Nummer 3

Anhang II Nummer 3aAnhang I Nummer 4

Anhang II Nummer 4Anhang I Nummer 5

Anhang II Nummer 5Anhang I Nummer 6

Anhang II Nummer 5aAnhang I Nummer 7 Buchstabe a )

Anhang II Nummer 5aAnhang I Nummer 7 Buchstabe b )

Anhang II Nummer 6Anhang I Nummer 8

Anhang II Nummer 7Anhang I Nummer 9

Anhang II Nummer 8Anhang I Nummer 10

Anhang II Nummer 9Anhang I Nummer 11

Anhang II Nummer 10Anhang I Nummer 12

Anhang II Nummer 11Anhang I Nummer 13

Anhang II Nummer 12Anhang I Nummer 14

Anhang II Nummer 13Anhang I Nummer 15

Anhang II Nummer 14Anhang I Nummer 16

Anhang II Nummer 15Anhang I Nummer 17

Anhang II Nummer 16Anhang I Nummer 18

Anhang II Nummer 17Anhang I Nummer 19

Anhang II Nummer 18Anhang I Nummer 20

Anhang II Nummer 19Anhang I Nummer 21

Anhang II Nummer 20Anhang I Nummer 22

Anhang II Nummer 21Anhang I Nummer 23

Anhang IIIAnhang VI

Anhang III Nummer 1aAnhang VI Nummer 2

Anhang III Nummer 2Anhang VI Nummer 3

Anhang III Nummer 2 Buchstabe v)Anhang VI Nummer 3 Buchstabe u )

Anhang III Nummer 2 Buchstabe w)Anhang VI Nummer 3 Buchstabe v )

Anhang III Nummer 2 Buchstabe x)Anhang VI Nummer 3 Buchstabe w )

Anhang IVaAnhang V

Anhang IVa Nummer a)Anhang V Nummer a )

Anhang IVa Nummer b)Anhang V Nummer b )

Anhang IVa Nummer c)Anhang V Nummer e )

Anhang IVa Nummer d)Anhang V Nummer c )

Anhang IVa Nummer e)Anhang V Nummer d )

Anhang VIAnhang VII

-TT2Verordnung ( EWG ) Nr . 340/79Diese VerordnungArtikel 1Anhang III Nummer 1

Artikel 2Anhang III Nummer 2

Artikel 3Artikel 27 Absatz 5