31987R0412

Verordnung (EWG) Nr. 412/87 des Rates vom 9. Februar 1987 zur Aufteilung der im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1989 vorgesehenen Getreidemengen

Amtsblatt Nr. L 042 vom 12/02/1987 S. 0011 - 0011


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 412/87 DES RATES

vom 9. Februar 1987

zur Aufteilung der im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeuebereinkommens für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1989 vorgesehenen Getreidemengen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich und Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 sieht vor, daß der Rat die im Nahrungsmittelhilfeuebereinkommen vorgesehene Hilfe in Form von Getreide auf gemeinschaftliche und einzelstaatliche Maßnahmen aufteilt. Ausserdem teilt der Rat die für die einzelstaatlichen Maßnahmen festgelegte Menge unter die Mitgliedstaaten auf.

Für die Menge von 1 670 000 Tonnen Getreide, die dem von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeuebereinkommens, das für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1989 geschlossen wurde, zugesagten jährlichen Mindestbeitrag entspricht, kann eine Aufteilung im Verhältnis 55,5 v. H. für Gemeinschaftsmaßnahmen und 44,5 v. H. für Maßnahmen der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Die letztgenannte Menge muß für denselben Zeitraum auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Menge von 1 670 000 Tonnen Getreide, die dem von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeuebereinkommens zugesagten jährlichen Mindestbeitrag entspricht, wird für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1989 wie folgt aufgeteilt:

a) gemeinschaftliche Maßnahmen: 927 700 Tonnen;

b) Maßnahmen der Mitgliedstaaten: 742 300 Tonnen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 Buchstabe b) vorgesehene Menge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1.2 // // (in Tonnen) // Belgien // 41 500 // Dänemark // 15 600 // Deutschland // 193 500 // Griechenland // 10 000 // Spanien // 20 000 // Frankreich // 200 000 // Irland // 4 000 // Italien // 95 400 // Luxemburg // 1 400 // Niederlande // 50 200 // Portugal // - // Vereinigtes Königreich // 110 700

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 23. 1. 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).