31987R0124

Verordnung (EWG) Nr. 124/87 der Kommission vom 16. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 015 vom 17/01/1987 S. 0009 - 0011


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 124/87 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2502/86 (4), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anbetracht der umfangreichen Interventionsbestände von Getreide in der Gemeinschaft ist es zur Gewährleistung einer konsequenten Marktverwaltung angezeigt, über den Absatz dieser Bestände auf dem Binnenmarkt und in Drittländern im Verwaltungsausschußverfahren zu beschließen.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (5) erfolgt die Abgabe von Getreide auf dem Binnenmarkt unter Preisbedingungen, bei denen sich Marktstörungen vermeiden lassen. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn der Abgabenpreis der tatsächlichen Marktlage entspricht, jedoch über dem Interventionspreis liegt. Eine besondere Lage ergibt sich zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres, wenn der Markt noch mit Getreide der alten Ernte versorgt wird. Diese Gegebenheit muß bei der Festlegung der Abgabebedingungen berücksichtigt werden. Ferner sind besondere Abgabemaßnahmen für den Wiederverkauf der in den vorhergehenden Wirtschaftsjahren übernommenen Bestände vorzusehen.

Im Zusammenhang mit den Änderungen in den Getreidebestimmungen ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 sind einige praktische Anpassungen erforderlich und die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3447/85 (7), ist entsprechend zu ändern.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

(1) Die Eröffnung der Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 beschlossen. Dieser Beschluß betrifft insbesondere:

a) die auszuschreibenden Getreidemengen;

b) die Angebotsfrist im Falle der Einzelausschreibung bzw. den ersten und letzten Angebotstermin im Falle der Dauerausschreibung.

Der Beschluß nach dem ersten Unterabsatz wird den Interessenten durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens acht Tage auseinanderliegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausschreibungen von Mengen unter 1 000 Tonnen."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

»Artikel 3

(1) Die Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Artikel 12 und veröffentlichen diese insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz. Im Falle der Dauerausschreibung legen sie darin die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung fest.

(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung legte die Mindestmengen fest, auf die sich die Gebote beziehen müssen."

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

»Artikel 4

Die Ausschreibung nach Artikel 2 kann auf bestimmte Verwendungszwecke und/oder Bestimmungen beschränkt werden."

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

»Artikel 5

(1) Beim Wiederverkauf, ausser nach Absatz 3, muß das berücksichtigte Gebot dem Marktpreis für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten entsprechen. Es darf in keinem Fall unter dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionspreis liegen, der gegebenenfalls wie folgt berichtigt wird:

- bei bestimmten Hartweizensorten entsprechend Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 der Kommission (1);

- bei Brotroggen und bei Brotweizen der Spitzenqualität mittels des Sonderzuschlags nach Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75;

- um den Abschlag nach Artikel 4a Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77; bei Weichweizen, der vor dem 1. Juli 1986 zur Intervention angeboten wurde und nach diesem Zeitpunkt bei den Interventionsstellen eingelagert war, gilt dieser Abschlag jedoch nicht für:

- übernommene Mengen im Rahmen besonderer Interventionsmaßnahmen für Brotweizen;

- zum Interventionspreis übernommene Weichweizenmengen, bei denen die Analyse der technologischen und physikalischen Eigenschaften nach Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 nicht durchgeführt wurden.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 wird im elften und zwölften Monat des Wirtschaftsjahres der im zehnten Monat gültige und je nach Monat um ein oder zwei monatliche Zuschläge erhöhte Inverntionspreis zugrundegelegt.

(3) Im Fall des Wiederverkaufs in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Mais und Sorghum und in den ersten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen und Gerste muß das berücksichtigte Gebot mindestens dem im zehnten Monat des vorhergehenden Wirtschaftsjahres gültigen, um zwei monatliche Zuschläge desselben Wirtschaftsjahres erhöhten und gegebenenfalls nach Absatz 1 berichtigten Interventionspreis entsprechen.

(4) Ergeben sich im verlauf des Wirtschaftsjahres bei der Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisation Störungen insbesondere aufgrund von Schwierigkeiten bei der Abgabe von Getreide zu Preisen entsprechend Absatz 1, so können besondere Preisbedingungen nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgelegt werden."

5. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

»c) ihnen soweit sie nach gegebenenfalls erfolgter Berichtigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 unter dem Interventionspreis liegen, eine durch ein Kreditinstitut gegengezeichnete schriftliche Verpflichtung des Bieters beigefügt ist, spätestens zwei Arbeitstage nach Empfang der Zuschlagserklärung gemäß Artikel 15 eine Kaution in Höhe dieses Preisunterschieds zuzueglich der Zuschläge bzw. abzueglich der Abschläge entsprechend Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75, jedoch ohne die Berichtigungen nach Artikel 5 Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich, dieser Verordnung zu stellen."

6. In Artikel 10 wird der Wortlaut »die im voraus festgesetzte Erstattung und der Währungsausgleichsbetrag" gestrichen.

7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

- im ersten Untersabsatz zweiter Gedankenstrich wird der zweite Satz gestrichen;

- der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

»Diese Bekanntmachung sowie deren Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der jeweiligen Angebotsfrist übermittelt."

8. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

- in Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird der Wortlaut »und Artikel 8 Absatz 4" gestrichen;

- Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Bei einem Verkauf zur Ausfuhr müssen die Gebote die tatsächliche Qualität der Partie betreffen, auf die sich das Gebot bezieht."

9. In Artikel 16 Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.

10. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Für die Leistung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheiten gilt Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1).

(1) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5."

11. In Artikel 17 Absätze 2 und 4 wird der Wortlaut »Artikel 13 Absatz 2" jeweils durch »Artikel 13 Absatz 4" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 219 vom 6. 8. 1986, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 36.

(6) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23.

(7) ABl. Nr. L 328 vom 7. 12. 1985, S. 17.